OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2016 - 2 WF 35/16
Fundstelle
openJur 2021, 20362
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 36 F 401/15
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 12.01.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 23.12.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kindesvater und die Kindesmutter sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 00.00.2010 geborenen A (im Folgenden: das Kind). Die Kindeseltern leben getrennt. Die Kindesmutter ist allein sorgeberechtigt.

Der Kindesvater hat behauptet, dass die Kindesmutter ihm ganz konkret mit der Entziehung des Umgangsrechts gedroht habe, wie sich auch aus einem Chat-Verlauf ergebe. Die Kindesmutter versuche, das Kind zu ihren Gunsten zu instrumentalisieren und verweigere seit mehreren Wochen den Umgang mit dem Kind. Er habe auch versucht, sich mit der Kindesmutter dahingehend zu verständigen, dass man zum Jugendamt gehen solle; dies habe die Kindesmutter rundherum abgelehnt. Da sie sich zu einer gütlichen Einigung nicht bewegen lasse, sei nunmehr gerichtliche Hilfe dringend notwendig. Insofern bedürfe es einer verbindlichen Regelung, an die sich auch die Kindesmutter zu halten habe.

Der Kindesvater hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag begehrt, gerichtlich seinen Umgang mit dem Kind zu regeln.

Die Kindesmutter hat behauptet, sie sei daran interessiert gewesen, eine außergerichtliche Lösung beim Jugendamt erarbeiten zu können. Weder der Kindesvater noch das Jugendamt seien jedoch an sie herangetreten.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Marl hat mit Beschluss vom 23.12.2015 den Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig sei. Es seien zunächst kostenfreie Angebote des Jugendamtes zur Vermittlung zwischen den beteiligten Kindeseltern in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller könne einen Termin mit dem Jugendamt vereinbaren, zu dem auch die Kindesmutter durch das Jugendamt eingeladen würde. Dass die Kindesmutter zu einem Gespräch im Jugendamt erschiene und sich an der Beratung beteilige, sei angesichts ihrer Erklärung nicht von vornherein auszuschließen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner sofortigen Beschwerde. Er rügt, er habe die Kindesmutter außergerichtlich aufgefordert, mit ihm zum Jugendamt zu gehen. Dies habe die Kindesmutter abgelehnt und ihn in weiteren ("Textmessenger", Anmerkung der Redaktion)-Nachrichten diskreditiert.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Marl hat mit Beschluss vom 03.02.2016 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der ergänzenden Begründung zur Entscheidung vorgelegt, das nicht davon auszugehen sei, dass Vermittlungsversuche des Jugendamtes von vornherein aussichtslos gewesen wären. Zwar habe die Kindesmutter den Kindesvater vor der Antragstellung unter anderen die Nachricht zukommen lassen, dass ein Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt B allein für Finanzen zuständig sei; möglicherweise seien der Kindesmutter die Beratungsangebote des Jugendamtes für getrennt lebende Eltern im Bereich Sorge- und Umgangsrecht nicht bekannt gewesen. Die Mitteilung der Kindesmutter lasse daher nicht zwingend den Schluss zu, sie sei zu einem gemeinsamen Elterngespräch im Jugendamt nicht bereit gewesen. Zudem habe die Kindesmutter den Kindesvater Umgangskontakte angeboten und darauf verwiesen, dass das Kind ihn sehen wolle. Dann aber habe die Kommunikation der Kindeseltern mit der Nachricht des Kindesvaters geändert, dass er nicht mehr mit der Kindesmutter zu schreiben brauche und Anwälte dies schon machten.

II.

Die nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist unbegründet. Dem Kindesvater kann Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden, weil seine Rechtsverfolgung nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO mutwillig erscheint.

1.

Eine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - II-2 WF 213/13, 2 WF 213/13 - MDR 2013, 1466). Sind Einigungsbemühungen unterlassen worden, so kann das für Mutwillen sprechen, wenn nicht zu erkennen ist, dass die Gegenseite sich von vornherein unzugänglich gezeigt hätte oder weshalb eine Verständigung aus anderen Gründen wahrscheinlich nicht erreicht werden konnte (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 13 WF 148/13 - zitiert nach juris).

2.

Zwar ist zu beachten, dass die Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung durch das Jugendamt nicht grundsätzliche Voraussetzung für das Entstehen des Rechtschutzinteresses für ein gerichtliches Umgangsverfahren ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 2 WF 420/03 - FamRZ 2004, 1116; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 03. März 2011 - II-8 WF 34/11 - NJW-RR 2011, 1577).

a)

Dem Hilfsbedürftigen kann aber zunächst abverlangt werden, dass er die ihm kostenfreien Angebote - insbesondere die Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes - zur Erreichung seines Zieles wenigstens versuchsweise wahrnimmt, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II-6 WF 110/14, 6 WF 110/14 - NZFam 2015, 510; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Februar 2015 - 9 WF 323/14 - FamRZ 2015, 1040; OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - II-4 WF 156/12, 4 WF 156/12 - FamRZ 2013, 1241f). Durch die vorherige Einschaltung des Jugendamtes kann eine Vermittlung zwischen den Kindeseltern bereits auf einer deutlich niedrigeren Eskalationsstufe erfolgen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04. Oktober 2013 - 13 WF 119/13 - FamRZ 2014, 584; OLG Rostock, Beschluss vom 08. März 2011 - 10 WF 23/11 - MDR 2011, 790; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07. August 2008 - 16 WF 194/08 - FamRZ 2009, 354). Nur soweit solche Bemühungen seitens des Jugendamtes bereits fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos sind, kann die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommen, da anderenfalls eine weitere Zeitverzögerung droht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Februar 2015 - 9 WF 323/14 - FamRZ 2015, 1040; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04. Oktober 2013 - 13 WF 119/13 - FamRZ 2014, 584). Eine die Annahme von Mutwilligkeit begründende Ausnahme kommt also in solchen Fällen in Betracht, in denen der Umgang begehrende Beteiligte ohne Rücksprache mit dem Elternteil, d.h. ohne überhaupt die Möglichkeit, eine Einigung hinsichtlich der Umgangsregelung abzuklären, ein gerichtliches Verfahren einleitet (vgl. Senat, Beschluss vom 08.07.2010 - 2 WF 137/10; Senat, Beschluss vom 18.12.2003 - 2 WF 420/03 - FamRZ 2004, 1116).

b)

Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend gegeben.

Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass aus dem Chat-Verlauf erkennbar ist, dass die Kindesmutter der Durchführung von Umgangskontakten nicht abgeneigt ist. So ergibt sich aus der Nachricht vom 30.10.2015 gegen 20:22 Uhr, dass die Kindesmutter zur Gewährung von Umgang am Folgetag bereit war und eine entsprechende Antwort verlangte. In Reaktion auf die sodann folgende Nachricht des Kindesvaters hat die Kindesmutter überdies darauf hingewiesen, dass das Kind auch ein Umgangsrecht mit dem Kindesvater hat. In einer sodann nachfolgenden Antwort hat die Kindesmutter darauf hingewiesen, dass das Kind den Kindesvater sehen wolle. Dies kann bei verständiger Würdigung nur so zu verstehen sein, dass - ungeachtet der Nachricht vom 23.10.2015 - jedenfalls noch vor dem Zeitpunkt der Antragstellung eine Bereitschaft der Kindesmutter zu Umgangsregelung vorhanden war. Ungeachtet dessen fanden Umgangskontakte nach dem Vortrag des Kindesvaters letztlich auch zuvor statt.

Dementsprechend hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht von einer Erfolglosigkeit einer Vermittlung durch das Jugendamt auszugehen ist.

Soweit der Kindesvater darauf hinweist, er habe versucht, mit der Kindesmutter darüber zu sprechen, dass man zum Jugendamt gehen solle, was die Kindesmutter abgelehnt habe, ist die Deutung des Amtsgerichts, wonach die Kindesmutter erkennbar davon ausgegangen sei, dass der benannte Mitarbeiter des Jugendamtes nur für Vermögensangelegenheiten zuständig sei, nicht zu beanstanden. Damit aber lag auch aus Sicht des Kindesvaters eine unzutreffende Vorstellung der Kindesmutter von den Aufgaben und Möglichkeiten des Jugendamtes vor. Insofern hätte es keines nennenswerten Aufwandes bedurft, um die Kindesmutter darauf hinzuweisen, dass auch in dem verfahrensgegenständlichen Bereich des Umgangsrechtes eine Hinzuziehung des Jugendamtes möglich gewesen wäre.

Soweit der Kindesvater darauf deutet, dass er die Kindesmutter tatsächlich auf eine entsprechende Vermittlungsmöglichkeit des Jugendamtes hingewiesen habe, ist beachtlich, dass dieser Vortrag seitens der Kindesmutter bestritten wird und der Kindesvater keinen substantiierten Vortrag dazu gehalten hat, wann, mit welchem Erklärungsinhalt und unter welchen Umständen er die Kindesmutter entsprechend aufgefordert haben will. Auch in der Beschwerdebegründung legt der Kindesvater nicht dezidiert dar, wann er sich in der Vergangenheit erfolglos an die Kindesmutter unter Verweis auf die Möglichkeit zur Regelung der Umgangskontakte beim Jugendamt gewandt haben will. Es ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens mithin nicht festzustellen, dass eine solche Vermittlung durch das Jugendamt von vornherein aussichtslos gewesen wäre.

III.

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.