OLG München, Beschluss vom 13.12.2006 - 31 Wx 84/06
Fundstelle
openJur 2012, 625
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 17 HKT 13774/06

"gGmbH" stellt keinen zulässigen Rechtsformzusatz im Sinne des § 4 GmbHG dar und kann nicht im Handelsregister eingetragen werden.

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die beteiligte Gesellschaft, die S.-GmbH, hat die Änderung ihrer Firma in „S.-gGmbH“ zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet; die Abkürzung soll für „gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ stehen. Das Registergericht hat beanstandet, dass „gGmbH“ kein zulässiger Rechtsformzusatz sei. Die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft gegen diese Verfügung des Registergerichts hat das Landgericht mit Beschluss vom 14.9.06 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass „gGmbH“ kein zulässiger Rechtsformzusatz im Sinne des § 4 GmbHG ist.

Nach § 4 GmbHG muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Die Anforderungen an den Rechtsformzusatz sind streng zu handhaben, denn das mit der nunmehr geltenden Wahlfreiheit bei der Gestaltung des Firmenkerns verbundene Defizit an Informationskraft erfordert eine entsprechend gestärkte Aussage- und Informationskraft der Firma über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse (vgl. Lutter/Hommelhoff GmbHG 16. Aufl. § 4 Rn. 25; Michalski GmbHG § 4 Rn. 38; Roth/Altmeppen GmbHG 5. Aufl. § 4 Rn. 46).

Die Abkürzung „gGmbH“ entspricht diesen zwingenden gesetzlichen Vorgaben nicht. § 4 GmbHG lässt als Abkürzung nur eine solche für die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ zu. Die Aufnahme weiterer Kürzel für zusätzliche Angaben, hier zum Gesellschaftszweck, kommt deshalb nicht in Betracht (so auch Keidel/Krafka/Willer Registerrecht 6. Aufl. Rn. 229 a. E.). Es kann dahinstehen, ob in der ausgeschriebenen Form die Bezeichnung „gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ als Bestandteil der Firma zulässig wäre. Daraus ließe sich jedenfalls nicht ableiten, dass entgegen der gesetzlichen Regelung eine entsprechende Erweiterung der Abkürzung für den Rechtsformzusatz zuzulassen ist. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, birgt die Hinzufügung weiterer Bestandteile zu der allgemein verständlichen Abkürzung „GmbH“ die Gefahr, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr als Sonderform der GmbH angesehen wird und Unklarheit darüber entsteht, ob und in welchem Umfang sie den für die GmbH geltenden Regelungen, insbesondere über die Haftung, unterliegt. Die von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Verbreitung der Abkürzung „gGmbH“ in Fachliteratur und Medien ändert nichts daran, dass diese als Kennzeichnung der Rechtsform nach § 4 GmbHG nicht zulässig ist. Das gilt auch für den Umstand, dass in anderen Fällen dieser Zusatz im Handelsregister eingetragen wurde.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO.

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte