OLG München, Urteil vom 09.10.2008 - 1 U 2500/08
Fundstelle
openJur 2012, 95801
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5.3.2008, Az.: 9 O 11358/07, wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe von Krankenunterlagen ihres verstorbenen Ehemannes geltend.

Die Klägerin ist die Witwe des am 07.10.2006 verstorbenen Herrn A. B.

Der Ehemann der Klägerin, der im fortgeschrittenen Stadium an Krebs erkrankt war und von der Schulmedizin mehr oder minder aufgegeben worden war, befand sich vom 30.08.2006 bis zum 15.09.2006 in der Praxis des Beklagten in Behandlung.

Nach dem Tod von Herrn B. trat zunächst gesetzliche Erbfolge ein. Die Klägerin schlug das Erbe aus.

Mit Vertrag vom 12. bzw. 14. bzw. 18.09.2007 trat die Erbengemeinschaft A.B. Ansprüche aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Herrn B. im Rahmen der ärztlichen Behandlung im Zeitraum vom 30.08.2006 bis 15.09.2006 an die Klägerin ab.

Die Klägerin verlangte letztmals mit Schreiben vom 05.06.2007 von dem Beklagten die Herausgabe leserlicher Kopien sämtlicher Krankenunterlagen.

Nachdem der Beklagte dies wie auch schon mit fünf Schreiben zuvor abgelehnt hatte, erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.06.2007 Klage auf Herausgabe der Krankenunterlagen bzw. leserlicher Kopien der Krankenunterlagen.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen:

Ihr verstorbener Ehemann habe kein mutmaßliches Interesse an der Geheimhaltung seiner Behandlungsunterlagen gezeigt. Er sei schon zu Lebzeiten völlig offen mit seiner Diagnose umgegangen. Er habe bis zum Schluss ein enges Verhältnis zu seiner Familie, insbesondere zur Klägerin, gehabt. Die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen sei zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten erforderlich.

Die Klägerin hat beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin leserliche Kopien sämtlicher Krankenunterlagen betreffend der ärztlichen Behandlung von Herrn A.B. im Zeitraum vom 30.08.2006 bis zum 15.09.2006 herauszugeben, Zug um Zug gegen Erstattung der anfallenden Kosten.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin oder nach deren Wahl deren Prozessbevollmächtigten Einsicht in Krankenunterlagen zu gewähren, gegebenenfalls die Anfertigung von Kopien.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Er sei durch die ärztliche Schweigepflicht an der Herausgabe gehindert. Herr B. habe sich vor seinem Tod von seiner Familie und insbesondere von der Klägerin distanziert, da er sich von ihr allein gelassen gefühlt habe. Die Herausgabe entspricht nicht dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Die Abtretung sei ebenso wie der Vortrag zu etwaigen Ansprüchen völlig pauschal.

Das Landgericht München I gab mit Endurteil vom 5. März 2008 der Klage im Hauptantrag statt.

Das Landgericht führte zur Begründung aus, der Anspruch des Patienten sei, da er auch eine vermögensrechtliche Komponente enthalte, auf die Erben übergegangen. Der Einsichtsanspruch sei aufgrund der Abtretungsvereinbarung auf die Klägerin übergegangen. An die Substantiierung des vermögensrechtlichen Arzthaftungsanspruches seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gelte umso mehr, wenn die für eine Substantiierung zwingende erforderliche Einsicht in die Behandlungsunterlagen noch nicht habe erfolgen können, weil der Arzt sie verweigert habe. Die wesentliche Problematik ergebe sich in diesem Fall aus dem Rechtsinstitut der ärztlichen Schweigepflicht. Dieser Grundsatz gelte auch im Verhältnis zu nahen Angehörigen des Patienten. Ob der Klägerin Einsicht zu gewähren sei, habe sich nach den von dem Bundesgerichtshof in dem grundlegenden Urteil (BGH NJW 1983, 26, 27) aufgestellten Grundsätzen zu richten. Lege man die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäbe zugrunde, so ergäbe sich im konkreten Fall ein Einsichtsrecht der Klägerin. Ein entgegenstehender Wille des Patienten sei nicht ersichtlich. Der Beklagte habe auch nicht behauptet, dass Tatsachen, die das Ansehen des Patienten gefährden könnten und die deshalb einen entgegenstehenden mutmaßlichen Willen des Patienten begründen könnten, nicht vorhanden seien. Die Kammer könne der Behauptung des Beklagten, dass der Patient sich völlig von seiner Familie entfremdet habe und deshalb das Geheimhaltungsinteresses mutmaßlich fortbestehe, nicht folgen. Auch wenn nach der Rechtsprechung ein gewisser Ermessensspielraum des Arztes bzw. des Beklagten auch unter Hinnahme einer Missbrauchsgefahr zu akzeptieren sei, sei die Kammer aufgrund des gesamten Sachvortrags und der abgewogenen Gründe jenseits eines solchen Zweifels davon überzeugt, dass ein mutmaßlicher Wille des verstorbenen Patienten der Einsicht in die Dokumentation nicht entgegenstehe. Auch § 203 Nr. 1 StGB hindere den Anspruch nicht. Sofern die Herausgabe der Behandlungsunterlagen in Erfüllung eines zivilrechtlichen Anspruchs geschehe, sei das Tatbestandsmerkmal unbefugt im Sinne des § 203 StGB nicht mehr erfüllt.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 11.03.2008 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 20.03.2008 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30. Mai 2008 begründet.

Der Beklagte und Berufungskläger trägt vor:

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts bestehe ein Anspruch der Klägerin auf Aushändigung der Kopien sämtlicher Krankenunterlagen aus der ärztlichen Behandlung ihres verstorbenen Ehemannes nicht.

Das Erstgericht verkenne schon die Bedeutung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes für die ärztliche Schweigepflicht. Es übersehe des weiteren, dass das postmortale Auskunfts- und Einsichtsrecht nicht nur ein Eheverhältnis des Anspruchstellers zum Verstorbenen voraussetze, es müsse darüber hinaus ein besonderes Interesse an der Kenntniserlangung der hochsensiblen Daten gegeben sein. Ein solches sei von der Klägerin nicht dargetan worden. Die Hinweise des Beklagten zum Verlauf der ärztlichen Behandlung des Verstorbenen gälten ausschließlich der Auseinandersetzung mit dieser Anspruchsvoraussetzung, nicht dagegen, wie das Erstgericht im Urteil meine, der Verteidigung seiner Behandlungsmethoden. Ein einfacher Übergang des Anspruchs des Verstorbenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der Singularsukzession auf die postmortalen Anspruchsteller scheide von vornherein aus. Die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof ein besonderes Interesse an der Einsicht verlange, spreche aber gerade dagegen, dass er von einem aus dem übergangenen von dem Verstorbenen abgeleiteten und übergegangenen Einsichtsanspruch ausgehen wolle. Die Klägerin hatte weder Umstände dargetan, aus denen sich ein Schadensersatzanspruch ergeben könne, noch habe sie diesen betragsmäßig eingegrenzt. Der BGH habe aber festgestellt, dass eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht nur bei einem besonderen Interesse des Anspruchstellers gegeben sein könne. Ein derartiges Interesse liege hier nicht vor. Sofern wie hier ein mutmaßlicher Wille zur Einsichtnahme in die Krankenunterlagen zweifelhaft sei, liege es in der Verantwortung des Geheimnisträgers, von den ihm bekannten Umständen auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu schließen und nach gewissenhafter Prüfung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes zu befinden. Dabei verbleibe dem Geheimnisträger ein Entscheidungsspielraum, der durch die Gerichte nur eingeschränkt nachprüfbar sei. Die Weigerung des Beklagten, der Klägerin die Behandlungsunterlagen in Kopie herauszugeben, habe diese Vorgaben beachtet.

Der Berufungskläger und Beklagte beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 05.03.2008, Az.: 9 O 11358/07, wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufungsbeklagte und Klägerin beantragt,

die Berufung des Berufungsklägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.03.2008 zurückzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte trägt vor:

Die Klägerin sei aktivlegitimiert, sie sei als Ehefrau des verstorbenen Patienten die Angehörige, die ihm am nächsten gestanden habe. Die Klägerin habe hinreichend dargetan, dass sie einen Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsdokumentation nicht verfolge, um ihr bisher unbekannte Geheimnisse des Verstorbenen auszuspionieren, sondern um mit sachverständig medizinischer und juristischer Beratung zu prüfen, ob ein Behandlungsfehler gegeben sei. Durch die Verweigerung der Einsicht in die Behandlungsdokumentation hindere der Beklagte die Klägerin daran, mögliche Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach weiter zu substantiieren. Dieses nachvollziehbare Verlangen begründe das in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte besondere Interesse. Die Andeutung, mit denen der Beklagte auf ein Zerwürfnis des Verstorbenen mit Ehefrau und Kindern schließen lassen wolle, sei eine böswillige Konstruktion. Das Verhältnis des Verstorbenen zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern sei bis zur letzten Stunde in jeder Hinsicht intakt und harmonisch gewesen. Der Beklagte sei auch passivlegitimiert, da der Behandlungsvertrag mit ihm zustande gekommen sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze des Berufungsklägers vom 30.5.2008 (Bl.97/128), vom 21.7.2008 (Bl.134/139) und vom 8.8.2008 (Bl.146/151) und der Berufungsbeklagten vom 23.6.2008 (Bl.131/133), vom 1.8.2008 (Bl.140) und vom 11.8.2008 (Bl.152).

Die zulässige Berufung blieb erfolglos.

A. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Herausgabeanspruch aus abgetretenem Recht zu, weil die Klägerin aktivlegitimiert ist, die Herausgabe der Behandlungsunterlagen in Kopie dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Ehemanns der Klägerin entspricht und der Beklagte passivlegitimiert ist.

I. Das Landgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht bejaht.

Die Klägerin hat den Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen durch Abtretungserklärungen vom 12.9./14.9.u 18.9.2007 von den Erben erworben. Der vermögensrechtliche Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen ist Bestandteil der Abtretungserklärung.

37Der Anspruch des Erblassers auf Einsicht in die Patientenunterlagen konnte nach § 1922 BGB auf die Erben übergehen, da das Einsichtsrecht des Patienten nicht im vollen Umfang ein höchstpersönlicher Anspruch ist, sondern auch eine vermögensrechtliche Komponente enthält. Der vermögensrechtliche Einschlag ergibt sich daraus, dass die Kenntnis der Krankenunterlagen der Klärung von vermögensrechtlichen Ansprüchen dienstbar gemacht werden kann (vgl. zum ganzen BGH NJW 1983, 2627).

Daraus folgt, dass die Erben im Gegensatz zum Erblasser gegenüber dem Arzt den Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen nur zur Klärung von möglichen vermögensrechtlichen Ansprüchen geltend machen können.

II. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten den Anspruch auf Einsicht unter vermögensrechtlichen Gesichtspunkten geltend.

Die Klägerin hat dargelegt, dass sie die Einsicht benötige, um Schadensersatzansprüche wegen möglicher Behandlungsfehler sowie einen möglichen Rückforderungsanspruch des Honorars verfolgen zu können

Es kann, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, von der Klägerin nicht verlangt werden, dass sie einen möglichen Arzthaftungsanspruch substantiiert darlegt. Es reicht aus, dass sie sich, auf mögliche Arzthaftungsansprüche beruft und solche Ansprüche nicht von vorneherein ausgeschlossen sind.

Vorliegend können Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht völlig ausgeschlossen werden, wobei die Erfolgsaussichten solcher Ansprüche nicht im Einzelnen zu prüfen waren. Bloße Zweifel, ob die Klägerin im Hinblick auf den Krankheitsverlauf ihres verstorbenen Ehemanns erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann, rechtfertigen es nicht, ihr die Möglichkeiten zur Überprüfung von Behandlungsfehlern grundsätzlich zu versagen.

III. Der Beklagte kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen. Die Einsicht in die Behandlungsunterlagen entspricht dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin.

Die Schweigepflicht des Arztes gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Das Einsichtsrecht für Erben oder nahe Angehörige ist daher anders als die Einsicht durch den Patienten selbst grundsätzlich geeignet, die ärztliche Schweigepflicht zu berühren. Für seinen Bestand ist es unerlässlich, dass es aus einer feststehenden oder mutmaßlichen Einwilligung des Verstorbenen seine Rechtfertigung erfährt. Ohne eine solche Rechtfertigung kann von einer Pflicht des Arztes zur Offenlegung nicht ausgegangen werden (vgl. BGH a.a.O).

Die Entscheidung, ob eine mutmaßliche Einwilligung gegeben ist, obliegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Arzt.

Der Arzt kann und muss auch nahen Angehörigen die Kenntnisnahme von Krankenunterlagen verweigern, soweit er sich bei gewissenhafter Prüfung seiner gegenüber dem Verstorbenen fortwirkenden Verschwiegenheitspflicht an der Preisgabe gehindert sieht. Soweit von der ärztlichen Schweigepflicht her ernstliche Bedenken gegen eine Einsicht von Erben oder Hinterbliebenen bestehen, kommt der Wahrung des Arztgeheimnisses der Vorrang zu. Der Arzt hat aber gewissenhaft zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verstorbene die vollständige oder teilweise Offenlegung der Krankenunterlagen gegenüber seinen Hinterbliebenen bzw. Erben mutmaßlich missbilligt haben würde; bei der Erforschung dieses mutmaßlichen Willens des verstorbenen Patienten spielen auch das Anliegen der die Einsicht begehrenden Personen (Geltendmachung von Ansprüchen) eine entscheidende Rolle. Es spricht einiges dafür, dass sich der Verstorbene einem solchem Anliegen (Verfolgung von Behandlungsfehlern) nicht verschlossen haben würde. Dies kann aber nicht als ausnahmslose Regel gelten. In Fällen dieser Art wird es allerdings nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein, dass von einem Geheimhaltungswunsch des Patienten ausgegangen werden muss. Die Gewissensentscheidung des Arztes hinsichtlich der Offenlegung der Unterlagen gegenüber den Angehörigen wird all diese Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben.

Auch wenn die Entscheidung des Arztes ihrer Natur nach an sich nicht justiziabel ist, weil dies von vornherein die Preisgabe des möglicherweise schutzbedürftigen Geheimnisses bedingen würde, muss sich der Arzt bewusst sein, dass er die Einsicht nur verweigern darf, wenn gegen diese von seiner Schweigepflicht her mindestens vertretbare Bedenken bestehen können.

Um der Gefahr zu begegnen, dass der Arzt aus sachfremden Gründen eine Einsicht verweigert, muss der Arzt zumindest darlegen, unter welchem allgemeinen Gesichtspunkt er sich durch die Schweigepflicht an der Offenlegung der Unterlagen gehindert sieht, d.h. seine Weigerung auf konkrete oder mutmaßliche Belange des Verstorbenen stützen. Eine Begründung der Verweigerung kann nur in diesem allgemeinen Rahmen verlangt werden, da anderenfalls, die damit zu rechtfertigende Geheimhaltung im Ergebnis doch unterlaufen würde (vgl. zum ganzen BGH a.a.O.).

49Aus diesen Grundsätzen folgt, dass eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten zur Einsichtnahme, die der Verfolgung von möglichen Behandlungsfehlern dient, in der Regel anzunehmen ist und der Arzt eine Verweigerung der Einsicht nachvollziehbar begründen muss, ohne aber die Geheimhaltung unterlaufen zu müssen. Sofern die von dem Arzt in diesem Rahmen angeführten Gründe nicht nachvollzogen werden können und eine Weigerung nicht rechfertigen können, ist daher von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen.

Die Begründung des Beklagten rechtfertigt die Verweigerung der Herausgabe der Behandlungsunterlagen nicht.

1. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass der Ehemann der Klägerin vor seinem Tod sich von seiner Familie distanziert habe und erklärt haben soll, dass seiner Familie aus seinem Vermögen nichts zustehe, rechtfertigt dies keine Verweigerung.

Der Ehemann der Klägerin sah keinen Anlass seine Familie testamentarisch von der Vermögensnachfolge auszuschließen bzw. ihre Ansprüche auf den Pflichtteil zu beschränken. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht von dem Beklagten wiedergegebene angebliche Äußerung von Herrn B. ist inhaltlich zutreffend, da zu Lebzeiten weder der Ehefrau noch den Kindern sein Vermögen zustand. Eine Aussage, dass seine Familie nach seinem Tod von dem noch vorhandenem Vermögen nichts erhalten solle, kann dem Zitat nicht entnommen werden.

Die von dem Beklagten behauptete Distanzierung des Ehemanns der Klägerin von seiner Familie ist zumindest nicht nach außen getreten. Diese Einschätzung des Beklagten kann allenfalls auf Äußerungen des Ehemanns der Klägerin gegenüber ihm beziehungsweise der in der Praxis des Beklagten tätigen Ärztin beruhen. Es ist an dieser Stelle nicht zu vertiefen, wie Äußerungen von todkranken Patienten zu bewerten sind und wie etwaige kritische oder gar verbitterte Aussagen über die Familie in Anbetracht der Hoffnungslosigkeit der Situation des Patienten einzuordnen sind. Des weiteren ist zu bedenken, ob solche Aussagen die die Angehörigen kränkende Wertung rechtfertigen können, dass der Ehemann beziehungsweise der Vater sich von seiner Familie völlig distanziert habe. Insoweit ist gegenüber derartigen Bewertungen eines Arztes Zurückhaltung geboten. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ein Interesse daran haben kann, die Behandlungsunterlagen nicht herauszugeben, um eine Auseinandersetzung über seine nicht unumstrittenen Behandlungsmethoden zu vermeiden. Das Interesse des Beklagten, eine solche Auseinandersetzung zu vermeiden, ist jedoch kein zulässiges Kriterium für die Entscheidung. Maßgeblich ist für den Senat, dass die behauptete Distanzierung nicht nach außen getreten ist und keinerlei Hinweise für eine ernsthafte Distanzierung des Verstorbenen von seiner Familie vorliegen. Dieser lebte vielmehr bis zu seinem Tod in häuslicher Gemeinschaft mit der Klägerin, die Klägerin war in die Behandlung involviert und begleitete ihren Ehemann zur Behandlung beim Beklagten. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 12 des Urteils Bezug genommen werden.

2. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin geäußert habe, dass er möchte, dass alle Unterlagen bei dem Beklagten bleiben und die Daten vertraulich behandelt werden, kann aus dieser Äußerungen nicht gefolgert werden, dass der Ehemann der Klägerin auch nach seinem Tod die Einsicht in die Krankenunterlagen durch seine Ehefrau unter keinen Umständen gewollt hat.

3. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass allein der Umstand, dass der Patient dem Beklagten und seiner Methode Vertrauen geschenkt hat, nicht den Schluss rechtfertigt, dass der Patient auch eine nachträgliche Überprüfung der Behandlung verhindern wollte. Auch den Ausführungen des Landgerichts, dass § 203 Nr.1 StGB dem Anspruch nicht entgegensteht, kann nur beigepflichtet werden.

4. Die von dem Beklagten vorgebrachten Umstände für die Ablehnung der Herausgabe der Unterlagen sind auch unter Berücksichtigungen der oben dargestellten inhaltlichen Anforderungen an eine Begründung und dem dem Arzt einzuräumenden Ermessensspielraum nicht hinreichend, da sie keinerlei konkrete Umstände und Tatsachen enthalten, die die Entscheidung des Beklagten nachvollziehbar erscheinen lassen. Alleine die Berufung auf den postmortalen Persönlichkeitsschutz reicht nicht aus, da wie der Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angegeben hat, in den Unterlagen keinerlei ehrenrührige Tatsachen über den Patienten enthalten sind.

Der Senat ist daher wie das Landgericht davon überzeugt, dass die Einsicht in die Krankenunterlagen zur Überprüfung von vermögensrechtlichen Ansprüchen dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Ehemanns der Klägerin entspricht.

IV. Der Beklagte ist passivlegitimiert, da der Behandlungsvertrag zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen ist, wie der Beklagte nunmehr auch unstrittig gestellt hat.

Der vertragliche Anspruch auf Herausgabe besteht nur gegenüber dem Beklagten, auch wenn der Beklagte seine Mitarbeiterin Frau Dr. B. mit der Behandlung des Ehemanns der Klägerin zumindest teilweise mitbetraut hat.

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass Frau Dr. B. der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt und er deshalb die entsprechenden Behandlungsunterlagen, welche die Behandlung durch diese betreffen, nicht zur Einsicht zur Verfügung stellen kann. Insoweit ist festzustellen, dass die mutmaßliche Einwilligung des Ehemanns der Klägerin auch gegenüber der in der Praxis beschäftigen Ärztin gilt. Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen zu § 203 StGB verwiesen werden.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 ZPO.

VI. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

VII. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Bundesgerichtshof hat die zentralen Rechtsfragen, ob und unter welchen Voraussetzungen nahe Angehörige eines verstorbenen Patienten einen Anspruch auf Einsicht in Krankenunterlagen besitzen, bereits entschieden.