AG Rathenow, Beschluss vom 13.04.2006 - 2 Ds 496 Js 37539/05 (301/05)
Fundstelle
openJur 2012, 3495
  • Rkr:
Tenor

Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

Dem Angeschuldigten wird mit der Anklageschrift vom 03.11.2005 folgendes vorgeworfen:

Der Angeklagte habe am 18.07.2005 gegen 17.21 Uhr in seiner Wohnung in ... einen Tonträger in einer derartigen Lautstärke abgespielt, daß der Titel „DVU-Lied“ der Gruppe „Standarte“ mit der Textzeile: „Deutschland den Deutschen - Ausländer raus“, im gesamten Wohnblock deutlich vernehmbar gewesen sei.

II.

Der Angeschuldigte bestreitet, die ihm zur Last gelegte Textzeile abgespielt zu haben.

Er wohne seit etwas drei Jahren in der Wohnung in ... und sei bisher nicht störend aufgetreten. Die Erstatterin der Strafanzeige habe sich immer wieder von ihm gestört gefühlt, wenn sein Blumenwasser auf deren Markise getropft habe. Mit der Nachbarin habe sich der Angeschuldigte vor dem 18.07.2005 mündlich auseinandergesetzt. Die CD mit der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Passage sei nie öffentlich abgespielt worden und diene lediglich und ausschließlich seinem privaten Gebrauch.

Im übrigen seien die vermeintlich von der Nachbarin vernommenen Textpassagen nicht geeignet, den Tatbestand der Volksverhetzung zu erfüllen.

III.

Die Eröffnung des Hauptverfahren ist gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus rechtlichen Gründen abzulehnen, da das dem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten weder den Straftatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch einen anderen Straftatbestand erfüllt.

Das Gericht geht dabei nicht auf den Umstand ein, daß bereits die Frage des Vorsatzes, selbst des bedingten, beim Abspielen einer nicht erkennbar indizierten Musik, bei einer im Gesangfluß enthaltenen Zeile schwer zu bejahen sein dürfte.

8Sie kann jedoch offen bleiben, da es bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB „Wer ... die Menschenwürde anderer ... angreift ...“ fehlt.

Nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft und böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

Daraus folgt zuerst, daß sich bei der Tat nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB um persönliches Äußerungsdelikt handelt und das Verbreiten fremder Erklärungen nur dann den Tatbestand erfüllt, wenn der Täter sich den volksverhetzenden Inhalt erkennbar zu eigen macht (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 130 Rn. 5 a.E.).

Hierzu verhält sich die Anklage überhaupt nicht, außer der Behauptung, der Angeschuldigte habe die bereits obengenannte Zeile einer Musikgruppe abgespielt.

12Allein die Tatsache, daß etwas abgespielt wird, läßt nicht ohne weiteres zu, auf die Identifizierung mit dem Inhalt des Textes zu schließen. Es gibt keine weiteren äußeren Anzeichen dafür, daß der Angeschuldigte die vermeintlich abgespielte, aus einem Gesangfluß herausgerissene Zeile als eigene Erklärung verstanden haben wollte. Dies um so weniger, als er bislang strafrechtlich unbescholten blieb und weder die Ermittlungen noch der Auszug aus dem Bundeszentralregister auf Verbindungen mit einschlägigen Gruppierungen oder Personen schließen lassen.

Das Gericht vermag aufgrund der Anklage und der Ermittlungsakte nicht erkennen, daß der Angeschuldigte sich die Zeile der Gruppe „Standarte“ zu eigen gemacht hat.

Doch selbst, wenn es derartige Übernahme des Inhaltes der Zeile durch den Angeschuldigten zu beweisen gelänge, erfüllt der Inhalt der Zeile nicht den Tatbestandsmerkmal des Angriffes auf die Menschenwürde.

Das Beschimpfen ist eine nach Inhalt und Form besonders herabsetzende Kundgabe der Mißachtung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage, § 130 Rn. 11) und diese Kundgabe muß die Menschenwürde anderer angreifen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist der Begriff der Menschenwürde als ein einschränkendes Merkmal des weit gefaßten Tatbestandes des § 130 StGB zu verstehen (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 130 Rn. 12).

Insbesondere ist dabei zu beachten, daß der Angriff gegen die Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG eines Teils der Bevölkerung noch nicht vorliegt, wenn der Täter Persönlichkeitsrechte einzelner Personen, z. B. deren Ehre angreift. Auch eine Beleidigung und nicht jede ausgrenzende Diskriminierung stellen einen Angriff gegen die Menschenwürde dar. Der Tatbestand setzt andererseits keinen Angriff auf das biologische Lebensrecht voraus. Es genügt wenn den Angegriffenen ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird und sie als „unterwertige Menschen“ gekennzeichnet werden.

18Nunmehr ist die Textzeile „Deutschland den Deutschen - Ausländer raus“ nach diesen einschränkenden Kriterien des Tatbestandes § 130 Abs. 1 StGB zu prüfen:

19Allein die Verwendung der Begriffe „Deutscher“ und als Gegenüberstellung „Ausländer“ sind nicht geeignet, die Menschenwürde anderer zu verletzen. Die Gegenüberstellung der Begriffe „Deutscher - Ausländer“ gibt nur das wieder, was bereits gesetzlich definiert ist.

Der Begriff des Deutschen ist im Art. 116 Abs. 1 GG vorgegeben und auch der Begriff „Ausländer“ folgt einer Legaldefinition des vormaligen Ausländergesetzes und des derzeitigen Aufenthaltsgesetzes, wonach gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG Ausländer jeder ist, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

Eine Gegenüberstellung dieser Begriffe kann einen Angriff auf ihre Menschenwürde nicht darstellen, weil der Gesetzgeber, der freilich zu keinem Zeitpunkt Begriffe benutzte oder benutzt oder in Anspruch nahm oder nimmt, um die Menschenwürde der Deutschen oder der Ausländer anzugreifen, eine solche Unterscheidung und Gegenüberstellung gesetzlich getroffen und festgelegt hat.

22Allerdings ist auch der Satz „Deutschland den Deutschen - Ausländer raus“ nicht geeignet, die Menschenwürde eines anderen anzugreifen.

Im Bereich von strafrechtlicher Bewertung von Äußerungen ist dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen, indem die möglichen Deutungen der Aussage zu prüfen und zu bewerten sind. Schließlich ist nach einer dem Grundrecht gerecht werdenden Abwägung eine strafbare Handlung anzunehmen, wenn eine noch denkbare, die Grundfreiheit schonende Deutungsmöglichkeit auszuschließen ist.

Alleine mit dem Inhalt des Satzes „Ausländer raus“ bzw. „Deutschland den Deutschen -Ausländer raus“, ohne weiteren äußeren Anzeichen der Bereitschaft zu Übergriffen oder Gewalttätigkeiten gegenüber ausländischen Miteinwohnern, kann nach der im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes schonenden Auslegung von Meinungsäußerungen eine politische Meinungsäußerung getätigt worden sein, die lediglich in der Bevölkerung vorhandene Vorbehalte und Ängste zum Ausdruck bringt. Sie kann weiter zum Ausdruck bringen, daß die Interessen des deutschen Staatsvolkes denen der Ausländer vorangestellt werden sollten.

Die mit dem Satz „Deutschland den Deutschen - Ausländer raus“ geäußerte Meinung mag eine für bestimmte Bevölkerungsgruppen nicht erwünschte politische Auffassung zum Ausdruck bringen, allerdings ist aus ihr allein noch nicht erkennbar, daß damit den Ausländern ein ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird und ihre Menschenwürde in Frage gestellt oder gar angegriffen wird. Die Bezeichnung „Ausländer“ in diesem Zusammenhang bringt nicht zum Ausdruck, daß der Äußerer die Ausländer als „unterwertige“ Menschen betrachtet.

Auch wenn diese Äußerung dahin verstanden werden kann, es mögen nicht so viele Ausländer in Deutschland leben, bringt sie nur eine kritische Äußerung gegenüber den vermeintlich bestehenden Umständen, ohne jedoch die Menschenwürde des einzelnen Ausländers oder der Gemeinschaft der Ausländer in Frage zu stellen oder anzugreifen.

Sonst würde angesichts der kürzlich aufgedeckten Zustände an einigen Schulen diese verkürzte Äußerung der Ängste und Vorbehalte der deutschen Bevölkerung von vornherein verboten sein und stünde unter Strafe, was angesichts der Freiheit der politischen Auseinandersetzung so nicht gemeint sein kann.

Im übrigen stellt das alleinige Bestreiten des Aufenthaltsrechtes der Ausländer an sich auch keinen Angriff auf die Menschenwürde dar (vgl. Schönke/Schröder, a.a.O., § 130 Rn. 7 a.E.).

Daraus folgt, daß der Zeile „Deutschland den Deutschen - Ausländer raus“ ohne Hinzutreten weiterer äußerer oder innerer Anzeichen kein Angriff auf die Menschenwürde entnommen werden kann.

Diese rechtliche Würdigung steht nicht im Gegensatz zum Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.11.2001 (abgedruckt in NJW 2002, 1440 f.), Az.: 1 Ss 52/01, wonach die aus einer größeren Personengruppe heraus gerufene Parole „Ausländer raus“ geeignet sei, zum Haß aufzustacheln und zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzufordern.

Dieser Entscheidung lagen ganz andere Umstände zugrunde:

Es ging um die Feststellung, ob die Parole „Ausländer raus“ den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Hierzu führte das Brandenburgische Oberlandesgericht in der vorbenannten Entscheidung aus, daß vor dem Hintergrund der allgemein bekannten gewalttätigen Ausschreitungen gegen Ausländer in Guben die aus einer größeren Personengruppe heraus gerufene Parole „Ausländer raus“unter den gegebenen Umständen(Hervorhebung durch das Amtsgericht) der Tat dazu geeignet ist, im Hörer dieser Parole gegen die Ausländer nicht nur Vorbehalte und Ablehnung, sondern eine aggressive Mißachtung und Feindschaft zu erzeugen oder zu steigern (Seite 4 des Urteils).

Diese Umständewaren zum einen, daß eine größere Personengruppe mit dem entsprechenden äußeren Erscheinen der rechten Szene diese Parole ausrief. Zudem wurde unter anderem die Parole „ Sieg heil“ gerufen, die auf eine nationalsozialistische Gesinnung schließen ließ. Ferner wurde diese Parole mehrfach wiederholt und schließlich fand sie während eines Aufmarsches zur nächtlichen Zeit statt.

Derartige oder ähnliche Umstände liegen hier, selbst die Richtigkeit der objektiven Beschuldigung unterstellt, nicht vor:

Der Angeschuldigte ist nicht der rechten Szene zuzurechnen. Ferner gab es keine weiteren Parolen oder sonstigen Umstände, die äußerlich und vor allem öffentlich zu erkennen gegeben hätten, der Angeschuldigte handele aus einer menschenverachtenden Gruppe und auf Menschenwürde anderer verachtende Art und Weise.

Auch die sonstigen Kriterien, die das Brandenburgische Oberlandesgericht aufstellte, sind hier nicht gegeben.

Mithin sind die in der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichtes festgestellten objektiven Umstände mit den hier in Anklage benannten Umständen nicht vergleichbar und die obergerichtliche Entscheidung nicht übertragbar.

Unter Beachtung des einschränkenden Merkmales der Menschenwürde und unter Abwägung der Deutungsmöglichkeiten der von dem Angeschuldigten vermeintlich mit abgespielten Textzeile ist dem Angeschuldigten mit Hilfe von objektiven Beweismitteln oder -anzeichen nicht nachzuweisen, daß er durch das vermeintliche Mitabspielen der streitigen Zeile eine eigene und besonders herabsetzende Mißachtung von Ausländern kundgetan hat und somit ihre Menschenwürde angegriffen hat.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.