OLG Hamm, Urteil vom 10.07.1987 - 20 U 353/86
Fundstelle
openJur 2012, 72769
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Oktober 1986 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.640,- DM nebst 4 % Zinsen von 9.846,- DM seit dem 20. Dezember 1985 und nebst weiterer 4 % Zinsen von 3.794,- DM seit dem 29. Mai 1987 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Tatbestand

Der Kläger war Halter eines im Januar 1984 erstmals zum Straßenverkehr zugelassenen Pkw der Marke "Datsun", für den er bei dem Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung mit 300,- DM Selbstbeteiligung abgeschlossen hatte.

In der Nacht vom 01. zum 02.11.1985 zeigte er der Polizei an, daß der Wagen soeben in ... entwendet worden sei. Er nahm den Beklagten auf bedingungsgemäße Regulierung des Diebstahlsschadens in Anspruch und füllte am 07.11.1985 ein schriftliches Schadensanzeigeformular aus, in dem er den Kilometerstand mit "ca. 35.000" angab. Als er dem Beklagten mit Schreiben vom 04.12.1985 auf dessen Bitte einen Fahrzeugschlüssel schickte und gleichzeitig mitteilte, der zweite Fahrzeugschlüssel habe sich zum Zeitpunkt des Diebstahls im Handschuhfach befunden, weil er mit dem Wagen kurz zuvor in der Werkstatt gewesen sei, lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 11.02.1986 die Schadensregulierung mit der Begründung ab, der Kläger habe den Diebstahls seines Wagens grob fahrlässig selbst herbeigeführt, weil er einen Schlüssel im Handschuhfach gelassen habe.

Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger behauptet, er habe den Fahrzeugersatzschlüssel im Handschuhfach "eingelagert" gehabt. Er hat dazu die Auffassung vertreten, daß "Deponieren" des Ersatzschlüssels im Handschuhfach sei nicht als grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen. Denn dies habe keinen Einfluß auf den Diebstahl haben können. Der Kläger hat behauptet, der Wert des Wagens habe zur Zeit des Diebstahls 8.900,- DM netto betragen. Unter Hinzurechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer hat er beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.146,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.12.1985 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, es sei grob fahrlässig, einen Schlüssel im Handschuhfach zu lassen. Ferner hat er die Schadenshöhe bestritten und behauptet, der Zeitwert habe lediglich 8,700,- DM plus Mehrwertsteuer betragen, wovon jedoch 300,- DM Selbstbehalt abzuziehen seien.

Das Landgericht hat sich der Rechtsansicht des Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Diebstahl grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung hält der Kläger unter Hinweis auf neuere Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs an seiner Auffassung fest, es sei nicht grob fahrlässig, den Schlüssel im Handschuhfach zu lassen. In tatsächlicher Hinsicht behauptet der Kläger nunmehr:

Normalerweise habe er den Zweitschlüssel bei sich zu Hause aufbewahrt. Etwa 6 oder 7 Tagen vor dem Diebstahl sei der Wagen jedoch in der Werkstatt gewesen. Weil er - der Kläger - keine Zeit gehabt habe, den Wagen dort selbst abzuholen, habe er seine damalige Verlobte und jetzige Ehefrau gebeten, den Wagen für ihn abzuholen. Zu diesem Zweck habe er ihr die Reserveschlüssel gegeben. Seine Verlobte habe dann den Wagen auch abgeholt und vor seiner Haustür abgestellt. Sie habe die Fahrzeugschlüssel und die Werkstattrechnung in das (nicht abschließbare) Handschuhfach gelegt. Er habe am nächsten Tag die Rechnung aus dem Handschuhfach genommen, den Schlüssel jedoch übersehen. Er habe auch nicht gewußt, daß seine Verlobte den Schlüssel dort hineingelegt habe. Sie sei nämlich, nachdem sie den Wagen am Freitag aus der Werkstatt geholt habe, am Samstag über das Wochenende mit ihrer Familie nach Süddeutschland gefahren, so daß er sie zunächst nicht gesprochen habe. Das Fehlen der Ersatzschlüssel sei ihm auch nicht aufgefallen, weil er angenommen habe, daß seine Verlobte die Schlüssel bei sich behalten habe, wie sie es auch sonst gelegentlich getan habe.

In der Nacht des Diebstahls sei er zusammen mit seiner Verlobten, seinem Onkel und dessen Frau ausgegangen. Nach dem Essen und nach dem Besuch einer Spielhalle sei der vor einer Gaststätte geparkte Wagen verschwunden gewesen.

Zur Schadenshöhe legt der Kläger nunmehr die Durchschrift des Kaufvertrages vom 24.01.1984 vor, der den Neupreis des Fahrzeugs mit 13.640,- DM ausweist. Außerdem legt der Kläger einen Kaufvertrag für einen nach dem Diebstahl im Dezember 1985 erworbenen anderen Wagen zum Preise von 16.500,- DM vor. Unter Erweiterung seiner Klage beantragt der Kläger, der seinen Anspruch zunächst nur in Höhe von 9.846,- DM weiterverfolgt hat,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.640,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.12.1985 von 9.846,- DM und von weiteren 3.794,- DM seit dem 29.05.1987 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte bestreitet nunmehr auch den Diebstahl und behauptet, der Kläger habe den Diebstahl vorgetäuscht.

Insoweit ist unstreitig, daß nach Verkündung des angefochtenen Urteils der als gestohlen gemeldete Wagen Anfang Dezember 1986 aus dem ... geborgen wurde. Dabei wurde ein Kilometerstand von 43.604 festgestellt. Der Beklagte ist der Auffassung, aus der Tatsache, daß der Kläger in der Schadensanzeige den Kilometerstand mit 35.000 erheblich zu niedrig angegeben habe, ergebe sich, daß der Kläger sich unredlich verhalten habe. Die Möglichkeit, daß die Diebe mehr als 8.000 Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt hätten, scheide aus, weil ausweislich einer vom Kläger selbst vorgelegten Reparaturkostenrechnung vom 24.10.1985 der Kilometerstand seinerzeit schon über 43.000 gelegen habe. Jedenfalls, so meint der Beklagte weiter, stelle die Angabe eines falschen Kilometerstandes eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung dar.

Im übrigen bestreitet der Beklagte die Sachdarstellung des Klägers hinsichtlich des im Handschuhfach liegenden Reserveschlüssels und verteidigt insoweit das angefochtene Urteil. Außerdem bestreitet der Beklagte die Schadenshöhe.

Der Kläger tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen und bestreitet, bewußt einen falschen Kilometerstand angegeben zu haben. Dazu trägt er unwidersprochen vor, er habe die den höheren Kilometerstand ausweisende Rechnung vom 24.10.1985 seinerzeit selbst vorgelegt, und zwar zusammen mit der Schadensanzeige, in der der niedrigere Kilometerstand angegeben worden sei. Er habe damals auf die Reparaturkostenrechnung und den dort angebenen Kilometerstand nicht geachtet und die Laufleistung seines Fahrzeugs lediglich geschätzt. Er habe den Beklagten nicht täuschen wollen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze erster und zweiter Instanz nebst Anlagen Bezug genommen und auf die in den nachstehenden Entscheidungsgründen ergänzend mitgeteilten Tatsachen verwiesen. Dem Senat haben die Ermittlungsakten 56 UJs 15295/85 StA Dortmund vorgelegen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... der Ehefrau des Klägers. Die Zeugin hat ausgesagt: Der Kläger habe sie gebeten, den Wagen aus der Werkstatt zu holen. Zu diesem Zweck habe er ihr die Fahrzeugpapiere, Geld und Fahrzeugschlüssel gegeben. Sie habe dann den Wagen auch aus der Werkstatt geholt und vor der Wohnung des Klägers abgestellt. Fahrzeugpapiere, Rechnung und Fahrzeugschlüssel habe sie in das Handschuhfach gelegt, weil sie bereits am nächsten Tag mit ihrer Familie über das Wochenende ins Allgäu haben fahren wollen. Sie haben den Kläger nicht mehr gesprochen und über die Fahrt nach Süddeutschland vergessen, daß sie die Schlüssel in das Handschuhfach gelegt habe. Sie habe ohnehin angenommen, daß der Kläger die Schlüssel aus dem Handschuhfach nehmen werde.

Zu dem Diebstahl könne sie nur sagen, daß sie nach dem Besuch einer Spielhalle festgestellt hätten, daß das auf der Straße geparkte Fahrzeug nicht mehr vorhanden gewesen sei.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist begründet und führt antragsgemäß zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Der Beklagte ist aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit §§12 Ziff. 1 Abs. Ib, 13 Ziff. 1, 2 und 10 AKB verpflichtet, dem Kläger den Neupreis des entwendeten Fahrzeugs zu ersetzen.

I.

Der Eintritt des Versicherungsfalls ist bewiesen. Der Kläger hat mit der glaubhaften Aussage seiner Ehefrau hinreichend wahrscheinlich gemacht, daß das Fahrzeug so, wie von ihm behauptet, in der Nacht vom 01. zum 02.11.1985 in Dortmund gestohlen worden ist. Von dem Beklagten darzulegende und zu beweisende Umstände, die die erhebliche Wahrscheinlichkeit begründen könnten, daß der Diebstahl entgegen dem von dem Kläger behaupteten und von der Zeugin bestätigten äußeren Geschehensablauf nicht stattgefunden hat, sondern vom Kläger fingiert worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Tatsache, daß der Kläger in der Schadensanzeige einen deutlich zu niedrigen Kilometerstand angegeben hat, rechtfertigt diese Annahme nicht. Es spricht nichts dafür, daß der Kläger den Kilometerstand aus unredlichen Motiven, um den Beklagten zu schädigen, falsch angegeben hat. Diese Möglichkeit ist deshalb auszuschließen, weil der Kläger unwidersprochen gleichzeitig mit der Schadensanzeige die Werkstattrechnung vorgelegt hat, aus der sich der tatsächliche und deutlich höhere Kilometerstand ergab. Der Beklagte konnte durch die offensichtlich widersprüchlichen Angaben des Klägers zur Fahrleistung seines Autos nicht getäuscht werden.

II.

Der Beklagte ist auch nicht wegen Obliegenheitsverletzungen (§§7 I 2 Satz 3, V 4 AKB, 6 III VVG) leistungsfrei geworden.

1.

Die Angabe des zu niedrigen Kilometerstandes in der Schadensanzeige enthält objektiv keine Obliegenheitsverletzung, weil der Kläger unwidersprochen gleichzeitig die Werkstattrechnung mit dem richtigen Kilometerstand vorgelegt hat. Es sind daher keine falschen, sondern widersprüchliche Angaben gemacht worden, die für den Beklagten Anlaß hätten sein können, beim Kläger Rückfrage zu halten, was allerdings nicht geschehen ist.

Jedenfalls kann angesichts der Tatsache, daß der Kläger gleichzeitig mit der Schadensanzeige die Werkstattrechnung mit dem richtigen Kilometerstand vorgelegt hat, ausgeschlossen werden, daß der Kläger vorsätzlich falsche Angaben machen wollte. Vielmehr deutet alles auf ein offensichtliches Versehen des Klägers hin. Die falsche Angabe des Kilometerstandes wäre im übrigen für die Schadensregulierung ohne Bedeutung, weil der Beklagte, wie noch auszuführen sein wird, dem Kläger ohnehin den Neupreis eines gleichartigen Fahrzeugs zu ersetzen hat, so daß die Fahrleistung keine Rolle spielt.

2.

Der Beklagte sieht eine weitere Obliegenheitsverletzung darin, daß der Kläger dem von ihm selbst seinerzeit beauftragten Kfz-Sachverständigen angegeben habe, daß die Reifen des Fahrzeugs jeweils noch 7 mm Profil aufgewiesen hätten, während nach Auffinden des Fahrzeugs festgestellt werden konnte, daß auf den Vorderreifen noch 6 mm und auf den Hinterreifen 8 mm Profil war.

Darin liegt jedoch keine Obliegenheitsverletzung. Es steht bereits nicht fest, daß die Angabe der Profiltiefe vom Kläger stammt. Es spricht vielmehr alles für die Darstellung des Klägers, daß er dem Sachverständigen seinerzeit gesagt habe, die Reifen seien neu, wie es auch die Werkstattrechnung vom 24.10.1985 auswies, und daß der Sachverständige dann die Profiltiefe geschätzt hat. Selbst wenn aber der Kläger die Profiltiefe selbst angegeben haben sollte, könnte daraus nichts gegen ihn hergeleitet werden, weil die Abweichung geringfügig ist und in der Regel kein Autofahrer in der Lage ist, aus der Erinnerung die genaue Profiltiefe anzugeben.

III.

Der Kläger hat den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt, so daß der Beklagte auch nicht gemäß §61 VVG leistungsfrei geworden ist.

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Auseinandersetzung mit der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 86, 962 = NJW 86, 2838) und der Frage, unter welchen Umständen danach das Zurücklassen eines Schlüssels im Handschuhfach als grob fahrlässig anzusehen ist. Es ist nämlich nicht widerlegt, daß nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau und damalige Verlobte den Schlüssel in das Handschuhfach gelegt hat, ohne daß der Kläger hiervon etwas wußte und ohne, daß er hierzu eine entsprechende Anweisung erteilt hätte. Eigenes grobes Verschulden des Klägers scheidet danach aus. Für Verschulden seiner damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau hat der Kläger nicht einzustehen. Der Versicherungsnehmer haftet nämlich grundsätzlich nicht für Verschulden Dritter. Dieses ist ihm vielmehr nur dann zuzurechnen, wenn der Dritte als sein Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinne anzusehen ist. Dafür ist hier jedoch nichts dargetan. Die familienrechtliche Stellung als Verlobter oder Ehepartner des Versicherungsnehmers reicht dazu alleine nicht aus (vgl. Prölss/Martin, VVG, 23. Aufl. 1984, §6 Anm. 8B am Ende, Seite 83).

IV.

Der Beklagte schuldet dem Kläger den Neupreis des Fahrzeugs, den der Kläger durch Vorlage des Kaufvertrages hinreichend nachgewiesen hat. In dem Kaufvertragstext ist die Fahrgestellnummer des später entwendeten Fahrzeugs enthalten, so daß eine eindeutige Zuordnung möglich ist.

Die Voraussetzungen des §13 Ziff. 2 und 10 AKB sind erfüllt, denn der Kläger hat durch Vorlage eines Kaufvertrages nachgewiesen, daß er bereits im Dezember 1985 ein Ersatz fahrzeug angeschafft hat.

Ein Abzug wegen der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 300,- DM ist gemäß §13 Ziff. 8 Satz 2 AKB in der bis zum 31.12.1984 geltenden Fassung nicht zu machen. Die seit dem 01.01.1985 geltende neue Fassung der AKB, die eine andere Regelung enthält, ist auf den bereits 1984 abgeschlossenen Versicherungsvertrag des Klägers nicht anzuwenden. In der Fahrzeugvollversicherung gelten die neugefaßten Versicherungsbedingungen für Verträge, die bereits am 01.01.1985 bestanden haben, nicht (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 13. Aufl. 1986, §13 AKB Rdn. 10; vgl. ferner §9 a AKB alter Fassung).

Der unbestrittene Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§284 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§91, 97 Abs. 2 ZPO.

Der Kläger muß die Kosten des zweiten Rechtszuges selbst tragen, obwohl er in voller Höhe obsiegt hat, weil er mit seiner Klage aufgrund eines in zweiter Instanz neuen Sachvortrags, den er unschwer schon in erster Instanz hätte vorbringen können, Erfolg hat. Hätte der Kläger bereits in erster Instanz dargelegt, daß seine Verlobte den Schlüssel in das Handschuhfach gelegt habe, statt zu behaupten er (selbst) habe den Schlüssel dort "eingelagert" bzw. "deponiert", dann hätte der Kläger schon in erster Instanz obsiegt, so daß die Berufungsinstanz nicht erforderlich geworden wäre. Dasselbe gilt, soweit der Kläger erstmals in zweiter Instanz den Neupreis für das Fahrzeug geltend gemacht hat. Auf der Grundlage seines eigenen Vortrags erster Instanz hat das Landgericht seine Klage auch unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Recht abgewiesen. Denn auch nach dieser Entscheidung ist es grobfahrlässig im Sinne von §61 VVG, einen Fahrzeugschlüssel in ein nicht verschließbares Handschuhfach (bewußt) "einzulagern".

Eines Ausspruchs über die Vollstreckbarkeit dieses Urteils bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Die Beschwer des Beklagten beträgt 13.640,- DM.