Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1. März 2007 wird die dem Beklagten mit dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. Februar 2007 gewährte Räumungsfrist dahingehend verkürzt, dass diese mit Ablauf des 8. Mai 2007 endet.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert von bis zu Euro 600,- tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die gemäß §721 Absatz 6 Nr. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig gemäß §576 ff. ZPO, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet; die noch nicht verstrichene Räumungsfrist ist aufzuheben, weil die Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien ergibt, dass eine Räumungsfrist jedenfalls über den von der sofortigen Beschwerde ursprünglich für angemessen angesehenen Zeitraum bis zum 13. April 2007 hinaus nicht gerechtfertigt ist.
2Bereits bei Urteilserlass bestanden Mietrückstände. Der Beklagte, der keinen Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist gestellt hatte, hat auch nach Urteilserlass für die laufende Nutzung der Wohnung keinerlei Zahlungen erbracht. Erbringt der Mieter aber keinerlei Mietzahlungen mehr, so ist die Gewährung einer Räumungsfrist nur im Ausnahmefall, bei Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt. Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Zwar hat der Beklagte angeführt, außer ihm wohnten auch zahlreiche Familienangehörige in der zu räumenden Wohnung. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht, dem Vermieter die Kosten der Unterbringung auf zu erlegen, zumal der Beklagte Bemühungen, eine neue Wohnung zu finden, nicht konkret dargelegt und der Einschätzung des Gerichts nicht widersprochen hat, dass auch keine konkrete Aussicht besteht, dass er nach Ablauf der gewährten Räumungsfrist über eine neue Wohnung verfügt. Damit wäre eine Aufrechterhaltung der Räumungsfrist aber auch schon objektiv sinnlos.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des §574 Absatz 2 ZPO dafür nicht gegeben sind.