OLG Köln, Urteil vom 27.06.1995 - 22 U 265/94
Fundstelle
openJur 2012, 74775
  • Rkr:
Gründe

Darlegungslast des Luftfrachtführers

WA Art. 22, 25 Unbeschadet der Beweislast des Anspruchstellers

aus Art. 25 Warschauer Abkommens (WA) hat der Luftfrachtführer eine

Einlassungsobliegenheit dahin, daß er die vom Anspruchsteller nicht

erforschbaren Umstände zum Schadenshergang darzulegen hat, deren

Feststellungen ihm möglich und zumutbar war. Kommt der

Luftfrachtführer dieser prozessualen (Art. 28 Abs. II WA)

Obliegenheit nicht nach, so ist vom Vorbringen des Anspruchstellers

auszugehen und - wenn dieses die Möglichkeit einer leichtfertigen

Schädigung ergibt - der Luftfrachtführer ohne die

Haftungsbeschränkung aus Art. 25 WA zum Ersatz verpflichtet.

ENTSCHEIDUNGSGRÓNDE

Die form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige

Berufung der Beklagten hat nur hinsichtlich der Höhe der

zuerkannten Zinsen Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.

Das Urteil des Landgerichts in der Hauptsache entspricht der

Sach- und Rechtslage, das Vorbringen der Beklagten in der

Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Beurteilung.

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltendgemachte

Schadensersatzanspruch gemäß Art 18, 25 WA, § 67 VVG zu.

Die Voraussetzungen ihrer Haftung nach Art 18 WA, nach dessen

Inhalt der Luftfrachtführer zum Schadensersatz verpflichtet ist,

wenn Güter während der Luftbeförderung zerstört oder beschädigt

werden oder in Verlust geraten, hat die Beklagte nicht bestritten;

auf einen Haftungsausschluß nach Art 20, 21 WA hat sie sich nicht

berufen.

Die Beklagte haftet nicht nur in den Höchstgrenzen des Art 22

WA, sondern vielmehr nach Art 25 WA unbeschränkt.

Nach Art 25 WA gelten die in Art 22 vorgesehenen

Haftungsbeschränkungen nicht, wenn nachgewiesen wird, daß der

Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers

oder seiner Leute herbeigeführt worden ist, die entweder in der

Absicht, Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und in dem

Bewußtsein begangen wurde, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit

eintreten werde. Dabei ist leichtfertiges Verhalten ein bewußt grob

fahrlässiges Verhalten, das eine auf der Hand liegende

Sorgfaltspflicht außer acht läßt. Das weiter erforderliche

Bewußtsein ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen

Handeln aufdrängende Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit

ein Schaden entstehen ( st. Rspr. ; vgl. BGH VersR 1979,. 641,

643).

1. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich

der Anspruchsteller in vollem Umfang darlegungs- und

beweispflichtig. Weder die hinreichende Darlegung dieser Umstände

noch die entsprechende Beweisführung ist der Klägerin zwar im

vorliegenden Fall gelungen, weil ihr die Einzelheiten der

Schadensverursachung, die sich in der Sphäre der Beklagten ereignet

haben, nicht bekannt sind. In Rechtsprechung und Literatur ist

jedoch anerkannt, daß auch die nicht darlegungs- und

beweisbelastete Partei nach dem auch das Prozeßrecht

durchdringenden Grundsatz von Treu und Glauben eine

Prozeßförderungspflicht im Sinne einer Einlassungsobliegenheit

treffen kann. Wenn nämlich der beweisbelasteten Partei die von ihr

vorzutragenden Umstände nicht bekannt sein können, weil sie

gänzlich außerhalb ihrer Wahrnehmungssphäre in Erscheinung getreten

sind, und die Partei sich die notwendigen Informationen auch nicht

beschaffen kann, muß der Gegner substantiiert den Geschehensablauf

darlegen, soweit ihm die Aufklärung möglich und zumutbar ist (BGH

VersR 1986, 1019; OLG München TranspR 1990, 280, 286; OLG Hamburg

VersR 1989, 1169; MK-Peters ZPO § 138 Rz 21, 22; Zöller-Stephan §

138 Rn 10). Insbesondere im Transportrecht ist anerkannt, daß der

Frachtführer oder Spediteur zur Vermeidung prozessualer Nachteile

gehalten ist, nicht nur zu seiner Organisation im Rahmen der

Vermeidung von Schäden, sondern auch zum Ablauf des

Schadenshergangs im Einzelfall vorzutragen (OLG München a.a.O.; OLG

Hamburg a.a.O.; OLG München TranspR 94, 199; OLG Nürnberg TranspR

1993, 91 ; OLG Stuttgart TranspR 94, 244; OLG Frankfurt VersR 83,

1055; Koller, VersR 1990, 553, 555, 556). Kommt der Frachtführer

dieser Verpflichtung nicht nach, ist das deshalb unsubstantiiert

gebliebene Vorbringen des Auftraggebers als substantiiert

anzusehen, die Folgen der Nichterweislichkeit seines Vorbringens

trägt gleichfalls der Frachtführer.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte ist

ihrer danach bestehenden Darlegungslast nicht hinreichend

nachgekommen. Zudem trägt sie die Folgen der Nichterweislichkeit

des Vorbringens der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der

Beweisvereitelung, weil sie es schuldhaft versäumt hat, die

Personen zu benennen, die den Schaden gemeldet bzw. verursacht

haben und daher von der Klägerin als Beweismittel benannt werden

könnten.

Die Beklagte hat zwar behauptet, daß ihr heute, im Prozeß, die

entsprechende Darlegung nicht mehr möglich sei, weil sie nicht mehr

feststellen könne, wer den Dolly gefahren habe, der nach ihrer

Darstellung über die Packstücke gefahren sein soll. Der Beklagten

ist aber vorzuwerfen, daß sie zeitnah zum Schadensgeschehen keine

Feststellungen hierzu getroffen hat, obwohl ihr dies ohne weiteres

möglich und zumutbar war. Die prozessuale Mitwirkungspflicht einer

Partei ist aber nicht nur dann verletzt, wenn der Partei das

entsprechende Vorbringen während des Prozeßverfahrens ohne weiteres

möglich und zumutbar ist, sondern auch dann, wenn ihr entsprechende

Feststellungen zeitnah zum Schadensgeschehen möglich und zumutbar

waren. Für den Bereich der Beweisvereitelung, die im vorliegenden

Fall auch gegeben ist, ist dies allgemeine Ansicht (vgl.

MKPrütting, ZPO § 286 Rn 77 u. die Beispiele aus der Rechtsprechung

Rn 76). Aus den gleichen Gründen muß dies aber auch für die

prozessuale Mitwirkungspflicht in Form ihrer Darlegungspflicht

jedenfalls dann gelten, wenn die Partei sich zeitnah zum

Schadensereignis die entsprechenden Informationen mühelos hätte

verschaffen können und dies aus Gründen, die in ihrem

Verantwortungsbereich liegen, während des Prozesses nicht mehr

kann. Ob in derartigen Fällen - ebenso wie in den Fällen der

Beweisvereitelung - eine Verleztung der Darlegungspflicht nur

angenommen werden kann, wenn die Partei ein Verschulden an dem

Unterlassen der Einholung bzw. des Festhaltens der entsprechenden

Information trifft, kann dahinstehen. Der Beklagten ist nämlich

hinsichtlich der mangelnden Feststellung der Verursachung des

Schadens und der beteiligten Personen ein grob nachlässiger Verstoß

gegen die Interessen ihres Auftraggebers vorzuwerfen, der es

rechtfertigt, ihr die Nachteile der Darlegungs- und Beweisnot der

Klägerin aufzuerlegen. Die Notwendigkeit, weitere Feststellungen zu

treffen, insbesondere den Namen der den Schadensfall meldenden

Person und des Dolly-Fahrers, der die Packstücke befördert hatte,

festzuhalten, um diese ggflls. näher zu den Einzelheiten befragen

zu können, drängte sich bereits nach dem Schadensbild für die

Beklagte geradezu auf. Dieses Schadensbild sprach nämlich zumindest

für die Möglichkeit einer grob fahrlässigen, leichtfertigen und

sogar vorsätzlichen Schadensverursachung und damit für die

Möglichkeit von Ansprüchen der Auftraggeberin über die von der

Beklagten in Kauf genommenen Haftungsgrenzen des Art 22 WA hinaus.

Bereits die Tatsache, daß die Packstücke ersichtlich von dem Dolly

hinuntergefallen sein mußten, sprach dafür, daß sie während des

Transports nicht hinreichend oder gar überhaupt nicht befestigt

waren. Auch das Óberfahren der Packstücke, die ausweislich der aus

dem Gutachten des HavarieKommissars ersichtlichen Fotos relativ

groß waren, war nicht ohne weiteres als leicht fahrlässiges

Versehen nachvollziehbar. Dies gilt erst recht, weil es mehr als

unwahrscheinlich ist, daß das Óberfahren derart großer Kartons mit

einem Dolly von dem Fahrer nicht bemerkt worden sein soll.

Schließlich war, wie aus dem Gutachten des Havarie- Kommissars

ersichtlich ist, teilweise sogar die Innenverpackung beschädigt

bzw. fehlte, was einen hinreichenden Anhaltspunkt für einen

Diebstahl ergab.

Wenn angesichts dieser Umstände weder weitere Feststellungen

veranlaßt wurden noch der Name des Dolly-Fahrers festgehalten

wurde, verstieß die Beklagte in grob nachlässiger Weise gegen die

Interessen ihres Auftraggebers. Jedenfalls in derartigen Fällen muß

sich der Luftfrachtführer im Prozeß vorhalten lassen, daß er

Informationen, die ihm seine Erfüllungsgehilfen ohne weiteres

hätten geben können, grob fahrlässig nicht festgehalten und

weitergegeben hat. Bestehen und Umfang der Prozeßförderungspflicht

in Fällen wie dem vorliegenden leiten sich - neben dem Gedanken der

Beweisferne der einen bzw. -nähe der anderen Partei - auch aus der

materiellrechtlichen Pflicht des Frachtführers zur Erteilung der

erforderlichen Auskünfte nach §§ 675, 666 BGB ab, die es jedenfalls

bei der vorliegenden Sachlage rechtfertigt, den Nachteil der

mangelnden Aufklärbarkeit der Partei aufzuerlegen, die jedenfalls

zu einem früheren Zeitpunkt zur Ermittlung insoweit ohne weiteres

und zumutbar in der Lage war. Dabei ist der Beklagten nicht etwa

nur das schuldhafte Verhalten des den Schaden aufnehmenden Zeugen

F. zuzurechnen, vielmehr beruht die mangelnde Feststellung auf

mangelnder Organisation der Beklagten selbst. Soweit nämlich, wie

der Zeuge F. ausgesagt und die Beklagte nicht bestritten hat, kein

Gefahrgut betroffen ist und der Schaden keine größeren Ausmaße

annimmt, gibt es keinerlei organisatorische Anordnungen der

Beklagten, wie in derartigen Fällen zu verfahren ist. Insbesondere

gibt es keine Anordnungen, jedenfalls die Namen der Personen

festzuhalten, die über den Schadenshergang nähere Auskunft erteilen

könnten, geschweige denn Anordnungen, Feststellungen zum

Schadenshergang zu treffen.

Die Anwendung der genannten prozessualen Grundsätze verstößt

auch nicht gegen das Haftungssystem des Warschauer Abkommens. Nach

Art 28 II WA richtet sich das Verfahren nach den Gesetzen des

angerufenen Gerichts (vgl auch BGH VersR 79, 641 = BGHZ 74, 163).

Die hierzu gehörenden Grundsätze über die Prozeßförderungspflicht

der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei greifen nicht in

die Beweislastverteilung der Art 17 ff., insbes. des Art 25 WA ein.

Kommt nämlich der Luftfrachtführer seiner dargestellten -

sekundären - Darlegungslast nach, verbleibt das Risiko mangelnder

Darlegung und Beweisführung beim Anspruchsteller. Demgegenüber

liefe die Haftung des Luftfrachtführers aus Art 25 WA ins Leere,

wenn ihn die genannten prozessualen Mitwirkungspflichten nicht

träfen, da der Anspruchsteller selbst in aller Regel keinerlei

Kenntnis vom Schadenshergang haben kann.

2. Darüberhinaus ist der Senat aber auch der Auffassung, daß

aufgrund der unstreitigen Umstände feststeht, daß die Organisation

der Beklagten im Bereich der Schadensfeststellung und

Schadensverhinderung derart mangelhaft ist, daß sie leichtfertiges

und sogar vorsätzliches Verhalten ihrer Mitarbeiter geradezu

provoziert, jedenfalls aber bewußt in Kauf nimmt. Wie bereits

ausgeführt, gibt es im Bereich der Beklagten keinerlei Anweisungen,

wie in derartigen Fällen zu verfahren ist. Die Beklagte stellt

nicht einmal sicher, daß bei Schäden, die bereits ihrem äußeren

Erscheinungsbild nach auf zumindest grobe Fahrlässigkeit hindeuten,

der Schädiger ermittelt und befragt wird. Daß dies die Gefahr von

bewußt fahrlässigen Verstößen von Mitarbeitern geradezu

heraufbeschwört, liegt auf der Hand. Müssen Mitarbeiter bei von

ihnen verursachten Schäden nicht damit rechnen, daß sie zur

Verantwortung gezogen werden, werden sie sich entsprechend sorglos

verhalten. Steht aber fest, daß die Beklagte leichtfertig und in

der sich aufdrängenden Erkenntnis verhalten hat, daß ihren

Auftraggebern hierdurch Schäden der vorliegenden Art entstehen

können, muß sie darlegen und beweisen, daß der konkrete Schaden

nicht durch ihr Verhalten verursacht worden ist (OLG München

TranspR 94, 199; BGH TranspR 89, 327, 328 ;). Dies ist nicht

geschehen.

Die Berufung auf einen groben Organisationsfehler der Beklagten

ist der Klägerin auch nicht deshalb verwehrt, weil ihre

Rechtsvorgängerin die Beklagte weiterhin beauftragt. Anders als in

dem vom OLG Stuttgart (TranspR 94, 244) entschiedenen Fall steht im

vorliegenden Fall fest, daß die Organisation der Beklagten insoweit

erhebliche Mängel aufweist. Davon abgesehen ist der Senat auch der

Auffassung, daß aus dem späteren Verhalten der Rechtsvorgängerin

der Klägerin für den Schadensfall keine Rückschlüsse gezogen werden

können. Eine Würdigung der weiteren Beauftragung in dem vom OLG

Stuttgart angenommenen Sinne ist auch deshalb nicht gerechtfertigt,

weil aufgrund des Eintritts der Versicherung für deren

Rechtsvorgängerin kein wirtschaftlicher Schaden entstanden oder in

Zukunft zu befürchten ist und im übrigen für die weitere

Beauftragung wirtschaftliche Notwendigkeiten maßgeblich sein

können.

3. Der Höhe nach ist der Schaden unbestritten. Erstattungsfähig

sind auch die Kosten des HavarieKommissars. Dessen Einschaltung war

bereits deshalb notwendig, weil die Feststellungen der Beklagten

zum Schaden und zu dessen Umfang bei weitem nicht ausreichend

waren.

II. Der Zinsanspruch ist nur in Höhe von 5 % berechtigt. Die

Beklagte hat in zweiter Instanz den Zinsanspruch nach Grund und

Höhe bestritten. Die Klägerin hat für ihre Behauptung, sie sei in

der Lage, im maßgeblichen Zeitraum 8,8 % Zinsen auf ihrem

Regreßkonto zu erwirtschaften, keinen Beweis angetreten.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 92

II, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV. Anlaß zur Zulassung der Revision bestand nicht. Der

Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Entscheidung

des Senats beruht auf der Rechtsprechung des BGH und einer Vielzahl

vom übereinstimmenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte zur

Prozeßförderungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei.

Besonderheiten insoweit im Hinblick auf das Warschauer Abkommen

bestehen nicht.

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der

Beschwer für die Beklagte: 28.599,82 DM