OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2011 - I-32 W 19/11
Fundstelle
openJur 2011, 117474
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 6 O 18/11
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 12.07.2011 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 17.06.2011 abgeändert.

Die Ablehnung des Richters am Landgericht B durch den Beklagten wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit die Zahlung von Pachtzinsen nebst Nebenkosten. Nachdem die Anspruchsbegründung dem Beklagten Ende Februar 2011 zugestellt und seitens des Gerichts ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) angeordnet worden war, hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.03.2011 seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und eine Klageerwiderung innerhalb der gesetzten Frist angekündigt. Richter am Landgericht B als zuständiger Einzelrichter hat daraufhin – nach einmaliger Terminsverlegung - Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.05.2011 anberaumt. Tatsächlich ist die Klageerwiderung erst mit Schriftsatz vom 08.05.2011 erfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klageerwiderung als verspätet gerügt, eine gütliche Einigung der Parteien ist nicht zustande gekommen. Der persönlich anwesende Beklagte hat über seinen Prozessbevollmächtigten ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Landgericht B gestellt. Ausweislich der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters vom 24.05.2011, auf die sich der Beklagte zur Glaubhaftmachung seines Befangenheitsantrags beruft (§ 44 Abs. 2 S. 2 ZPO), ist davon auszugehen, dass der Richter in der Sitzung vom 10.05.2011 seinen Unmut über den erst kurz zuvor eingegangenen Schriftsatz "mit erhobener und lauterer Stimme" bekundet und in diesem Zusammenhang geäußert hat, "es sei schön, dass sich der Beklagtenvertreter noch am 08.05.2011, einem Sonntag und immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes, die Mühe gemacht habe, einen Schriftsatz zu fertigen und diesen zum Gericht zu bringen". Nachdem der Beklagtenvertreter daraufhin beantragt hatte, ein Ablehnungsgesuch zu Protokoll zu nehmen, hat sich der abgelehnte Richter zunächst geweigert, das Gesuch zu protokollieren und stattdessen den Beklagtenvertreter aufgefordert, den Antrag schriftlich auszuformulieren und anschließend als Anlage zum Protokoll zu reichen. Ausgehend von seiner dienstlichen Äußerung ist der abgelehnte Richter zu diesem Zeitpunkt irrtümlich davon ausgegangen, der Antrag auf Ablehnung eines Richters müsse schriftlich eingebracht werden. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Richter das Ablehnungsgesuch dann doch protokolliert.

Der Beklagte stützt sein Ablehnungsgesuch auf den vorbeschriebenen Verlauf der mündlichen Verhandlung, namentlich die mit lauter Stimme vorgetragenen Unmutsäußerungen des Richters über die späte Einreichung des Schriftsatzes vom 08.05.2011 ("... immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes ...") sowie die anfängliche Weigerung, den Befangenheitsantrag zu Protokoll zu nehmen.

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch unter Zugrundlegung der dienstlichen Äußerung vom 24.05.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der das Landgericht mit Beschluss vom 12.09.2011 nicht abgeholfen hat.

II.

Das nach § 46 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) hat in der Sache Erfolg.

Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht (mehr) unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. etwa BGH, NJW 2004, 164; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rdnr. 9). Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge reichen nicht aus; auf eine tatsächliche Befangenheit oder auch die Selbsteinschätzung eines Richters kommt es allerdings nicht an (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 42 Rdnr. 5).

Da ein Richter zu einer objektiven und neutralen Amtsführung verpflichtet ist, kommen als Ablehnungsgründe Unsachlichkeit und unangemessenes Verhalten zu Lasten einer Partei in Betracht. Hierzu zählen unsachliche Äußerungen in der mündlichen Verhandlung, allgemein abfällige, höhnische, ironische oder kränkende Äußerungen des Richters, nicht aber eine sachlich begründete Unmutsäußerung (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rdnr. 22). Es ist einem Richter sicher nicht verboten, sich wertend sowohl zum Sachvortrag eines Beteiligten als auch zu dessen Prozessführung zu äußern; er hat in der Ausdrucksweise einen erheblichen Verhaltensspielraum (vgl. OLG München, Beschluss v. 18.02.2008, 17 W 869/08; OLG Brandenburg, FamRZ 1995, 1497). Jedoch hat sich der Richter dabei in Wortwahl und Ton auf das sachliche Gebotene zu beschränken. Verbale Entgleisungen oder grobe Unsachlichkeiten begründen die Besorgnis der Befangenheit (vgl. OLG München, a.a.O.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rdnr. 22). Zudem ist die Behinderung der Parteirechte ein möglicher Befangenheitsgrund, sofern sich das prozessuale Vorgehen des Richters so weit von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die hiervon betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (vgl. OLG München, Beschluss v. 28.03.2011, 1 W 240/11).

Unter Zugrundlegung vorstehender Grundsätze ist das Verhalten des abgelehnten Richters am Landgericht B aus Sicht des Beklagten geeignet, auch bei objektiver und ruhig abwägender Betrachtungsweise Misstrauen gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu rechtfertigen.

Bereits mit dem Hinweis, die Klageerwiderung sei "noch am 08.05.2011, einem Sonntag und immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes" gefertigt worden, hat der Richter seinen (weiten) Verhaltensspielraum verlassen. Die Herstellung eines – wie auch immer gemeinten – zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Fertigung eines Schriftsatzes im vorliegenden Rechtsstreit und dem Ende des 2. Weltkrieges, der unsäglich viel Leid hervorgerufen und Millionen Menschen das Leben gekostet hat, kann nicht mehr als ungeschickte oder auch unglückliche Formulierung verstanden, sondern muss in aller Deutlichkeit als gänzlich sachwidrige, verbale Entgleisung bezeichnet werden. Von einem Richter kann und muss auch in der Einordnung historischer Ereignisse mehr Fingerspitzengefühl erwartet werden. Dass sich der Beklagtenvertreter entgegen seiner Ankündigung über die gerichtlich gesetzte Frist hinweggesetzt und mit der Einreichung der Klageerwiderung unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2011 letztlich eine deutliche Verzögerung des Rechtsstreits herbeigeführt hat, hätte der Einzelrichter unschwer in sachlicher Art und Weise beanstanden können.

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass es bei einer verspäteten Vorlage von Schriftsätzen – insbesondere in oder unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung - zu Auseinandersetzungen zwischen Prozessbevollmächtigten und Gericht kommen kann, die eine gereizte Reaktion verständlich machen können. Der Richter ist dann nicht verpflichtet, gänzlich emotionslos zu reagieren und kann seinen Unmut durchaus mit deutlichen Worten und offen zum Ausdruck bringen. Er muss aber die Grenzen einer zulässigen Wortwahl beachten und darf sich nicht – wie im vorliegenden Fall geschehen – zu einer verbalen Entgleisung und groben Unsachlichkeit hinreißen lassen.

Die Befürchtung der Voreingenommenheit wird aus Sicht einer verständigen Partei dadurch bekräftigt, dass der Richter im Anschluss an seine verbale Entgleisung die Protokollierung des Befangenheitsgesuchs zunächst verweigert, die Partei auf die Einreichung eines Schriftsatzes verwiesen und damit gegen Vorgaben der Zivilprozessordnung verstoßen hat (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 44 Rdnr. 1). Zwar mag sich der abgelehnte Richter diesbezüglich – ausweislich seiner dienstlichen Äußerung - in einem vermeidbaren Rechtsirrtum befunden haben, so dass es sich um einen unbeabsichtigt unterlaufenen Verfahrensfehler gehandelt haben dürfte, der ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermag (vgl. Musielak/Heinrich, a.a.O., § 42 Rdnr. 11). Jedoch treten im vorliegenden Fall derartige Umstände hinzu, weil eine Gesamtbetrachtung von Verfahrensfehler und verbaler Entgleisung geboten ist. Gerade vor dem Hintergrund der vorangegangenen verbalen Entgleisung wiegt der Verfahrensfehler besonders schwer. In einer solchen Situation muss der Richter, wenn er merkt, dass er durch eine nach ihrer Wortwahl unangemessene Äußerung die Partei (oder ihren Prozessbevollmächtigten) gekränkt und darüber hinaus in deren prozessualen Rechte eingegriffen hat, klarstellen, dass sein Verhalten durch die angespannte Verhandlungssituation verursacht worden ist und keine Abwertung der Partei und ihres Vorbringens darstellt (vgl. OLG Hamburg, NJW 1992, 2036; OLG München, Beschluss v. 18.02.2008, 17 W 869/08). Daran fehlt es hier. Unter Zugrundlegung der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters hat dieser zwar letztlich doch den Befangenheitsantrag zu Protokoll genommen, die gebotene Klarstellung ist indes unterblieben.

III.

Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt. Die Kosten einer – wie hier - erfolgreichen Beschwerde sind solche des Rechtsstreits (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 Rdnr. 20).