KG, Beschluss vom 29.06.2010 - 19 UF 28/10
Fundstelle
openJur 2012, 13250
  • Rkr:

1. Die Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache nach Anerkenntnis ist auch unter Geltung des FamFG binnen 2 Wochen einzulegen.

2. Die Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache ergeht in der Beschwerdeinstanz nach § 243 FamFG.

3. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen im Sinne von § 243 FamFG, die Kosten einer unzulässigen Beschwerde dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. April 2010 wird unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 2000 € zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat mit Beschluss vom 26. April 2010 die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und deren Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Antragsgegnerin am 29. April 2010 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 26. Mai 2010 sowohl gegen die Kostenentscheidung wie gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe Beschwerde eingelegt.

Nach einem Hinweis des Senats vom 14. Juni 2010 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. Juni 2010 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung beantragt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die Frist sei von der ansonsten zuverlässigen Mitarbeiterin ihrer Verfahrensbevollmächtigten falsch notiert worden.

II.

3Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung ist unzulässig, da sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist. Die Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung nach einem Anerkenntnis in einer Familienstreitsache, zu der die Unterhaltssache gemäß § 112 Nr. 1 FamFG gehört, ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 99 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO binnen dieser Frist einzulegen. Über diese Frist wurde in dem Beschluss auch zutreffend belehrt.

Der Antragsgegnerin kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht gewährt werden. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt worden ist, da die Wiedereinsetzung nicht rechtzeitig beantragt worden ist.

Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 234 Abs. 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist zu beantragen. Diese beginnt, sobald das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist bereits dann der Fall, wenn der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Fristversäumung hätte erkennen können (BGH MDR 1990, 815). Das Hindernis bestand hier nach Darstellung der Antragsgegnerin in der falschen Notierung der Beschwerdefrist. Es war behoben, sobald die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin nicht mehr ohne Verschulden von dem falsch vermerkten Fristablauf ausgehen konnte (vgl. z.B. BGH BGHReport 2004, 57; FamRZ 2001, 416). Das ist regelmäßig der Fall, wenn dem Rechtsanwalt die Sache anlässlich des bevorstehenden Fristablaufs vorgelegt wird. Denn dann hat der Rechtsanwalt selbständig und eigenverantwortlich zu überprüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde (vgl. z.B. BGH NJW-RR 1990, 830 m.w.N.).

Hier lagen die Akten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin spätestens bei Abfassung der Beschwerdeschrift am 26. Mai 2010 vor. Ab diesem Zeitpunkt war die Versäumung der Beschwerdefrist nicht mehr unverschuldet, sodass die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung 2 Wochen später ablief. Die Rechtsanwältin hätte die Ordnungsgemäßheit der Fristnotierung zu diesem Zeitpunkt selbst überprüfen können und müssen.

7Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Diese Vorschrift geht auch für die Kosten der Beschwerdeinstanz der Verweisung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die Kostenvorschriften der ZPO vor (vgl. z.B. Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, § 243 Rz. 4; Zöller/Herget, 28. Aufl. § 243 FamFG Rz. 11). Es entspricht billigem Ermessen, die durch das unzulässige Rechtsmittel verursachten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese Orientierung am (Miss-)Erfolg des Rechtsmittels entspricht § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden.

Die Wertfestsetzung entspricht den streitigen erstinstanzlichen Kosten.