VerfG des Landes Brandenburg, Urteil vom 19.05.1994 - 9/93
Fundstelle
openJur 2012, 727
  • Rkr:
Tenor

1. § 26 Kreisneugliederungsgesetz Brandenburg vom 24.12.1992 (GVBl I S 546) iVm § 1 Sparkassengesetz vom 29.6.1990 (GBl DDR I S 567) ist insoweit mit Art 97 der Landesverfassung des Landes Brandenburg unvereinbar, als hierdurch der Beschwerdeführerin (der Stadt Schwedt) verwehrt wird, eine Sparkasse in eigener Gewährträgerschaft weiter zu betreiben.

2. § 2 Abs 1 der Sparkassenanpassungsverordnung vom 16.11.1993 (GVBl II S 728) ist nichtig.

3. ...

4. ...

Gründe

A

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Entziehung der Gewährträgerschaft für die Stadtsparkasse Schwedt. Sie beantragt festzustellen, daß die darauf abzielenden Regelungen in § 26 des Kreisneugliederungsgesetzes des Landes Brandenburg vom 24.12.1992 (KNG) i.V.m. § 1 des Sparkassengesetzes vom 29.6.1990 sowie § 2 Abs. 1 der Sparkassenanpassungsverordnung vom 16.11.1993 gegen Art. 97 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verstoßen und deshalb nichtig sind.

I.

Die Beschwerdeführerin gehörte ursprünglich zu den sechs kreisfreien Städten des Landes Brandenburg. § 16 Satz 2 KNG beendete mit Ablauf des Tages der nächsten landesweiten Kreistagswahl, dem 5. Dezember 1993, diesen Status der Beschwerdeführerin, indem er bestimmt, daß mit Ablauf desselben Tages die bisherigen Kreise aufgelöst und die "Kreisfreiheit der Städte Schwedt und Eisenhüttenstadt aufgehoben" wird.

Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin auf Grund des § 5 KNG zusammen mit den bisherigen Kreisen Angermünde, Prenzlau und Templin sowie der Gemeinde Bölkendorf Bestandteil des neuen Landkreises Uckermark.

§ 17 Abs. 1 KNG ordnet an, daß neue Landkreise Rechtsnachfolger der aufgelösten Kreise, aus denen sie gebildet worden sind, werden, daß dies jedoch nicht für die Beschwerdeführerin und die Stadt Eisenhüttenstadt gilt. Letzteres erklärt sich daraus, daß diese rechtlich selbständige, wenngleich nunmehr kreisangehörige Städte bleiben.

Die Beschwerdeführerin und die drei vormaligen Landkreise Angermünde, Prenzlau und Templin waren bisher Gewährträger je einer eigenen Sparkasse. Im Hinblick auf das Sparkassenwesen bestimmt § 26 KNG:

§ 26

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet: ansässigen Sparkassen bis zum 1. Januar 1995 in der Weise zu vereinigen, daß ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt oder ein kommunaler Sparkassenzweckverband Gewährträger nur einer Sparkasse wird; Zweigstellen einer Sparkasse im Gebiet des Gewährträgers einer anderen Sparkasse sind mit ihren Aktiva und Passiva innerhalb dieser Frist mit angemessenem Ausgleich auf die Sparkasse zu übertragen, in deren Geschäftsgebiet sie liegen. Der Minister der Finanzen als Sparkassenaufsichtsbehörde kann im begründeten Ausnahmefall eine Verlängerung der Frist zulassen.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Maßnahmen und Verfahren zur Anpassung der Organisationsstruktur der Sparkassen an die neue Gewährträgerstruktur im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung zu regeln.

Auf der Grundlage des § 26 Abs. 2 KNG hat das Ministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Innenministerium am 16. November 1993 eine Rechtsverordnung über Maßnahmen und Verfahren zur Anpassung der Organisationsstruktur der Sparkassen an die neue Gewährträgerstruktur (Sparkassenanpassungsverordnung) erlassen, deren § 2 Abs. 1 folgenden Wortlaut hat:

Mit der Aufhebung der Kreisfreiheit der Stadt Schwedt wird der neugebildete Landkreis Uckermark Gewährträger der Stadtsparkasse Schwedt.

Die genannten Bestimmungen stehen im Zusammenhang mit §§ 1 und 5 des auf Grund des Einigungsvertrages fortgeltenden Sparkassengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990.

Sie lauten:

§ 1

(1) Die Sparkassen sind als Einrichtungen der Landkreise oder kreisfreien Städte oder von ihnen gebildeten Zweckverbände rechtsfähige, gemeinnützige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Landkreise oder kreisfreie Städte oder von diesen gebildete Zweckverbände können Sparkassen errichten. Sie bedürfen zur Errichtung oder Auflösung von Sparkassen der Genehmigung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem für die regionalen und kommunalen Angelegenheiten zuständigen Ministerium erteilt. Der Sparkassenverband ist vor der Erteilung der Genehmigung anzuhören.

(3) Haben mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte gemeinsam eine 5parkasse errichtet, so finden die Bestimmungen über Zweckverbandsparkassen entsprechende Anwendung.

§ 5

(1) Geschäftsgebiet der Sparkassen ist jeweils das Gebiet ihres Gewährträgers, bei Zweckverbandssparkassen das Zweckverbandsgebiet. Die Sparkassen sollen sich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen.

(2) Die oberste Sparkassenaufsichtsbehörde kann im kommunal- und wirtschaftspolitischen Interesse der Gewährträger abweichende Regelungen treffen.

Da das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg als Sparkassenaufsichtsbehörde sowie die Kreise Angermünde, Prenzlau und Templin die Auffassung vertreten, mit Ablauf des 5. Dezember 1993 stehe die Stadtsparkasse Schwedt in der Gewährträgerschaft des neuen Landkreises Uckermark, wandte sich die Beschwerdeführerin unter dem 2. Dezember 1993 an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg und stellte einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, vorläufig festzustellen, daß die Beschwerdeführerin auch über den 5. Dezember 1993 hinaus Gewährträgerin der Stadtsparkasse Schwedt bleibe.

Das Verfassungsgericht gab daraufhin am 22. Dezember 1993 nach mündlicher Verhandlung im Wege einstweiliger Anordnung dem Ministerium für Finanzen des Landes Brandenburg auf, die Vereinigung der Sparkassen im Landkreis Uckermark nicht vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache zu genehmigen. Im übrigen wies es den Antrag zurück.

II

1. Die Beschwerdeführerin hält im Lichte des Art. 97 LV bereits die Auslegung des § 26 Abs. 1 KNG durch das Finanzministerium für unrichtig. Entgegen der Auffassung des Ministeriums sei § 26 Abs. 1 KNG dahin zu verstehen, daß mit "in ihrem Gebiet ansässigen Sparkassen" nur solche Institute gemeint seien, deren Gewährträger der neue Landkreis - hier: der Landkreis Uckermark - gemäß § 17 Abs. 1 KNG durch die Gebietsreform geworden sei. § 26 Abs. 1 KNG lasse somit die Gewährträgerschaft für die Stadtsparkasse Schwedt unberührt, die deshalb weiterhin der Beschwerdeführerin zustehe. Daß dies in Widerspruch zu § 1 Sparkassengesetz gerate, der Sparkassen allein als Einrichtungen von Landkreisen und kreisfreien Städten zulasse, löse zwar einen sparkassenrechtlichen Regelungsbedarf aus, stelle aber die Gewährträgerschaft der Beschwerdeführerin nicht in Frage, weil die Stadtsparkasse weiterhin auf der Grundlage ihrer nach wie vor gültigen Satzung tätig werden könne.

2. Folge man diesem Textverständnis nicht, erwiesen sich § 26 Abs. 1 KNG und § 2 Abs. 1 Sparkassenanpassungsverordnung wegen Verstoßes gegen Art. 97 LV als nichtig. Nach der sogenannten "Rastede-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts gehöre das Betreiben einer Sparkasse nur dann nicht zu den gemeindlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge, wenn das Institut nicht imstande sei, die in § 2 Sparkassengesetz beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen. Das werde aber selbst von der Landesregierung in Bezug auf die Sparkasse der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Überdies werde gegen das auch im Verhältnis öffentlich-rechtlicher Körperschaften zueinander gültige Willkürverbot verstoßen. Die Ungleichbehandlung gegenüber den kreisfrei bleibenden Städten Brandenburg, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam sei nicht gerechtfertigt.

Nicht beachtet worden sei auch das Abwägungsgebot, welches dem Gesetzgeber auferlege, in nachvollziehbarer Weise zu prüfen, ob der Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei und den Geboten der Sach- und Systemgerechtigkeit entspreche. Eine Sachverhaltsermittlung, wie sie eine solche Abwägung voraussetze, habe nicht stattgefunden, ebensowenig eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt.

III.

Für die Landesregierung hat das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Stellung genommen. Es tritt sowohl der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Auslegung als auch der von ihr behaupteten Verfassungswidrigkeit der genannten Normen entgegen.

1. Der Begriff "Gebiet" in § 26 Abs. 1 KNG stelle auf die in §§ 1 bis 14 KNG definierten Gebiete der neuen Landkreise ab. Danach sei die Beschwerdeführerin gemäß § 5 KNG mit Ablauf des 5. Dezember 1993 Teil des Landkreises Uckermark geworden und habe dementsprechend gemäß § 16 Satz 2 KNG gleichzeitig ihre Kreisfreiheit verloren. Damit sei die Stadtsparkasse Schwedt im Gebiet des neuen Kreises ansässig und werde folglich vom Regelungsgehalt des § 26 Abs. 1 KNG erfaßt.

Eine andere Auslegung widerspreche § 1 Abs. l des Sparkassengesetzes, wonach Sparkassen Einrichtungen der Landkreise oder kreisfreien Städte sein müßten. Auch das in § 5 des Sparkassengesetzes niedergelegte Regionalprinzip stütze diese Auslegung. Bliebe die Beschwerdeführerin Gewährträgerin der Stadtsparkasse Schwedt, so werde letztere im Gewährträgergebiet der künftigen Sparkasse des Landkreises Uckermark tätig, was zu einer unzulässigen Überschneidung der Gewährträgergebiete führe.

2. Die Beschränkung der Sparkassenhoheit auf Landkreise und kreisfreie Städte stelle im übrigen eine historisch bedingte Besonderheit der neuen Länder dar, die der Gesetzgeber berechtigterweise habe berücksichtigen dürfen.

3. Der Landkreis Uckermark verteidigt die angegriffenen Normen auch deshalb, weil die ständig wachsenden Anforderungen an die Kreditwirtschaft es erforderten, leistungsstarke Institute zu schaffen. Sonst drohe die Gefahr, daß auch der Mittelstand mehr und mehr die Dienste der Groß- und Privatbanken auf Kosten der Sparkassen in Anspruch nehme.

IV.

In der mündlichen Verhandlung sind der Vorsitzende des Innenausschusses des Landtages Brandenburg, der Abgeordnete K. H., sowie die Assistentin des Innenausschusses, Frau Dr. S. R., dazu gehört worden, wie und mit welcher Begründung es im Innenausschuß des Landtages Brandenburg zur Einstellung des § 26 KNG in den Gesetzentwurf gekommen ist.

B.

Die Kommunalverfassungsbeschwerde nach § 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGG) ist zulässig.

1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit fristgerecht i.S.v. § 51 Abs. 2 VerfGG erhoben, als § 1 Sparkassengesetz mit angegriffen wird. Zwar ist diese nach Kapitel III Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anlage II B Kapitel IV, Abschnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 als Landesrecht fortgeltende Bestimmung bereits länger als ein Jahr in Kraft. Jedoch hat die Norm durch den in § 16 Satz 2 KNG bestimmten Verlust der Kreisfreiheit der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Anwendungsbereich im Gebiet des Landes Brandenburg bekommen. Deshalb beginnt die Frist nach § 51 Abs. 2 VerfGG mit dem diesen zusätzlichen Anwendungsbereich schaffenden gesetzgeberischen Akt (vgl. BVerfGE 12, 10, 24), d.h. im vorliegenden Fall mit dem Inkrafttreten des Kreisneugliederungsgesetzes.

b) Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit bezüglich § 1 Sparkassengesetz ergeben sich auch nicht aus § 51 Abs. 1 VerfGG, der vorschreibt, daß lediglich gegen ein Gesetz "des Landes" Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann. Ein vor dem Entstehen des Landes Brandenburg geschaffenes Gesetz kann als Akt der Landesstaatsgewalt gelten, wenn der Gesetzgeber solch vorkonstitutionelles Recht "in seinen Willen aufgenommen" hat (so BVerfGE 66, 248, 254 m.w.N. zur Normenkontrolle nach Art. 100 GG).

So liegt es hier. Die Einfügung des § 26 KNG war erkennbar von der Vorstellung bestimmt, daß die Sparkassen entsprechend der Regelung des § l Sparkassengesetz Einrichtungen allein der Landkreise, kreisfreien Städte bzw. von ihnen gebildeter Zweckverbände seien und deshalb für eine eigenständige Sparkasse einer kreisangehörigen Kommune kein Raum sei. Das genügt, um von einer Inkorporation des § 1 Sparkassengesetz in den Willen des Gesetzgebers des KNG auszugehen und die Norm als eine solche des Landes Brandenburg anzusehen.

c) Auch soweit § 5l Abs. l VerfGG zu entnehmen ist, daß die beschwerdeführende Kommune durch ein Gesetz des Landes unmittelbar in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt sein muß, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

§ 26 KNG i.V.m. § 1 Sparkassengesetz zielt unmittelbar auf den Entzug der Gewährträgerschaft der Beschwerdeführerin ab. Nach der Regelung des § 26 Abs. 1 KNG sollte ersichtlich der Grundsatz des § 1 Sparkassengesetz nicht durchbrochen werden. § 26 Abs. 1 KNG wurde im Hinblick darauf für erforderlich gehalten, daß die kommunale Neugliederung unmittelbare Auswirkungen auf die Organisationsstruktur des öffentlich-rechtlichen Sparkassenwesens im Land haben werde und Sparkassen allein Einrichtungen der Landkreise, kreisfreien Städte oder von ihnen gebildeter Zweckverbände seien. Damit ist man von dem rechtlichen Ist-Zustand nach § 1 Sparkassengesetz ausgegangen, der durch die Bestimmung des § 26 Abs. 1 KNG nicht modifiziert, sondern auf die neuen Verhältnisse übertragen werden sollte. Diese dem Gesetz während der parlamentarischen Beratung zugrunde liegende Einschätzung kommt auch im Wortlaut des § 26 Abs. 1 KNG zum Ausdruck, wenn dort die Rede davon ist, daß die Landkreise und kreisfreien Städte die in ihrem Gebiet vorhandenen Sparkassen bis zum l. Januar 1995 zu vereinigen hätten, damit der Landkreis oder die kreisfreie Stadt Gewährträger nur einer Sparkasse sei. Dies setzt aber voraus, daß der Landkreis oder die kreisfreie Stadt Gewährträger der zu vereinigenden Sparkassen wird.

Eine Bestätigung findet dieses Normverständnis in § 26 Abs. 2 KNG, wo davon die Rede ist, daß die Organisationsstruktur der Sparkassen bis zum 01. Januar 1995 an die neue - also offensichtlich mit Inkrafttreten des Gesetzes entstehende - Gewährträgerstruktur angepaßt werden muß.

Ergibt sich somit der Verlust der Sparkassengewährträgerschaft der Beschwerdeführerin unmittelbar aus § 26 KNG i.V.m. § 1 Sparkassengesetz, so können diese Bestimmungen schon aus diesem Grunde unabhängig von § 2 Abs. 1 Sparkassenanpassungsverordnung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein.

2. Unbeschadet dessen ist die Verfassungsbeschwerde auch in Bezug auf § 2 Abs. 1 der Sparkassenanpassungsverordnung zulässig, weil diese Norm bei Nichtigkeit von § 26 Abs. 1 KNG i.v.m. § 1 Sparkassengesetz ebenfalls die von der Beschwerdeführerin beanstandete Rechtslage ausweisen würde. Daß auch eine Rechtsverordnung Gesetz i.S.v. § 51 Abs. 1 VerfGG ist, hat das Gericht bereits ausgesprochen (VerfG Bbg OLG-NL 1993, 75, 76).

C.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.

§ 26 Abs. l KNG i.V.m. § l Sparkassengesetz verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 97 der Landesverfassung des Landes Brandenburg (LV).

1. Das Recht, Sparkassen zu betreiben, gehört als Teil der grundsätzlich den Gemeinden obliegenden öffentlichen Daseinsvorsorge zum Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung (BVerfGE 75, 192, 199; VerfGH NW, JA 198l, 124).

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Betreiben einer Sparkasse in eigener Gewährträgerschaft sogar zum unentziehbaren Kernbereich der institutionellen Selbstverwaltungsgarantie gehört, wie dies teilweise vertreten wird. Denn betrifft, wie vorliegend, der Entzug der Sparkassengewährträgerschaft nicht die Gemeinden schlechthin, sondern insgesamt nur zwei Städte, ist lediglich die individuelle, nicht aber die institutionelle Selbstverwaltungsgarantie berührt. Nur in Bezug auf letztere besteht der gesetzesfeste Kernbereich gemeindlicher Betätigung. Für eine einzelne Gemeinde besteht ein solcher gesetzesfester Kernbereich nicht (BVerfGE 76, 107, 119; Schmidt - Aßmann, Sendler - Festschrift, 1991, l2l, 135). Eingriffe dürfen jedoch nur in bestimmten Grenzen erfolgen. Bezogen auf die individuelle Selbstverwaltungsgarantie ist ein gesetzlicher Eingriff zunächst dann unrechtmäßig, wenn er sich als eine der betroffenen Gemeinde willkürlich auferlegte Sonderbelastung im Vergleich zu anderen Kommunen erweist. Willkürlich ist der Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht einer einzelnen Gemeinde, wenn er keinen "zureichenden Grund in der Wahrung überörtlicher Interessen" besitzt (BVerfGE 76, 107, 119). Dieses öffentliche (überörtliche) Interesse muß überdies im konkreten Falle höheres Gewicht besitzen als das Selbstverwaltungsrecht der einzelnen betroffenen Gemeinde und ist somit am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (BVerfGE 26, 228, 240; 56, 298, 3l3; 76, 107, 120). Die Anforderungen sind um so höher anzusetzen, wenn die betreffende Gemeinde bereits von einer aus dem Selbstverwaltungsrecht fließenden Rechtsposition Gebrauch gemacht hat, so wie hier die Beschwerdeführerin durch das Betreiben einer eigenen Sparkasse. Bei kommunalen Neugliederungen gilt zusätzlich, daß der Gesetzgeber die Abwägung nachvollziehbar vorgenommen und die betroffene Gemeinde angehört haben muß (BVerfGE 86, 90, 112 ff.).

2. a) Der den einzelnen Gemeinden zuzubilligende Aufgabenvorbehalt gilt nicht nur im Verhältnis zum Staat, sondern auch gegenüber den Kreisen. Diese verfügen anders als die Gemeinden, hinsichtlich derer eine Zuständigkeitsvermutung in Bezug auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft besteht - über keine originären Kompetenzen (BVerfGE 79, 127, 150). Ihnen werden vielmehr vom Gesetzgeber - subsidiär Aufgaben zugewiesen, deren ordnungsgemäße Erfüllung durch die Gemeinden nicht sichergestellt ist.

b) Dieses als Subsidiaritätsgrundsatz bezeichnete Prinzip, welches das Bundesverfassungsgericht als Norminhalt des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz entwickelt hat, findet auch in Art. 97 LV Niederschlag. Allerdings scheint Art. 97 Abs. 2 LV seinem Wortlaut nach auf den ersten Blick die Aufgaben örtlicher Gemeinschaft den Gemeinden und Kreisen gleichrangig zuzuweisen. Ein Zurückbleiben hinter Art. 28 Abs. 2 §.1 GG, welches gemäß Art. 31 GG zur Nichtigkeit der genannten Landesverfassungsnorm führen würde (Nds. StGH DVBl. 1973, 310; Brem. StGH, Entscheidungssammlung von 1950 bis 1969, Nr. 8, 5. 42, 44) und das Gericht gegebenenfalls zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht zwänge, kann bei (bundes-) verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift des Art. 97 LV nicht entnommen werden. Art. 97 LV widerspricht jedenfalls insofern nicht dem Art. 28 Abs. 2 GG, als auch das Bundesverfassungsgericht Gemeindeverbände (Kreise) im Bereich von Aufgaben mit relevant örtlichem Charakter nicht etwa völlig ausspart. So billigt es mit Hinweis auf seine ältere Rechtsprechung den Kreisen "eine Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion" im Einblick auf örtliche Aufgaben zu (BVerfGE 79, 127, 152). Auch stellt es klar, daß Aufgaben, die relevant örtlichen Charakter haben, trotz dieser Eigenschaft den Gemeinden entzogen und den Kreisen zugewiesen werden können, sofern nur ein bestimmte Voraussetzungen erfüllender Gemeinwohl Bezug vorliege (BVerfGE 79, 127, 153). Mit einer solchen durch Gesetz vorgenommenen "Hochzonung" einzelner Aufgaben verlieren diese aber nicht notwendig ihren Charakter als dem Wesen nach örtliche Aufgaben (von Mutius, Der Landkreis 1994, 5 f.). Unter Zugrundelegung dessen weicht Art. 97 LV, auch wenn dort die Gemeindeverbände (Landkreise) in Bezug auf die örtlichen Aufgaben mit genannt werden, von dem durch Art. 28 Abs. 2 S. l GG vorgenommenen Aufgabenverteilungsprinzip nicht ab.

Auch die Entstehungsgeschichte des Art. 97 LV läßt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, daß eine von Art. 28 Abs. 2 GG inhaltlich abweichende Regelung geschaffen werden sollte. Dagegen spricht auch schon die allgemeine Vermutung, daß ein Landesverfassungsgeber das übergeordnete Bundesverfassungsrecht zu beachten bereit ist (so auch Franke/Kneifel-Haverkamp in: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Festgabe zur Eröffnung, S. 97, 110 f.). Auch die Protokolle der sich mit dieser Frage befassenden Sitzungen des Unterausschusses II des Verfassungsausschusses vom 2. Mai 1991 und vom l5. November 1991 weisen aus, daß eine inhaltliche Differenz zu Art. 28 Abs. 2 GG nicht gewollt war. So wies Frau Dr. S. R., die Assistentin des Verfassungsausschusses, in der Sitzung vom 15. November 1991 unwidersprochen darauf hin, daß das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung von einer allgemeinen Kompetenzvermutung für die Gemeinden ausgehe. Als das Ausschußmitglied M. Schl. die Frage zur Diskussion stellte, ob die Selbstverwaltungsrechte der Gemeinden von denen der Gemeindeverbände abgehoben werden sollten, wurde von dem Ausschußmitglied B. Sch. lediglich darauf hingewiesen, daß dies in die Amtsordnung gehöre. Der sich anschließenden Bemerkung des Ausschußmitgliedes G. St., daß das Grundgesetz in der Frage der Selbstverwaltungsgarantie hinter der geltenden Kommunalverfassung zurückbleibe, läßt sich zumindest nicht entnehmen, daß damit eine dem Grundgesetz widersprechende Regelung befürwortet werden sollte (vgl. im einzelnen: Protokolle 15. Sitzung Verfassungsausschuß UA II vom 15.11.199l, S. 3 f.).

3. § 26 Abs. 1 KNG i.V.m. § 1 Sparkassengesetz genügt nicht den dargelegten Anforderungen, die an ein Gesetz zu stellen sind, das einer Gemeinde eine Selbstverwaltungsaufgabe entzieht. Es sind keine Gründe im Gesetzgebungsverfahren angeführt worden oder ersichtlich, die es rechtfertigten, der Beschwerdeführerin die bisher von ihr unterhaltene Sparkasse zu nehmen.

a) Das gilt auch mit Blick auf das sogenannte Regionalprinzip. Dieses beinhaltet lediglich, wie auch § 5 Sparkassengesetz zu entnehmen ist und wie es diesem herkömmlichen Grundgedanken des Sparkassenrechts entspricht (vgl. dazu OVG Koblenz, NVwZ-RR 1992, 241, 243), daß der räumliche Tätigkeitsbereich einer Sparkasse auf das Gebiet seines Gewährträgers beschränkt ist. Insoweit kann ein Verbleib der Gewährträgerschaft bei der Beschwerdeführerin ohnehin nicht mit dem Regionalprinzip kollidieren. Soweit sich die Gefahr ergibt, daß sich im Bereich der Stadt Schwedt die Geschäftsgebiete von Kreis- und Stadtsparkasse mit der Folge einer Anstaltskonkurrenz überlappen, liegt es in der Hand des Gesetzgebers, dem vorzubeugen, indem er die Frage der Teilüberschneidung regelt (vgl. dazu z.B. die Regelung in § 1 Abs. 2 S. 2 des Sparkassengesetzes von Nordrhein-Westfalen). Daß das im Lande Brandenburg fortgeltende Sparkassengesetz eine Regelung dieser Art bisher nicht enthält, ist nicht Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, künftig etwa eintretende Gemengelagen von vornherein zugunsten der Kreissparkassen zu entscheiden, sondern Folge der Regelung des § 1 Sparkassengesetz; wegen der Beschränkung der Gewährträgerschaft auf Kreise und kreisfreie Städte konnte es zu einer Teilüberschneidung von Gewährträgergebieten nicht kommen.

b) Auch die vom Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg weiter angeführten historische Gründe haben kein hinreichendes Gewicht. Das Ministerium verweist insoweit ohne Erfolg auf die frühere Regelung des § 1 Abs. 2 S. 1 des Sparkassenstatuts der DDR aus dem Jahre 1975 (GBl. DDR I S. 703) und darauf, daß sowohl der DDR-Gesetzgeber in seinem Sparkassengesetz vom 29. Juni 1990 als auch etwa der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber in § 30 des Gesetzes zur Kreisgebietsreform vom 13.7.1993 entsprechende Regelungen getroffen haben und dieser Ansatz auch in einem Regierungsentwurf der brandenburgischen Landesregierung aufgegriffen worden ist (LT-Drs. 1/2454). Der Hinweis auf die frühere DDR-Rechtslage kann schon deshalb keine hinreichende Legitimation für die hier in Frage stehende Regelung darstellen, weil das Recht der kommunalen Selbstverwaltung in der DDR im Zuge der Entwicklung zu einem sozialistischen Staat beseitigt worden war (vgl. dazu Mampel, Die Sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, 1982, Rdn 2 zu Art. 4l) und in Widerspruch zu dem in Art. 47 Abs. 2 der DDR-Verfassung niedergelegten Prinzip des Demokratischen Zentralismus geraten wäre. Die DDR-Sparkassen waren unselbständige Glieder der zentralen Planungsbürokratie und damit faktisch "Zweigstellen" der Staatsbank (vgl. Nierhaus/Stern, Regionalprinzip und Sparkassenhoheit im Europäischen Bankenbinnenmarkt 1993 S. 22, Fußnote 2). Schlußfolgerungen in Bezug auf die kommunale Aufgabenverteilung in der Bundesrepublik Deutschland, in der die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie verfassungsrechtlichen Rang hat, lassen sich daraus nicht ableiten.

c) Eine Rechtfertigung für den Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht aus der grundsätzlich dem Gesetzgeber zustehenden Typisierungsbefugnis im Bereich kommunaler Selbstverwaltung (dazu BVerfGE 79, 127, 154). Die daraus folgende Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, die es ihm erlaubt, nicht notwendig den Interessen jeder einzelnen Gemeinde Rechnung tragen zu müssen, setzt eine überhaupt stattgefundene Einschätzung voraus, in die u.a. Maß und Gewicht der örtlichen Belange einzustellen ist. Daran fehlt es vorliegend. Der Regelung des § 1 Sparkassengesetz hatte ursprünglich die Erwägung zugrunde gelegen,  kreisangehörigen Gemeinden mit Rücksicht auf ihre geringere Fläche und Bevölkerungszahl als Sparkassenerrichtungskörperschaften generell auszuschließen (vgl. so der Volkskammer-Abgeordnete Dr. Goldhahn, l9. Tagung der DDR Volkskammer vom 29. Juni 1990, stenografisches Protokoll, S. 785). Diese Überlegung wäre im Hinblick auf die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht tragfähig, weil ihr als einer kreisfreien Stadt die erforderliche Leistungsfähigkeit gerade zugestanden wurde. Deshalb hätte nunmehr im Gesetzgebungsverfahren dargelegt und abgewogen werden müssen, wieso mit der Gebietsreform diese Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fortfalle. Der bloße Verlust der Kreisfreiheit stellt im Hinblick auf diese Frage jedenfalls keinen ausreichenden Indikator dar. Auch anderweitige Erwägungen des Gesetzgebers, die es von der Sache her rechtfertigen könnten, der Beschwerdeführerin ihre Stadtsparkasse zu entziehen, sind nicht ersichtlich.

d) Darüber hinaus hat es im Gesetzgebungsverfahren - wie die Anhörung des Vorsitzenden des federführenden Innenausschusses in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat keine nachvollziehbare Abwägung zwischen überörtlichen Interessen und den Belangen der Beschwerdeführerin als kommunaler Selbstverwaltungskörperschaft gegeben, wie sie bei Eingriffen im Zusammenhang mit einer kommunalen Neugliederung geboten ist.

Auch eine Anhörung der Beschwerdeführerin, die zugleich ein Nittel der Sachverhaltsermittlung ist, hat nicht ausreichend stattgefunden. Zwar ist die Beschwerdeführerin im Einblick auf den Fortfall der Kreisfreiheit angehört worden (vgl. dazu Landtagsdrucksache 1/1259, S. 30 f.). Fragen im Einblick auf die Sparkassengewährträgerschaft sind dabei jedoch nicht behandelt worden.

4. Eine Nichtigkeitserklärung der beiden angegriffenen Gesetzesvorschriften (§ 26 KNG und § l Sparkassengesetz) kommt nicht in Betracht, weil sonst die Grundlage für das Tätigwerden aller Sparkassen entfiele. Im Hinblick darauf war im Tenor lediglich die Unvereinbarkeit der angegriffenen Vorschriften mit Artikel 97 LV festzustellen, soweit sie der Beschwerdeführerin verwehren, eine Sparkasse in eigener Gewährträgerschaft weiter zu betreiben. Damit wird dem rechtlichen Anliegen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen.

5. § 2 Abs. 1 der Sparkassenanpassungsverordnung war gemäß § 50 Abs. 4 VerfGG für nichtig zu erklären, weil § 26 einschließlich seines Absatzes 2 KNG mit Art. 97 LV in Bezug auf die Beschwerdeführerin unvereinbar ist und deshalb für die angegriffene Norm der Sparkassenanpassungsverordnung die Ermächtigungsgrundlage fehlt.

6. Der Beschwerdeführerin sind gemäß § 32 Abs. 7 VerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten.

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