KG, Urteil vom 29.11.2005 - 4 U 158/04
Fundstelle
openJur 2012, 2728
  • Rkr:

Ist ein Kreditvertrag wegen fehlender oder unrichtiger Gesamtbetragsangabe nichtig, wird der Kreditvertrag auch bei verbundenen Geschäften wirksam, wenn die Valuta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Treuhänder überwiesen wird, der auf der Grundlage des abgeschlossenen Treuhandvertrages im überwiegenden Interesse des Darlehensnehmers tätig geworden ist (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 21. Sept. 1989 - III ZR 241/88 -, sub 2., NJW-RR 1990, 246 in Abgrenzung zum BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 -, sub I. 3. und - II ZR 407/02 -, sub I.3.).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2004 - 4 O 125/03 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1. und die Kosten der Verweisung haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 2. haben die Kläger je zu 1/3 zu tragen, im Übrigen trägt die Streithelferin zu 2 . ihre außergerichtlichen Kosten selbst; die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen haben der Kläger zu 1., die Klägerin zu 2. und die Beklagte je zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei oder die Streithelferinnen vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.

In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger von der Beklagten Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, mit dem sie ihren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert haben.

Am 26. November/13. Dezember 1993 nahmen die Kläger ein nicht streitgegenständliches Beteiligungsangebot über 100.000,00 DM an der D... -B... O... DLF 93/14 - W... F.. - KG an. Mit Schreiben vom 24. Februar 1994 trat die Streithelferin zu 1. nach Nichtzahlung der Beteiligungssumme vom Vertrag zurück.

Am 2. Dezember/22. Dezember 1994 zeichneten die Kläger nochmals eine nicht streitgegenständliche Beteiligung über 100.000,00 DM an dem D. -F. 94/17. Den von den Klägern erklärten Widerruf der Beteiligung nahm die Streithelferin zu 2. mit Schreiben vom 10. März 1995 an.

Mit dem hier streitgegenständlichen Beteiligungsangebot vom 1. Februar 1996 (Anlage S 1) boten die Kläger der Streithelferin zu 1. den Abschluss eines Treuhandvertrages zu dem Zweck an, ihren Beitritt zu der D... -B... O... DLF 94/17 - W... F.. - KG, der Streithelferin zu 2., einem geschlossenen Immobilienfonds, zu erklären. Noch vor Annahme des Beteiligungsangebotes stimmten die Kläger einer Kapitalerhöhung am 5. März 1996 zu (Anlage S 18). Die Treuhänderin bewirkte den Beitritt der Kläger.

Zur Finanzierung ihrer Beteiligung nahmen die Kläger am 27. März 1996 das Darlehensangebot der Beklagten vom 21. März 1996 über 115.000,00 DM an (Anlage K 1), nachdem sie zuvor zeitgleich mit Abgabe des Beteiligungsangebotes am 1. Februar 1996 eine entsprechende Kreditanfrage (Anlage B 2) an die Beklagte gerichtet hatten.

Am 9. November 1996 richteten die Kläger ein weiteres nicht streitgegenständliches Beteiligungsangebot über 100.000,00 DM an dem D. -Fonds 94/17 an die Streithelferin zu 1. Auch diese Beteiligung wurde angenommen und von den Klägern fremdfinanziert.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Oktober 2002 (Anlage K 2) widerriefen sie den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nach den Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes.

Am 5. März 2003 forderte die Beklagte unter Androhung der Kündigung des Darlehensvertrages beide Kläger auf, den von ihr nach den vertraglichen Vereinbarungen errechneten Rückstand von 2.728,13 EUR auszugleichen (Anlage WK 3). Nach Nichtzahlung des Betrages kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag am 17. März 2003 (Anlage WK 4).

Die Kläger haben behauptet, zum Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Sie sind der Auffassung, infolge ihres Widerrufs zu Zahlungen auf das Darlehen nicht verpflichtet zu sein und erbrachte Leistungen zurückfordern zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des widerstreitenden Parteivorbringens erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge und der daraufhin ergangenen Entscheidungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des der Klage im wesentlichen Umfang und der Widerklage nur im Hilfsantrag stattgebenden Urteils des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2004 - 4 O 125/03 - Bezug genommen.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfange weiter verfolgt. Sie rügt, dass das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu Unrecht ein Widerrufsrecht mit der Begründung bejaht habe, dass die Verhandlungen in einer Haustürsituation stattgefunden hätten. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei rechtsfehlerhaft.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 6. Oktober 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 4 O 125/03 - die Klage abzuweisen

und hat zunächst weiterhin beantragt,

auf die Widerklage die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 46.016,27 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8,92 % per anno für den Zeitraum vom 2. April 1996 bis Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Streithelferin zu 1. beantragt,

auf die Berufung der Beklagten die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin zu 2. beantragt,

der Berufung der Beklagten in vollem Umfange stattzugeben.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen im Übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind der Ansicht, dass die Darlehensverträge nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. nichtig seien und keine Heilung eingetreten sei.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Verkündung des Urteils am 29. November 2005 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. November 2005 mit Zustimmung der Kläger die Widerklage und insoweit die Berufung zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien und der Streithelferinnen wird auf die in diesem Rechtszug eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und - soweit nicht zurückgenommen - begründet.

I. Den Klägern steht kein Anspruch auf Feststellung zu, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist, als die Kläger beantragt hatten, festzustellen, dass sie der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 21./27. März 1996 nicht mehr verpflichtet sind, denn der mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. Oktober 2002 erklärte Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen ist nicht wirksam erfolgt.

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. kann der Kunde seine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen, zu der er durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen J. es als erwiesen erachtet, dass die Kläger im Bereich ihrer Privatwohnung zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden sind, da die Annahme des Darlehensangebotes der Beklagten auf der im Rahmen des Gesprächs am 1. Februar 1996 getroffenen Entscheidung der Kläger beruhte, den Beitritt zum Dreiländer-Fonds zu beantragen.

2. Ob die Beweiswürdigung des Landgerichts verfahrens- und rechtsfehlerfrei ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn die Kläger können ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärungen schon deshalb nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG a. F. widerrufen, weil diese Erklärung nicht auf den besonderen situativen Umständen jener Vorschrift beruht.

a) Dabei ist zugunsten der Kläger davon auszugehen, dass die Erstansprache durch den Zeugen J. am 1. Februar 1996, als die Kläger sowohl das Beteiligungsangebot unterzeichneten als auch die Kreditanfrage an die Beklagte stellten, unter den besonderen situativen Voraussetzungen des Haustürwiderrufsgesetzes a. F. erfolgt ist, dem insbesondere auch keine vorherige Bestellung der Kläger im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG vorausgegangen ist, denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger zum Abschluss des Darlehensvertrages durch eine solche Situation bestimmt worden ist.

Zwar setzt § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. nicht den Abschluss des Vertrages in einer Haustürsituation voraus, sondern es genügt, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 -, sub II. 2. b), NJW 2004, 2744-2745; BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02 - sub II. 1. a), WM 2004, 521-525). Unterzeichnet ein Anleger einen Kreditvertrag zur Finanzierung einer Kapitalanlage (hier zur Erfüllung seiner Einlageverpflichtung nach Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds) und fanden die Verhandlungen über die Kapitalanlage und deren Finanzierung in einer Haustürsituation im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG a. F. statt, besteht zunächst eine Indizwirkung dafür, dass die ursprüngliche Haustürsituation ursächlich für die spätere Abgabe der Willenserklärung geworden ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verhandlung und der Vertragserklärung wird dabei vom Gesetz ebenso wenig verlangt, wie die alleinige Ursächlichkeit der Verhandlungssituation für die letztlich abgegebene Vertragserklärung. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird allerdings die Indizwirkung entfallen. Dem Darlehensnehmer bleibt der Nachweis der gleichwohl bestehenden Kausalität stets unbenommen. Für die Annahme der Ursächlichkeit genügt es, dass die besonderen Umstände der Kontaktaufnahme einen unter mehreren Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der später abgeschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre (BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95 -, sub IV. 2. d), NJW 1996, 926-929). Maßgebend ist letztlich, ob sich der Darlehensnehmer bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93 -, sub IV. 3., NJW 1994, 262,265). Dies ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (vgl. zu allem: BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, a.a.O.); BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/04 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 -, sub II. 4., NJW 2004, 59-62; BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 -, sub B. II. 1. b), NJW 2003, 2529-2531; BGH, Urteil vom 21. Januar 2003, - XI ZR 125/02 -, NJW 2003, 1390-1392).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen vermag der erkennende Senat nicht festzustellen, dass die Kläger letztlich durch etwaige ihre Entschließungsfreiheit beeinträchtigende Umstände bei der Anbahnung des Darlehensvertrages am 1. Februar 1996 zu seinem Abschluss 1 1/2 Monate später am 27. März 1996 (mit-)bestimmt worden sind. So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall der Erstansprache am 6. Dezember mit nachfolgendem Vertragsschluss am 27. Dezember die Kausalität einer Haustürsituation bei der Erstansprache ebenso verneint (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 -, a.a.O.) wie im Fall einer Erstansprache „im Oktober“ und Vertragsschluss am 29. November (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 -, a.a.O.). Der vorliegende Fall weist aber über den bloßen Zeitablauf hinaus besondere Umstände auf, die der Annahme eines Fortwirkens der Haustürsituation bei Vertragsschluss entgegenstehen.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei der Schutzzweck des Widerrufsrechts bei Vertragsabschlüssen in einer Haustürsituation. Der Kunde/Verbraucher, der sich in einer der in § 1 Abs. 1 HWiG a. F. genannten Situationen Vertragsverhandlungen ausgesetzt sieht, ist nicht in der Lage, wie z. B. bei Verhandlungen in einem Ladengeschäft, sich dem Einfluss des häufig psychologisch noch besonders geschulten Verkaufspersonals durch einfaches Verlassen der Räumlichkeiten zu entziehen. Durch Einräumung einer Widerrufsfrist soll er deshalb die Möglichkeit erhalten, unbeeinflusst durch den Verkäufer die Vor- und Nachteile des geschlossenen Geschäfts abzuwägen und gegebenenfalls Vergleichsangebote einzuholen. Dem Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes unterfällt damit aber nicht jeder Vertragsschluss, zu dem der Anstoß in einer Haustürsituation gegeben worden ist, sonst käme dem Merkmal des „bestimmt worden“ Seins keine Bedeutung mehr zu. Wie der Bundesgerichtshof erst jüngst wieder betont hat (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 -, a.a.O.), bedarf es zumindest der Mitursächlichkeit dergestalt, dass ausreichend (damit nach Auffassung des erkennenden Senats aber auch erforderlich) sei, dass der Darlehensnehmer unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 HWiG a. F. in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sei. Eines Widerrufsrechts bedarf es nach der Schutzrichtung des Haustürwiderrufsgesetzes demnach dann nicht, wenn der Kunde zwischen Vertragsanbahnung und Abschluss des Geschäfts durch Zeitablauf und/oder Hinzutreten weiterer Umstände in der Lage war, unbeeinflusst zu entscheiden, ob er an dem angebahnten Geschäft festhalten will oder nicht. In diesem Fall wirken die besonderen Umstände der Vertragsanbahnung bei Vertragsschluss nicht mehr fort. So liegt der Fall hier.

Anlässlich des Gesprächs am 1. Februar 1996 wurden den Klägern nach ihrem eigenen Vortrag durch den Zeugen J... Fondsbeitritt und Darlehensvertrag als einheitliche Kapitalanlage angeboten. Die Kläger unterzeichneten an diesem Tage ihr Beteiligungsangebot und die Kreditanfrage, die die Einzelheiten des hier interessierenden Darlehensvertrages enthielt. Sie wussten zu diesem Zeitpunkt mithin, dass ihr Fondsbeitritt durch ein Darlehen der Beklagten finanziert werden sollte und kannten auch dessen Konditionen. Das Anlagekonzept stand somit bereits zu diesem Zeitpunkt fest.

Mit dem von den Klägern unterzeichnete Beteiligungsangebot ist ihnen eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG a. F. erteilt worden. Diese ist von den Klägern gesondert unterzeichnet und enthält keine nach § 2 Abs. 2 Satz 2 HWiG unzulässige Zusätze. Die Kläger wussten somit, dass sie ihr Beteiligungsangebot innerhalb von einer Woche durch schriftliche Erklärung gegenüber der Streithelferin zu 1. ohne Angabe von Gründen widerrufen konnten. Sie hatten somit die ihnen gesetzlich eingeräumte Überlegungsfrist, die Folgen und Risiken ihrer beabsichtigten Beteiligung einschließlich der zu ihrer Finanzierung geplanten Kreditaufnahme zu überdenken. Sie hatten die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen von dem geplanten Geschäft Abstand zu nehmen, wodurch auch eine Darlehensaufnahme bei der Beklagten gegenstandslos wurde. Sie hatten dadurch aber auch die Möglichkeit zu überprüfen, ob sie an dem Geschäft lediglich in dieser Form, nämlich unter Finanzierung durch die Beklagte, nicht mehr festhalten wollten, und gegebenenfalls Vergleichsangebote einzuholen.

Die Kläger haben ihr Beteiligungsangebot hingegen nicht widerrufen, sondern sich vielmehr auch nach einwöchiger Überlegung für die Durchführung des Geschäfts und damit auch für die beabsichtigte Finanzierung durch die Beklagte entschieden. Aus dieser Prüfung kann die Frage der Kreditaufnahme auch nicht gleichsam abgespalten werden mit der Folge, dass diesbezüglich die situativen Umstände der Erstansprache weiterhin fortwirken. Die neueren Tendenzen in der Rechtsprechung gehen ausnahmslos dahin, im fremdfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG a. F. und damit ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft zu sehen. Im Vordergrund steht nicht die Kreditaufnahme als solche, sondern ausschließlich das finanzierte Geschäft als geplante Kapitalanlage. Der Widerruf der Darlehensverträge erfolgt in der Regel auch nicht aus Gründen dieser Verträge, sondern weil an dem finanzierten Geschäft, dem Fondsbeitritt, nicht mehr festgehalten werden soll. Daraus folgt, dass die Überprüfung des Beitrittsgeschäfts zwangsläufig als dessen notwendiger Bestandteil auch seine geplante Finanzierung mit einbezieht und rechtfertigt es, in solchen Fällen ein Fortwirken der Haustürsituation bei dem späteren Abschluss des Darlehensvertrages zu verneinen.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, eine derartige Betrachtungsweise stelle eine Umgehung des Belehrungserfordernisses des § 2 Abs. 1 HWiG a. F. dar, weil auf diese Weise die erforderliche Belehrung aus einem Geschäft in unzulässiger Weise auf das damit verbundene Geschäft erstreckt werde. Darum geht es nicht. Ein Widerrufsrecht entfällt nicht nur dann, wenn dem Kunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zuteil geworden und die Widerrufsfrist abgelaufen ist, sondern es entsteht erst gar nicht, wenn die Vertragserklärung nicht ursächlich auf eine der Situationen des § 1 Abs. 1 HWiG a. F. zurückzuführen ist. Diese Frage aber ist von der Erteilung einer Belehrung unabhängig und beruht auf den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls, wie z. B. auch dem Zeitablauf zwischen Erstansprache und Vertragsschluss. Hierbei sind alle Umstände zu würdigen, insbesondere auch die Möglichkeit, sich von dem finanzierten Geschäft zu lösen, und dem beabsichtigten Kreditvertrag so die Grundlage zu entziehen.

So wird in der Rechtsprechung auch vertreten, dass die der Erstansprache nachfolgende, dem endgültigen Abschluss des Darlehensvertrages aber vorausgehende notarielle Beurkundung des finanzierten Geschäfts die Kausalität einer Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung für den späteren Abschluss des damit verbundenen Darlehensvertrages unterbricht (Thüringer OLG, Urteil vom 13. Januar 2004 - 5 U 250/03 -, rechtskräftig durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 23. November 2004 - XI ZR 27/04; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - a.a.O.). Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen wäre, kann dahinstehen. Dagegen könnte sprechen, dass sich die Belehrungspflicht des Notars (§ 17 BeurkG), die nach dem Gesetzeszweck das Erfordernis einer Widerrufsbelehrung entfallen lässt, nur auf das beurkundete finanzierte Geschäft erstreckt, nicht aber auf den damit verbundenen Kreditvertrag. Aus diesem Grunde vermag der Senat auch in keinem Falle der notariellen Beurkundung des finanzierten Geschäfts eine höhere Warnkraft beizumessen als der Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, da sich im Gegensatz zur notariellen Beurkundung die einwöchige Überlegungsfrist für das finanzierte Geschäft zwangsläufig auch auf das damit verbundene Kreditgeschäft erstreckt und damit mindestens eine gleich hohe Warnfunktion hat. Jedenfalls aber bestätigt diese Rechtsprechung die Auffassung des erkennenden Senats, dass eine von dem finanzierten Geschäft ausgehende Warnwirkung grundsätzlich geeignet sein kann, eine etwaige Überrumpelungssituation bei der Anbahnung des damit verbundenen Darlehensvertrages bis zu seinem endgültigen Abschluss wieder entfallen zu lassen.

Ebenso wenig könnten sich die Kläger darauf berufen, dass sie sich durch ihr Beteiligungsangebot und den Abschluss des Treuhandvertrages gleichsam zum Abschluss des Kreditvertrages gezwungen gesehen hätten, in ihrer Entscheidungsfreiheit also nicht unbeeinträchtigt gewesen seien, weil eine andere Möglichkeit der Finanzierung nicht in Betracht gekommen sei. Eine derartige Beschränkung in der Entscheidungsfreiheit beruht gerade nicht mehr auf den situativen Umständen bei der Anbahnung des Kreditvertrages, sondern auf dem Abschluss des zu finanzierenden Geschäfts, das die Kläger in Kenntnis der geplanten Finanzierung durch die Beklagte und nach entsprechender Belehrung und einwöchiger Überlegung gerade nicht widerrufen haben. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass der Kunde trotz ordnungsgemäßer Belehrung seine in einer Haustürsituation abgegebene Willenserklärung nicht widerruft, durchaus selbst auf der Haustürsituation nach § 1 Abs. 1 HWiG a. F. beruhen kann. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass die dem Kunden eingeräumte Überlegungsfrist ausreicht, den Kausalzusammenhang zwischen den situativen Umständen der Vertragsanbahnung und der endgültigen Entscheidung, an dem Geschäft auch nach Prüfung festzuhalten, zu unterbrechen. Der Kunde kann sich also nicht darauf berufen, noch bei der Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts durch die situativen Umstände der Vertragsanbahnung in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen zu sein. Dann aber erschiene es als Wertungswiderspruch, wollte man dieselbe Haustürsituation noch als bei Abschluss des Darlehensvertrages fortwirkend erachten. Darüber hinaus waren die Kläger insbesondere auch nach Abgabe ihres Beteiligungsangebots und Stellung der Kreditanfrage nicht gehindert, die geplante Beteiligung anderweitig und nicht durch die Beklagte finanzieren zu lassen.

Hinzu kommt, dass die Kläger bereits zweimal vor der streitgegenständlichen Beteiligung sich an den D... -Fonds 93/14 und 94/17 beteiligt hatten und diese Beteiligungen nach Nichtzahlung bzw. Widerruf durch die Kläger aufgelöst wurden, ohne dass seitens der Streithelferinnen Ansprüche gegen die Kläger geltend gemacht wurden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sie sich nach dem Abschluss des Treuhandvertrages faktisch zum Abschluss des Kreditvertrages gezwungen gesehen hätten. Darüber hinaus haben sie etwa acht Monate nach Abschluss des Darlehensvertrages sich nochmals an dem D. -Fonds 94/17 mit einem Volumen über 100.000,00 DM beteiligt, so dass auch aus dem nachfolgenden Verhalten gerade nicht darauf geschlossen werden kann, dass sie letztlich zur Annahme des Darlehensangebotes in einer Haustürsituation überrumpelt worden sind.

Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages am 27. März 1996 noch durch eine etwaige Haustürsituation am 1. Februar 1996 in ihrer Entschließungsfreiheit hinsichtlich des Darlehensvertrages beeinträchtigt waren, nachdem sie die Angelegenheit, nach Prüfung des Geschäfts von diesem wieder Abstand zu nehmen, nicht ergriffen hatten.

c) Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht deshalb, weil die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung in Gestalt der Annahme des Darlehensvertrages am 27. März 1996 unmittelbar in einer Haustürsituation abgegeben hätten. Zwar streiten die Parteien darum, ob die Beklagte den von ihr unterzeichneten Darlehensvertrag den Klägern unmittelbar übersandt hat oder ob der Zeuge J... den Vertrag überbracht hat. Einer Sachaufklärung bedarf es in diesem Zusammenhang aber nicht. Selbst wenn der Zeuge J... die Vertragsurkunde überbracht und die Kläger sie in seiner Gegenwart zu Hause unterzeichnet haben, begründet dies ein Widerrufsrecht nicht. Voraussetzung eines Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist, dass der Kläger zum Abschluss des Vertrages durch Verhandlungen in seiner Wohnung bestimmt worden ist. Dass am 27. März 1996 noch Verhandlungen über den Darlehensvertrag in der Wohnung der Kläger stattgefunden haben, wird nicht behauptet. Insoweit dürfte der Zeuge J... dann nur noch als Bote für die Beklagte tätig geworden sein.

Selbst wenn aber am 27. März 1996 bei Unterzeichnung des Vertrages von einer erneuten Haustürsituation auszugehen sein sollte, würde nunmehr ein Widerrufsrecht an § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG scheitern. Die Kläger hätten in diesem Fall nämlich den Zeugen J... zum Abschluss eines ganz konkreten und ihnen vorher in den wesentlichen Einzelheiten bekannten Vertrages in die Wohnung gebeten. Diese Bestellung ist ihrerseits auch nicht mehr durch eine Haustürsituation veranlasst, nachdem die Kläger, wie ausgeführt, hinreichend Zeit und Gelegenheit hatten, die Folgen des geplanten Geschäftes und seiner Finanzierung zu überdenken.

II. Die Kläger können ihren Erledigungsantrag auf Feststellung, dass sie der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 21./27. März 1996 nicht mehr verpflichtet sind, auch nicht auf eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) VerbrKrG a. F.) stützen.

1. Soweit es bislang in der Literatur umstritten war, ob es in Fällen einer sog. unechten Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart haben, der Angabe eines Gesamtbetrages überhaupt bedarf, hat dies der Bundesgerichtshof nunmehr dahingehend entschieden, dass auch in derartigen Fällen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringenden Leistungen besteht (Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/02 - sub II. 1., Urteile vom 14. September 2004 - XI ZR 10/04 – und - XI ZR 12/04 - sub II. 1. a)).

a) Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen hier streitgegenständlichen Kreditvertrag handelt es sich um einen solchen mit veränderlichen Bedingungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) Satz 2 VerbrKrG a. F. Bei einer Gesamtlaufzeit von 15 Jahren war der Zinssatz nur für die ersten 10 Jahre festgeschrieben. Danach oblag es der Beklagten, neue Konditionen für die Restlaufzeit anzubieten. Sofern ein schriftlicher Vertrag über die geänderten Konditionen nicht zustande kommen würde, sollte das Darlehen mit Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums zur Rückzahlung fällig werden. Das Darlehen war für die Dauer der Zinsfestschreibung mit 3,8 % p. a. zu tilgen. Ein solcher Darlehensvertrag unterfällt den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) Satz 2 VerbrKrG a. F. (vgl. BGH a.a.O.).

b) In dem Darlehensvertrag vom 21./27. März 1996 sind unter Ziffer 14. „Gesamtbetrag“ lediglich der Abschnittsgesamtbetrag für den Zeitraum der Zinsbildung und die zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Restschuld angeben.

Der erkennende Senat hatte dies zunächst für ausreichend erachtet (vgl. Urteil vom 23. März 2004 - 4 U 45/03 -), weil es nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nach Ablauf der Zinsbindung des Abschlusses eines neuen Vertrages bedurfte, der im Vertrag angegebene Fälligkeitstermin danach nur der späteste Zeitpunkt war, zu dem das Darlehen zurückgezahlt werden sollte. Der Senat hatte in diesem Zusammenhang insbesondere die Auffassung vertreten, dass mit der Angabe des Gesamtbetrages der bis zum Ablauf der Zinsbindung zu zahlenden Raten und der Angabe der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Restschuld dem Informationsinteresse des Verbrauchers und dem Transparenzgebot Genüge getan sei und der Verbraucher hinreichende Vergleichsmöglichkeiten mit den Konditionen anderer Banken habe.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2004 (- XI ZR 150/03 -, sub II. 1.; vgl. auch Urteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04 - und 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03) kann daran nach Ansicht des Senats jedoch nicht mehr festgehalten werden. Zwar enthält das Urteil keine ausdrücklichen Ausführungen zu der Frage, auf welchen Zeitraum sich bei unechten Abschnittsfinanzierungen die Gesamtbetragsangabe beziehen muss. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen ergibt sich jedoch, dass der anzugebende Gesamtbetrag auf den Zeitpunkt der Endfälligkeit zu berechnen ist, denn der Bundesgerichtshof weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ungewissheit über die Konditionen nach Ablauf der Zinsfestschreibung nichts an der Angabepflicht ändere, der Gesamtbetrag vielmehr nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) Satz 2 VerbrKrG a. F. auf der Grundlage der Anfangskonditionen anzugeben sei. Auch das OLG Karlsruhe hat in der dazu ergangenen Vorentscheidung (OLGR Karlsruhe 2003, 320-321) ausgeführt, der anzugebende Gesamtbetrag bestehe aus dem Abschnittsgesamtbetrag aus allen Belastungen innerhalb der ersten Festschreibungsperiode und dem restlichen Teil aus den für die vereinbarte Laufzeit noch zu leistenden Zahlungen auf der Grundlage der Anfangsbedingungen.

Die Angabe dieses Betrages enthält der streitgegenständliche Darlehensvertrag unstreitig nicht.

2. Auch soweit der Senat bislang die Auffassung vertreten hatte, der Darlehensvertrag sei in derartigen Fällen aber deshalb nicht wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. nichtig, weil die dortige Sanktion nach dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut der Norm lediglich an das Fehlen der genannten Angaben anknüpfe, nicht aber an eine bloß unrichtige Angabe (BGH Urteil vom 18. November 2003 - XI ZR 320/01 -, ZIP 2004, 209-214; BGH Urteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02 -, ZIP 2003, 2149, 2151; Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., Rn. 38 zu § 494 BGB m.w.N.), und es sich in solchen Fällen lediglich um eine unrichtige, nämlich auf den falschen Zeitraum bezogene Angabe handele, kann auch daran nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr festgehalten werden.

§ 6 VerbrKrG a. F. regelt die Rechtsfolgen des Fehlens von Mindestangaben abschließend und darüber hinaus teilweise auch die Rechtsfolgen unrichtiger Angaben (vgl. z. B. § 6 Abs. 4 VerbrKrG für die unrichtige Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Zinssatzes). Für die bloß unrichtige Angabe des Gesamtbetrages ist eine spezielle Sanktion nicht vorgesehen; sie kann daher bei Verschulden lediglich Schadensersatzansprüche auslösen. Bei dieser Sachlage ist darauf zu achten, dass der vom Gesetz mit den Mindestangaben und mit den vorgesehenen Sanktionen für ihr Fehlen bezweckte Schutz des Verbrauchers nicht durch eine möglicherweise sanktionslose unrichtige Angabe umgangen wird.

Ob eine Angabe nur unrichtig ist oder gänzlich fehlt, beurteilt sich danach anhand ihrer Schutzfunktion. Sinn und Zweck der Gesamtbetragsangabe ist, dem Verbraucher auf einen Blick die auf ihn mit der Darlehensaufnahme zukommenden Gesamtkosten vor Augen zu führen, eine Verschleierung der tatsächlichen Kosten zu verhindern und eine einfache Vergleichsmöglichkeit mit den Angeboten anderer Kreditinstitute zu ermöglichen. Ob unter diesen Gesichtspunkten die Angabe eines fiktiven Gesamtbetrages bei nicht von vornherein völlig feststehenden Kreditbedingungen sinnvoll erscheint, bedarf keiner weiteren Erörterung, nachdem der Gesetzgeber eine solche Angabe mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) Satz 2 VerbrKrG a. F. verlangt und der Bundesgerichtshof klargestellt hat, dass jene Vorschrift auch für die Fälle so genannter unechter Abschnittsfinanzierungen Gültigkeit hat. Diese stellen sich aus der Sicht des Bundesgerichtshofs als von vornherein auf die Gesamtlaufzeit ausgerichtete Finanzierung dar und nicht, wie es ursprünglich die Sichtweise des Senats gewesen war, als eine zunächst auf die Zinsbindung begrenzte, lediglich mit der Möglichkeit einvernehmlicher Verlängerung vereinbarte Finanzierung. Hat man aber von vornherein die Gesamtlaufzeit im Blick, dann enthalten die Angabe des Abschnittsgesamtbetrages unter Angabe der im Zeitpunkt des Ablaufs der Zinsbindung noch offenen Restschuld keine Angaben über die Kosten der Rückführung dieser noch offenen Schuld für die Dauer der Restlaufzeit. Ein diese Restlaufzeit berücksichtigender Gesamtbetrag fehlt. Wollte man dies anders sehen und in der Angabe des Abschnittsgesamtbetrages nur eine (weitgehend sanktionslose) unrichtige Gesamtbetragsangabe sehen, würde die Forderung des Bundesgerichtshofs nach Angabe eines fiktiven Gesamtbetrages auch bei unechten Abschnittsfinanzierungen praktisch leer laufen.

Der Senat übersieht dabei nicht, dass seine bisher zu dieser Frage ergangenen gegenteiligen Entscheidungen durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden rechtskräftig geworden sind. Da der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang aber keine Ausführungen zu der Frage des Fehlens der oder der nur falschen Gesamtbetragsangabe gemacht hat, hält der Senat an seiner geänderten Auffassung fest.

3. Der Kreditvertrag ist aber jedenfalls trotz eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) Satz 2 VerbrKrG a. F. und der daraus grundsätzlich folgenden Nichtigkeit ausnahmsweise durch die Auszahlung der Darlehensvaluta auf das Konto der Treuhänderin wirksam geworden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a. F.).

a) Nach dieser Vorschrift wird der Kreditvertrag gültig, wenn der Verbraucher das Darlehen empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt. „Empfangen“ im Sinne dieser Vorschrift ist das Darlehen nach allgemeinen Grundsätzen auch dann, wenn es auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt worden ist, es sei denn dieser Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensgebers, sondern vielmehr als „verlängerter Arm“ des Darlehensgebers tätig geworden (BGH Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01 - sub III.

1. b) aa) m.w.N., NJW 2003, 422 ff.).

58Im Streitfall ist der Kreditbetrag gemäß der in Ziffer 17 des Darlehensvertrages enthaltenen Anweisung der Kläger an die Treuhänderin zum Zweck der Bezahlung der erworbenen Beteiligung überwiesen worden, die auf der Grundlage des abgeschlossenen Treuhandvertrages jedenfalls im überwiegenden Interesse der Kläger tätig wurde. Die Kläger haben somit das Darlehen empfangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1989 - III ZR 241/88 -, sub 2., NJW-RR 1990, 246).

59b) Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Beteiligungsgeschäft, dem Fondsbeitritt, um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG a. F. handelt. Dies kann somit zugunsten der Kläger unterstellt werden. Entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung hätte dies nicht zur Folge, dass sie von ihrer Rückzahlungsverpflichtung frei geworden wären.

Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 - sub I. 3. und - II ZR 407/02 - sub I. 3.), dass auch im Falle der Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. bei verbundenen Geschäften der Darlehensnehmer Rückzahlung gezahlter Darlehenszinsen verlangen kann und seinerseits weder Rückzahlung der Darlehensvaluta noch Ersatz für die Nutzung des Kredits schuldet. Der erkennende Senat folgt dem nicht.

Der Bundesgerichtshof hat zunächst ausgeführt, dass von dem Grundsatz, dass ein Darlehen auch dann empfangen sei, wenn es auf Weisung des Darlehensnehmers an einen in seinem überwiegenden Interesse tätigen Dritten ausgezahlt worden sei, bei verbundenen Geschäften eine Ausnahme zu machen sei. Er hat dies jedoch nicht näher begründet, sondern sich insoweit allein und ohne Eingehen auf die Urteilsgründe auf eine Entscheidung des XI. Zivilsenats (Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01 -, NJW 2003, 422 ff.) bezogen. Der hat in jener Entscheidung zwar ausgeführt, dass bei der Frage, wann ein Darlehen empfangen sei, bei verbundenen Geschäften eine andere Beurteilung geboten sei, dabei aber keineswegs die Frage einer Nichtigkeit nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. im Auge gehabt. Er hat diese Ausführungen vielmehr im Rahmen von Fragen der Rückabwicklung des Darlehens nach § 3 Abs. 1 HWiG a. F. nach wirksamem Widerruf nach Maßgabe der Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes gemacht und dabei verbundene Geschäfte im Auge gehabt „mit der Folge, dass der Widerruf des Darlehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegenstünde“. Er hat sich in diesem Zusammenhang auf seine sog. Securenta-Entscheidung vom 17. September 1996 (- XI ZR 164/94 -, NJW 1996, 3414-3416) bezogen, in der es gleichfalls um die Rückabwicklung eines verbundenen Geschäfts nach wirksamem Widerruf nach den Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes ging. Der XI. Zivilsenat hat sich also lediglich mit der Frage befasst, was bei einer Rückabwicklung verbundener Geschäfte nach wirksamem Widerruf des Darlehensvertrages mit der Folge auch der Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts durch den Darlehensnehmer zurück zu gewähren ist. Er hat sich dabei ausschließlich von Schutzzweckerwägungen tragen lassen mit dem Ziel der uneingeschränkten Gewährleistung des freien Widerrufsrechts. Der Darlehensnehmer, dem die Darlehensvaluta nicht unmittelbar zugeflossen sei, dürfte bei einem verbundenen Geschäft in diesem Recht nicht dadurch beschränkt werden, dass er trotz Widerrufs die Darlehensvaluta zurückzahlen müsse und daneben das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners des finanzierten Geschäfts trage. Insoweit erfolgt in diesen Fällen die Rückabwicklung im Wege des unmittelbaren Durchgriffs nach § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a. F. Herauszugeben hat der Darlehensnehmer danach nur die finanzierte Beteiligung.

62§ 6 VerbrKrG a. F. enthält hingegen keine Regelungen über verbundene Geschäfte. Eine etwaige Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. erstreckt sich deshalb auch nicht auf das damit verbundene finanzierte Geschäft. Schutzzweckerwägungen zur Sicherung des freien Widerrufsrechts spielen in diesem Zusammenhang gleichfalls keine Rolle. Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe auch das Fehlen von Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a. F. mit dem völligen Entfallen des Rückzahlungsanspruchs sanktionieren wollen, bestehen nicht. Auch dass der XI. Zivilsenat die Rückabwicklung von aus anderen Gründen (hier Nichtigkeit wegen Fehlens von Pflichtangaben) unwirksamen Verträgen denselben Rechtsfolgen unterstellen wollte wie bei einem wirksamen Widerruf, ist nicht erkennbar. Dies würde auch nicht berücksichtigen, dass der Umstand, dass bei wirksam widerrufenen Verbundgeschäften eine Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verneint wird, gerade Ausfluss des mit einer ungehinderten Widerrufsmöglichkeit bezweckten Verbraucherschutzes ist. Dieser Schutzzweck aber wird bei der Frage einer Heilung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a. F. gerade nicht berührt. Dem mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a. F. bezweckten Schutz der Darlehensnehmer vor unklaren und verschleiernden Angaben aber trägt § 6 Abs. 2 VerbrKrG a. F. hinreichend Rechnung.

Auch der allgemeine Grundsatz des Verbraucherschutzrechts dahin, dass der Verbraucher als Folge einer zu seinem Schutz gedachten Vorschrift nicht schlechter stehen darf als ohne sie, gebietet keine andere Betrachtungsweise der Frage, wann bei verbundenen Geschäften ein nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. nichtiger Vertrag durch Empfang des Darlehens oder Inanspruchnahme des Kredits wirksam wird. Denn es geht nicht darum, dass sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrages aufgrund verbraucherschützender Bestimmungen nunmehr einem sofortigen Rückzahlungsanspruch ausgesetzt sähe. Dieser gerade die Freiheit des Widerrufsrechts berührende Gesichtspunkt spielt bei § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. keine Rolle. Durch § 6 Abs. 2 VerbrKrG a. F. ist gewährleistet, dass der Verbraucher bei Verstößen gegen die Gesamtbetragsangabe nicht schlechter steht als ohne sie. Er kann weiter das Darlehen, wie vertraglich vereinbart, tilgen und ist nur zu der - niedrigeren - gesetzlichen Verzinsung verpflichtet.

So hat auch der II. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2003 (- II ZR 387/02 -), in der es gleichfalls nicht um die Frage des Widerrufs, sondern um einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a. F. ging, den Rückzahlungsanspruch der Bank grundsätzlich bejaht und nicht etwa an einem fehlenden Empfang des Darlehens durch den Darlehensnehmer scheitern lassen.

Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2004 (XI ZR 10/04) zu §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b), 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a. F. Der XI. Senat ist auch dort trotz Auszahlung der Valuta auf das Konto eines Treuhänders (vgl. den Tatbestand jenes Urteils) von einem Empfang des Darlehens ausgegangen (a.a.O. sub II. 2.). Zwar sind dem Urteil nähere Einzelheiten zu dem Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht zu entnehmen, aber auch dort handelte es sich um die Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds, bei dem die Fremdfinanzierung der Einlage bereits im Fondsprospekt vorgesehen war. Da der XI. Zivilsenat die Frage des Empfangs des Darlehens durch Auszahlung an den Treuhänder in keiner Weise näher problematisiert hat, spricht auch dies dafür, dass - jedenfalls im Rahmen von § 6 Abs. 2 VerbrKrG a. F. - die vertragsgemäße Auszahlung an den Treuhänder grundsätzlich ausreicht.

Wollte man bei verbundenen Geschäften in der weisungsgemäßen Auszahlung der Valuta generell keinen Empfang des Darlehensbetrages durch den Darlehensnehmer sehen, hätte dies nämlich zur Folge, dass bei verbundenen Geschäften, bei denen die Darlehensvaluta direkt an den Partner des finanzierten Geschäfts ausgezahlt wird, bei Fehlen von Pflichtangaben eine Heilung nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG grundsätzlich nicht in Betracht käme.

So lagen denn auch den genannten Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 Sachverhalte zugrunde, in denen der Fondsbeitritt schon wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz fehlerbehaftet war und der Anleger darüber hinaus Schadensersatzansprüche auf Freistellung von den Beitrittsverpflichtungen geltend machte. Der erkennende Senat hat deshalb die angesprochenen Entscheidungen zunächst dahingehend verstanden, dass sie jedenfalls nicht in den Fällen gelten, in denen, wie im Streitfall, das finanzierte Geschäft wirksam ist und der Darlehensnehmer durch die weisungsgemäße Auszahlung der Darlehensvaluta von einer wirksam begründeten eigenen Verbindlichkeit (hier seiner Verpflichtung zur Zahlung der Fondseinlage) frei geworden ist. Dass er jedenfalls in diesen Fällen das Darlehen empfangen hat, kann nach Auffassung des Senats nicht in Abrede gestellt werden. Dass der II. Zivilsenat auch in Fällen der fehlenden Gesamtbetragsangabe den Darlehensnehmer von allen Risiken der gewählten Kapitalanlage freistellen wollte, konnte den genannten Entscheidungen nach Auffassung des erkennenden Senats nicht entnommen werden.

Nunmehr hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in weiteren Entscheidungen vom 6. Dezember 2004 (II ZR 401/02 und II ZR 379/02) diese Rechtsprechung für einen weiteren Fall der Formnichtigkeit nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG a. F. fortgesetzt. Soweit diese Entscheidungen dahingehend zu verstehen sein sollten, dass der II. Zivilsenat in allen Fällen der Formnichtigkeit eines verbundenen Darlehensvertrages eine Heilung des Vertrages durch weisungsgemäße Auszahlung des Darlehensbetrages an einen Dritten verneint, vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen, da auch jene Entscheidungen eine Begründung nicht enthalten, sondern nur auf die Entscheidungen vom 14. Juni 2004 verweisen.

69Nach Auffassung des Senats ist zu unterscheiden zwischen der Frage, was bei einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages - auch unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a. F. - vom Darlehensnehmer zurückzugewähren ist, und den Voraussetzungen, unter denen nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG die Heilung eines formnichtigen Vertrages eintritt. Letzte Vorschrift enthält keine Sonderregeln für verbundene Geschäfte, vielmehr abschließende Sanktionen für das Fehlen gesetzlich vorgesehener Pflichtangaben und dient damit gerade auch dem Schutz des Darlehensnehmers vor einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Begründung des Regierungsentwurfs des Verbraucherkreditgesetzes, BT-Drucks. 11/5462 S. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04 - sub II. 2. b)). Hinweise auf etwaige Besonderheiten bei verbundenen Geschäften enthält die amtliche Begründung zu § 6 Abs. 2 VerbrKrG a. F. nicht.

Zudem setzt sich der II. Zivilsenat lediglich mit der Frage einer Heilung durch „Empfang“ der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer auseinander und prüft, was bei einem verbundenen Geschäft in diesem Sinne als „empfangen“ anzusehen ist. Der Heilungstatbestand des § 6 Abs. 2 VerbrKrG a. F. knüpft neben dem Empfang des Darlehens alternativ aber auch an die Inanspruchnahme des Kredits an, eine Voraussetzung, die sich ersichtlich von dem Merkmal des Empfangs unterscheidet. Inanspruchnahme ist die Disposition des Verbrauchers als Darlehensnehmer über den Kredit, mindestens das an den Darlehensgeber gerichtete Verlangen, das Geld zur Verfügung zu stellen, dem der Darlehensgeber durch Auszahlung, Überweisung etc. entspricht (Palandt-Putzo, BGB, 64. Aufl., Rn. 7 zu § 494 BGB). In diesem Sinne haben die Kläger den Kredit durch die weisungsgemäße Auszahlung an die Treuhänderin nach Auffassung des Senats jedenfalls in Anspruch genommen.

Hat der Darlehensnehmer das Darlehen aber empfangen oder in Anspruch genommen, wird der Darlehensvertrag ungeachtet eines etwaigen Fehlens von Pflichtangaben gültig (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a. F.) mit der Folge, dass der Darlehensnehmer grundsätzlich zur Rückzahlung der Darlehensvaluta und zur Zahlung von Zinsen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 23.03.2005 - 8 U 2262/04 -, WM 2005, 1792-1796) verpflichtet ist.

III. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch in Höhe des vom Landgericht Berlin ausgeurteilten Betrages von 19.482,87 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte an der erworbenen Beteiligung zu.

Die Kläger begehren insoweit Rückzahlung der geleisteten Zahlungen auf den Darlehensvertrag. Der Zahlungsantrag teilt das Schicksal des Feststellungsantrages, da ein wirksamer Darlehensvertrag vorliegt. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

IV. Soweit das Landgericht die weitergehende Klage abgewiesen hat, ist das Urteil insoweit rechtskräftig.

V. Über die Widerklage war nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Beklagte die Widerklage mit Zustimmung der Kläger wirksam zurückgenommen hat.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative, 101 Abs. 1 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO, §§ 516 Abs. 3, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog.

Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass sich die Streithelferin zu 1. nur zum Teil an dem Rechtsstreit, nämlich soweit es die Klage betrifft, beteiligt hat. Da insoweit die Kläger voll unterlegen sind, haben sie folglich auch insoweit die Kosten der Nebenintervention voll zu tragen (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., Rdnr. 2 zu § 101 ZPO; MK/Belz, ZPO, 2. Aufl., Rdnr. 13 zu § 101 ZPO). Der gegenteiligen Ansicht des OLG Saarbrücken (MDR 1996, 967 f.) ist nicht zu folgen, denn es erscheint nicht gerechtfertigt, den Streithelfer die Kosten der Streithilfe insoweit tragen zu lassen, als er sich nicht an dem Rechtsstreit beteiligt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision zum Bundesgerichtshof war zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), weil die Fragen, wann im Zusammenhang mit so genannten unechten Abschnittsfinanzierungen die Angabe des Gesamtbetrages fehlt oder nur falsch ist, inwieweit bei einer Nichtigkeit von Verbraucherkreditverträgen nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. (jetzt § 494 Abs. 1 BGB) die Vorschriften über verbundene Geschäfte zur Anwendung kommen, und insbesondere die Frage, inwieweit in diesem Zusammenhang eine Valutierung des Darlehens bei Auszahlung an einen Dritten zu verneinen ist, grundsätzliche Bedeutung haben und noch nicht zweifelsfrei und abschließend geklärt erscheinen.