AG Wedding, Urteil vom 18.03.2008 - 16 C 503/07
Fundstelle
openJur 2012, 8286
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 %, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte Mieter der aus dem Klageantrag ersichtlichen Wohnung. Der Beklagte stand bis 2004 unter Betreuung. Betreuerin war Frau .... Mit Schreiben vom 23.07.2007, gerichtet an Frau R, wohnhaft Sch, verlangte die Klägerin die Zustimmung des Beklagten zur Anhebung der Nettokaltmiete um 17,88 Euro.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, einer Anhebung der Nettokaltmiete für die von ihm bei der Klägerin gemieteten Wohnung im Haus K von zurzeit 221,05 Euro monatlich um 17,88 Euro monatlich auf 238,93 Euro monatlich ab dem 01.10.2007 zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig und deshalb abzuweisen.

Es liegt bereits kein an den Beklagten gerichtetes Mieterhöhungsverlangen vor, sodass auch ein Zustimmungsanspruch gem. § 558 BGB nicht bestehen kann. Frau ... ist bereits seit 2004 nicht mehr Betreuerin und damit nicht gesetzliche Vertreterin des Beklagten. Sie wohnt auch weder unter der Anschrift des Beklagten, noch ist ersichtlich, dass das Erhöhungsverlangen dem Beklagten sonst erreicht hätte. Es fehlt daher an den Voraussetzungen des § 558 a BGB.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte auch keinen Rechtsschein einer fortbestehenden Betreuung erweckt. Ein Rechtsschein wird regelmäßig durch ein bestimmtes Verhalten erzeugt. Eine Betreuung wird dem Betroffenen jedoch durch eine staatliche Entscheidung bestellt, ohne dass es auf seine Mitwirkung unbedingt ankommt. Ebenso durch staatliche Entscheidung wird die Betreuung wieder aufgehoben. Der Beklagte hat in keiner ersichtlichen Weise nach außen hin den Anschein erweckt, dass die Betreuung fortbesteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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