KG, Urteil vom 28.06.2004 - 10 U 182/03
Fundstelle
openJur 2012, 1750
  • Rkr:

Ein Internetanbieter haftet grundsätzlich nicht für den deliktischen Inhalt von Kontaktanzeigen, die unbekannte Dritte verfaßt haben.

Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn er positive Kenntnis von der Verletzungshandlung, insbesondere vom fehlenden Einverständnis des Geschädigten mit der Veröffentlichung hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Februar 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 899/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(Ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung der von einer dritten Person verfassten Kontaktanzeige auf der Internetseite der Beklagten nicht zusteht. Der Senat nimmt in vollem Umfang Bezug auf Seite 5 f. des angefochtenen Urteils.

Ergänzend wird ausgeführt:

Die Beklagte ist nach §§ 8 Abs. 1, 11 TDG für den Inhalt der Kontaktanzeige rechtlich nicht verantwortlich.

Nach § 8 Abs. 1 TDG sind Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereit halten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach § 11 TDG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird (Nr. 1) oder sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben (Nr. 2). Dies gilt nicht, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Nach diesen Vorschriften ist eine deliktische Haftung der Beklagten ausgeschlossen. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den in der Kontaktanzeige enthaltenen Inhalten um für die Beklagte i. S. von § 8 Abs. 1 TDG "fremde" Informationen gehandelt hat. Denn es ist unstreitig, dass ein unbekannt gebliebener Dritter die Kontaktanzeige unter dem Namen der Klägerin in das Internet eingestellt hat.

Zwar sind "eigene Inhalte" auch von Dritten hergestellte Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen macht (BT-DrS 13/7385, S. 19), indem er sie so übernimmt, dass er aus Sicht eines objektiven Nutzers für sie Verantwortung tragen will. Dazu bedarf es wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls (Spindler, NJW 1997, 3193, 3196). In erster Linie ist dabei die Art des Dienstes entscheidend. So ist beispielsweise für die Nutzer einer Newsgroup offensichtlich, dass der Dienstanbieter nur eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellt und mit den dort verschobenen Inhalten in der Regel nichts zu tun hat (Beck'scher luKDG-Kommentar, § 5 TDG, RNr. 21).

Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte jedoch keine "eigene" Information bereitgestellt, denn jeder Besucher der Internetseite erfährt, wie die Kontaktanzeigen zustande kommen, dass – wie das Landgericht richtig ausgeführt hat – die Beklagte nicht etwa eine Vorauswahl trifft oder die Texte redigiert, sondern lediglich den Rahmen zur Verfügung stellt, den die Besucher der Internetseite selbst ausfüllen.

Die Beklagte hat sich den Inhalt der fraglichen Kontaktanzeige auch nicht dadurch zu eigen gemacht, dass sie einen Rahmen für die Beiträge der Nutzer vorgegeben hat (Rubriken "Steckbrief", "Profil", "Beschreibung", "Das mag ich:" usw.). Die Vorgabe einer solchen Struktur ist erforderlich, um das mit dem Dienst verfolgte Ziel zu erreichen. Den Nutzern des Dienstes soll die Möglichkeit gegeben werden, Kontakt mit anderen Nutzern aufzunehmen, die einem bestimmten "Suchprofil" entsprechen. Die Vorgabe einer Struktur besagt aber nichts darüber, mit wessen Informationen der "Rahmen" ausgefüllt wird. Genügte allein die Vorgabe eines "Rahmens" durch den Diensteanbieter, um die Inhalte zu "eigenen" Informationen i. S. v. § 8 Abs. 1 TDG zu machen, würde der Zweck verfehlt, den der Gesetzgeber mit den Regelungen des TDG verfolgt. § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG setzt Artikel 15 Abs. 1 ECRL in innerstaatliches Recht um. Nach der Richtlinienbestimmung dürfen die Mitgliedsstaaten Dienstanbietern im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 ECRL keine allgemeine Verpflichtung auferlegen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Im Hinblick auf die Masse der übermittelten und gespeicherten Daten erfordert die Nutzung des Internets in weiten Bereichen die Vorgabe einer Struktur durch die Diensteanbieter, um dem einzelnen Nutzer die Suche und den Zugriff auf bestimmte Informationen zu ermöglichen. Ohne Ordnungsstrukturen wäre eine sinnvolle Nutzung des Internets in diesen Bereichen nicht möglich. Führte bereits die Bereitstellung eines "Rahmens" durch den Dienstanbieter dazu, von einer "eigenen" Information auszugehen, wären die Anbieter entgegen Artikel 15 Abs. 1 ECRL gehalten, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Daten zu überwachen, um ggf. einer zivilrechtlichen Haftung für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte zu entgehen.

Zwar hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 28. Mai 2002 – 15 U 221/01 – (CR 2002, 680) ausgeführt, dass in dem dort entschiedenen Fall bereits das Integrieren fremder Beträge in das eigene Dienstangebot den Anschein erweckt habe, der Diensteanbieter identifiziere sich grundsätzlich mit den fremden Inhalten. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit ist dies nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht der Fall. Anders als bei einem Presseorgan ist bei einem Dienst wie der Community "...@..." nämlich vom Fortbestehen des Eindrucks der Fremdheit der Inhalte auszugehen. Da die Beklagte – wie ausgeführt – nicht den Anschein erweckt, sie stehe hinter dem Inhalt, bedurfte es einer ausdrücklichen Distanzierung nicht. (vgl. Eckhardt, CR 2002, 680, 681).

Auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Dienst zieht, kommt es nicht an. Bei anderer Betrachtung entstünde ein unauflöslicher Widerspruch zur presserechtlichen Behandlung, denn ein Verleger wird für den Inhalt von Leserbriefen auch dann nicht wie für eigene Inhalte zur Verantwortung gezogen, wenn auf derselben Seite Werbung plaziert wird (vgl. Spindler, MMR 2002, 549, 550; BGH NJW 1986, 2503, 2505). Unabhängig davon differenzieren die Regelungen des TDG nicht danach, auf welchem Weg der Dienstanbieter die für das Betreiben des Dienstes erforderlichen Einnahmen erzielt. Es sind weder Anhaltspunkte, noch vernünftige Gründe dafür ersichtlich, einem werbefinanzierten Dienstanbieter die haftungsrechtliche Privilegierung allein deshalb zu versagen, weil die beanstandete Internetseite mit einer Werbeanzeige versehen ist. Besteht – wie im vorliegenden Fall – zwischen Werbeanzeigen und beanstandetem Inhalt kein sachlicher Zusammenhang, entsteht aus Sicht eines Nutzers auch nicht ansatzweise der Eindruck, der Diensteanbieter wolle eine inhaltliche Verantwortung übernehmen.

Die Haftung der Beklagten für die von ihr gespeicherten und übermittelten "fremden" Informationen ist nach § 11 TDG ausgeschlossen. Dass die Person, die den "Steckbrief" der Klägerin nebst deren Foto ins Internet eingestellt hat, als "Nutzer" der Beklagten als Diensteanbieterin unterstand oder von ihr beaufsichtigt wurde (§ 11 Satz 2 TDG), behauptet die Klägerin nicht. Dass die Beklagte im Sinne von § 11 TDG "Kenntnis" vom persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt der Kontaktanzeige oder Kenntnis von Umständen hatte, aus denen die Existenz entsprechender rechtswidriger Informationen resultierte (vgl. Spindler, NJW 2002, 921, 924) ist nicht dargelegt. Hinsichtlich der notwendigen Kenntnis kommt es dabei auf die positive Kenntnis des einzelnen konkreten Inhalts an, wofür die Klägerin als Anspruchsstellerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH NJW 2003, 356 zu § 5 Abs. 2 TDG a. F.). Dass aus Sicht der Beklagten auch nur Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Informationen – Fotografie und Telefonnummer der Klägerin – ohne deren Erlaubnis verwendet wurden, behauptet die Klägerin nicht. Damit fehlt es auch an einer Kenntnis der Umstände, "aus denen eine Verletzung evident hervorgeht" (Hoeren, MMR 2004, 168, 169 zu § 11 Satz 1 TDG).

Soweit die Klägerin eine fehlende "Eingangskontrolle" der Beklagten rügt, kann dies eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Denn aus § 11 TDG lässt sich eine derartige Kontrollpflicht nicht ableiten. Nach der Regelung in § 8 Abs. 2 TDG sind Diensteanbieter vielmehr nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten (fremden) Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Aus einem Verzicht auf eine nicht gebotene Kontrolle und Überwachung ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – daher auch nicht zu schließen, dass sich die Beklagte über die Möglichkeit des Mißbrauchs im konkreten Fall im klaren gewesen sei.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Frage, ob der Diensteanbieter eine "eigene" Information i. S. von § 8 Abs. 1 TDG zur Nutzung bereit hält, ist aufgrund wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund hat die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.