VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 14.02.2005 - 15/00
Fundstelle
openJur 2012, 2952
  • Rkr:
Tenor

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 2. November 1999 - 12 Sa 1816/99 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB), soweit sie verurteilt wurde, an die Beteiligte zu 2. 1.197,00 DM brutto abzüglich 44,92 DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem daraus folgenden Nettoendbetrag seit dem 2. März 1999 zu zahlen. Insoweit und hinsichtlich des Kostenausspruchs wird das Urteil aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Berlin zurückverwiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Sie hat ihre Geschäftsräume in der A.-Straße ... in Berlin. Im selben Haus befindet sich auch die Privatwohnung ihrer Geschäftsführerin. Die Beteiligte zu 2. war bei der Beschwerdeführerin seit März 1998 als Reinigungskraft beschäftigt. Nach dem einschlägigen Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk Berlin (RTV) wurde der monatliche Lohn der Beteiligten zu 2. jeweils am 15. des folgenden Monats fällig; beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfielen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht wurden.

Seit Ende August 1998 war die Beteiligte zu 2. fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt.

Am 4. Januar 1999 reichte sie bei dem Arbeitsgericht Berlin Klage mit dem Antrag ein, die Beschwerdeführerin zur Entgeltfortzahlung für die Monate Oktober und November 1998 zu verurteilen. Zur Begründung führte die Beteiligte an, dass sie seit Ende August 1998 aufgrund unterschiedlicher Krankheiten arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin sei daher verpflichtet, nach Ablauf von sechs Wochen Lohnfortzahlung aufgrund der anderen Krankheit zu leisten.

Am 11. Januar 1999 gab die Beteiligte zu 2. ein an die Beschwerdeführerin gerichtetes und mit dem Datum des 10. Januar 1999 versehenes Schreiben als Einschreiben zur Post, in dem sie von der Beschwerdeführerin die Lohnfortzahlung für die Monate Oktober 1998 und November 1998 forderte. Das Schreiben wurde nicht beim Postamt abgeholt, sondern der Beteiligten zu 2. mit dem Vermerk „Lagerfrist abgelaufen, nicht abgefordert“ wieder zurückgeschickt.

Nachdem das Arbeitsgericht Berlin zuvor eine Abschrift der Klageschrift - zusammen mit einer Ladung zu einer Güteverhandlung am 23. Februar 1999 - der Post zum Zwecke der Zustellung mit Zustellungsurkunde übergeben hatte, vermerkte der Postzusteller am 19. Januar 1999 auf der Zustellungsurkunde, dass für die in der Anschrift bezeichnete juristische Person ein besonderes Geschäftslokal nicht vorhanden sei. In der Wohnung des Vertretungsberechtigten, der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, habe er niemanden angetroffen. Er habe die Schreiben daher niedergelegt und in den Hausbriefkasten der Vertretungsberechtigten eine Nachricht über die Niederlegung eingelegt.

In der Güteverhandlung vom 23. Februar 1999 nahm die erkennende Richterin am Arbeitsgericht zu Protokoll, dass eine ordnungsgemäße Ladung der (nicht erschienenen) Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden könne. Denn die Beteiligte zu 2. habe erklärt, dass sich an der von ihr in der Klageschrift angegebenen Adresse der Beschwerdeführerin sowohl deren Geschäftsadresse als auch deren Privatanschrift befinde.

Am 23. März 1999 gab der Terminsvertreter der Beschwerdeführerin bei einer weiteren Güteverhandlung zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 27. Februar 1999 Kenntnis von den Forderungen der Beteiligten zu 2. erhalten habe.

Mit Schreiben vom 7. Mai 1999 wies das Arbeitsgericht die Beteiligte zu 2. u. a. darauf hin, es gehe nicht zu Lasten einer der Parteien, dass die Klageschrift von der Post zunächst nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, führe aber auch nicht dazu, dass der nicht erfolgte Zugang fingiert werde. Die Beteiligte zu 2. entgegnete hierauf im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei nach Treu und Glauben so zu behandeln, als sei ihr das Einschreiben vom 10. Januar 1999 zugegangen.

Mit Urteil vom 8. Juli 1999 wies das Arbeitsgericht Berlin die auf die Zahlung von 2.451,- DM brutto abzüglich 808,49 DM netto zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 27. Februar 1999 gerichtete Klage ab. Dabei hieß es im Tatbestand des Urteils u. a., der Beschwerdeführerin sei die Klage am 27. Februar 1999 zugestellt worden. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht u. a. an, etwaige Lohnfortzahlungsansprüche für die Monate Oktober 1999 und November 1999 seien verfallen, da sie von der Beteiligten zu 2. nicht jeweils innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der Beschwerdeführerin schriftlich geltend gemacht worden seien. Das am 11. Januar 1999 zur Post gegebene Einschreiben sei der Beschwerdeführerin nicht zugegangen. Sie müsse sich auch nicht nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei es ihr am 12. Januar 1999 zugegangen. Dafür spreche auch, dass die Beteiligte zu 2. nach der Rücksendung des Schreibens vom 10. Januar 1999 nicht unverzüglich einen erneuten Versuch der Zustellung unternommen habe.

Auch die Klageschrift vom 4. Januar 1999 habe die tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt, da sie der Beschwerdeführerin erst am 27. Februar 1999 zugegangen sei. Die Klageschrift sei der Beschwerdeführerin nicht schon am 19. Januar 1999 durch Niederlegung zugestellt worden. Denn eine Niederlegung sei nur dann zulässig, wenn „die juristische Person, bei der zugestellt werden [solle], über ein besonderes Geschäftslokal nicht [verfüge], was vorliegend unstreitig nicht gegeben [sei]“. Die falsche Behandlung des Schriftstücks durch die Post gehe zu Lasten keiner der Parteien.

Gegen dieses Urteil legte die Beteiligte zu 2. Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin ein. In der Berufungsschrift vom 19. August 1999 trug sie zum Sachverhalt u. a. vor, die Klageschrift sei der Beschwerdeführerin „erst am 27. Februar 1999 zugestellt [worden]. Grund dafür [sei] die Behandlung des Schriftstücks durch die Post [gewesen]. Diese [habe] die Klageschrift am 19. Januar 1999 bei dem Postamt 10827 Berlin 62 [niedergelegt]“. Darüber hinaus vertrat die Beteiligte zu 2. im Wesentlichen die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin es rechtsmissbräuchlich unterlassen habe, das Einschreiben vom 11. Januar 1999 von der Post abzuholen.Weiter führte sie unter „II.“ u. a. aus:

„[...] Das Arbeitsgericht ist der Meinung, dies sei nicht rechtzeitig geschehen.

Die Einreichung der Klageschrift habe die Frist deshalb nicht wahren können, weil der Zugang bei der [Beschwerdeführerin] erst am 27. Februar 1999 erfolgte. Die von der Post bewirkte Ersatzzustellung durch Niederlegung war nämlich gemäß § 184 Abs. 2 ZPO unzulässig, denn die [Beschwerdeführerin] verfügt über ein besonderes Geschäftslokal [...]“

Sie selbst habe alles für eine erneute Zustellung Erforderliche durch ihre Klageerhebung vom 4. Januar 1999 getan, wenn auch die Klage der [Beschwerdeführerin] durch einen Fehler der Post erst verspätet zugestellt worden sei.

Mit Urteil vom 2. November 1999, das der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 1999 zugestellt wurde, änderte das Landesarbeitsgericht Berlin das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juli 1999 teilweise ab, indem es die Beschwerdeführerin verurteilte, an die Beteiligte zu 2. 1.197,00 DM brutto abzüglich 44,92 DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem daraus folgenden Nettoendbetrag seit dem 2. März 1999 zu zahlen; im Übrigen wies es die Berufung der Beteiligten zu 2. zurück. Die Kosten des Rechtsstreits legte es der Beteiligten zu 2. zu 30 % und der Beschwerdeführerin zu 70 % auf. Die Revision ließ es nicht zu.

In seinem Tatbestand gab das Urteil den Vortrag der Beteiligten zu 2. u. a. dahingehend wieder, die Beteiligte zu 2. „[erneuere] ihre Auffassung, sie habe ihre Ansprüche rechtzeitig durch den eingeschriebenen Brief vom 10. Januar 1999 bzw. den Anspruch für November durch die der [Beschwerdeführerin] am 19. Januar 1999 - wenn auch in unzulässiger Form - zugestellte Klageschrift geltend gemacht [...]“.

In den Entscheidungsgründen führte das Landesarbeitsgericht im Wesentlichen an, der Anspruch für den Oktober 1998 sei verfallen, da die Beteiligte zu 2. ihn gegenüber der Beschwerdeführerin nicht bis zum 15. Januar 1999 geltend gemacht habe. Jedoch stehe der Beteiligten zu 2. ein Anspruch für den November 1998 zu. Insoweit sei die tarifvertragliche Zwei-Monats-Frist gewahrt worden. Denn die Klage vom 4. Januar 1999 sei der Beschwerdeführerin am 19. Januar 1999 ordnungsgemäß durch Niederlegung zugestellt worden. Nach den Feststellungen des Postboten habe die Beschwerdeführerin kein besonderes Geschäftslokal gehabt, so dass die Klage durch Niederlegung bei der Post habe zugestellt werden können. Da die Beschwerdeführerin dieser Feststellung des Postboten zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin kein besonderes Geschäftslokal habe. Dem stehe auch die von der Beteiligten zu 2. abgegebene Erklärung nicht entgegen, die in der Klageschrift angegebene Adresse sei sowohl die Geschäftsadresse als auch die Privatanschrift. Denn die Qualifizierung einer Anschrift als „Geschäftsadresse“ bedeute keineswegs, dass die Beschwerdeführerin unter dieser „Geschäftsadresse“ ein „besonderes Geschäftslokal“ habe. Im Gegenteil: Angesichts der Identität von Geschäfts- und Privatanschrift liege es eher nahe, dass die Beschwerdeführerin ein besonderes Geschäftslokal nicht unterhalte.

Mit der am 5. Februar 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerde zulässig, insbesondere der Rechtsweg erschöpft sei, da die Zulassung der Revision nicht in Betracht gekommen sei.

Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts verletze ihren Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs. Dieser sei verletzt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stelle, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht habe rechnen müssen. So liege der Fall aber hier. Das Landesarbeitsgericht habe nicht mitgeteilt, dass es seine Entscheidung auf den Zustellungsvermerk des Postboten vom 19. Januar 1999 stützen wolle. Sie habe keinerlei Veranlassung gehabt, darauf einzugehen, ob die Klage am 19. Januar 1999 wirksam zugestellt worden sei und habe nicht damit rechnen müssen, dass das Landesarbeitsgericht eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Vermerk des Postboten auf der Zustellungsurkunde vom 19. Januar 1999 fordern werde. Denn das Arbeitsgericht habe in seinem Urteil ausdrücklich festgestellt, es sei unstreitig zwischen den Beteiligten, dass sie über ein gesondertes Geschäftslokal verfüge. Wie ihrem Vortrag im Klageverfahren zu entnehmen sei, sei auch die Beteiligte zu 2. nicht auf die Idee gekommen, dass die Klageschrift am 19. Januar 1999 wirksam zugestellt worden sein oder der Zustellungsversuch von dem Gericht als wirksam angesehen werden könne. Auch sonst habe keinerlei Veranlassung bestanden, die genaue räumliche Lage von Privat- und Geschäftsräumen darzulegen. Die nunmehr erfolgte Behauptung der Beteiligten zu 2., sie habe die Identität von Geschäfts- und Privatadresse in der mündlichen Verhandlung angesprochen, treffe nicht zu. Hierüber sei kein Wort verloren worden.

Hätte ihr das Landesarbeitsgericht einen Hinweis gegeben, so hätte sie darauf hingewiesen, dass sich ihr Geschäftslokal im Erdgeschoss und die Wohnung ihrer Geschäftsführerin hiervon getrennt in der 1. Etage des Hauses A.-Straße 24 befinde.

Das Urteil verstoße auch gegen Art. 10 Abs. 1 VvB. Denn die Auffassung des Landesarbeitsgerichts zur Notwendigkeit einer substantiierten Darlegung der räumlichen Gegebenheiten sei willkürlich. Die Beteiligte zu 2. habe nie behauptet, dass sie, die Beschwerdeführerin, kein besonderes Geschäftslokal unterhalte. Deshalb habe sie auch nicht weiter auf diese zwischen den Parteien unstreitige Frage eingehen müssen. Es sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu vertreten, eine substantiierte Darlegung zu einer unstreitigen Tatsache zu verlangen.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Die Beteiligte zu 2. hat sich im Wesentlichen wie folgt geäußert: Das Arbeitsgericht habe zwar zu Recht die Tatsache als unstreitig bezeichnet, dass die Beschwerdeführerin über ein besonderes Geschäftslokal verfüge. Im Berufungsverfahren habe sie, die Beteiligte zu 2., allerdings den Schwerpunkt ihres Vortrages auf die Frage des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin gelegt. Dafür habe sie auch das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Mitteilung über die Niederlegung als Indiz angeführt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 2. November 1999 sei die Niederlegung ausdrücklich Gegenstand der Erörterung gewesen. Sie habe dort erklärt, die in der Klageschrift angegebene Adresse sei sowohl die Geschäfts- wie die Privatadresse der Beschwerdeführerin. Ausführungen darüber, ob auch die Geschäfts- und Privaträume identisch seien, habe sie nicht gemacht. Da die Frage der Anschriftenidentität angesprochen worden sei, hätte es an der Beschwerdeführerin gelegen, klarzustellen, dass die Räume zwar dieselbe Anschrift hätten, jedoch räumlich getrennt seien.

Für die Beschwerdeführerin sei auch erkennbar gewesen, dass es dem Gericht auf die Erforschung der Gründe für den Irrtum des zuständigen Postboten angekommen sei. Sie hätte von dem Gericht in der Verhandlung Einblick in die Gerichtsakte verlangen können, um sich über die Feststellungen des Postboten auf der Zustellungsurkunde Gewissheit zu verschaffen. Ein Hinweis des Gerichts sei insoweit nicht erforderlich gewesen, da bereits das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten habe, die falsche Behandlung eines Schriftstücks durch die Post gehe nicht zu Lasten einer der Parteien. Die Beschwerdeführerin habe danach damit rechnen müssen, dass das Landesarbeitsgericht diesbezüglich eine andere Auffassung vertreten könne und es in diesem Zusammenhang auf einen substantiierten Vortrag zu den räumlichen Verhältnissen ankäme.

Aus diesen Gründen sei die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auch nicht willkürlich. Ihre Grundlage sei die Rechtsauffassung, dass in diesem Fall die Niederlegung sich für den Postboten als zulässig habe darstellen müssen, eben weil sich die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin und die private Wohnung ihrer Geschäftsführerin im selben Haus befänden. Deshalb sei in diesem Einzelfall trotz objektiv unzulässiger Zustellung der Zugang der Sendung fingiert worden.

II. Die Verfassungsbeschwerde, die der Verfassungsgerichtshof dahin auslegt, dass mit ihr die Aufhebung des angegriffenen Urteils nur insoweit begehrt wird, als es die Beschwerdeführerin beschwert, hat Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Namentlich ist der von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG geforderten Rechtswegerschöpfung genügt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Aussicht, durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG die Eröffnung einer weiteren Instanz zu erreichen, war offensichtlich unbegründet. Unter diesen Umständen ist die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als Voraussetzung für die Rechtswegerschöpfung unzumutbar (vgl. Beschluss vom 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 <21>, m. w. N.).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB, soweit es sie verurteilt hat, an die Beteiligte zu 2. 1.197,00 DM brutto abzüglich 44,92 DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem daraus folgenden Nettoendbetrag seit dem 2. März 1999 zu zahlen.

a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. Beschluss vom 20. August 1997, a. a. O., S. 22). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Worte kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren daher, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2002 - VerfGH 122/01 -). An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 15 Abs. 1 VvB verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist. Ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 <58>, vom 24. Juni 1999 - VerfGH 48/98 - LVerfGE 10, 72 <78> und vom 25. Januar 2001 - VerfGH 148 A/00, 148/00 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>). Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als Überraschungsurteil und damit als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Beschluss vom 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 <22>). Überraschungsentscheidungen sind Fälle enttäuschten prozessualen Vertrauens. Ob eine Überraschungsentscheidung anzunehmen ist, richtet sich folglich danach, was den Beteiligten in einer konkreten prozessualen Situation billigerweise an Vorausschau zugemutet werden konnte (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2002 - VerfGH 122/01 -, m. w. N.).

b) Hieran gemessen, war die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Klageschrift vom 4. Januar 1999 sei der Beschwerdeführerin am 19. Januar 1999 wirksam zugestellt worden, denn es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin kein besonderes Geschäftslokal habe, da sie den Feststellungen des Postboten in der Zustellungsurkunde vom 19. Januar 1999 nicht substantiiert entgegengetreten sei, für die Beschwerdeführerin nicht voraussehbar.

Ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis des Landesarbeitsgerichts ist nicht erfolgt. Auch die Beteiligte zu 2. behauptet dies nicht. Die Beschwerdeführerin hatte aber auch keinen anderen Anlass, mit einer entsprechenden Anforderung des Landesarbeitsgerichts zu rechnen.

aa) Die Beschwerdeführerin war nicht dem Grunde nach gehalten, darzulegen, dass sie über ein besonderes, von der Privatwohnung ihrer Geschäftsführerin getrenntes Geschäftslokal verfüge und ihr die Klageschrift vom 4. Januar 1999 deshalb gemäß § 184 Abs. 2 ZPO a. F. nicht im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 182 ZPO a. F. habe zugestellt werden können. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zugangs der Klageschrift vom 4. Januar 1999 bei der Beschwerdeführerin lag bei der Beteiligten zu 2. Auch nach den im arbeitsgerichtlichen Prozess geltenden allgemeinen Grundsätzen, hat jede Partei die ihr günstigen Tatbestandsmerkmale zu beweisen (vgl. BAGE 74, 127 <134>). Deshalb muss, wer die Folgen des Ablaufs einer Ausschluss- bzw. Verfallsfrist geltend macht, nur die für den Fristbeginn und das Fristende maßgebenden Tatsachen behaupten und beweisen; dagegen muss der Gegner - hier also die Beteiligte zu 2. - behaupten und beweisen, dass er die Handlung innerhalb der Frist vorgenommen hat (vgl. LAG Köln, LAGReport 2002, 11, m. w. N.; LAG Hamm, ZTR 2000, 562; BayObLG, NJW 1967, 57).

bb) Die Beschwerdeführerin war auch nicht gemäß dem nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen geltenden § 138 Abs. 2 ZPO zu einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Postboten verpflichtet. Danach hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Postbote war aber selbstverständlich nicht Gegner, sondern lediglich Dritter.

Die Beteiligte zu 2. selbst hat nicht - auch nicht durch Bezugnahme auf den Vermerk des Postboten oder die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde - ausdrücklich behauptet, dass die Beschwerdeführer über kein besonderes Geschäftslokal verfüge. Sie selbst trägt Entsprechendes hier nicht vor, auch ist es weder den Verhandlungsniederschriften noch dem Tatbestand des angegriffenen Urteils zu entnehmen (vgl. zur negativen Beweiskraft des Tatbestandes, § 314 ZPO; BGH, NJW 1983, 885 <886>).

Soweit die Beteiligte zu 2. ausweislich des Protokolls der Güteverhandlung vom 23. Februar 1999 erklärt hat, an der von ihr in der Klageschrift angegebenen Adresse der Beschwerdeführerin befänden sich sowohl „[deren] Geschäftsadresse als auch die Privatadresse“, hat sie eine entsprechende Behauptung nicht, auch nicht konkludent aufgestellt. Der Wortlaut der Äußerung lässt hierauf nicht hinreichend schließen; selbst das Landesarbeitsgericht hat der Äußerung insoweit lediglich Indizwirkung beimessen wollen. Es sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die bei objektivierter Betrachtung (§§ 133, 157 BGB) zu einer Auslegung zwängen, wonach die Beteiligte zu 2. tatsächlich erklärt habe, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein besonderes Geschäftslokal. Auch aus dem späteren Verhalten der Beteiligten zu 2. lässt sich ein entsprechender Schluss nicht ziehen. Im Gegenteil: Die Beteiligte widersprach nicht dem rechtlichen Hinweis des Arbeitsgerichts vom 7. Mai 1999 auf die nicht ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift und trat im Berufungsverfahren der Feststellung des Arbeitsgerichts nicht entgegen, zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Beschwerdeführerin über ein besonderes Geschäftslokal verfüge. Vielmehr verwies die Beteiligte zu 2. in ihren schriftsätzlichen Äußerungen stets darauf, durch einen Fehler des Postboten sei der Beschwerdeführerin die Klageschrift erst am 27. Februar 1999 zugestellt worden. Ohne dass dies hier abschließend entschieden werden müsste, lässt sich diesen Äußerungen allenfalls die konkludente Behauptung entnehmen, die Beschwerdeführerin verfüge über ein von der Privatwohnung ihrer Geschäftsführerin räumlich getrenntes Geschäftslokal. Denn fehlgeschlagen konnte die Ersatzzustellung am 19. Januar 1999 nur dann sein, wenn die Voraussetzungen des § 184 Abs. 2 ZPO a. F. nicht erfüllt waren.

Nichts anderes gilt, soweit man die von der Beschwerdeführerin bestrittene Behauptung der Beteiligten zu 2. hier als wahr unterstellt, sie habe auch in der Berufungsverhandlung vom 2. November 1999 erklärt, die Geschäftsadresse der Beschwerdeführerin und die Privatadresse der Geschäftsführerin seien identisch.

cc) War von der Beteiligten zu 2. aber nicht behauptet worden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des § 184 Abs. 2 ZPO a. F. erfüllt seien, so musste die Beschwerdeführerin auch nicht etwa vorsorglich zu den räumlichen Verhältnissen vortragen. Denn der arbeitsgerichtliche Prozess wird - von Ausnahmen wie dem Beschlussverfahren nach den §§ 80 ff. ArbGG abgesehen - ebenso wie der Zivilprozess vom Beibringungsgrundsatz beherrscht (vgl. z. B. BAGE 28, 196 <201>; BAG, NZA 1993, 1036; Helml, in: Hauck/Helml, ArbGG, 2. Aufl. 2003, § 46 Rn. 13). Danach hat es jede Partei in der Hand, den Sachverhalt zu unterbreiten, den sie für entscheidungserheblich hält. Solange das nicht geschieht, braucht sich der Gegner hierauf nicht einzustellen (vgl. BVerfGE 67, 39 <42>).

dd) Die Beschwerdeführerin musste auch nicht damit rechnen, dass das Landesarbeitsgericht den auf der Postzustellungsurkunde beurkundeten Vermerk des Postboten vom 19. Januar 1999 von sich aus verwerten würde. Jedenfalls durfte sie darauf vertrauen, dass dies nicht ohne ihre vorherige Anhörung geschehen würde.

Nach dem Beibringungsgrundsatz hat das Gericht prinzipiell nur von dem von den Parteien vorgetragenen Tatsachenstoff auszugehen (völlig unstreitig: vgl. z. B. BVerfG, NJW 1979, 1925 <1927>; BAGE 28, 196 <201>; BGH, NJW-RR 1990, 507; BAG, NZA 1993, 1036, m. w. N.; Schellhammer, Zivilprozess, 11. Aufl. 2004, Rn. 341, m. w. N.; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, Grdz § 128 Rn. 22 f., m. w. N.). Daher ist es beispielsweise im Erkenntnisverfahren mit Beibringungsgrundsatz durch keine Verfahrensvorschrift gedeckt, wenn ein Gericht für eine Partei Akten, zu denen diese selbst nicht Stellung nehmen konnte, liest und entscheidet, was es daraus für die Partei Günstiges verwerten will (vgl. BAG, NZA 1993, 1036). Unverwertbar sind danach auch Tatsachen, die irgendwie in der Verhandlung oder in der Beweisaufnahme auftauchen, aber von keiner Partei übernommen werden (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 507; Schellhammer, a. a. O.; Hartmann, a. a. O.). Der Tatrichter darf den von keiner Partei behaupteten Sachverhalt auch nicht als Indiz oder als Möglichkeit berücksichtigen (vgl. BGH, WM 1978, 244; Schellhammer, a. a. O.). Umgekehrt ist das Gericht grundsätzlich an eine unstreitige Tatsache gebunden (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1018 <1019>; Hartmann, a. a. O., Rn. 24).

Danach war das Landesarbeitsgericht grundsätzlich gehindert, den von keiner Partei angeführten Vermerk des Postboten vom 19. Januar 1999 zu verwerten. Und zwar gilt dies ungeachtet der Frage, ob die Beteiligte zu 2. aus den oben genannten Gründen nicht sogar mittelbar die räumliche Trennung von Geschäftslokal und Privatwohnung der Geschäftsführerin behauptet hat und diese der Beschwerdeführerin günstige und von ihr daher nicht bestrittene Tatsache gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen war.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn es sich bei dem Zustellungsvermerk vom 19. Januar 1999 um eine gerichtskundige Tatsache handelte. Gerichtskundig sind Tatsachen, die dem Richter kraft seines Amtes bekannt geworden sind (vgl. z. B. BVerfGE 10, 177 <183>); die Gerichtskundigkeit ist ein Unterfall der Offenkundigkeit im Sinne des § 291 ZPO (i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).

Diese Frage bedarf hier jedoch ebenso wenig der Entscheidung wie die umstrittene Frage, ob das Gericht nach dem Beibringungsgrundsatz auch offenkundige Tatsachen nicht berücksichtigen darf, wenn sie nicht vorgetragen sind (so z. B. BAGE 28, 196 <201>; Hartmann, a. a. O., Rn. 23; Helml, a. a. O.; a. A. Prütting, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 2. Aufl. 2000, § 291 Rd. 13; Greger, in: Zöller, ZPO,

24. Aufl. 2004, § 291 Rn. 2; differenzierend: BAGE 87, 234 <240>, m. w. N.; Leipold, in: Stein-Jonas, ZPO, Bd. 3, 21. Aufl. 1997, § 291 Rn. 10, m. w. N.: das Gericht dürfe seinem Urteil solche Tatsachen nicht zugrunde legen, deren Gegenteil offenkundig sei).

Denn auch, wenn es sich um eine offenkundige Tatsache handelte, die von dem Landesarbeitsgericht ohne Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz hätte berücksichtigt werden dürfen, durfte sich die Beschwerdeführerin darauf verlassen, dass ihr das Landesarbeitsgericht davon Kenntnis geben würde, wenn es beabsichtigte, den Vermerk des Postboten bei seiner Entscheidung zu verwerten. Denn Art. 15 Abs. 1 VvB verpflichtet das Gericht auch, die Parteien zu Tatsachen und Beweismitteln zu hören, die es von Amts wegen in den Prozess einführt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 10, 177 <182>; 15, 214 <218>; 48, 206 <209>; BVerfG, Grundeigentum 1988, 881). Etwas anders mag ausnahmsweise für solche offenkundigen Tatsachen gelten, die allen Beteiligten mit Sicherheit gegenwärtig sind und von denen sie wissen, dass sie für die Entscheidung erheblich sein können. Auf solche Tatsachen mag ein Urteil gestützt werden können, ohne dass das Gericht ausdrücklich auf die mögliche Verwertung dieser Tatsachen hinweist. Denn dann kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien auch ohne einen entsprechenden Hinweis hinreichende Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern (so BGHZ 31, 43 <45>; BSG, NJW 1979, 1063; BVerwG, DÖV 1983, 207; a. A. Prütting, a. a. O., Rn. 14). So liegt der Fall hier jedoch nicht, wobei der Vermerk vom 19. Januar 1999 den Beteiligten nach dem gesamten Prozessverlauf, in dem er nie eine Erwähnung gefunden hatte, schon nicht mit Sicherheit gegenwärtig sein konnte.

dd) Zu einem anderen Ergebnis führt schließlich auch nicht der Einwand der Beteiligten zu 2., die Beschwerdeführerin habe die Notwendigkeit eines substantiierten Vortrags zu den räumlichen Verhältnissen erkennen können, weil das Landesarbeitsgericht, anders als noch das Arbeitsgericht, womöglich die Folgen der falschen Behandlung des Schriftstücks durch die Post doch zu Lasten eines Beteiligten habe gehen lassen können. Dem muss schon deswegen nicht weiter nachgegangen werden, weil das Gericht seine Entscheidung tatsächlich nicht darauf gestützt hat , dass - aus welchen Gründen auch immer - die falsche Behandlung des Schriftstücks durch die Post zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen müsse. Vielmehr hat es die Zustellung für ordnungsgemäß erachtet, weil die Beschwerdeführerin über kein besonderes Geschäftslokal verfüge. Damit aber musste die Beschwerdeführerin aus den dargelegten Gründen nicht rechnen. Im Übrigen ist die Auffassung der Beteiligten zu 2. auch nicht nachvollziehbar. Denn eine „falsche Behandlung“ des Schriftstücks durch die Post läge eben nur dann vor, wenn die Beschwerdeführerin über ein besonderes Geschäftslokal im Sinne von § 184 Abs. 2 ZPO a. F. verfügte. Auch danach hätte ihr somit lediglich erkennbar werden können, dass auch das Landesarbeitsgericht das Vorliegen eines besonderen Geschäftslokals für unstreitig hält.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin beruht auf dem Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Äußerung der Beschwerdeführerin zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte.

Da die Verfassungsbeschwerde bereits aus vorstehenden Gründen Erfolg haben muss, bedarf keiner Entscheidung, ob das angegriffene Urteil auch gegen Art. 10 Abs. 1 VvB verstößt.

Gemäß § 53 Abs. 3 VerfGHG ist das angefochtene Urteil, soweit es die Beschwerdeführer beschwert, aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landesarbeitsgericht Berlin zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.