OLG Hamburg, Urteil vom 21.09.2011 - 5 U 164/08
Fundstelle
openJur 2011, 106527
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 416 O 172/07
Tenor

A. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.7.2008, Az. 416 O 172/07, hinsichtlich des Auskunftsausspruches teilweise abgea?ndert und unter Zuru?ckweisung der Berufung im U?brigen wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht fu?r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und, fu?r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall ho?chstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt ho?chstens zwei Jahre)

zu unterlassen,

im Rahmen gescha?ftlicher Handlungen

1. mit der nachfolgend abgebildeten graphischen Wort- / Bilddarstellung

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versehene Bettbezu?ge anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen und / oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

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und / oder

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und / oder

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und / oder

2. mit der nachfolgend abgebildeten graphischen Wort- / Bilddarstellung

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versehene Kissen und / oder Kissenbezu?ge anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen und / oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

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II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kla?gerin durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses schriftlich daru?ber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen u?ber Zeitpunkte und Umfang von Handlungen gema?ß Ziffer I.

und zwar – gesondert aufgeschlu?sselt nach Bettbezu?gen, Kissenbezu?gen und Kissen – unter Angabe

1. der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, und zwar unter Nennung der Stu?ckzahlen sowie Einkaufsund Verkaufspreise jeder einzelnen erhaltenen bzw. geta?tigten Lieferung,

2. (...)

3. der Gestehungskosten unter detaillierter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren,

4. des erzielten Umsatzes,

5. des erzielten Gewinns,

6. der Anzahl und des Inhalts von Angeboten unter Nennung der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise (...),

7. der Art und Umfang der betriebenen Werbung unter Nennung der einzelnen Werbetra?ger, der Auflagenho?he, des Verbreitungszeitraumes und Verbreitungsgebietes,

8. (...)

und dabei die entsprechenden Einkaufs- Verkaufsbelege sowie Angebotsschreiben vorzulegen.

Hinsichtlich des weitergehenden Auskunftsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kla?gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zuku?nftig noch entstehen wird.

IV. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, die Kla?gerin gegenu?ber der B... und W... Rechtsanwa?lte GbR, ..., ..., von den Honorarverbindlichkeiten fu?r die Abmahnung vom 10.7.2006 in Ho?he von € 1.200,40 nebst Zinsen in Ho?he von 5 Prozentpunkten u?ber dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2007 freizustellen.

B. Die Kosten der Berufung haben die Beklagten wie Gesamtschuldner zu tragen.

C. Das Urteil ist vorla?ufig vollstreckbar. Die Beklagten du?rfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kla?gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Ho?he leistet. Die Sicherheitsleistung betra?gt:

€ 100.000,- hinsichtlich der Verurteilung gema?ß Ziffer I.1

€ 70.000,- hinsichtlich der Verurteilung gema?ß Ziffer I.2.

€ 17.000,- hinsichtlich der Verurteilung gema?ß Ziffer II

€ 1.500,- hinsichtlich der Verurteilung gema?ß Ziffer IV

110 % des vollstreckbaren Betrages hinsichtlich der Verurteilung im Kostenpunkt

D. Die Revision wird nicht zugelassen;

und beschließt:

Der Streitwert fu?r die Berufungsinstanz wird auf € 204.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kla?gerin nimmt die Beklagten aus Wettbewerbsrecht (erga?nzendem Leistungsschutz) sowie hilfsweise aus Urheberrecht und ho?chst hilfsweise Markenrecht in Anspruch.

Die Kla?gerin ist Inhaber zweier nationaler Wort-/Bildmarken mit Priorita?t vom 25.10.2005. Beide Marken stehen in Kraft, beide Marken sind u.a. fu?r Bettwa?sche, Bettzeug und Bezu?ge fu?r Kissen (Klasse 24) eingetragen. Zur Marke mit dem Az. 30563728.2 des DPMA hat die Kla?gerin folgende schwarz-weiße Abbildung hinterlegt (Anl K 22):

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Die Abbildung zum Az. 30563729.0 des DPMA (Anl K 23) ist hiermit identisch, lediglich der Schriftzug „O... a... d...“ ist dort nicht vorhanden.

Die Kla?gerin behauptet, dass ihr Vorstand S... R... den zeichnerischen Entwurf hierzu im Jahre 2001 erstellt habe.

Diese Darstellung vermarktet die Kla?gerin seit 2002 auf zahlreichen unterschiedlichen Produkten vom Fruchtgummi u?ber Fru?hstu?cksbrettchen bis zur Fußmatte und zu Flauschdecken; darunter sind auch Kissen und Bettbezu?ge (Abbildungen Anl K 40 – K44, Original Bettwa?scheset Anl B 3). Sie erzielt damit Umsa?tze in erheblicher Ho?he: Der Gesamtumsatz mit der Darstellung „O... a... d...“ fu?r alle Warengruppen betrug 82 Millionen Euro bis einschließlich 2006; alleine von der Bettwa?sche wurden bis Ende 2006 insgesamt 378.000 Garnituren verkauft. Ihre Lizenznehmer verpflichtet die Kla?gerin, diese Darstellung stets nur mit dem Vermerk „© s... – www.s...de“ und dem Signet „S...“ zu verwenden.

Die Beklagte zu 1) und ihr Gescha?ftsfu?hrer, der Beklagte zu 2), betreiben einen Handel mit Textilartikeln, darunter auch Bettwa?sche, darunter auch solche der Kla?gerin mit der Darstellung "O... a... d..."; letztere wurde in eigenen Prospekten der Beklagten u.a. als „Kult-Bettwa?sche ‚S...‘“ beworben (Anl K 90).

Mitte 2006 begannen die Beklagten, eine neue Bettwa?schegarnitur als „I... W...“ anzubieten und als „neue junge Kultbettwa?sche“ anzupreisen (Anl K 93 - K 95, Verpackung K 98, Original B 4). Hierbei wiesen Bettbezu?ge und Kissenbezu?ge sowie Kissen („Zierkissen“) u.a. Darstellungen auf, wie sie im Tenor zu I.1 und I.2. abgebildet sind. Diese Bettwa?sche wurde von den Beklagten u.a. in der Weise angeboten und beworben, wie es ebenfalls aus dem Tenor ersichtlich ist.

Die Kla?gerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Rechte und ließ die Beklagten unter dem 10.7.2006 abmahnen (Anl K 103). Da dies erfolglos war, erwirkte die Kla?gerin am 7.8.2006 beim Landgericht Ko?ln den Erlass einer einstweiligen Verbotsverfu?gung (Anl K 105, besta?tigendes Urteil vom 19.10.2006 = Anl K 106). Im Widerspruchsverfahren hob das Oberlandesgericht Ko?ln die einstweilige Verfu?gung mit Urteil vom 2.3.2007 wieder auf (Anl K 107).

In erster Instanz hat die Kla?gerin die geltend gemachten Anspru?che auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz-Feststellung, Vernichtung und Freihaltung von vorgerichtlichen Abmahnkosten in erster Linie auf ihre beiden Marken gestu?tzt und sich hierbei auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 II Nr.2 MarkenG berufen sowie zusa?tzlich – mo?glicherweise lediglich hinsichtlich einer der beiden Marken – auf Bekanntheitsschutz gema?ß § 14 II Nr.3 MarkenG. Zudem hat sie sich hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz aus § 4 Nr.9a und Nr.9b UWG sowie auf Irrefu?hrungsgefahr im Sinne von § 5 II UWG und auf einen Verstoß gegen Nr.13 des Anhangs zu § 3 III UWG berufen. Ho?chst hilfsweise hat die Kla?gerin ihre Anspru?che auf Urheberrecht gestu?tzt.

In erster Instanz hat die Kla?gerin folgenden Antrag gestellt:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen im gescha?ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. die nachfolgend abgebildete graphische Wort-/Bilddarstellung
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auf Bettwa?sche, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, mit einer solchen Wort-/Bilddarstellung versehene Bettwa?sche feilzuhalten, zu bewerben, anzubieten oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen;
2. die nachfolgend abgebildete graphische Wort-/Bilddarstellung
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auf Kissen bzw. Kissenbezu?gen, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, mit einer solchen Wort-/Bilddarstellung versehene Kissen bzw. Kissenbezu?ge feilzuhalten, zu bewerben, anzubieten oder sonst wie in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
II.
Die Beklagten werden verurteilt, der Kla?gerin durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses schriftlich daru?ber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen u?ber Zeitpunkte und Umfang von Handlungen gema?ß I.
und zwar - gesondert aufgeschlu?sselt nach Bettwa?sche und Kissen bzw. Kissenbezu?gen - unter Angabe
1. der Liefermenge, Lieferzeiten, Lieferpreise, und zwar unter Nennung der Stu?ckzahlen sowie Einkaufs- und Verkaufspreise jeder einzelnen erhaltenen bzw. geta?tigten Lieferung,
2. den Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder des Auftraggebers,
3. der Gestehungskosten unter detaillierter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren,
4. des erzielten Umsatzes,
5. des erzielten Gewinns,
6. der Anzahl und des Inhalts von Angeboten unter der Nennung der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfa?nger,
7. der Art und Umfang der betriebenen Werbung unter Nennung der einzelnen Werbetra?ger, der Auflagenho?he, des Verbreitungszeitraumes und Verbreitungsgebietes,
8. des aktuellen Bestands an den einzelnen Gegensta?nden,
und dabei die entsprechenden Einkaufs- Verkaufsbelege sowie Angebotsschreiben vorzulegen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kla?gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zuku?nftig noch entstehen wird.
IV. Die Beklagten werden verurteilt, die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, in ihrem Besitz befindlichen Gegensta?nde sowie Werbematerialien mit Abbildungen dieser Gegensta?nde zu vernichten.
V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kla?gerin gegenu?ber der B...und W... Rechtsanwa?lte GbR, ..., ..., von den Honorarverbindlichkeiten fu?r die Abmahnung vom 10. Juli 2006 in Ho?he von € 1.200,40 nebst Zinsen in Ho?he von 5 Prozentpunkten u?ber dem Basiszinssatz seit 12. Juni 2007 freizustellen.

Das Landgericht hat eine Markenverletzung bejaht und die Beklagten mit Urteil vom 22.7.2008 antragsgema?ß verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgru?nde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer formund fristgerecht eingelegten Berufung, zu deren Begru?ndung sie vor allem ihre bereits erstinstanzlichen vorgebrachten Argumente wiederholen und vertiefen.

Die Beklagten beantragen,

1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.7.2008, Az. 416 O 172/07, wird aufgehoben.
2. Die Klagen werden abgewiesen.

Der Senat hat in der Berufungsverhandlung vom 25.5.2011 u.a. darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 24.3.2011 (Az. I ZR 108/09 – „TU?V“) die verschiedenen Streitgegensta?nde – soweit noch nicht erfolgt – in eine Rangfolge zu bringen sind. Die Kla?gerin hat darauf erkla?rt, dass sie die Klage nunmehr hauptweise auf wettbewerbsrechtliche Anspru?che stu?tze, hierbei – falls insoweit nicht von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen sei – erstrangig auf Anspru?che aus Nachahmungsschutz gema?ß § 4 Nr. 9a und Nr. 9b UWG. Hilfsweise stu?tze sie sich nunmehr auf urheberrechtliche und ho?chst hilfsweise auf markenrechtliche Anspruchsgrundlagen, wobei sie ebenfalls erkla?rt hat, in welcher Rangfolge welche Anspruchsgrundlagen aus welcher Marke abgeleitet werden.

Die Kla?gerin hat in diesem Zusammenhang auch ihren Klagantrag umgestellt und beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zuru?ckzuweisen, dass die Beklagten wie folgt verurteilt werden:
A. hauptweise
I. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen im gescha?ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. mit der nachfolgend abgebildeten graphischen Wort- / Bilddarstellung
[folgt Einblendung einer Abbildung wie aus dem Tenor ersichtlich]
versehene Bettwa?sche anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen und / oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
[folgt Einblendung dreier Abbildungen wie aus dem Tenor ersichtlich, allerdings ohne Verknu?pfungen]
2. mit der nachfolgend abgebildeten graphischen Wort- / Bilddarstellung
[folgt Einblendung einer Abbildung wie aus dem Tenor ersichtlich]
versehene Kissen anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen und / oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
[folgt Einblendung einer Abbildung wie aus dem Tenor ersichtlich]
II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kla?gerin durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses schriftlich daru?ber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen u?ber Zeitpunkte und Umfang von Handlungen gema?ß Ziffer I.
und zwar – gesondert aufgeschlu?sselt nach Bettwa?sche und Kissen – unter Angabe
1. der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, und zwar unter Nennung der Stu?ckzahlen sowie Einkaufs- und Verkaufspreise jeder einzelnen erhaltenen bzw. geta?tigten Lieferung,
2. der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder des Auftraggebers,
3. der Gestehungskosten unter detaillierter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren,
4. des erzielten Umsatzes,
5. des erzielten Gewinns,
6. der Anzahl und des Inhalts von Angeboten unter Nennung der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfa?nger,
7. der Art und Umfang der betriebenen Werbung unter Nennung der einzelnen Werbetra?ger, der Auflagenho?he, des Verbreitungszeitraumes und Verbreitungsgebietes,
8. des aktuellen Bestandes an den einzelnen Gegensta?nden,
und dabei die entsprechenden Einkaufs- Verkaufsbelege sowie Angebotsschreiben vorzulegen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kla?gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zuku?nftig noch entstehen wird.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kla?gerin gegenu?ber der B... und W... Rechtsanwa?lte GbR, ..., ..., von den Honorarverbindlichkeiten fu?r die Abmahnung vom 10.7.2006 in Ho?he von € 1.200,40 nebst Zinsen in Ho?he von 5 Prozentpunkten u?ber dem Basiszinssatz seit Rechtsha?ngigkeit freizustellen.
B. hilfsweise zum Antrag zu Ziffer A.
I. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen,
1. die nachfolgend abgebildete graphische Wort- / Bilddarstellung
[folgt Einblendung einer Abbildung wie aus dem Tenor ersichtlich]
auf Bettwa?sche zu vervielfa?ltigen oder zu vertreiben und / oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
[folgt Einblendung dreier Abbildungen wie aus dem Tenor ersichtlich, allerdings ohne Verknu?pfungen]
2. die nachfolgend abgebildete graphische Wort- / Bilddarstellung
[folgt Einblendung einer Abbildung wie aus dem Tenor ersichtlich]
auf Kissen zu vervielfa?ltigen oder zu vertreiben und / oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
[folgt Einblendung einer Abbildung wie aus dem Tenor ersichtlich]
II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kla?gerin durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses schriftlich daru?ber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen u?ber Zeitpunkte und Umfang von Handlungen gema?ß Ziffer I.
und zwar – gesondert aufgeschlu?sselt nach Bettwa?sche und Kissen – unter Angabe
1. der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, und zwar unter Nennung der Stu?ckzahlen sowie Einkaufs- und Verkaufspreise jeder einzelnen erhaltenen bzw. geta?tigten Lieferung,
2. der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder des Auftraggebers,
3. der Gestehungskosten unter detaillierter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren,
4. des erzielten Umsatzes,
5. des erzielten Gewinns,
6. der Anzahl und des Inhalts von Angeboten unter Nennung der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfa?nger,
7. der Art und Umfang der betriebenen Werbung unter Nennung der einzelnen Werbetra?ger, der Auflagenho?he, des Verbreitungszeitraumes und Verbreitungsgebietes,
8. des aktuellen Bestandes an den einzelnen Gegensta?nden,
und dabei die entsprechenden Einkaufs- Verkaufsbelege sowie Angebotsschreiben vorzulegen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kla?gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zuku?nftig noch entstehen wird.
IV. Die Beklagten werden verurteilt, die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, in ihrem Besitz befindlichen Vervielfa?ltigungsstu?cke zu vernichten.
V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kla?gerin gegenu?ber der B... und W... Rechtsanwa?lte GbR, ..., ..., von den Honorarverbindlichkeiten fu?r die Abmahnung vom 10.7.2006 in Ho?he von € 1.200,40 nebst Zinsen in Ho?he von 5 Prozentpunkten u?ber dem Basiszinssatz seit Rechtsha?ngigkeit freizustellen.
C. hilfsweise zu den Antra?gen zu Ziffer A. und Ziffer B.
I. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen im gescha?ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,
1. die nachfolgend abgebildete graphische Wort- / Bilddarstellung
[folgt Einblendung einer Abbildung wie aus dem Tenor ersichtlich]
auf Bettwa?sche, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, mit einer solchen Wort- / Bilddarstellung versehene Bettwa?sche zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen und / oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
[folgt Einblendung dreier Abbildungen wie aus dem Tenor ersichtlich, allerdings ohne Verknu?pfungen]
2. die nachfolgend abgebildete graphische Wort- / Bilddarstellung
[folgt Einblendung einer Abbildung wie aus dem Tenor ersichtlich]
auf Kissen, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, mit einer solchen Wort- / Bilddarstellung versehene Bettwa?sche zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen und / oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
[folgt Einblendung einer Abbildung wie aus dem Tenor ersichtlich]
II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kla?gerin durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses schriftlich daru?ber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen u?ber Zeitpunkte und Umfang von Handlungen gema?ß Ziffer I.
und zwar – gesondert aufgeschlu?sselt nach Bettwa?sche und Kissen – unter Angabe
1. der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, und zwar unter Nennung der Stu?ckzahlen sowie Einkaufs- und Verkaufspreise jeder einzelnen erhaltenen bzw. geta?tigten Lieferung,
2. der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder des Auftraggebers,
3. der Gestehungskosten unter detaillierter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren,
4. des erzielten Umsatzes,
5. des erzielten Gewinns,
6. der Anzahl und des Inhalts von Angeboten unter Nennung der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfa?nger,
7. der Art und Umfang der betriebenen Werbung unter Nennung der einzelnen Werbetra?ger, der Auflagenho?he, des Verbreitungszeitraumes und Verbreitungsgebietes,
8. des aktuellen Bestandes an den einzelnen Gegensta?nden,
und dabei die entsprechenden Einkaufs- Verkaufsbelege sowie Angebotsschreiben vorzulegen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kla?gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zuku?nftig noch entstehen wird.
IV. Die Beklagten werden verurteilt, die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, in ihrem Besitz befindlichen Vervielfa?ltigungsstu?cke zu vernichten.
V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kla?gerin gegenu?ber der B... und W... Rechtsanwa?lte GbR, ..., ..., von den Honorarverbindlichkeiten fu?r die Abmahnung vom 10.7.2006 in Ho?he von € 1.200,40 nebst Zinsen in Ho?he von 5 Prozentpunkten u?ber dem Basiszinssatz seit Rechtsha?ngigkeit freizustellen.

Auch die Kla?gerin wiederholt und vertieft zur Begru?ndung ihres Berufungsantrages vor allem ihre in erster Instanz vorgetragenen Argumente.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsa?tze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Bei der von der Kla?gerin in der Berufungsinstanz vorgenommenen Umstellung ihrer Klagantra?ge und bei den damit einhergehenden Umstellungen in der Rangfolge der Streitgegensta?nde handelt es sich um Klaga?nderungen, die gema?ß § 263 ZPO zula?ssig sind.

a. Die Kla?gerin hat sich zur Begru?ndung ihrer Klagebegehren auf verschiedene Schutzrechte, na?mlich zwei fu?r sie eingetragene Marken und auf Urheberrechtsschutz berufen, zusa?tzlich hat sie sich zur Begru?ndung ihrer Anspru?che auf von ihr bejahte verschiedene Wettbewerbsversto?ße der Beklagten berufen. Hiermit hat die Kla?gerin mehrere Streitgegensta?nde in den Prozess eingefu?hrt. Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag, in dem sich die von der Kla?gerin in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kla?ger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Beschluss vom 24.3.2011 - I ZR 108/09 -, BeckRS 2011, 08631 [Tz.3] – „TU?V“). Geht der Kla?ger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (BGH GRUR 2001, 755, 756f - Telefonkarte). Demnach liegen hier unterschiedliche Streitgegensta?nde jedenfalls insoweit vor, als die Kla?gerin aus zwei Klagezeichen und aus Urheberrecht vorgeht. Daneben ko?nnen mehrere Streitgegensta?nde trotz gleichen Klagebegehrens auch bei einem Vorgehen aus nur einem einzelnen Kennzeichenrecht vorliegen, etwa wenn wie hier aus einem Schutzrecht sowohl Anspru?che wegen Verwechslungsschutzes nach § 14 II Nr. 2 MarkenG als auch wegen Bekanntheitsschutzes nach § 14 III Nr. 3 MarkenG geltend gemacht werden, weil zur Begru?ndung der Anspru?che Lebenssachverhalte vorgetragen werden mu?ssen, die sich grundlegend unterscheiden (BGH, Beschluss vom 24.3.2011 - I ZR 108/09 -, BeckRS 2011, 08631 [Tz.3] – „TU?V“). Schließlich ko?nnen unter Umsta?nden auch mehrere Gesichtspunkte, unter denen eine Werbung alternativ als unlauter angegriffen wird, selbststa?ndige prozessuale Anspru?che (Streitgegensta?nde) darstellen (BGH, Beschluss vom 24.3.2011 - I ZR 108/09 -, BeckRS 2011, 08631 [Tz.10] – „TU?V“). Demnach liegt hier in der Geltendmachung von Anspru?chen aufgrund wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes wenigstens ein weiterer Streitgegenstand, mo?glicherweise wa?re hier hinsichtlich der weiteren von der Kla?gerin angefu?hrten wettbewerbsrechtlichen Tatbesta?nde noch weiter zu differenzieren, was aber im vorliegenden Fall dahinstehen kann.

b. Hier hatte die Kla?gerin zuna?chst nur zum Teil klargestellt, in welcher Rangfolge diese Streitgegensta?nde geltend gemacht werden sollten. Das du?rfte bei Klagerhebung und wa?hrend der ersten Instanz nach der jahrelangen Praxis der Rechtsprechung im gewerblichen Rechtsschutz allerdings als unbedenklich anzusehen gewesen sein, da eine derartige alternative Klageha?ufung, bei der dem Gericht die Auswahl des Klagegrundes u?berlassen wird, als zula?ssig angesehen wurde (vgl. etwa BGH GRUR 2001, 453, 455 – TCM-Zentrum). Der BGH hat diese Rechtsprechung aber in der genannten Entscheidung vom 24.3.2011 aufgegeben und klargestellt, dass eine alternative Klageha?ufung, bei der der Kla?ger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Anspru?chen (Streitgegensta?nden) herleitet und dem Gericht die Auswahl u?berla?sst, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stu?tzt, gegen das Gebot des § 253 II Nr. 2 ZPO versto?ßt. Der Senat folgt dieser Ansicht. Die gebotene Individualisierung des Streitgegenstandes erfordert es danach bei mehreren Streitgegensta?nden auch die Reihenfolge zu benennen, in der diese zur U?berpru?fung durch das Gericht gestellt werden (BGH, Beschluss vom 24.3.2011 - I ZR 108/09 -, BeckRS 2011, 08631 [Tz.9] – „TU?V“). Diese Bestimmung kann ein Kla?ger auch noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen (BGH, Beschluss vom 24.3.2011 - I ZR 108/09 -, BeckRS 2011, 08631 [Tz.13] – „TU?V“). Dem ist die Kla?gerin nunmehr nachgekommen. Soweit hierin ein U?bergang von der alternativen zur kumulativen Klageha?ufung liegt, handelt es um eine Klagea?nderung (vgl. BGHZ 170, 152 Rz. 30); diese ist schon deshalb zuzulassen, weil die Kla?- gerin bisher hatte annehmen du?rfen, im Wege der alternativen Klageha?ufung vorgehen zu du?rfen.

c. Allerdings hatte die Kla?gerin in erster Instanz bereits zum Teil eine Rangfolge der geltend gemachten prozessualen Anspru?che festgelegt, insbesondere durch die Erkla?rung, dass sie aus Wettbewerbsrecht grundsa?tzlich nachrangig nach den markenrechtlichen Anspru?chen vorgehen wolle. Indem sie nunmehr erkla?rt hat, dass sie hauptweise aus Wettbewerbsrecht und dort namentlich aus Nachahmungsschutz vorgehen wolle, hat sie also zusa?tzlich die bisherige Rangfolge der Streitgegensta?nde gea?ndert.

Auch dies stellt eine Klaga?nderung dar. Eine solche liegt grundsa?tzlich vor, wenn der Kla?ger einen anderen Streitgegenstand zur Entscheidung stellt. Dies kann durch A?nderung des Klageantrags oder durch A?nderung des Klagegrundes geschehen (Bacher in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO [Stand: 1.6.2011] § 263 Rz.2 mwN). Ersteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Kla?ger von Haupt- zu Hilfsantrag wechselt (Foerste in Musielak ZPO, 8. Aufl, § 263 Rz.2 mwN).

Diese Klaga?nderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO. Ausschlaggebend ist der Gesichtspunkt der Prozesso?konomie. Maßgeblich ist, inwieweit die Zulassung der Klagea?nderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anha?ngigen Streitrechtsstreits ausra?umt und einem andernfalls zu gewa?rtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Die Sachdienlichkeit kann im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein vo?llig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingefu?hrt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessfu?hrung nicht verwertet werden kann (BGH NJW 2007, 2414 Rz.9; Bacher in Vorwerk / Wolf, BeckOK ZPO [Stand: 1.6.2011], § 263 Rz.10). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall, da der gesamte bisherige Streitstoff verwendet werden kann und der Rechtsstreit ohne Einfu?hrung neuen Streitstoffes entschieden werden kann.

Im U?brigen haben sich die Beklagten auch nicht gegen diese Klaga?nderung ausgesprochen, so dass auch von deren Einwilligung auszugehen ist.

2. Die zula?ssige Berufung der Beklagten gegen das dergestalt modifizierte Klagebegehren ist unbegru?ndet. Die geltend gemachten Anspru?che stehen der Kla?gerin jedenfalls aus dem wettbewerbsrechtlichen Lauterkeitsrecht, namentlich aus dem Nachahmungsschutz zu. Hierauf stu?tzt die Kla?gerin ihr Klagebegehren nunmehr hauptweise, so dass dahinstehen kann, ob der Kla?gerin die geltend gemachten Anspru?che auch aus anderen Gru?nden zustehen.

a. Die gema?ß Ziffern I.1. und I.2. geltend gemachten Unterlassungsanspru?che ergeben sich aus §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und Nr. 9 lit. b, 8 I, III Nr.1 UWG. Hierbei sei zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass nach dem Sprachversta?ndnis des Senates der von der Kla?gerin verwandte Begriff „Bettwa?sche“ den Oberbegriff fu?r alle Textilien bildet, die beim Beziehen einer Bettstatt verwendet werden, also vor allem Kissenbezu?ge und Bettbezu?ge (fu?r das Deckbett) sowie des Weiteren Laken (hier allerdings nicht streitgegensta?ndlich). Ausweislich der Klagebegru?ndung und der Abbildung im Antrag wird mit dem Antrag zu I.1. aber tatsa?chlich gerade nicht eine Verwendung der Darstellung auf „Bettwa?sche“ in diesem weiten Sinne angegriffen, sondern ausschließlich eine Verwendung auf „Bettbezu?gen“; im Folgenden wird also durchweg nur dieser Begriff bei der Bezeichnung des Gegenstandes des Klagantrags zu I.1 verwendet werden, wa?hrend fu?r die zusammenfassende Bezeichnung der mit den Klagantra?gen zu I.1. und I.2. angegriffenen Bezu?ge der Begriff „Bettwa?sche“ verwendet wird.

aa. Die Vorschriften des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes sind im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl die Kla?gerin (auch) eine Verletzung ihrer Marken ru?gt. Zwar stellen die markenrechtlichen Regelungen in ihrem durch Auslegung zu ermittelnden Anwendungsbereich grundsa?tzlich eine abschließende Regelung dar (BGH GRUR 1999, 161, 162 – Mac Dog; BGH GRUR 2007, 339 Tz 39 – Stufenleitern; BGH GRUR 2009, 1162 Tz 40 – DAX). Neben markenrechtlichen Anspru?chen ko?nnen lauterkeitsrechtliche Anspru?che aber dann bestehen, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der markenrechtlichen Regelung ist (BGH GRUR 2003, 332, 335f – Abschlussstu?ck). Zwar haben die in den Tatbesta?nden des § 4 Nr. 9 lit. a UWG (vermeidbare Herkunftsta?uschung) und § 4 Nr. 9 lit. b (Rufausbeutung und -beeintra?chtigung) geregelten Aspekte auch im Markenrecht eine Regelung gefunden (sc. in § 14 II Nr. 2 und 3 MarkenG). Wird aber lediglich ein Schutz fu?r konkrete Leistungsergebnisse vor unlauterer Nachahmung begehrt, fa?llt dies nicht in den Schutzbereich des Markenrechts (zu allem vgl. Ko?hler / Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rz.9.11; BGH GRUR 2007, 339 Tz 23 – Stufenleitern; BGH GRUR 2008, 793 Tz 26 – Rillenkoffer).

So verha?lt es sich im vorliegenden Fall. Durch die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klaga?nderung hat die Kla?gerin klargestellt, dass es ihr (nunmehr) in erster Linie alleine um einen Schutz ihrer konkreten Leistungsergebnisse geht. Hinzu kommt, dass es sich bei der angegriffenen Verwendung der streitgegensta?ndlichen Darstellungen auf Bettbezu?gen und Kissen nicht um einen markenma?ßigen Gebrauch handelte, so dass diese Handlungen nicht in den Schutzbereich des Markenrechts fallen:

aaa. Eine markenma?ßige Verwendung liegt dann vor, wenn das Zeichen zur Unterscheidung der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von Waren / Dienstleistungen anderer Herkunft dient oder wenn zumindest die Mo?glichkeit besteht, dass der unbefangene Durchschnittsbetrachter das Zeichen als einen solchen Herkunftshinweis auffasst (vgl. Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. [2003], § 14 Rz.101ff; BGH GRUR 2005, 583, 584 – Lila- Postkarte; EuGH GRUR GRUR 2003, 55 [Rz.47ff.] - Arsenal Football Club; GRUR 2005, 162 - SodaStream). Hierbei ist der Begriff des kennzeichenma?ßigen Gebrauchs im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes zwar grundsa?tzlich weit zu fassen; es genu?gt die objektive, nicht vo?llig fernliegende Mo?glichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (zB EuGH WRP 2002, 1415 - Arsenal, Tz. 57 und 51; vgl. Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. [2003], § 14 Rz.102). Wenn das Zeichen allerdings zweifelsfrei nicht in diesem Sinne als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, ist kennzeichenma?ßiger Gebrauch zu verneinen (EUGH GRUR Int 2002, 841, 842 – Ho?lterhoff; Ingerl / Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. [2003], § 14 Rz.102 – 104).

bbb. Im vorliegenden Fall versteht der Verkehr die Verwendung der „Igel“-Darstellung der Beklagten auf Bettbezu?gen und Kissen indes als ausschließlich dekorativen Gebrauch.

Zwar weist das Landgericht im Ansatz zutreffend darauf hin, dass die Tatsache, dass ein Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen als Verzierung aufgefasst wird, fu?r sich genommen dem durch Art. 5 II der Richtlinie 89/104/EWG gewa?hrten Schutz nicht entgegensteht. Ebenfalls trifft es im Grundsatz zu, dass der Verkehr daran gewo?hnt ist, dass Marken großfla?chig auf die Ware aufgebracht werden und damit zugleich dekorative Funktionen erfu?llen. Dass eine Verwendung zugleich dekorative Funktionen erfu?llt, a?ndert demnach nichts an der grundsa?tzlichen Mo?glichkeit, im Verkehr auch als Herkunftshinweis zu wirken (HansOLG GRUR-RR 2005, 258 – Ahoj-Brause).

Damit ist indes nicht gesagt, dass dies auch auf die vorliegend zu beurteilende Verwendung zutrifft. Vielmehr la?sst sich gerade nicht feststellen, dass hier wenigstens ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs in der Gestaltung der streitgegensta?ndlichen Bettbezu?ge und Kissen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. zu diesem Kriterium: BGH GRUR 81, 592, 593 - Championne du Monde; HansOLG GRUR-RR 2005, 258 – Ahoj-Brause):

Hier bilden die genutzten Zeichen – sc. die Darstellung eines Igels mit einer Reihe weiterer Figuren – zu einem weit u?berwiegenden Teil selbst die von den Beklagten angebotenen Waren „Bettbezug“ bzw. „Kissenbezug“. Wie der Bundesgerichtshof schon in der Entscheidung Bundstreifensatin I (BGH GRUR 1962, 144) ausgefu?hrt hat und wie es auch allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, wird Bettwa?sche insbesondere wegen des den Verbraucher ansprechenden oder nicht ansprechenden Designs gekauft oder nicht gekauft. Dies wird bei vielen Waren der Fall sein, die sich, wie eben Bettbezu?ge und Kissen, außer im aufgebrachten Design fu?r den Verbraucher kaum erheblich unterscheiden. Insofern ist dem Ansatzpunkt der Beklagten zuzustimmen, dass vorliegend die von ihr verwendeten Darstellungen fu?r den Verbraucher gleichzeitig zumindest ganz u?berwiegend das Interesse an der Ware selbst bewirken.

In der konkreten angegriffenen Verwendung wird der Verkehr daher tatsa?chlich keinen (auch) markenma?ßigen Gebrauch sehen. Es liegt schon fern, dass der Verkehr u?berhaupt auf die Idee kommt, dass die Darstellungen etwas anderes als die Verzierung der Bettwa?- sche sein ko?nnten. Die angegriffenen Darstellungen wirken nicht wie eine Kennzeichnung, sondern wie ein Bild. Es handelt sich jeweils um komplexe Gestaltungen aus zahlreichen figu?rlichen Einzelelementen, die sich zu einer Gesamtdarstellung fu?gen. Tatsa?chlich wird der Verkehr eher in einer einzelnen Figur eine Marke sehen als in einer ganzen Szenerie mit mehreren Figuren. Hierbei steht zudem die inhaltliche Aussage „M... a... t...“ ersichtlich im Mittelpunkt, die von den verschiedenen Bildelementen illustriert wird. Auch soll der Verkehr hiervon ersichtlich unterhalten, amu?siert, angesprochen, erfreut, beru?hrt usw. werden. Alle diese Eigenschaften sind untypisch fu?r einen Herkunftshinweis.

Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch grundlegend von den zahlreichen von der Kla?gerin angefu?hrten Fa?llen mit Kennzeichen wie dem Emblem des A... FC oder dem „P...“: Jenen Zeichen sieht man an, dass es sich von Haus aus um Herkunftshinweise handelt, auch wenn sie ebenfalls aus dekorativen Gru?nden auf Waren gedruckt werden.

Diese Feststellung kann der Senat aus eigener Sachkunde treffen, da seine Mitglieder zu den Verkehrskreisen geho?ren, die mit dem streitgegensta?ndlichen Angebot erreicht werden sollen.

Hinzu kommt, dass die Bett- und Kissenbezu?ge dem Verbraucher in der Regel verpackt entgegen treten, na?mlich wie die als Anlage B 4 eingereichte Verpackung. Diese ist unu?bersehbar vorne, hinten und unten mit der eindeutig als solche erkennbaren Marke „I... W...“ der Beklagten versehen. Die Wiedergabe des angegriffenen Designs auf der einen Seite der Packung kommt dagegen als reine Produktabbildung daher.

Auch das zentrale Argument der Kla?gerin, dass sie das Klagedesign schon so lange als Marke verwende, dass der Verkehr das auf jeden Fall als eine solche wahrnehme, verfa?ngt nicht. Zwar hat die Kla?gerin eine zehnja?hrige intensive Nutzung der Wort-/Bilddarstellung "O... a... d..." belegt. Aber dass dies eine markenma?ßige Nutzung gewesen wa?re, ist ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich. Es u?berwiegt vielmehr auch insoweit die dekorative Funktion, da auch die Kla?gerin beliebige Produkte – darunter eben auch Bettwa?sche - fla?chig mit einer solchen Darstellung bedruckt. Dies vor allem, wenn die Kla?gerin dabei ha?ufig auch ihre „eigentliche“ Marke „S...“ benutzt und die Darstellung "O... a... d..." zudem mit einem Urhebervermerk und der Signatur „S...“ versieht.

Die Kla?gerin fu?hrt schließlich im Ansatz zutreffend an, dass auf der streitgegensta?ndlichen Gestaltung des Kissenbezuges das Zeichen „®“ zu sehen sei (s. Anl K 100). Aber dieser Umstand spricht tatsa?chlich zusa?tzlich gegen eine markenma?ßige Benutzung der Gesamtdarstellung: Denn das „®“ ist dort eindeutig nur der zentralen Igelfigur zugeordnet (die tatsa?chlich eine Marke der Beklagten ist), nicht jedoch der angegriffenen Gesamtszenerie. Ist jedoch nur ein einzelnes Element einer komplexen Darstellung als Marke gekennzeichnet, versteht dies der Verkehr als unmissversta?ndlichen Hinweis darauf, dass ausschließlich dieses Einzelelement eine Marke sei.

Da es sich nach allem bei der Verwendung der „I...“-Darstellung auf Bettbezu?gen und Kissen bzw. Kissenbezu?gen durch die Beklagten schon um keine markenma?ßige Nutzung handelt, kann diese Verwendung unter dem Aspekt des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes angegriffen werden.

bb. Die Kla?gerin hat ihre Unterlassungsanspru?che auf Wiederholungsgefahr gestu?tzt und dazu von ihr als Zuwiderhandlungen angesehene Vorga?nge aus der Mitte des Jahres 2006 vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr ku?nftiger Rechtsversto?ße gerichtet ist, ist er nur begru?ndet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (BGH GRUR 2009, 1077 Rz.18 – Finanz-Sanierung). Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das zur Zeit des beanstandeten Verhaltens galt, ist zwar Ende 2008 gea?ndert worden. Durch diese – der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG u?ber unlautere Gescha?ftspraktiken dienende – Gesetzesa?nderung ist allerdings keine fu?r die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche A?nderung der Rechtslage, namentlich der wortgleich fortgeltenden Vorschriften des § 4 Nr. 9a und 9b UWG eingetreten, so dass im Folgenden nicht zwischen dem alten und dem neuen Recht unterschieden werden muss.

cc. Die Beklagten haben gegen die Vorschriften des § 4 Nr. 9a und 9b UWG verstoßen, da sie ein konkretes Leistungsergebnis der Kla?gerin, das wettbewerbliche Eigenart besitzt, nachgeahmt und auf dem Markt angeboten und hierbei besondere Unlauterkeitsmerkmale verwirklicht haben (vgl. zu diesen Kriterien: Hefermehl / Ko?hler / Bornkamm, UWG, 27.Aufl., § 4 Rz.9.17). Im Einzelnen:

aaa. Die Kla?gerin kann lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz fu?r die Wort- / Bildgestaltung "O... a... d..." als solche jedenfalls bei einer Verwendung auf Betttextilien in der konkreten streitgegensta?ndlichen Verletzungsform beanspruchen. Der Schutz des § 4 Nr. 9 UWG erstreckt sich auf Waren und Dienstleistungen (Ko?hler / Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rz.9.21), worunter sowohl konkrete Gestaltungen wie auch mit diesen verzierte Produkte fallen.

bbb. Die kla?gerische Gestaltung "O... a... d..." als solche besitzt ebenso wie die hiermit versehenen Produkte erhebliche wettbewerbliche Eigenart.

(1) Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Es genu?gt, dass der Verkehr auf Grund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts die Vorstellung hat, es ko?nne wohl nur von einem bestimmten Anbieter oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich aus seinen a?sthetischen Merkmalen (Formgestaltung; Design) ergeben. Auf die Neuheit oder scho?pferische Eigentu?mlichkeit der Gestaltung kommt es insoweit nicht an, denn der geschmacksmusterrechtliche Eigentu?mlichkeitsbegriff deckt sich nicht mit der wettbewerblichen Eigenart (BGH WRP 1976, 370, 372 – Ovalpuderdose; BGH GRUR 1984, 597 f – vitra programm). Entscheidend ist auch nicht, dass die zur Gestaltung eines Produkts verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepra?ge geben, das dem Verkehr einen Ru?ckschluss auf die betriebliche Herkunft ermo?glicht (BGH GRUR 1985, 876, 878 – Tchibo/Rolex [Rolex-Uhr]; BGH GRUR 2006, 79 Tz 24, 26 – Jeans). Das Produkt muss sich von anderen vergleichbaren Erzeugnissen oder vom Durchschnitt in einem Maße abheben, dass der Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließt (BGH GRUR 2006, 79 Tz 26, 32 – Jeans).

Das Vorliegen einer wettbewerblichen Eigenart ist anhand aller Umsta?nde des Einzelfalls zu pru?fen. Dazu geho?ren insbesondere Umsta?nde, die fu?r sich allein weder erforderlich noch ausreichend sind, um eine wettbewerbliche Eigenart zu begru?nden. So kann z.B. eine den sondergesetzlichen Anforderungen entsprechende Gestaltungsho?he ohne weiteres die wettbewerbliche Eigenart begru?nden. Maßgeblich ist der Gesamteindruck des Erzeugnisses, nicht etwa eine zergliedernde und auf einzelne Elemente abstellende Betrachtungsweise. Indizien fu?r eine wettbewerbliche Eigenart und ihr Ausmaß ko?nnen der Kostenaufwand fu?r die Herstellung des Erzeugnisses, seine Bekanntheit, seine Neuheit und dafu?r verliehene Designer-Preise sein (Hefermehl / Ko?hler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Aufl., § 4 UWG Rz.9.33).

Nach diesen Kriterien ist hier zweifelsfrei eine wettbewerbliche Eigenart gegeben. Die graphische Gestaltung "O... a... d..." der Kla?gerin ist von hoher Eigentu?mlichkeit sowohl nach ihrer Idee wie auch nach ihrer darstellerischen Umsetzung. Es handelt sich um eine gekonnte und komplexe Kombination verschiedener figu?rlicher Elemente mit knappen, treffenden verbalen Zuschreibungen. Eine derartige Gestaltung du?rfte auch als Geschmacksmuster eintragungsfa?hig gewesen sein.

(2) Wettbewerbliche Eigenart setzt zwar nicht Neuheit oder Bekanntheit des Produkts voraus, die Bekanntheit kann aber den Grad der wettbewerblichen Eigenart steigern (BGH WRP 2005, 878, 880 – Handtuchklemmen; BGH GRUR 2007, 984 Tz 28 – Gartenliege). Auch dies ist hier zu bejahen: Die Kla?gerin hat ausfu?hrlich vorgetragen, auf wie vielen Produkten sie diese Gestaltung mit welchem Erfolg vermarktet hat. Dem sind die Beklagten nicht mit Substanz entgegen getreten. Damit ist von einem erho?hten Bekanntheitsgrad der Darstellung "O... a... d..." als Gestaltungselement auf verschiedenen Produkte und namentlich auf hiermit bedruckter Bettwa?sche auszugehen. Außerdem hat die Kla?gerin unwidersprochen dargelegt, dass es seinerzeit keine auch nur entfernt a?hnliche Gestaltung gab.

(3) Die Funktion des (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart besteht darin, den Schutz vor Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschra?nken, die unter Beru?cksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzwu?rdig sind. Das ist zwar bei „Allerweltserzeugnissen“ oder „Dutzendware“ nicht der Fall (BGH GRUR 2007, 339 Tz 26 – Stufenleitern; Hefermehl / Ko?hler / Bornkamm, UWG, 27.Aufl., § 4 Rz. 9.24), hier ist aber aufgrund der dargelegten Umsta?nde davon auszugehen, dass es sich um Leistungsergebnisse der Kla?gerin von erheblich eigentu?mlichen Gepra?ge handelt.

(4) Die Feststellung der gesteigerten wettbewerblichen Eigenart kann der Senat wiederum aus eigener Sachkunde treffen, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen geho?ren (vgl. BGH GRUR 2006, 79 Tz 27 – Jeans).

ccc. Dieses Leistungsergebnis der Kla?gerin haben die Beklagten nachgeahmt. Bei den mit der „I...“-Darstellung "M... a... t..." bedruckten Kissen und Bettbezu?gen der Beklagten handelt es sich um nachschaffende U?bernahmen von Leistungsergebnissen der Kla?gerin.

(1) Eine nachschaffende Leistungsu?bernahme liegt vor, wenn die fremde Leistung nicht unmittelbar oder fast identisch u?bernommen, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird (BGH GRUR 1992, 523, 524 – Betonsteinelemente), somit eine bloße Anna?herung an das Originalprodukt vorliegt (BGH GRUR 2007, 795 Tz 22 – Handtaschen). Entscheidend ist, ob die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweist oder sich deutlich davon absetzt (BGH GRUR 1963, 152, 155 – Rotaprint; OLG Mu?nchen GRUR-RR 2003, 329, 330; Hefermehl / Ko?hler / Bornkamm, UWG, 27.Aufl., § 4 Rz. 9.37).

(2) Hier weist die Ausfu?hrung der „I...“-Darstellung "M... a... t..." auf der streitgegensta?ndlichen Bettwa?sche bzw. den Kissen keine einzige unvera?nderte U?bernahme irgendeines konkreten Gestaltungselementes auf. Vielmehr handelt es sich durchweg um eigene zeichnerische Darstellungen der figu?rlichen Elemente. Auch haben die Beklagten fu?r ihre Darstellung andere Figuren gewa?hlt als die Kla?gerin: In der kla?gerischen Darstellung "O... a... d..." findet sich als zentrale Figur ein Schaf. Als Randfiguren finden sich weitere Schafe („alle anderen“), ein Schmetterling und ein „Krabbelka?fer“. Als zusa?tzliche figu?rliche Elemente werden ein Baum, die Sonne und „Blu?mchen“ verwandt. In der Darstellung der Beklagten "M... a... t..." hingegen bildet ein Igel die zentrale Figur, die Nebenfiguren sind andere Igel (nur auf dem Bettbezug), ein Vogel, ein Maulwurf und ein Wurm. Als zusa?tzliche figu?rliche Elemente werden ein Apfel, ein Fußball und Regen (die beiden letzteren wiederum nur auf dem Bettbezug) dargestellt. Auch die verbalen Aussagen der beiden Darstellungen weisen keine inhaltliche Identita?t auf: In der Darstellung der Kla?gerin findet sich die Aussage "O... a... d...", den dargestellten figu?rlichen Elementen ist durchweg das Attribut „doof“ zugewiesen. In der Darstellung der Beklagten hingegen lautet die zentrale Aussage "M... a... t..." und den figu?rlichen Elementen ist dementsprechend jeweils das Attribut „toll“ zugewiesen.

(3) Die Gemeinsamkeit der beiden Darstellungen "O... a... d..." und "M... a... t..." liegt aber in der identischen U?bernahme aller Grundideen und Gestaltungsprinzipien, die die Darstellung der Kla?gerin pra?gen, wobei lediglich die inhaltlichen Aussagen jeweils quasi spiegelbildlich „umgedreht“ worden sind.

Beide Darstellungen basieren auf derselben Grundidee einer Visualisierung einer typischen emotionalen Befindlichkeit im zwischenmenschlichen Beziehungsleben. Hierfu?r wird in beiden Darstellungen als Stellvertreter ein vermenschlichtes Tier gewa?hlt und zeichnerisch dargestellt. Hierbei wird ein auf einen (unsichtbaren) Partner zuru?ckgehender subjektiver Gefu?hlszustand der jeweiligen Zentralfigur auf deren gesamte Umgebung u?bertragen, so dass die jeweiligen Protagonisten „Schaf“ und „Igel“ ihre Welt nur noch aus diesem Blickwinkel wahrnehmen. Dies wird in beiden Darstellungen dadurch bildlich umgesetzt, dass allen Elementen der jeweiligen Umgebung das immer gleiche Attribut zugeschrieben wird. Diese Zuschreibung erfolgt jeweils durch die ausdru?ckliche Benennung des dargestellten Elementes und wird durch einen Pfeil auf die zugeho?rige bildliche Darstellung zudem zusa?tzlich veranschaulicht sowie durch die immer gleiche Wiederholung des jeweiligen Attributes („doof“ bzw. „toll“) hinter dieser Benennung. Der einzige Unterschied in der Grundidee besteht demnach alleine darin, dass die Beklagten den Blickwinkel der kla?gerischen Darstellung schlicht in sein Gegenteil verkehrt haben, aber selbst dies la?sst sich als ein bewusster Kontrapunkt zu der kla?gerischen Darstellung verstehen und bezieht sich damit aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise auf diese.

Graphisch sind beide Darstellungen in schwarzem Strich auf weißem Grund ausgefu?hrt. Die einzige Abweichung in farblicher Hinsicht liegt darin, dass die Beklagten die Pfeile in der Darstellung "M... a... t..." in den konkreten Verletzungsformen wie in den Antra?gen wiedergegeben rot dargestellt haben. Der Zeichenstil der beiden Darstellungen weist hierbei deutlich mehr U?bereinstimmungen als Unterschiede auf: Zwar ist die Strichfu?hrung in der kla?gerischen Darstellung energischer und klarer, die Striche sind auch deutlich sta?rker. Hier kommt eher eine klare eigene Linie zum Ausdruck, die zwar „naiv“ wirkt, tatsa?chlich aber ein konsistentes Abstraktionsniveau schafft. Die Verletzungsdarstellung ist dagegen insoweit weniger konsistent; zum Teil werden Schattierungen angedeutet, zum Teil nicht, die fla?chig geschwa?rzten Stacheln passen nicht zum im U?brigen nur gestrichelten Zeichenstil; die Strichsta?rke schwankt ganz erheblich; der Duktus ist insgesamt „holperiger“ und wirkt dadurch ungelenker und weniger „gekonnt“. Andererseits ist aber die Detailintensita?t beider Darstellungen nahezu identisch: Es handelt sich jeweils um u?berwiegend linienartige Darstellungen in einem – bewusst oder unbewusst – naiven comicartigen Zeichenstil. Beide Darstellungen haben keinen ausgearbeiteten Hintergrund; die einzelnen figu?rlichen Elemente sind weitgehend beziehungslos auf dem weißen Hintergrund verteilt. Die Art der Darstellung der Pfeile ist sehr a?hnlich. Auch die in den beiden Darstellungen verwandten Schrifttypen sind von sehr a?hnlichem Charakter; es handelt sich in beiden Fa?llen um scheinbar handschriftlich ausgefu?hrte einfache Grundschriften mit einer gewissen „kindlichen“ Anmutung. Von zentralem Aufmerksamkeitswert ist in beiden Darstellungen die schriftliche Herausstellung der so visualisierten Hauptaussage jeweils in deutlich gro?ßerer Schrift und jeweils mit auffa?lliger Platzierung an gleicher Stelle in der unteren Bildmitte.

Demnach haben die Beklagten die inhaltlichen Grundideen der kla?gerischen Gestaltung ebenso u?bernommen wie deren gestalterische Umsetzungsprinzipien. Damit na?hert sich der Gesamteindruck der angegriffenen Darstellung an den der kla?gerischen Darstellung in einem Ausmaß an, dass sich erstere trotz aller Abweichungen in den Einzelheiten insgesamt nicht deutlich von der Darstellung "O... a... d..." absetzt, sondern als deren kontrapunktische Umkehrung und damit als bloße Variante erscheint.

(4) Bei der Beurteilung der U?bereinstimmung oder A?hnlichkeit ist auf die Gesamtwirkung der sich gegenu?berstehenden Produkte abzustellen (BGH GRUR 2007, 795 Tz 32 – Handtaschen). Dabei ist der Erfahrungssatz zu beru?cksichtigen, dass der Verkehr die fraglichen Produkte regelma?ßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. Dabei treten regelma?ßig die u?bereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es mehr auf die U?bereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH GRUR 2007, 795 Tz 34 – Handtaschen; Hefermehl / Ko?hler / Bornkamm, UWG, 27.Aufl., § 4 Rz. 9.34). Nach diesen Kriterien ist eine nachschaffende Leistungsu?bernahme der kla?gerischen Darstellung "O... a... d..." durch die Beklagten zu bejahen.

ddd. Die Tatsache, dass die angebotenen Produkte Nachahmungen sind, begru?ndet allerdings fu?r sich allein nicht die Unlauterkeit, vielmehr mu?ssen noch besondere Umsta?nde hinzukommen, die das angegriffene Verhalten unlauter machen. Das Gesetz fu?hrt in den einzelnen Unterpunkten des § 4 Nr. 9 UWG (Nrn. 9a – 9c) – nicht abschließend – einige solcher Umsta?nde an. Im Einzelfall ko?nnen insoweit U?berschneidungen eintreten. Das kann den Unwertgehalt verdichten und im Rahmen der Gesamtwu?rdigung unter Beru?cksichtigung der Wechselwirkung Beru?cksichtigung finden (Hefermehl / Ko?hler / Bornkamm, UWG, 27.Aufl., § 4 Rz. 9.40). So verha?lt es sich hier, da die Beklagten durch diese Nachahmung sowohl die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftsta?uschung im Sinne von § 4 Nr. 9 lit. a UWG geschaffen haben als auch den Ruf der Darstellung der Kla?gerin im Sinne von § 4 Nr. 9 lit. b UWG fu?r sich ausbeuten wollten.

(1) Hier liegt eine vermeidbare Ta?uschung u?ber die betriebliche Herkunft des nachgeahmten Erzeugnisses vor.

Maßgeblich fu?r die Beurteilung, ob eine Herkunftsta?uschung in diesem Sinne vorliegt, ist der jeweils angesprochenen Abnehmerkreis (Hefermehl / Ko?hler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 28. Aufl., § 4 UWG Rz.9.41). Hier wenden sich die Beklagten potentiell an jeden Verbraucher, da Bettwa?sche und Kissen Produkte sind, die fu?r jedermann nutzbar sind.

Weitere Voraussetzung fu?r eine Herkunftsta?uschung ist, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat, da andernfalls die Gefahr einer Herkunftsta?uschung nicht bestehen kann. Ist na?mlich dem Verkehr nicht bekannt, dass es ein Original gibt, scheidet eine Herkunftsta?uschung in aller Regel schon begrifflich aus. Hierbei ist allerdings Verkehrsgeltung iSd § 4 Nr 2 MarkenG nicht erforderlich. Das Erzeugnis muss vielmehr bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht haben, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftsta?uschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden. Es genu?gt die Vorstellung, dass das Erzeugnis von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen mag, in den Verkehr gebracht wurde (Hefermehl / Ko?hler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 28. Aufl., § 4 UWG Rz.9.41). Dies ist hier – wie dargelegt – angesichts des jahrelangen erheblichen wirtschaftlichen Erfolges der Produkte der Kla?gerin mit der Darstellung "O... a... d...", insbesondere auch bei einer Verwendung auf Bettwa?sche, ohne weiteres gegeben. Die Bekanntheit kann sich nicht nur aus entsprechenden Werbeanstrengungen, sondern auch aus hohen Absatzzahlen des Originals ergeben (Hefermehl / Ko?hler / Bornkamm, UWG, 27.Aufl., § 4 Rz. 9.41).

Eine Herkunftsta?uschung liegt dabei dann vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen ko?nnen, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen. Hierzu ko?nnen die im Markenrecht entwickelten Grundsa?tze zur Verwechslungsgefahr entsprechend angewendet werden. Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsada?quat aufmerksamen und versta?ndigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich fu?r das Produkt interessiert (Hefermehl / Ko?hler / Bornkamm, UWG, 27.Aufl., § 4 Rz. 9.42). Nach diesen Kriterien ist eine Herkunftsta?uschung im vorliegenden Fall zu bejahen. Der durchschnittlich informierte, situationsada?quat aufmerksame und versta?ndige Durchschnittsverbraucher kann angesichts der vollsta?ndigen inhaltlichen und gestalterischen Anlehnung der Darstellung "M... a... t..." an die kla?gerische Darstellung "O... a... d..." zu der Schlussfolgerung kommen, dass es sich bei ersterer um eine bloße Variante zu letzterer, sozusagen um deren ins Positive gewendete Spiegelbild handelt. Damit liegt aber auch der Gedanke nahe, dass diese beiden Varianten derselben Grundideen auch vom selben Hersteller stammen. Auch diese Feststellung ko?nnen die Mitglieder des Senates aus den dargelegten Gru?nden aus eigener Kenntnis treffen.

(2) Es liegt ebenfalls eine Rufausbeutung im Sinne des § 4 Nr.9 lit. b UWG vor. Die Beklagten haben sich bei der Schaffung ihrer Darstellung "M... a... t..." unbestritten bewusst an die kla?gerische Darstellung angelehnt. Dass den Beklagten die unstreitige Bekanntheit und der wirtschaftliche Erfolg der kla?gerischen Gestaltung bewusst waren, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sie selbst die Bettwa?sche mit der Gestaltung der Kla?gerin in ihrer Werbung als „Kult“ bezeichnet haben. Auch ihre eigene Bettwa?sche haben die Beklagten sodann als „Kult-Bettwa?sche“ bzw. „Kult-Hit“ beworben. Angesichts dieser Umsta?nde liegt es auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begru?ndung, dass die Beklagten versucht haben, die Wertscha?tzung der Bettwa?sche mit der Darstellung "O... a... d..." unangemessen auszunutzen, indem sie durch Schaffung eines „Gegenentwurfs“ versucht haben, am wirtschaftlichen Erfolg der Kla?gerin zu partizipieren und den Ruf ihrer Produkte fu?r den Absatz der eigenen Produkte auszunutzen. Auch die Tatsache, dass sie ihre Produkte als „I... W...“ vermarkten, weist in diese Richtung. Die Kla?gerin vermarktet ihre Darstellung na?mlich als „S...“, so dass durch die ersichtlich hieran wiederum angelehnte Bezeichnung „I... W...“ ein weiterer Bezug zum Angebot der Kla?gerin hergestellt wird.

eee. Insgesamt ist damit die nachschaffende Leistungsu?bernahme der Beklagten bei Abwa?gung aller Umsta?nde trotz der eher abstrakten, in der U?bernahme der Grundideen bei inhaltlicher Umkehrung angesiedelten A?hnlichkeiten als unlauter anzusehen.

Bei der Beurteilung, ob eine Nachahmung als unlauter anzusehen ist, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umsta?nde des Einzelfalles vorzunehmen, wobei die Tatbestandsmerkmale in einer Wechselwirkung zu einander stehen. Die Anforderungen an ein Merkmal ha?ngen davon ab, in welchem Maße die anderen beiden Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (stRspr; BGH GRUR 1996, 210, 211 – Vakuumpumpen; BGH GRUR 2002, 820, 823 – Bremszangen; BGH GRUR 2007, 795 Tz 22 – Handtaschen). Je gro?ßer die wettbewerbliche Eigenart und/oder je ho?her der Grad der Nachahmung ist, desto geringer sind daher die Anforderungen an die besonderen Umsta?nde, die die Unlauterkeit begru?nden, und umgekehrt (BGH GRUR 1999, 1106, 1108 – Rollstuhlnachbau; BGH GRUR 2007, 795 Tz 22 – Handtaschen) (zu allem: Hefermehl / Ko?hler / Bornkamm, UWG, 27.Aufl., § 4 Rz. 9.69). Das bedeutet, dass ein geringerer Grad an Nachahmung einen ho?heren Grad an wettbewerblicher Eigenart und besonderer Umsta?nde erfordert, die die Unlauterkeit begru?nden.

Nach diesen Kriterien bejaht der Senat hier eine Unlauterkeit der Nachahmung des Leistungsergebnisses der Kla?gerin durch die Beklagten. Zwar ist der Grad der konkreten Nachahmung gering, die grundlegenden gestalterischen Ideen sind aber vollsta?ndig u?bernommen; die Umsetzung lehnt sich in allem an die Darstellung der Kla?gerin an. Auch die inhaltlichen Grundideen sind in der Weise u?bernommen, das sie inhaltlich konterkariert werden. Dies alles geschieht in Bezug auf am Markt erfolgreiche Produkte von erho?hter wettbewerblicher Eigenart. Dabei haben die Beklagten zudem gleich zwei der gesetzlich normierten Unlauterkeitsmerkmale erfu?llt, indem sie die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftsta?uschung schufen und den guten Ruf der Produkte der Kla?gerin ausnutzten, um den Absatz ihrer Produkte zu fo?rdern. Bei Abwa?gung aller Umsta?nde unter Beru?cksichtigung der Wechselwirkung ist daher eine Unlauterkeit der Nachahmung zu bejahen.

b. Damit steht der Kla?gerin gema?ß § 9 UWG auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen dieser unzula?ssigen gescha?ftlichen Handlung zu; den Beklagten fa?llt wenigstens Fahrla?ssigkeit hinsichtlich der Unlauterkeit der Nachahmung der Gestaltung der Kla?gerin zur Last. Die mit dem Klagantrag zu A.III. begehrte Feststellung einer solchen Schadensersatzpflicht ist auszusprechen, da zu deren Begru?ndetheit nur eine gewisse (nicht einmal hohe) Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzuliegen braucht (Ko?hler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 29. Aufl., § 12 UWG Rz.2.55). Hier ist nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und mo?glich (vgl. zu diesem Kriterium BGH GRUR 2001, 849, 850 – Remailing-Angebot).

c. Der mit dem Klagantrag gema?ß A.II. geltend gemachte Auskunftsanspruch (mit Rechnungslegung) steht der Kla?gerin grundsa?tzlich ebenfalls zu, dieser ist aber nicht hinsichtlich sa?mtlicher begehrter Ausku?nfte begru?ndet. Rechtsgrundlage des wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruchs, einschließlich des Rechnungslegungsanspruchs, ist das durch den Wettbewerbsverstoß begru?ndete gesetzliche Schuldverha?ltnis in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gema?ß § 242 BGB (Ko?hler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 29. Aufl., § 9 UWG Rz.4.5). Dieser Anspruch reicht aber nur soweit die entsprechenden Informationen zur Vorbereitung und Durchsetzung des Hauptanspruchs – hier des grundsa?tzlich bestehenden Anspruchs auf Schadensersatz - geeignet und erforderlich sind. Hat der Verletzte die Mo?glichkeit der dreifachen Schadensberechnung, kann er alle Angaben verlangen, die notwendig sind, um seinen Schaden nach jeder Berechnungsart zu berechnen und daru?ber hinaus die Richtigkeit der Berechnung nachzupru?fen (Ko?hler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 29. Aufl., § 9 UWG Rz.4.13).

Nach diesen Kriterien kann die Kla?gerin zwar diejenigen Ausku?nfte verlangen, die zur Vorbereitung der Herausgabe eines mo?glichen Verletzergewinns erforderlich sind, nicht jedoch solche, die sich auf Hersteller, Lieferanten, Vorbesitzer und Abnehmer / Auftraggeber beziehen. Da die Kla?gerin hauptweise keinen Anspruch auf Vernichtung geltend gemacht hat (und ein solcher Anspruch nach Wettbewerbsrecht auch nicht bestu?nde), ist zudem nicht ersichtlich, weshalb ein Anspruch auf Auskunft u?ber den aktuellen Bestand an den streitgegensta?ndlichen Waren bestehen sollte.

d. Der Anspruch auf Freihaltung von den Anwaltskosten fu?r die vorprozessuale Abmahnung ergibt sich § 12 I 2 UWG. Der Anspruch ist auch in der zugesprochenen Ho?he begru?ndet, insbesondere sind die von der Kla?gerin zur Berechnung der Anspruchsho?he zu Grunde gelegten Werte (Streitwert € 200.000,-, Geltendmachung einer 0,65-Gebu?hr) nicht zu beanstanden und zudem von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 II Nr.1, 97 I ZPO. Hierbei war keine Kostenquote zu Lasten der Kla?gerin festzulegen.

Die Umstellung der Klagantra?ge war zum einen aufgrund der gewandelten Rechtsprechung zur hinreichenden Bestimmtheit von Antra?gen bei alternativer Klageha?ufung erforderlich geworden und stellte daher insoweit nur eine Pra?zisierung des Klagebegehrens dar. Zum anderen handelte es sich – wie ausgefu?hrt – bei der Umstellung der Rangfolge der prozessualen Anspru?che um eine zula?ssige Klaga?nderung.

Der abgewiesene Teil des Auskunftsbegehrens war im Verha?ltnis zu den u?brigen Klagforderungen geringfu?gig und veranlasste nur geringfu?gige ho?here Kosten (§ 92 II Nr.1 ZPO).

5. Der Ausspruch u?ber die vorla?ufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

III.

Die Voraussetzungen fu?r eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor, insbesondere hat die Rechtssache weder grundsa?tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

IV.

Die Festsetzung des Streitwertes fu?r die Berufungsinstanz folgt § 3 ZPO. Hierbei hat der Senat nach pflichtgema?ßem Ermessen den einzelnen Antra?gen folgende Werte zugeordnet:

€ 100.000,- hinsichtlich des Klagantrags zu A.I.1

€ 70.000,- hinsichtlich des Klagantrags zu A.I.2

Jeweils € 17.000,- hinsichtlich der Klagantra?ge zu A.II. und A.III.

Der Klagantrag zu IV. ist bei der Bemessung des Streitwertes nicht zu beru?cksichtigen, da hiermit lediglich die Freihaltung von außergerichtlichen Kosten begehrt wird, die sich auf die Durchsetzung der streitgegensta?ndlichen Anspru?che beziehen (§ 4 I letzter Halbsatz ZPO).

Die Hilfsantra?ge wirken nicht streitwerterho?hend, da u?ber diese keine Entscheidung getroffen wurde (§ 45 I 2 GKG).