LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2006 - L 19 B 516/06 AS ER
Fundstelle
openJur 2012, 4319
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragsstellers gegenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2006 wirdzurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahrennicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller macht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geltend.

Der am 1962 geborene Antragsteller ist behindert mit einem Grad von 50. Er bewohnte bis zum 25. Januar 2006 eine 65,18 m² große Wohnung in der Mstrasse in B, für die er zuletzt eine Miete in Höhe von 531,80 Euro incl. Heizkosten und Nebenkosten entrichtete. Der Vermieter, die B B e.G., kündigte mit Schreiben vom 29. Juni 2005 das Mietverhältnis fristlos wegen Mietrückständen. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 15. Juli 2005 den Antrag des Antragstellers auf Mietschuldübernahme ab. Er wies in diesem Bescheid den Antragsteller darauf hin, dass die derzeitige Miethöhe unangemessen sei, bei einer Neuanmietung die aktuellen Richtwerte zu beachten seien und für einen Einpersonenhaushalt eine Bruttowarmmiete in Höhe von 360,- Euro angemessen sei. Unter dem 27. Juli 2005 bestätigte der Antragsteller, die Höchstgrenzen für angemessene Bruttowarmmieten zur Kenntnis genommen zu haben, sowie dass eine vollständige Übernahme der Unterkunftskosten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II bei Überschreiten der Höchstgrenzen nicht erfolgen könne und Folgekosten wie Doppelmiete, Umzug und Kaution nicht übernommen würden. Der Antragsgegner bewilligte mit Bescheid vom 15. August 2005 dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. September 2005 bis 28. Februar 2006 in Höhe von 888,80 Euro, davon 531,80 Euro als Kosten für Unterkunft und Heizung. Die B B e.G. erklärte mit Schreiben vom 30. November 2005, nach Ausgleich der Mietrückstände durch das Sozialamt aus der Kündigung des Mietverhältnisses vom 29. Juni 2005 keine Rechte mehr herzuleiten. Am 5. Dezember 2005 nahm der Antragsteller bei der Firma S eine Tätigkeit als Wachmann auf. Er unterzeichnete am 8. Dezember 2005 einen Mietvertrag über eine 60,36 m² große Wohnung in der Rstrasse in B, für die er eine Miete in Höhe von 398,03 Euro ohne Heizkostenpauschale und Warmwasserkostenvorauszahlung zu entrichten hatte. Der Mietvertrag wurde von dem Vermieter am 14. Dezember 2005 unterzeichnet. Der Antragsgegner erklärte mit Bescheid vom 14. Dezember 2005, die Umzugskosten gemäß dem näher bezeichneten Angebot in Höhe von 1.234,82 Euro zu übernehmen. Der Antragsteller kaufte eine Einbauküche und ließ seine Wohnung in der Rstrasse durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen renovieren, der Vermieter übernahm die Kosten für die Elektro- und Sanitärarbeiten. Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 beantragte er bei dem Antragsgegner die Übernahme der Renovierungskosten, hilfsweise die Gewährung eines Darlehens, sowie die Übernahme der Kaution. Darauf antwortete der Antragsgegner mit Email vom 9. Februar 2006 und der Frage nach einem Widerspruch. Der Antragsteller legte sodann mit Email am gleichen Tag noch Widerspruch dagegen ein, dass er das Darlehen und die Kaution nicht erhalte. Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers bei der Firma S endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung am 13. Februar 2006. Die Vergütung für Januar 2006 in Höhe von 1.388,02 Euro netto wurde dem Konto des Antragstellers am 14. Februar 2006 gutgeschrieben. Mit Änderungsbescheid vom 16. Februar 2006 setzte der Antragsgegner unter teilweiser Aufhebung der vorangegangenen Entscheidung die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Januar 2006 auf 53,66 Euro fest mit der Begründung der Anrechnung von Lohn. Mit weiterem Bescheid vom 16. Februar 2006 wurde die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Wirkung vom 1. Februar 2006 aufgehoben wegen Wegfalls der Bedürftigkeit.

Seit dem 28. Februar 2006 steht der Antragsteller in einem bis zum 27. Februar 2007 befristeten Arbeitsverhältnis. Der Antragsgegner setzte mit Änderungsbescheid vom 3. März 2006 unter teilweiser Aufhebung der vorangegangenen Entscheidung die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 1. März 2006 bis 31. März 2006 auf 400,30 Euro und für den Zeitraum 1. April 2006 bis 31. August 2006 auf 695,30 Euro fest. Kosten für Unterkunft und Heizung wurden jeweils in Höhe von 344,30 Euro anerkannt. Mit Änderungsbescheid vom 16. März 2006 setzte der Antragsgegner unter teilweiser Aufhebung der vorangegangenen Entscheidung die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 1. März 2006 bis 31. März 2006 auf 429,24 Euro fest. Kosten für Unterkunft und Heizung wurden in Höhe von 344,30 Euro anerkannt. Der Antragsteller äußerte mit Email vom 9. März 2006, dass der ihm am Vortag zugegangene Bewilligungsbescheid falsche Daten bezüglich der Bewilligungszeiträume aufweise und der Bescheid bereits den Zeitraum ab 13. Februar 2006 umfassen müsse. Er erhielt für März 2006 am 16. März 2006 einen Betrag in Höhe von 200,- Euro in bar ausgezahlt und am 22. März 2006 einen Betrag in Höhe von 211,64 Euro überwiesen. Seit dem 1. August 2006 wohnt der Antragsteller nicht mehr in der Rstrasse in B.

Am 12. April 2006 beantragte der Antragssteller, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Arbeitslosengeld in ungekürzter Form zu gewähren, die Mietkaution in Höhe von 849,27 Euro, die Renovierungskosten in Höhe von 3.166,- Euro und die Kosten der Küche in Höhe von 1.300,- Euro zu zahlen.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 26. Mai 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass für den Antrag auf Gewährung ungekürzten Arbeitslosengeldes II jedenfalls kein Anordnungsgrund vorliege, da der Antragsteller ausweislich des eingereichten Arbeitsvertrages über ein ausreichendes Einkommen verfüge und auf die Leistungen des Antraggegners nicht angewiesen sei. Eine Notlage sei nicht ersichtlich. Für die weiteren Anträge fehle es an einem Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch. Wohnungsbeschaffungskosten könnten nach § 22 Abs. 3 SGB II nur bei vorheriger Zusicherung übernommen werden. Diese sei vorliegend nur für die Umzugskosten erteilt worden, nicht dagegen für die Renovierungskosten. Die Übernahme der Kaution sei erst nach der Erklärung des Antragsgegners, die Umzugskosten zu übernehmen, beantragt worden und von dem Antragsgegner nie zugesichert worden. Die Kosten für die Renovierung und Küche habe der Antragsteller aus eigenem Entschluss veranlasst, ohne den Antragsgegner zu informieren und um seine Zustimmung zu ersuchen. Eine Entscheidung des Gerichtes zur Abwendung einer Notlage sei nicht erforderlich, da ein Kündigungstermin für die Wohnung nicht ersichtlich und Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der Kosten der Renovierung und Küche nicht unmittelbar bevorstünden. Dem Antragsteller sei die Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Teilzahlungen zumutbar, da er in einem Arbeitsverhältnis stehe.

Gegen diesen dem Antragssteller am 2. Juni 2006 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 26. Juni 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er nach der Erklärung seines ehemaligen Vermieters vom 30. November 2005 auch in der Wohnung hätte bleiben können. Dem Antragsgegner sei bekannt gewesen, dass er nicht über die notwendigen Mittel verfügt habe, um Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen zahlen zu können. Der Antragsgegner hätte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen nicht in Betracht komme. Ihm sei nicht erklärlich, warum der Antragsgegner die Umzugskosten trage.

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

unter Aufhebung des Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2006 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm

1. Arbeitslosengeld II in ungekürzter Höhe für den Zeitraum vom 14. Februar 2006 bis 28. Februar 2006 zu gewähren,

2. die Renovierungskosten für die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnung in Höhe von 3.166,- Euro zu gewähren,

3. die Kosten für die Küche für die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnung in Höhe von 1.300,- Euro zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde. Sie ist jedoch nicht begründet.

Nach § 86 b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Soweit der Antragsteller für den Zeitraum 14. Februar 2006 bis 28. Februar 2006 Arbeitslosengeld II in ungekürzter Höhe begehrt, liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. In der Sache wendet er sich gegen den Bescheid vom 16. Februar 2006, mit dem die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Wirkung vom 1. Februar 2006 aufgehoben wurde.

Da nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Abs. 1 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann der Antragsteller bei dem Gericht der Hauptsache bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) beantragen. Der Antrag des Antragstellers ist unter Berücksichtigung seines sich aus der Begründung ergebenden Begehrens in diesem Sinne zu verstehen.

Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG liegen für den Leistungszeitraum 14. Februar 2006 bis 28. Februar 2006 nicht vor, denn insoweit ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben.

Selbst wenn zu Gunsten des Antragstellers seine Email vom 8. März 2006 als Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 16. Februar angesehen wird, der anderenfalls bestandskräftig ist, so ist jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn der Antragsteller bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können. Die einstweilige Anordnung soll verhindern, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. Da erst am 12. April 2006 und somit nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, der am 28. Februar 2006 endete, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt wurde, fehlt es an der auch für einen Antrag nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erforderlichen Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung (vgl. dazu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Seite 94 f).

Auch für sein Begehren auf Übernahme der Kosten für die Renovierung und die Küche liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren ist.

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben.

Soweit der Antragsteller von dem Antragsgegner die Übernahme der Kosten der Renovierung und der Küche in Höhe von insgesamt 4.466,- Euro begehrt, fehlt es vorliegend an einem Anordnungsanspruch.

Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Kosten für die Renovierung nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überschreiten, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel doch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Dieser ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II).

Die angemessenen Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Wohnung zusammenhängen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER -; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 18). Ob Aufwendungen für eine Einzugsrenovierung in angemessenem Umfang zu den Kosten der Unterkunft rechnen, kann vorliegend dahin stehen (vgl. so z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, a.aO.), da sie als Bedarf nur bei einem notwendigen Auszug anzuerkennen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 26.88 - BVerwGE 90, Seite 160 ff). Auch wenn vorliegend der Wohnungswechsel aufgrund der hohen Unterkunftskosten für die Wohnung in der Mstrasse erforderlich war, so kommt eine Kostenübernahme nur in Betracht, wenn die Unterkunftskosten für die neue Wohnung angemessen im Sinne des § 22 SGB II sind. Dies ist jedoch nicht der Fall, da nach den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) für einen Einpersonenhaushalt als Richtwert für eine angemessene Bruttowarmmiete 360,- Euro gilt, die Miete für die Wohnung in der Rstrasse jedoch ohne Heizkostenpauschale bereits 389,03 Euro beträgt. Auch bei Zuerkennung eines 10 %igen Aufschlages aufgrund der Schwerbehinderung des Antragstellers übersteigt die Miete für die Wohnung in der Rstrasse unter Berücksichtigung der monatlichen Kosten für Heizung in Höhe von 65,- Euro (mtl. Abschlagszahlung für Gas abzüglich Anteil für Warmwasserzubereitung in Höhe von 9,- Euro) den Richtwert. Die angemessenen Kosten für eine Einzugsrenovierung sind bei Bezug einer Wohnung, deren Kosten die Höchstgrenze nach der AV-Wohnen überschreitet, nur dann zu erstatten, wenn der Antragsteller eine Wohnung zu einem angemessenen Mietzins nicht gefunden hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller, der bereits im Juli 2005 von dem Antragsgegner über die geltenden Richtwerte für Bruttowarmmieten informiert worden war, eine Wohnung zu einer Bruttowarmmiete bis zu 360,- Euro nicht gefunden hat, sind nicht ersichtlich.

Nach der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren steht dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Küche nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu. Danach sind Leistungen für Erstausstattungen von Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung erfasst. Sie werden gesondert erbracht (§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Zu den Erstausstattungen zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und die dem Hilfebedürftigen ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (Hofmann in LPK-SGB II, § 23 Rz. 24 ff). Eine Erstausstattung kommt in zeitlicher Hinsicht in Betracht bei einer Erstanmietung einer Wohnung beispielsweise nach dem Auszug aus der Wohnung der Eltern, nach einer Trennung oder Scheidung vom Partner, nach einer Entlassung aus der Haft oder nach einem Wohnungsbrand. Ist ein notwendiger Einrichtungsgegenstand oder Haushaltsgerät in einer ansonsten eingerichteten Wohnung nicht vorhanden, so ist die erstmalige Anschaffung ebenfalls zur Erstausstattung für die Wohnung zu rechnen. Dagegen ist der Erhaltungs- oder Ergänzungsbedarf aus der Regelleistung zu decken (Kalhorn in Hauch/Noftz, SGB II, § 23 Rz. 20). Daher kann auch bei einem Umzug ein Erstausstattungsbedarf anfallen, wenn etwa ein Möbelstück oder ein Haushaltsgerät bisher in der ansonsten eingerichteten Wohnung nicht vorhanden war (vgl. Bayrisches LSG, Beschluss vom 28. August 2006 - L 7 B 481/06 AS ER -). Herd und Kühlschrank sind als notwendige Haushaltsgeräten und Spüle, Küchenschrank, Tisch und Stühle als notwendige Einrichtungsgegenstände für eine Küche anzusehen. Ein durch den Umzug entstandener notwendiger und angemessener Bedarf an einer Einbauküche ist vorliegend nicht zu erkennen. So ist der Vermieter verpflichtet, einen den Mindestanforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Berliner Wohnungsaufsichtsgesetzes (WoAufG Bln) entsprechenden Herd (Kochmöglichkeit) sowie eine Ausgussmöglichkeit (Spüle) zur Verfügung zu stellen. Soweit dies nicht geschieht, sei es unberechtigt, sei es zu Recht im Hinblick auf eine im Mietvertrag unterzeichnete Klausel, dass der Mieter eine eigene Einbauküche mit allen Geräten mitbringt, obliegt es nicht dem Leistungsträger, diese Kosten zu tragen (so bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2006 - L 5 B 525/06 AS ER -). Der vorliegende Mietvertrag enthält keine Regelung über die Ausstattung der Küche, insbesondere wurde die Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WoAufG Bln nicht abbedungen. Auch wenn in der neuen Wohnung eine eingerichtete Küche mit den notwendigen Haushaltsgeräten nicht vorhanden ist, so bestünde nur dann ein Bedarf an einer Erstausstattung, wenn der Antragsteller nicht über eine Küche aus der bisherigen Wohnung verfügt, etwa weil die vorherige Wohnung mit einer Einbauküche nebst Geräten ausgestattet war. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich.

Der Antragsteller kann nicht gemäß § 22 Abs. 3 SGB II von dem Antragsgegner die Übernahme der Kosten für die Renovierung beanspruchen. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus sonstigen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Werden Renovierungskosten, die bei einem Einzug anfallen, zu den Wohnungsbeschaffungskosten gezählt (zum Meinungsstand: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER -), so liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 SGB II hier nicht vor, denn der Antragsgegner hat nur hinsichtlich nicht streitgegenständlicher Umzugskosten eine Zusicherung abgegeben. Mit Kostenübernahmebescheid vom 14. Dezember 2005 wurden nur die Umzugskosten gemäß dem dort näher bezeichneten Angebot übernommen. Die Übernahme der Renovierungskosten und der Anschaffungskosten für die Küche wurden von dem Antragsteller auch erst nach Erlass des Bescheides vom 14. Dezember 2005 begehrt und können daher von diesem nicht erfasst sein. Der Antragsteller hat nicht vor der vertraglichen Begründung dieser Aufwendungen die Zusicherung der Kostenübernahme beantragt. Erst nach Durchführung der Arbeiten und Erhalt der Rechnung vom 20. Januar 2006 hat er die Kostenübernahme mit Schreiben vom 23. Januar 2006 beantragt. Ob über den eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II hinaus Ausnahmen von dem vorherigen Zustimmungserfordernis gemacht werden können, etwa dann, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung treuwidrig vereitelt worden ist (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 58) oder aber aus anderen Gründen, wie beispielsweise Verhinderung infolge Erkrankung, eine solche nicht fristgerecht eingeholt werden konnte, bedarf keiner Entscheidung, da eine solche Ausnahmekonstellation hier offensichtlich nicht vorlag.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Unterliegen des Antragstellers.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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