Hessischer VGH, Urteil vom 11.04.2001 - 5 UE 2176/00
Fundstelle
openJur 2012, 22909
  • Rkr:
Tatbestand

Das beklagte Land wendet sich mit seiner Berufung gegen die in erster Instanz erfolgte Aufhebung seines Bescheides über Grundwasserabgaben für das Jahr 1992 gegenüber der Klägerin.

Die Klägerin förderte in dem Veranlagungszeitraum 1992 für ihr Werk ... auf der Rheininsel ... aufgrund wasserrechtlicher Bewilligungen aus zwei Horizontalbrunnen Wasser. Die ... ist vollständig vom Rhein umschlossen. Die Brunnen liegen in einem sandig-kiesigen Grundwasserleiter, darunter befindet sich eine wasserundurchlässige Tonschicht. Die Horizontalbrunnen sind oberhalb der wasserundurchlässigen Tonschicht in 7 bis 8 m mächtigen Aquifer gelegen. Die Filter liegen 7,05 m bis 9,45 m unter dem vorhandenen Gelände. Die Brunnen sind bis in die wasserundurchlässige Grenzschicht zwischen oberem Aquifer und dem unteren Kluftgrundwasser abgeteuft worden. Mit den genannten Brunnen wird sogenanntes Uferfiltrat gefördert. Dabei handelt es sich um in den Erdboden abgesickertes Rheinwasser. Inwieweit die Brunnen auch neben dem sogenannten Uferfiltrat anderes Wasser aus dem Boden fördern, ist zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig.

Mit Bescheid vom 18. August 1993 zog das Regierungspräsidium D die Klägerin für das Jahr 1992 für das aus den Horizontalbrunnen geförderte Wasser auf der Insel Petersaue zu einer Grundwasserabgabe in Höhe von 127.866,-- DM heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium D mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 1996 -- der Klägerin zugestellt am 24. April 1996 -- zurück.

Mit Schreiben vom 30. April 1996 -- eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 8. Mai 1996 -- hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, bei dem entnommenen Wasser handele es sich um Uferfiltrat und somit um Oberflächenwasser des Rheins, nicht dagegen um Grundwasser im Sinne des Hessischen Grundwasserabgabengesetzes -- HGruwAG --. Wegen der wasserundurchlässigen Tonschicht sei es ausgeschlossen, dass das in den Aquifer infiltrierte Oberflächenwasser weiter in den darunter liegenden Grundwasserleiter absickere. Somit könne auch nicht Grundwasser aus tieferliegenden Schichten nach oben steigen. Im Grundwasserabgabengesetz, im Wasserhaushaltsgesetz und in den Landeswassergesetzen fehle es an einer Definition des Begriffs "Grundwasser". Aus § 36b Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz -- WHG -- folge aber, dass Uferfiltrat dem Oberflächenwasser zuzurechnen sei. Das infiltrierte Wasser einerseits und "echtes" Grundwasser andererseits wiesen hydrogeologische Unterschiede auf. Im Ergebnis sei Uferfiltrat dasselbe wie Rheinwasser, das nach der Entnahme aufbereitet werden müsse. Ein Gutachten des Landesamtes für Bodenforschung von 1971 weise aus, dass es sich bei der geförderten Wassermenge zum großen Teil um Uferfiltrat handele. Die Gleichstellung von Uferfiltrat und Grundwasser durch den Beklagten widerspreche Sinn und Zweck des Grundwasserabgabengesetzes. Auch die DIN 4046 enthalte sowohl Definitionen für Grundwasser als auch für Uferfiltrat. Nach Sinn und Zweck des Grundwasserabgabengesetzes werde die Verringerung von Grundwasserentnahmen und der Schutz, die Sicherung und Verbesserung des Grundwasservorkommens angestrebt. Die Entnahme von Uferfiltrat schütze daher gerade die knappe Ressource Grundwasser.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Regierungspräsidiums D vom 18. August 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19. April 1996 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei dem von der Klägerin entnommenen Wasser auf der Petersaue handele es sich um Grundwasser im Sinne von § 1 HGruwAG. Gewässer seien in oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser eingeteilt. Die konsequente Negativabgrenzung führe zur Grundwasserqualifikation des Uferfiltrats. Oberirdische Gewässer ständen oder flössen ständig oder zeitweise in Gewässerbetten. Abgegrenzt zum Grundwasser werde es durch die Gewässersohle. Uferfiltrat werde jenseits der Gewässersohle entnommen und sei daher Grundwasser. Seine Speisung zum Teil aus Oberflächenwasser ändere an dieser Eigenschaft nichts. Der Begriff Grundwasser nach dem Grundwasserabgabengesetz führe zu keiner anderen Beurteilung. Oberflächenwasser nehme, sobald es in den Untergrund versickere, an der Neubildung von Grundwasser teil. Die Entnahme von Uferfiltrat in der entsprechenden Menge verhindere den Neubildungsprozess. Zudem werde das entnommene Wasser nicht nur vom Uferfiltrat gespeist. Das Gutachten des Landesamtes für Bodenforschung von 1971 weise aus, dass zumindest von außen einströmendes Grundwasser betroffen sei. Wenn schon die künstliche Infiltration von Oberflächenwasser in das Grundwasser -- wie nach der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs -- die Erhebung der Abgabe rechtfertige, müsse dies erst recht für die natürliche Infiltration gelten.

Mit Urteil vom 16. November 1999 (gemäß Verkündungsvermerk; richtig: 18. November 1999) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben, da er rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Bei dem von der Klägerin entnommenen Uferfiltrat handele es sich nicht um Grundwasser im Sinne des Hessischen Grundwasserabgabengesetzes. Die Abgabenerhebung sei unter der Beachtung der Grundsätze der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung auszulegen und nur zulässig, wenn die Abgabe entsprechend dem in § 1 Abs. 1 HGruwAG definierten Schutz- und Lenkungszweck auch für die Erhaltung und den Schutz eines "knappen" Gutes erhoben werden solle und nicht etwa durch die unzulässige Abgabenerhebung auf die Verwertung unerschöpflicher Bodengüter ein unzulässiger Eingriff in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz -- GG -- erfolge. Es möge dahinstehen, ob sich das Uferfiltrat infolge infolge einer Negativabgrenzung als "Grundwasser" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG erweise. Im Abgabenrecht gelte der strenge Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes. Es entspreche -- unabhängig vom Wortlaut -- bei Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze nicht dem Zweck der Norm, die von der Klägerin entnommenen Wässer mit der Grundwasserabgabe zu belegen. Da nahezu ausschließlich Uferfiltrat entnommen und das "echte" Grundwasser nicht betroffen werde, sei der Grund zur Abgabeerhebung, der Schutz des knappen Grundwassers, nicht gegeben. Aufgrund der hydrogeologischen Besonderheiten werde auf der Petersaue das Uferfiltrat aus einer ca. 7 bis 9 m mächtigen Sand- und Kiesschicht gewonnen, die ihrerseits von den darunterliegenden Grundwasserschichten durch eine wasserundurchlässige Tonschicht getrennt werde. Bei dem aus dieser Schicht entnommenen Wasser handele es sich um sogenanntes Uferfiltrat, das durch das unerschöpflich nachfließende Rheinwasser ergänzt werde. Dass möglicherweise sehr geringe, nicht quantifizierbare Zu- und Abflüsse zu und von "echtem" Grundwasser erfolgten, erfülle den Abgabentatbestand nicht. Der Anteil an "echtem" Grundwasser gehe nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen gegen Null und sei insoweit abgabenrechtlich ohne Belang. Ein streckenweiser unterirdischer Verlauf eines Baches lege es beispielsweise ebenfalls nicht nahe, die Qualifizierung als oberirdisches Gewässer in Frage zu stellen. Das Gericht sei hier zu der Überzeugung gelangt, dass die Neubildung von Grundwasser durch die Entnahme von Filtrat über der undurchlässigen Schicht nicht gehindert werde. Die unerschöpfliche Ressource Rheinwasser ströme ständig durch die Kiesschichten und ergänze die entnommenen Wassermengen. Grundwasserreserven würden nicht in Anspruch genommen. Dem Beklagten sei es in diesem Sonderfall verwehrt, ohne nähere Differenzierung die Entnahme von Uferfiltrat, das sich nicht als "knappes Gut" erweise, mit einer Abgabe zu belegen.

Auf Antrag des beklagten Landes hat der Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2000 -- 5 UZ 1594/00 -- dessen Berufung zugelassen.

Zu ihrer Begründung hat das beklagte Land vorgetragen, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts könne nicht dahinstehen, ob sich das von der Klägerin entnommene Wasser als Grundwasser im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG erweise. Es hätten sich auch nicht verschiedene Sichtweisen in der Rechtsprechung zur Definition des Begriffs Grundwasser im Sinne dieser Bestimmung entwickelt, sondern es sei nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur darunter das gesamte unterirdische Wasser außerhalb künstlicher Behältnisse zu verstehen. Die Herkunft des unterirdischen Wassers spiele gerade keine Rolle. Auch das aus oberirdischen Gewässern in den Untergrund infiltrierte Wasser werde zum Grundwasser. Es spiele insbesondere keine Rolle, dass das von der Klägerin entnommene Wasser in einer Beziehung zum Rhein stehe und einen Zustrom von Oberflächenwasser verzeichne. Es sei auch gleichgültig, bis zu welcher Tiefe, bis zu welchem Horizont das Wasser vorkomme und ob sich infiltriertes Wasser, das mit dem Eindringen in den Untergrund zu Grundwasser werde, mit dort bereits vorhandenem tiefergelegenen Grundwasser vermische. Wasserwirtschaftlich-technische Begriffsbestimmungen spielten hier keine Rolle. Sie bezweckten keine rechtliche Abgrenzung, sondern sollten allein fachtechnische Hilfen sein. Insbesondere hätten sie keinen normativen Charakter und seien für § 1 WHG nicht verbindlich. Der Grundwasserbegriff des Hessischen Grundwasserabgabengesetzes entspreche jenem des Wasserhaushaltsgesetzes. Ihm komme gerade kein anderer Bedeutungsinhalt zu. Dies lasse sich weder dem Hessischen Grundwasserabgabengesetz noch anderen landes- oder bundesrechtlichen Bestimmungen entnehmen. Auch die Gesetzesmaterialien gäben dafür nichts her. Die Grundwasserabgabe habe nämlich gerade ein ergänzendes und zusätzliches ökonomisches Mittel sein sollen, um das bestehende Ordnungsrecht zu flankieren. Gerade mit dieser Verknüpfung habe der hessische Gesetzgeber klargestellt, dass er die Begriffe des Ordnungsrechts und insbesondere den umfassenden Grundwasserbegriff bedeutungsgleich verwende. Der Programmsatz aus § 1 Abs. 1 HGruwAG besage nichts anderes. Vielmehr zeige er zusammen mit § 1 Abs. 2 HGruwAG und dessen enumerativ aufgezählten Ausnahmen, dass das Gesetz ebenso wie das Wasserhaushaltsgesetz von dem gleichen umfassenden Grundwasserbegriff ausgehe und grundsätzlich umfassend alle Grundwasserentnahmen der Abgabepflicht unterstelle. Eine Unterscheidung zwischen "echtem" und anderem Grundwasser gebe es weder im Wortlaut des Gesetzes, noch in den Gesetzesbegründungen oder in Rechtsprechung und Literatur. Auch habe das Verwaltungsgericht die hydrogeologische Situation unrichtig beurteilt. Die Klägerin entnehme Grundwasser aus zwei Horizontalbrunnen. Eine Verbindung mit tiefergelegenem Grundwasser sei nicht ausgeschlossen und es sei auch nicht zutreffend, dass Grundwasserreserven -- das Verwaltungsgericht meine offenbar tiefere Grundwasserreserven -- nicht in Anspruch genommen würden. Vielmehr werde aus beiden Brunnen auch anteilig tiefergelegenes Grundwasser entnommen. So führe das vom Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 21. Dezember 1971 aus, dass die Chloridkurve ausgeglichener verlaufe als im Rhein, worin die Aufenthaltszeit im Untergrund und die Mischung des Wassers im Untergrund zum Ausdruck komme. Außerdem beständen zwischen den einzelnen Horizontalbrunnen Unterschiede und Schwankungen. Mithin werde bereits dort die Verbindung mit tiefergelegenem Grundwasser beschrieben. Des Weiteren werde dort dargelegt, dass auch Grundwasserzuflüsse von Amöneburg und Kastel möglich seien. Das Gutachten beziehe sich zwar unmittelbar auf die Brunnen der Stadtwerke M, die dortigen Ausführungen seien jedoch selbstverständlich wegen der gleichen Lage und geologischen Situation ebenso gültig für die Brunnen der Klägerin. Gravierender noch sei der Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht nicht auf die bereits vorgelegte weitere Stellungnahme der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom November 1997 bezogen habe. Diese Stellungnahme beziehe sich unmittelbar auf die Horizontalbrunnen der Klägerin. Eine Untersuchung des Chemismus habe ergeben, dass das auf der Rheininsel Petersaue entnommene Wasser nicht nur ursprünglich aus dem Rhein herkommendes, in den Untergrund versickertes Wasser sei, sondern eine Mischung dessen mit Wasser aus dem tieferen Aquifer aus dem Tertiär, möglicherweise aus dem Quartär. Dies habe ein Vergleich wesentlicher Parameter (insbesondere Gehalte an Na, Cl, Mg, Ca und HCO3) gezeigt. Im Übrigen entspreche es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch unter Beachtung des Vorbehalts des Gesetzes und der vom Bundesverfassungsgericht zur Grundwasserabgabe entwickelten Grundsätze, sowohl dem Zweck der Norm im Hinblick auf den Begriff der Knappheit als auch dem Lenkungszweck und der Finanzierungsfunktion des Hessischen Grundwasserabgabengesetzes, die von der Klägerin entnommenen Wässer insgesamt mit der Grundwasserabgabe zu belegen. Allein die Tatsache, dass Rheinwasser -- wie das Verwaltungsgericht sage -- nachströme und die entnommenen Wassermengen ergänze, eröffne lediglich die ordnungsrechtliche Möglichkeit der Grundwasserentnahme an sich. Nach § 43 Abs. 1 HWG sei das Grundwasser nämlich so zu bewirtschaften, dass nur das langfristig nutzbare Dargebot entnommen werde. Eine Grundwasserentnahme könne nur dann zugelassen werden, wenn sie von der Neubildungsrate gedeckt werde. Dass also die Klägerin nur Grundwasser im Rahmen des nutzbaren Dargebots und gedeckt von der Neubildungsrate entnehme, sei ohnehin schon ordnungsrechtlich vorgegeben. Da die Grundwasserabgabe das Ordnungsrecht flankieren solle, stehe sie neben dieser Vorgabe. Ansonsten würde der Ansatz des Verwaltungsgerichts dazu führen, dass niemals eine Grundwasserabgabe für eine ordnungsrechtlich zulässige Grundwasserentnahme erhoben werden könne, weil eben stets die Voraussetzung erfüllt sein müsse, dass die Entnahme im Einzelfall von der Neubildung gedeckt sein müsse. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei keine anderweitige Auslegung unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze geboten. Wasser und insbesondere Grundwasser seien knappes Gut der Allgemeinheit, das der Bewirtschaftung unterliege. Auch hier sei weder von der Klägerin, noch vom Verwaltungsgericht in Zweifel gezogen worden, dass das im vorliegende Fall entnommene Wasser der Bewirtschaftung unterliege und vom Bewirtschaftungsgrundsatz des § 1a WHG erfasst werde, sowie insbesondere seine Entnahme zulassungsbedürftig sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Entnahme von Uferfiltrat sei der Grund der Abgabeerhebung, der Schutz des knappen Gutes "Grundwasser", nicht gegeben, finde in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Stütze. Insbesondere unterscheide dieses nicht zwischen Uferfiltrat und "echtem" Grundwasser. Vielmehr trage es den dargestellten ganzheitlichen Ansatz in seiner bestätigenden Entscheidung mit und benenne sowohl in seinem Leitsatz 2 als auch in den Gründen das Wasser an sich und insgesamt als knappe natürliche Ressource, die der Bewirtschaftung unterliege und für die auch insgesamt die Abgabe erhoben werden könne. Es führe weiter aus, dass das Grundwasser schon um seiner selbst willen geschützt werden solle. Vollständig übersehen habe das Verwaltungsgericht -- obwohl vorgetragen --, dass das Hessische Grundwasserabgabengesetz außerdem eine Finanzierungsfunktion habe, die bei der Klägerin ebenfalls erfüllt sei. Diese beziehe sich nämlich auf die Ausgabenseite, d.h. die Verwendung des Grundwasserabgabeaufkommens. Angestoßen und unterstützt würden Maßnahmen und Projekte zur Förderung des quantitativen und qualitativen Grundwasserschutzes sowie ökologische Maßnahmen zum Schutz, zur Sicherung und zur Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen. In diesem Sinne werde selbstverständlich auch die von der Klägerin erhobene Grundwasserabgabe eingesetzt. Selbst wenn man die Urteilsbegründung als richtig unterstelle, stütze sie die Entscheidung nicht. Die Klage hätte dann vielmehr dennoch im Hinblick auf die abgabenrechtlichen Grundsätze der Typisierung und Pauschalierung abgewiesen werden müssen. Insgesamt werde die Rechtsauffassung des beklagten Landes auch durch die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 1998 -- 5 TG 4683/96 -- bestätigt, wonach auch in den Untergrund künstlich infiltriertes Wasser Grundwasser sei. Damit werde deutlich, dass unzweifelhaft natürlich infiltriertes Wasser ebenfalls Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes und des Hessischen Grundwasserabgabengesetzes sei. Im Übrigen greife die -- falsche -- Auffassung des Verwaltungsgerichts in die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ein und überschreite den der Judikative zugewiesenen Bereich. Die Frage, welche Naturgüter wie weit vor einer unbegrenzten Inanspruchnahme geschützt werden müssten und welches Instrumentarium hierfür eingesetzt werden solle, sei eine typischerweise wertende Überlegung, in die sowohl politische als auch wirtschaftliche und andere Aspekte einflössen. Die gesetzgeberische Entscheidung müsse sich nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen bewegen. Dies sei der Fall, wie die Bestätigung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht belege.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. November 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen und verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Bei dem von ihr entnommenen Wasser handele es sich nicht um Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. des Hessischen Grundwasserabgabengesetzes. Hydrologische Gesichtspunkte zum einen und bundesrechtliche Zusammenhänge zum anderen ließen die Schlussfolgerung zu, dass Uferfiltrat nicht zum Grundwasser zähle. Hydrologisch bilde der Begriff "Bodenwasser" den Oberbegriff, wovon Grundwasser allein das "freie Wasser" im tiefergelegenen Grundwasseraquifer sei. Sickerwasser, zu dem auch Uferfiltrat gehöre, befinde sich in der Sickerwasserzone. Es bestehe aus Oberflächenwasser. Gemessen an naturwissenschaftlichen Vorgaben, die sich auch in entsprechenden DIN-Vorschriften wiederfänden, sei Uferfiltrat kein Grundwasser. In der Rechtsprechung finde sich keine Entscheidung zu dieser Frage. Schon tatbestandsmäßig seien die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das erstinstanzliche Urteil habe die hydrologische und die geohydrologische Situation angemessen gewürdigt. Es habe insbesondere hervorgehoben, dass eine Verbindung des Uferfiltrats zu tiefergelegenen Grundwasservorkommen ausgeschlossen sei. Sofern der Chemismus des geförderten Wassers von der Zusammensetzung des aus der fließenden Welle des Rheins geförderten Wassers zu unterscheiden sein sollte, beruhe diese unterschiedliche Zusammensetzung auf der Filterwirkung der Sand- und Kiesschicht des oberen Aquifers. Zu Recht stelle die erstinstanzliche Entscheidung darüber hinaus darauf ab, dass es Sinn und Zweck der Grundwasserabgabe widerspräche, Uferfiltrat mit einer Abgabepflicht zu belegen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten wolle die Abgabe nicht nur abstrakt Grundwasser als ein stets und immer schützenswertes und knappes Gut mit einer Abgabepflicht belegen. Eine derartige Auslegung des gesetzgeberischen Willens würde zu weit führen und im Ergebnis die Abgabe zu einer Steuer bzw. einer Sonderabgabe verändern, die unabhängig davon erhoben werden könne, ob das Grundwasservorkommen durch die abgabepflichtige Maßnahme überhaupt tangiert werde. Durch das Gesetz solle eine an sich schon unerwünschte Handlung, nämlich die Entnahme von Grundwasser als "hochwertiges Trinkwasser", das nicht unerschöpflich vorhanden sei, mit einer Abgabe sanktioniert werden, um auf sparsamen Umgang mit einer nicht unerschöpflichen natürlichen Reserve hinzuwirken. Mit diesem Zweck stände es nicht in Einklang, auch die Förderung von unerschöpflichem Wasserreservoirs in die Abgabenpflicht einzubeziehen. Dementsprechend habe auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Erhebung nur dann verfassungsgemäß sei, wenn sie konkret dazu diene, einen Sondervorteil auszugleichen, der einzelnen aus der Nutzung einer knappen natürlichen Ressource entstehe. Soweit diese für die Rechtmäßigkeit einer Abgabe typischerweise geforderten Situation nicht bestehe, liege eine unzulässige Steuer bzw. Sonderabgabe vor, so dass die Abgabenerhebung unzulässig sei. Der Anwendungsbereich des Hessischen Grundwasserabgabengesetzes sei nur eröffnet, wenn tatsächlich Grundwasser entnommen werde. Dies sei bei der Entnahme des Uferfiltrats nicht der Fall. Da "echtes" Grundwasser eine gänzlich andere hydrologische Charakteristik als Uferfiltrat aufweise, würden über eine Gleichsetzung zwei wesentlich ungleiche Sachverhalte willkürlich gleich behandelt werden. Die Entscheidung des Senats vom 10. Februar 1998 stehe zu der hier angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Widerspruch. Der wesentliche Unterschied zwischen in das Erdreich infiltriertem Wasser und Uferfiltrat liege in der Verbindung mit dem tiefergelegenen Grundwasserkörper. Infiltriertes Wasser verbinde sich mit dem in den unteren Schichten vorhandenen Grundwasser, während Uferfiltrat in einem gänzlich anderen Aquifer oberhalb des Grundwasserleiters verlaufe. Auch finde sich in der damaligen Entscheidung des Senats keine Definition des Grundwassers im Sinne des Hessischen Grundwasserabgabengesetzes. Auch verletze das Urteil des Verwaltungsgerichts -- entgegen der Ansicht des Beklagten -- nicht das Gewaltenteilungsprinzip oder die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Die Frage, ob und welche Wasserdargebote dem Grundwasserbegriff zuzuordnen seien, sei umstritten. Die Auswertung der gesetzgeberischen Materialien lege nahe, nur die Entnahme von tiefergelegenen "echtem" Grundwasser mit der Abgabe zu belegen, weil nur dies tatsächlich begrenzt vorhanden sei. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Bände) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die vom Senat zugelassene Berufung des beklagten Landes ist auch im Übrigen zulässig und begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18. August 1993 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 19. April 1996 zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtmäßig.

Grundlage für die Erhebung der Grundwasserabgabe ist das Hessische Grundwasserabgabengesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 209). Dessen verfassungsrechtliche Wirksamkeit ist zwischen den Beteiligten nach der das Gesetz bestätigenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 (-- 2 BvR 413/88 und 1300/93 -- BVerfGE 93, 319) nicht mehr streitig. Im Übrigen hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insofern Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft, die Abgabe entsteht mit Ablauf des Jahres 2002 nicht mehr (vgl. 2. ÄndG vom 22. Dezember 2000, GVBl. I S. 623). Im vorliegenden Verfahren ist es deshalb weiterhin anzuwenden.

Streitig zwischen den Beteiligten ist allein noch die Frage, ob das von der Klägerin in ihren zwei Horizontalbrunnen auf der Rheininsel P geförderte Wasser den Grundwasserbegriff des Hessischen Grundwasserabgabengesetzes erfüllt und die Klägerin deshalb dafür abgabepflichtig ist. Bei dem von der Klägerin in den Brunnen geförderten Wasser handelt es sich zumindest weitgehend um so genanntes Uferfiltrat, d. h. um Rheinwasser, das durch die Sohle des Gewässerbettes des Rheins in den Erduntergrund abgesickert ist. Ob und in welchem Maß die Klägerin in den Brunnen auch noch Wasser anderen Ursprungs fördert, kann offen bleiben, da auch das so genannte Uferfiltrat Grundwasser im Sinne des Hessischen Grundwasserabgabengesetzes ist und somit der Abgabenpflicht unterfällt.

Eine ausdrückliche gesetzliche Definition des Begriffes "Grundwasser" enthält das Hessische Grundwasserabgabengesetz ebenso wenig wie das (Bundes-) Wasserhaushaltsgesetz und das Hessische Wassergesetz.

§ 1 Abs. 1 WHG teilt die Gewässer abschließend -- neben dem Küstengewässer (Nr. 1a) -- in das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer, Nr. 1) und das Grundwasser (Nr. 2) ein. Damit ist nach dieser Gesetzessystematik und Abgrenzung zu den oberirdischen Gewässern -- und dem Küstengewässer -- nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur unter Grundwasser im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 WHG das gesamte unter der Erdoberfläche, auch unter den Küstengewässern, vorhandene Wasser zu verstehen, soweit es nicht in künstlichen Behältnissen (Leitungen, Tanks u. Ä.) gefasst ist. Dabei ist die Herkunft des Wassers ebenso wenig von Bedeutung, wie die Tatsache, in welchem Horizont -- d. h. in welcher Tiefe -- es sich befindet. Ebenfalls ohne Auswirkung ist, ob das Wasser in unterirdischen Becken steht oder als Strom -- vertikal oder horizontal -- fließt (vgl. Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 39 f.; Knopp in: Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Stand: Juli 2000, § 1 Rdnr. 12; Hofmann, Wasserhaushaltsgesetz in: v. Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Stand: Januar 2001, C 10 E § 1 Anm. 12; Thiem, Landeswassergesetz Schleswig-Holstein, § 1 Rdnr. 12; Becker, Hessisches Wassergesetz, § 1 Rdnr. 3; BVerwG, Beschlüsse vom 03.03.1987 -- 4 B 69.86 --, Schriftt. u Rspr. 1987, 20 Nr. 45, und vom 17.02.1969 -- IV B 220.68 --, Buchholz 445.4 § 1 WHG Nr. 3 = DÖV 1969, 755, und Urteil vom 07.07.1967 -- IV C 208.65 --, BVerwGE 27, 176, 178; BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 -- BvL 77/78 --, BVerfGE 58, 300, 303; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.1991 -- 7 A 1927/87 --, NWVBl. 1992, 29 = NuR 1992, 134). Nicht maßgebend ist für den Grundwasserbegriff im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 WHG die eingeschränkte Begriffsbestimmung in der DIN 4049. Bei ihr handelt es sich um eine nicht normative, privatrechtliche Regel des DIN e. V., die wassertechnischen Zwecken dient (vgl. Czychowski, a. a. O.; Knopp, a. a. O.).

Geht aber das Wasserhaushaltsgesetz allein von der Möglichkeit oberirdischen Gewässers oder Grundwassers aus, so ergibt sich daraus, dass mit dem Verlassen eines oberirdischen Gewässers und dem Eintritt in das Erdreich Wasser zu Grundwasser im Sinne dieses Gesetzes wird, da es etwas Drittes im Sinne eines Zwischenstadiums nicht vorsieht. Eine Differenzierung zwischen in das Erdreich von oben eingedrungenem Wasser und so genanntem "echtem" Grundwasser kann es deshalb nach dem Wasserhaushaltsgesetz nicht geben. Das bedeutet aber, dass somit auch das so genannte Uferfiltrat, d. h. Wasser aus einem fließenden Oberflächengewässer, das in das Erdreich unterhalb der Gewässersohle abgesickert ist, Grundwasser im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 WHG darstellt. Die Herkunft spielt insofern ebenso wenig eine Rolle, wie die Tatsache, ob sich das abgesickerte Flusswasser bereits mit anderem im Erdreich vorhandenen Wasser vermischt hat (vgl. in diesem Sinne die oben genannte Kommentarliteratur; zweifelnd allein: Bickel, Kommentar zum Hessischen Wassergesetz, § 1 Rdnr. 12).

Gegen diese Auffassung spricht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht die Tatsache, dass nach einer in der Kommentarliteratur vertretenen Ansicht Bewirtschaftungspläne, die nach § 36b Abs. 2 Nr. 1 WHG für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile aufzustellen sind, die Nutzungen dienen, die eine zu erhaltende oder künftige öffentliche Wasserversorgung aus diesen Gewässern oder Gewässerteilen beeinträchtigen können, auch die Uferfiltratentnahme erfassen können sollen (vgl. Czychowski, a. a. O., § 36b Rdnr. 17). Auch Czychowski geht an der genannten Stelle nämlich davon aus, dass es sich bei der Entnahme von Uferfiltrat oder Grundwasseranreicherungen gerade nicht um eine Entnahme oder ein Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG) handelt, sondern dass § 36b Abs. 2 Nr. 1 WHG die Bewirtschaftung umfassend auch für aus oberirdischen Gewässern stammende Grundwasserteile ermöglichen soll.

Von dem für das Wasserhaushaltsgesetz gültigen Grundwasserbegriff geht auch das Hessische Grundwasserabgabengesetz aus. Dafür spricht bereits die Systematik der Ausnahmen von der Abgabeerhebung in § 1 Abs. 2 Nr. 1a und b HGruwAG. Dort verweist das Hessische Grundwasserabgabengesetz auf Grundwasserentnahmen nach § 17a WHG (erlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen) und nach § 33 WHG (erlaubnisfreies Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser). Damit zeigt der hessische Gesetzgeber, dass der Grundwasserbegriff des Hessischen Grundwasserabgabengesetzes derselbe sein soll wie der des Wasserhaushaltsgesetzes, denn die "Grundwasserentnahme" nach § 1 Abs. 1 und 2 HGruwAG wird abgabefrei bei der Entnahme nach den genannten Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 33 WHG ausdrücklich nur Grundwasserentnahmen betrifft.

Aber auch der Sinn und Zweck des Hessischen Grundwasserabgabengesetzes und die Intention des Gesetzgebers sprechen -- entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts -- nicht gegen, sondern für eine Übereinstimmung der Grundwasserbegriffe beider Gesetze. Geschützt werden sollte das Ökosystem Grundwasser als unteilbare Einheit in seiner Gesamtheit, und zwar nicht nur als Grundlage der Trinkwasserversorgung, sondern auch als Teil des Wasserkreislaufs, der auch die Oberflächengewässer speist (LT-Drs. 13/1915, S. 10). Dabei hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine vertikale oder regionale Abgrenzbarkeit des Grundwassers aufgrund der Komplexität von in der Regel verschiedenen sich überlagernden horizontalen und vertikalen Grundwasserströmungsprozessen sowie der extremen Heterogenität der lokalen, regionalen und überregionalen Grundwasserfließsysteme abgelehnt (LT-Drs. 13/1915, S. 9). Neben den Lenkungszweck der Verminderung der Grundwasserentnahmemengen tritt auch die Finanzierungsfunktion der Abgabe zur Verwirklichung geeigneter Vorsorgestrategien zum Grundwasserschutz (LT-Drs. 13/1915, S. 11). Daran zeigt sich, dass der Gesetzgeber einen umfassenden Grundwasserschutz angestrebt hat, der nicht davon abhängig ist, ob das in Anspruch genommene einzelne Wasservorkommen knapp bemessen ist oder nicht. Das so genannte Uferfiltrat befindet sich nach seinem Eindringen in das Erdreich im Bereich des Grundwassers, nämlich unter der Erdoberfläche. Es stellt neben versickernden Niederschlägen eine der Zuflussarten dar, die die Grundwasservorkommen ständig speisen. Eine Trennung dergestalt, dass zwischen den Zuflüssen einerseits und einer Art "echtem" Grundwasser, das sich bereits in Becken oder Ähnlichem gesammelt hat, unterschieden würde, entspräche dem Ziel des Grundwasserschutzes nicht. Vielmehr handelt es sich um zuerst vertikale, später eventuell auch horizontale Grundwasserströmungen. Dass auch künstlich in den Erdboden infiltriertes Wasser Grundwasser im Sinne des Hessischen Grundwasserabgabengesetzes ist, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. Februar 1998 (-- 5 TG 4683/96 --, NuR 1999, 159 = Rdl 1998, 307 = ZfW 1999, 160) entschieden. Gleiches gilt für auf natürlichem Weg in den Erdboden einsickerndes Wasser.

Gegen die Grundwassereigenschaft des Uferfiltrats sprechen auch nicht die von Klägerseite vorgebrachten hydrogeologischen Unterschiede des von der Klägerin entnommenen Uferfiltrats und des aus anderen Grundwasserschichten stammenden Wassers. Die Abgrenzung des Rechtsbegriffs Grundwasser vom Begriff Oberflächenwasser ist von der oben erläuterten Gesetzessystematik durch die Erdoberfläche als Grenze bestimmt. Zwischenstadien gibt es nicht. Im Übrigen ist auch ansonsten Wasser aus unterschiedlichen Grundwasserschichten häufig von unterschiedlicher chemischer Beschaffenheit.

Die geologische Situation der Petersaue, die das Verwaltungsgericht zu der Annahme "eines besonderen Einzelfalls" veranlasst hat, der die Erfüllung des Grundwasserbegriffs durch das Uferfiltrat des Rheinwassers ausschließe, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn nämlich eine wasserundurchlässige Schicht im Boden ein weiteres Absickern des Filtrats und eine unmittelbare Vermischung mit aus anderen Schichten stammendem Grundwasser verhindern würde, wäre das Filtrat mit dem Eindringen in den Boden rechtlich bereits zu Grundwasser geworden.

Keine anderen Erkenntnisse fördert in diesem Zusammenhang auch der vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogene "Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes" zu Tage. Dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz und den Grundrechten abgeleitete Rechtsgrundsatz besagt, dass hoheitliche Eingriffe in die Rechte, insbesondere Grundrechte, Einzelner nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen dürfen. Diese Anforderung ist hier durch das Hessische Grundwasserabgabengesetz erfüllt. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 eine einschränkende Auslegung des Grundwasserbegriffs nach dem Hessischen Grundwasserabgabengesetz herleitet, folgt dem der Senat nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat sowohl die hessische Grundwasserabgabe, als auch den auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und aus dem Grundwasser erhobenen Baden-Württembergischen "Wasserpfennig" für verfassungsrechtlich zulässig erklärt und dies mit der Knappheit der natürlichen Ressource Wasser als ein Gut der Allgemeinheit insgesamt begründet, wobei dem dieses Gut Nutzenden ein abschöpfbarer Sondervorteil vermittelt wird. Daraus lässt sich allerdings nun nicht etwa folgern, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob das entnommene Grundwasser jeweils tatsächlich "knapp" ist, denn wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, ist die Ressource Wasser an sich ein knappes Gut. Deshalb ist auch die Übernahme des Grundwasserbegriffs des Wasserhaushaltsgesetzes in die Regelungen des Hessischen Grundwasserabgabengesetzes durch den hessischen Gesetzgeber nicht zu beanstanden und nicht etwa in der Art einer "verfassungskonformen Auslegung" durch die Fachgerichte einzuschränken.

Im Ergebnis ist deshalb die Heranziehung der Klägerin zur Grundwasserabgabe für die im Jahr 1992 aus ihren Brunnen auf der Insel Petersaue entnommenen Wassermengen zu Recht erfolgt. Auch hinsichtlich der Höhe der Heranziehung sind Bedenken nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung, 167 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).