OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.1985 - 15 W 131/85
Fundstelle
openJur 2012, 72630
  • Rkr:
Tenor

Der angefochtene Beschluß - mit Ausnahme der Wertfestsetzung - sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Hagen vom 21. Dezember 1984 - Richter - und vom 3. Oktober 1984 - Rechtspfleger - werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hagen - Rechtspfleger - zurückverwiesen, das angewiesen wird, den mit Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 27. Juni 1984 beantragten Erbschein zu erteilen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in den drei Instanzen nicht statt.

Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 1.500.-- DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der am xxx in xxx verstorbene Erblasser xxx war mit der am 11. Dezember 1979 vorverstorbenen Frau xxx geb. xxx verheiratet. Dieser Ehe entstammt als einziges Kind die Beteiligte zu 2). Ihre Eltern haben weder einzeln noch gemeinsam letztwillig verfügt.

Die Beteiligten zu 1) haben gegen den Erblasser das am 1. Juni 1982 verkündete Räumungsurteil des Amtsgerichts Hagen (15 C 764/ 81) erstritten. Sie forderten mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11. April 1984 von der Beteiligten zu 2) in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Erbin ihres Vaters die Bezahlung der in dem Räumungsrechtsstreit festgesetzten Kosten nebst Zinsen sowie Vollstreckungskosten zum Gesamtbetrage von 1.417,84 DM. In einem Telefongespräch, das zwischen dem 12. und 30. April 1984 stattfand, unterrichtete der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) den Ehemann der Beteiligten zu 2) davon, daß seine Ehefrau mangels rechtzeitiger Ausschlagung der Erbschaft innerhalb der sechswöchigen Frist Erbin ihres Vaters geworden sei und daher für dessen Verbindlichkeiten hafte; auf die Möglichkeit, die Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten, wies er dabei nicht hin.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 1984 haben die Beteiligten zu 1) unter Hinweis auf § 792 ZPO und mit Vorlage der Vollstreckungsunterlagen beim Nachlaßgericht Hagen die Erteilung eines Erbscheins dahin beantragt, daß der Erblasser von der Beteiligten zu 2) allein beerbt worden sei. Der Rechtspfleger hat die Beteiligte zu 2) am 23. August 1984 persönlich angehört und ihre eidesstattliche Versicherung zu Protokoll genommen, wonach sie noch an diesem Tage die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten und in diesem Zusammenhang die Erbschaft nachträglich ausschlagen werde; ihr seien Ausschlagungs- bzw. Anfechtungsfrist nicht bekannt gewesen.

Durch öffentlich beglaubigte Erklärung vom 23. August 1984 hat die Beteiligte zu 2) die in dem Verstreichen der Ausschlagungsfrist eventuell liegende Annahme der Erbschaft angefochten und die Erbschaft nach ihrem Vater ausgeschlagen (Urkundenrolle Nr. xxx des Notars xxx in xxx), da sie sich angesichts der wertlosen Hinterlassenschaft ihres Vaters bisher nicht als Erbin betrachtet und erst jetzt erfahren habe, daß ihr Vater noch Mietschuldner sei. Mit einer weiteren öffentlich beglaubigten Erklärung vom 28. August 1984 (Urkundenrolle Nr. xxx des Notars xxx) hat die Beteiligte zu 2) dargelegt, daß sie einige Monate nach dem Ableben ihres Vaters durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) von den Mietschulden und ihrer Haftung als Erbin erfahren habe; zu dieser Zeit sei die sechswöchige Ausschlagungsfrist schon längst abgelaufen gewesen; von der Möglichkeit, die Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten, habe sie erst der Rechtspfleger unterrichtet. Diese Erklärungen der Beteiligten zu 2) sind am 24. und 30. August 1984 beim Nachlaßgericht Hagen eingegangen (7 VI 498/84).

Die Beteiligten zu 1) haben im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlaßgericht die Ansicht vertreten, die Frist zur Anfechtung der Fristversäumnis, die sechs Wochen ab Kenntnis vom Ablauf der Ausschlagungsfrist gelaufen sei, sei verstrichen. Ihr Verfahrensbevollmächtigter habe den Ehemann der Beteiligten zu 2) darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit bestanden habe, die Erbschaft auszuschlagen, die Frist hierfür jedoch im Zeitpunkt des Telefonats in der zweiten Aprilhälfte 1984 sehr wahrscheinlich bereits versäumt gewesen sei.

Durch Beschluß vom 3. Oktober 1984 hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 27. Juni 1984 zurückgewiesen, weil die Anfechtung der Fristversäumnis für die Ausschlagung begründet sei und die Ausschlagung durchgreife.

Der Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 11. Oktober 1984, die darauf gestützt worden ist, daß die Beteiligte zu 2) seit Ende April 1984 den Ablauf der Ausschlagungsfrist als Anfechtungsrund kenne, haben Rechtspfleger und Nachlaßrichter nicht abgeholfen.

Die als Beschwerde geltende Erinnerung ist vom Landgericht durch Beschluß vom 7. März 1985 zurückgewiesen worden.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 22. März 1985, der die Beteiligte zu 2) entgegengetreten ist.

II.

Die statthafte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 27, 29 FGG). Den Beschwerdeführern steht die Beschwerdebefugnis schon deshalb zu, weil ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist (Keidel/Kuntze/Winkler - KKW -, FG, 11. Aufl., RZ 10 zu § 27 FGG).

Das somit zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes, der §§ 1956, 1954 Abs. 2 BGB, beruht (§ 27 FGG). Es führt zur Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, das den beantragten Erbschein zu erteilen haben wird.

1) Das Landgericht war mit einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den ihren Erbscheinsantrag ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts - Rechtspflegers - vom 3. Oktober 1984 befaßt, nachdem Rechtspfleger und Nachlaßrichter der Erinnerung nicht abgeholfen hatten (§ 11 Abs. 2 RpflG). Das Erstbeschwerderecht der Beteiligten zu 1) folgte aus § 20 Abs. 1 und 2 FGG. Ihr Antragsrecht für das Erbscheinsverfahren konnten sie als Gläubiger innerhalb einer Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser und dessen Rechtsnachfolgerin aus § 792 ZPO ableiten. Über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf Grund gesetzlicher Erbfolge hatte gemäß §§ 3 Nr. 2 c, 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG der Rechtspfleger des Nachlaßgerichts zu entscheiden.

2) In der Sache selbst hat das Landgericht zunächst zutreffend ausgeführt, daß die Beteiligten zu 1) ihre Mitwirkungspflichten im Erbscheinsverfahren durch Angaben und Nachweise für die gesetzliche Erbfolge der Beteiligten zu 2) im Sinne des § 2354 BGB erfüllt hätten. Danach sei die Beteiligte zu 2) jedenfalls erst einmal alleinige gesetzliche Erbin ihres Vaters gemäß § 1924 Abs. 1 BGB geworden, weil sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen habe (§§ 1942, 1943 BGB). Soweit die Beschwerdekammer des weiteren ausführt, die Beteiligte zu 2) habe die Versäumung der Ausschlagungsfrist wirksam nach § 1956 BGB angefochten und durch die Ausschlagung ihre Erbenstellung rückwirkend beseitigt, hält dies jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Gemäß § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist in gleicher Weise wie die Erbschaftsannahme angefochten werden. Diese Vorschrift ist aus Billigkeitsgründen geschaffen worden. Die Versäumung der Ausschlagungsfrist (§§ 1943, 1944 BGB) wird als ein Kundgebungsverhalten des Erben gegenüber den Nachlaßbeteiligten angesehen und als Erklärung der Annahme fingiert (§ 1943 Halbsatz 2 BGB). Sie ist daher wie die (ausdrückliche oder schlüssige) Annahme anfechtbar. Der vorläufige Erbe, der die Erbschaft am Tag vor Ablauf der Ausschlagungsfrist annimmt, soll hinsichtlich der Anfechtung nicht besser gestellt werden als wenn er durch Fristablauf endgültiger Erbe wird. Deshalb wird auch bei der Versäumung der Ausschlagungsfrist die Anfechtung wegen jeden Irrtums im Sinne von § 119 BGB zugelassen. Die uneingeschränkte Zulassung der Irrtumsanfechtung gefährdet das gesetzgeberische Ziel, die Nachlaßverhältnisse beschleunigt zu klären, nicht wesentlich, weil auch diese Anfechtung durch die Bezugnahme auf § 1954 Abs. 1 BGB kurz befristet ist (vgl. z.B. Erman/W. Schlüter, BGB, 7. Aufl., Rz. 1 zu § 1956 BGB).

Die in der Fristversäumung liegende Annahme kann wegen Irrtums nicht nur angefochten werden, wenn der Erbe den Lauf der Ausschlagungsfrist kennt und die Erbschaft demgemäß wissentlich nicht ausschlägt (so noch RGZ 58, 81), sondern nach jetzt einhelliger Rechtsauffassung auch dann, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen und die Frist nur versäumt hat, weil er über, ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist oder geglaubt hat, wirksam ausgeschlagen zu haben, wie etwa durch die Annahme, Schweigen sei Ausschlagung (RGZ 143, 419; BayObLG, MittRhNotK 1979, 159; Erman/W. Schlüter, Rz. 2 zu § 1956 BGB; MünchKomm-Leipold, BGB, Rz. 7 zu § 1956 BGB; Palandt/Edenhofer, BGB, 44. Aufl., Anm. 1 zu § 1956 BGB; Soergel/Stein, BGB, 11. Aufl., Rz. 2 zu § 1956 BGB). Stets müssen hierbei auch die übrigen Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung vorliegen, also z.B. ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses und die Kausalität dieses Irrtums (vgl. z.B. BayObLG, a.a.O.).

Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen hat das Landgericht seine Prüfung mit Recht auf die zuletzt erwähnte Fallgestaltung beschränkt, daß die Beteiligte zu 2) über den Eintritt des Fristablaufs und seine Rechtsfolgen in Unkenntnis war und nicht den Willen hatte, die Erbschaft endgültig zu behalten. Insoweit hat es zu Unrecht die sechswöchige Anfechtungsfrist der §§ 1956, 1954 Abs. 1 BGB als gewahrt angesehen, die im Falle der Irrtumsanfechtung nach § 1954 Abs. 2 2. Alternative BGB mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt. Diese Ansicht hat das Landgericht im wesentlichen so begründet:

Anfechtungsgrund im Sinne von § 1956 BGB sei nicht allein die Kenntnis vom Anfall der Erbschaft bzw. des Ablaufs der Ausschlagungsfrist. Es gehöre auch die positive Kenntnis des Anfechtungsberechtigten über Bestehen, Lauf und Rechtsfolgen des Ablaufs der Ausschlagungsfrist hierzu, weil nur diese Merkmale zusammengenommen die Fiktion des § 1943 2. Halbsatz BGB bewirkten. Die Beteiligte zu 2) habe die Erbschaft nach ihrem Vater nicht annehmen wollen, weil sie davon ausgehen konnte und ausgegangen sei, nichts "geerbt zu haben". Sie habe den Haushalt ihres Vaters aufgelöst und hauptsächlich zum Müll gegeben, weil er wertlos gewesen sei und sich deswegen gar nicht als Erbin betrachtet. Diesen Irrtum in der Erklärungshandlung erfasse § 1956 BGB. Es sei auch davon auszugehen, daß die Beteiligte zu 2) die im Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist liegende Annahmeerklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte; denn auch unter Berücksichtigung einer Forderung des Erblassers gegen xxx in xxx in Höhe von 1.276,98 DM überstiegen die hier geltend gemachten Nachlaßverbindlichkeiten diesen Betrag. Von der Möglichkeit der Ausschlagung, der Tatsache der Fristversäumung hierfür und der Möglichkeit, die Fristversäumung anfechten zu können, habe die Beteiligte zu 2) erstmals am 23. August 1984 erfahren, wie sich aus dem Anhörungsprotokoll des Rechtspflegers ergebe. Das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 11. April 1984 habe ihr diese Kenntnis nicht vermittelt, weil der Anwalt davon ausgegangen sei, daß sie Erbin des Erblassers sei und ihr nur das mitgeteilt habe. Über die Möglichkeit, die Fristversäumnis für die Ausschlagung anzufechten und wie das gegebenenfalls zu geschehen habe, verhalte sich das Schreiben nicht. Darüber sei auch nicht in dem Telefonat zwischen Rechtsanwalt xxx und dem Ehemann der Beteiligten zu 2) gesprochen worden, so daß sie persönlich aus diesem Gespräch keine positive Kenntnis von dem Bestehen des Anfechtungsgrundes erlangt habe.

Soweit das Landgericht für die Kenntnis vom Anfechtungsgrunde bei einer Anfechtung nach § 1956 BGB auch das Bewußtsein von der bestehenden Anfechtungsmöglichkeit und die Art und Weise der Anfechtung fordert, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Für den ihr schädlichen Fristbeginn mußte die Beteiligte zu 2) nur alle ihr Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen zuverlässig erfahren haben. Dazu gehörten auch - wie ausgeführt - an Rechtstatsachen das Bestehen der Ausschlagungsfrist, ihr Lauf und die Rechtsfolgen ihres Ablaufs. Diese Kenntnis konnte ihr fehlen, wenn sie sich in einem Irrtum befand, also in einem auf Unkenntnis der entsprechenden Vorschriften beruhendem Rechtsirrtum. Dieser Irrtum mußte aber immer die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge haben, und es durfte sich nicht lediglich um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handeln. Denn schon die Kenntnis des Anfechtungstatbestandes setzt die Anfechtungsfrist in Lauf, während es nicht erforderlich ist, daß der Anfechtende von seinem Anfechtungsrecht unterrichtet ist (so für § 2082 BGB: RGZ 132, 1, 4; Palandt/Edenhofer, Anm. 2 zu § 2082 BGB). Falls die Beteiligte zu 2), wie das Landgericht nach dem gegebenen Sachverhalt lediglich annehmen konnte, nur die Anfechtungsmöglichkeit und -art nach § 1956 BGB nicht gekannt hat, hätte das die Ingangsetzung der Anfechtungsfrist nicht gehindert.

Diese Frist ist schon vor dem Erörterungstermin des Rechtspflegers in Lauf gesetzt worden, so daß die am 23. August 1984 erklärte Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist verspätet war und die Beschwerdeentscheidung auf dem vorstehend erörterten Gesetzesverstoß beruht. Die vorliegend für den Beginn der sechswöchigen Anfechtungsfrist ausschlaggebende Kenntnis von Ausschlagungsfrist, Lauf und Rechtsfolgen des Ablaufs (Fiktion der Annahme der Erbschaft) ist der Beteiligten zu 2) allerdings noch nicht durch das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 11. April 1984 vermittelt worden, weil sie darin nur als Tochter des Erblassers und damit als Erbin bezeichnet wird, die für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen hafte. Ihr Irrtum, sie sei deshalb nicht Erbin geworden, weil der Nachlaß ihres Vaters wertlos gewesen sei, ist aber durch das Telefongespräch ihres Ehemannes mit dem Anwalt der Beteiligten zu 1) beseitigt worden, das etwa Mitte bis Ende April 1984 stattgefunden hat. Wie von der Beteiligten zu 2) in ihrer Anfechtungserläuterung vom 28. August 1984 und auch im Erbscheinsverfahren eingeräumt worden ist, hat sie durch dieses Gespräch über ihren Ehemann erfahren, daß sie als Erbin und nächste Verwandte des Erblassers für die Nachlaßverbindlichkeiten hafte. Diese eingetretene Rechtsfolge hat der Anwalt dabei näher erklärt und mitgeteilt, daß die gesetzlich vorgeschriebene Ausschlagungsfrist von sechs Wochen seit dem bekanntgewordenen Tode des Erblassers inzwischen sehr wahrscheinlich verstrichen und eine zur Verhinderung des Anfalls notwendige Erbschaftsausschlagung nicht erklärt sei. Damit hatte die gesetzliche Erbin alle Tatsachen erfahren, die ihr Anfechtungsrecht begründeten. Der Anwalt der Beteiligten zu 1) war als deren Interessenvertreter nicht gehalten, auch noch über eine mögliche Anfechtung der Fristversäumung für die Ausschlagung der Erbschaft aufzuklären. Sache der Beteiligten zu 2) wäre es vielmehr gewesen, sich nunmehr unverzüglich über die ihr noch verbliebenen Rechte, den Anfall der Erbschaft zu vermeiden, zu erkundigen. Die sechswöchige Frist nach diesem Telefongespräch war aber längst verstrichen, als die gesetzliche Erbin schließlich durch den Rechtspfleger aufgeklärt wurde.

3) Der angefochtene Beschluß ist daher wegen Verletzung der §§ 1956, 1954 BGB aufzuheben. Auf die erste Beschwerde sind auch die erstinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben, die ebenfalls diesen Rechtsverstoß aufweisen. Die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht ist hier geboten, weil infolge der Begründetheit der weiteren Beschwerde Maßregeln notwendig sind, deren Vornahme dem Gericht erster Instanz zukommt. Das ist erforderlich, wenn die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins vom Gericht der weiteren Beschwerde aufgehoben wird (KKW, Rz. 66 c zu § 27 FGG). Da die Nachweise im Sinne des § 2354 BGB vorliegen und das gesetzliche Erbrecht der Beteiligten zu 2) gemäß § 2359 BGB festgestellt ist, ist das Nachlaßgericht anzuweisen, den von den Gläubigern beantragten Erbschein zu erteilen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten aus Billigkeitsgründen findet gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in den drei Instanzen nicht statt. Die Wertfestsetzung des Senats beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.