OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2021 - 4 RVs 54/21
Fundstelle
openJur 2021, 20173
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 06 Ns 11/20

Immer dann, wenn sich nach dem festgestellten Sachverhalt die Anwendung des § 59 StGB aufdrängt, müssen die Urteilsgründe - schon nach den materiellrechtlichen Begründungsanforderungen - ergeben, aus welchem Grunde das Tatgericht den Angeklagten dennoch zu einer Strafe verurteilt und nicht nur verwarnt hat.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Paderborn hatte den Angeklagten wegen [vorsätzlicher] Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts versetzte der Angeklagte seinem dreizehnjährigen Sohn B am 02.04.2020 mit der flachen Hand eine so heftige Ohrfeige, dass sich auf der betroffenen Wange des Kindes ein geröteter, geschwollener Handabdruck abzeichnete. Der Geschädigte hatte zuvor trotz verbaler Ermahnung den Angeklagten am Fernsehen gehindert. Als der Angeklagte ihn dann zur Seite schob, um wieder freien Blick zu haben, trat ihm der Geschädigte in die Leistengegend, was bei dem Angeklagten infolge seiner Erkrankung an dem Fibromyalgie-Syndrom sehr starke Schmerzen erzeugte, woraufhin es zu der Tat kam.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts in Verbindung mit § 267 StPO und beanstandet die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft. Er regt eine Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgesichtspunkten an. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Die Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils weist einen auf die Sachrüge hin beachtlichen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf.

Es erscheint schon rechtlich nicht unbedenklich, dass das Landgericht (einzig) strafschärfend wertet, "dass zwischen dem Angeklagten und seinem Sohn ein krasses Missverhältnis der Kräfte bestand". Zwar lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen, dass insoweit eine körperliche Überlegenheit des Angeklagten gegenüber dem Tatopfer gemeint ist. Diesen Umstand strafschärfend zu bewerten, ist aber deswegen rechtlich nicht unbedenklich, weil er für sich genommen bezogen auf die Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 StGB) neutral ist und lediglich einen naturgegebenen Unterschied aufzeigt. Dass sich die körperliche Überlegenheit des Angeklagten in irgendeiner Weise in der Tat ausgewirkt hätte (etwa durch geminderte Abwehrmöglichkeiten des Opfers, schwere Tatfolgen o. ä.), ergeben die Urteilsgründe indes nicht.

Jedenfalls aber sind die Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil lückenhaft. Immer dann, wenn sich nach dem festgestellten Sachverhalt die Anwendung des § 59 StGB aufdrängt, müssen die Urteilsgründe - schon nach den materiellrechtlichen Begründungsanforderungen - ergeben, aus welchem Grunde das Tatgericht den Angeklagten dennoch zu einer Strafe verurteilt und nicht nur verwarnt hat (OLG Hamm, Beschl. v. 03.01.1991 - 3 Ss 1314/90 - juris). Angesichts der Vielzahl der dem Angeklagten zu Gute gehaltenen - zum Teil sehr gewichtigen - Strafmilderungsgründe (keine Vorstrafen, Geständnis, angespannte familiäre Situation in einer kleinen Wohnung angesichts der im April 2020 geltenden Infektionsschutzmaßnahmen wegen der Covid-19-Pandemie, Vorverhalten des Tatopfers mit starken Schmerzen für den Angeklagten, spontaner Tatentschluss, zehnmonatiges Zurückliegen der Tat) und nur des o. g. (einzigen) Strafschärfungsgrundes wäre hier die Erörterung, einer Verwarnung mit Strafvorbehalt i. S. v. § 59 StGB geboten gewesen. Denn die vorgenannten Gründe legen nahe, dass besondere Umstände im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorgelegen haben und die Bejahung der weiteren Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB erscheint nicht ausgeschlossen.

Die Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB hat Ausnahmecharakter und gilt in der Regel nur für den unteren Kriminalitätsbereich. Dabei sind die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur dann gegeben, wenn bestimmte Umstände die zu beurteilende Tat von den Durchschnittsfällen deutlich abheben und diesen gegenüber das Tatunrecht, die Schuld und die Strafbedürftigkeit wesentlich mindern, und deshalb einen Verzicht auf die Verurteilung angezeigt erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 22.08.2001 - 3 StR 191/01 - juris; vgl. auch: OLG Nürnberg NJW 2007, 526). Besondere in der Person des Täters liegende Umstände sind zu bejahen, wenn sich die Strafe für ihn sozial unverhältnismäßig hart auswirken oder er schon durch die bloße Verurteilung in unverhältnismäßige Schwierigkeiten kommen würde. Besondere Umstände in der Tat können darin liegen, dass die Tathandlung als solche nach Umfang und Intensität ungewöhnlich geringes Gewicht hat oder einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktlage entspringt, die an Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe heranreicht (Hubrach in: LK-StGB, 12. Aufl., § 59 Rn. 11 m.w.N.). Weiter können auch solche Umstände "besonderen" Charakter tragen, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von herausragendem Gewicht sind, und sei es nur durch das Zusammentreffen mehrerer, für sich allein jeweils nur durchschnittlicher Milderungsgründe (BayObLG wistra 2001, 359; OLG Nürnberg a.a.O.; Hubrach a.a.O.). Die vorliegende Tat liegt im unteren Kriminalitätsbereich und hebt sich angesichts der vom Landgericht angeführten Strafmilderungsgründe sowohl im Hinblick auf deren Gewicht also auch deren Zahl ganz erheblich von Durchschnittsfällen ab.