LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.04.2021 - L 5 U 15/21
Fundstelle
openJur 2021, 19245
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird über das Teilanerkenntnis vom 8. Dezember 2020 hinaus verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Juli 2014 jeweils 4% Zinsen auf einen Betrag von 26,25 € sowie 5,90 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Für das Ergänzungsverfahren sind Kosten nicht zu erstatten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege eines Ergänzungsurteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen wegen erstrebter Beitragsrückerstattung.

Mit Bescheid vom 17. April 2014 erließ die Beklagte für ein Jagdunternehmen des Klägers einen Beitragsbescheid für das Jahr 2013, mit dem sie eine Beitragsforderung von 191,08 € erhob. Mit weiterem Bescheid vom 17. April 2014 erhob die Beklagte für das Jahr 2013 einen Beitrag von 602,03 € für ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen des Klägers. Gegen diese Bescheide legte der Kläger jeweils am 9. Mai 2014 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2014 sowie weiterem Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2014 zurückwies. Die hiergegen beim SG Neubrandenburg erhobene Klage wies das SG durch Urteil vom 3. Juni 2015 ab.

Hiergegen hat der Kläger am 26. Juni 2015 Berufung beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) eingelegt. Im Berufungsverfahren wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 5. August 2020. Aufgrund eines vor dem Termin stattgefundenen Telefonats des Berichterstatters mit dem späteren Sitzungsvertreter der Beklagten, wobei auf das Urteil des BSG vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R - hingewiesen wurde, hat der Sitzungsvertreter im Termin zwei auf den 4. August 2020 datierte Teilanerkenntnisse überreicht, wonach für das Umlagejahr 2013 der Beitrag für das landwirtschaftliche Unternehmen des Klägers um 26,25 € verringert und ebenfalls für das Umlagejahr 2013 der Beitrag für das Jagdunternehmen um 5,90 € reduziert wurde. Diese beiden Teilanerkenntnisse der Beklagten hat der Kläger zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits angenommen. Im Übrigen hat er die Anträge aus seinem Berufungsschriftsatz vom 24. Juli 2015 gestellt, wonach das Urteil des SG Neubrandenburg vom 3. Juni 2015 zu ändern sei. "Die Bescheide der Beklagten vom 17. April 2014 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 28. Juli 2014 und 14. Oktober 2014 jeweils in der Fassung der Teilanerkenntnisse vom 4. August 2020 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 793,11 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2014 zu zahlen."

Durch Urteil vom 5. August 2020 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Neubrandenburg vom 3. Juni 2015 zurückgewiesen. Der Kläger trage die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision werde nicht zugelassen.

Das schriftlich abgefasste Urteil ist dem Kläger am 2. November 2020 zugestellt worden.

Am 5. November 2020 hat der Kläger beim LSG beantragt, das Urteil hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Zinsanspruchs gemäß § 140 Abs. 1 SGG zu ergänzen. Er habe in der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2020 die Rückzahlung des entrichteten Beitrages "nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2014" begehrt. Das von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis habe sich nicht auf die auf diesen Betrag anfallenden Zinsen bezogen, über die das Gericht zu entscheiden gehabt hätte, was jedoch nicht geschehen sei. Im Urteil fänden sich dazu keinerlei Ausführungen.

Auf die gerichtliche Anfrage im Schreiben vom 26. November 2020 hat die Beklagte im Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 mitgeteilt, dass sie einen Verzinsungsanspruch des Klägers in Bezug auf die abgegebenen Teilanerkenntnisse gemäß § 27 SGB IV anerkenne. Zinsbeginn sei gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entgegen der Auffassung des Klägers der Tag nach dem Eingang des vollständigen Antrages. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2020 einen Antrag auf Verzinsung gestellt, er habe folglich einen Verzinsungsanspruch für die Zeit ab 6. August 2020.

Dieses (Teil-)Anerkenntnis der Beklagten hat der Kläger nicht angenommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers hat hinsichtlich des im Urteil des Senats vom 5. August 2020 übergangenen Zinsanspruches nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Antrag des Klägers auf Erlass eines Ergänzungsurteils nach § 140 Abs. 1 SGG ist zulässig und teilweise begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass eines sogenannten Ergänzungsurteils liegen vor. Der Kläger hat über das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis vom 8. Dezember 2020 hinaus einen Anspruch auf die Zahlung von 4% Zinsen ab dem 1. Juli 2014 auf einen Betrag von 26,25 € sowie weiteren 5,90 €.

Der Kläger hat zulässigerweise gemäß § 140 Abs. 1 SGG den Erlass eines sogenannten Ergänzungsurteils beantragt. Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, wird es auf Antrag nachträglich ergänzt (Satz 1). Die Entscheidung muss binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden (Satz 2). Nach § 140 Abs. 2 Satz 1 SGG wird über den Antrag in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluss, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im Übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann (Satz 2). Nach § 140 Abs. 3 SGG hat die mündliche Verhandlung nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Voraussetzung für den Erlass eines Ergänzungsurteils nach § 140 Abs. 1 SGG ist, dass das (ergangene) Urteil unter anderem einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch ganz oder teilweise übergangen hat. Bei einem übergangenen Anspruch kann es sich auch um einen Nebenanspruch handeln, zum Beispiel einen Zinsanspruch (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., Loseblattausgabe, Stand: August 2020, § 140 Rn. 7; Zeihe, SGG, Kommentar, Loseblattausgabe, Stand: Mai 2020, § 140 SGG Rn. 3a).

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Ergänzungsurteils sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung vom 5. August 2020 ausdrücklich neben der Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils und der Bescheide der Beklagten beantragt, an ihn die von ihm bereits zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen gezahlten Beiträge für das Umlagejahr 2013 in Gesamthöhe von 793,11 € zurückzuzahlen und seit dem 15. Mai 2014 mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Soweit der Kläger mit seinem am 5. November 2020 gestellten Antrag (auf Erlass eines Ergänzungsurteils) darauf hinweist, dass sich zu dem Zinsanspruch das Urteil des Senats vom 5. August 2020 nicht verhält, trifft dies zu. Der Ergänzungsantrag ist auch zulässig, da er innerhalb der Monatsfrist des § 140 Abs. 1 Satz 2 SGG gestellt worden ist. Das schriftlich abgefasste Urteil des Senats vom 5. August 2020 ist dem Kläger am 2. November 2020 zugestellt worden. Die Antragstellung am 5. November 2020 ist damit rechtzeitig.

Der Kläger hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV einen Anspruch gegenüber der Beklagten darauf, dass die von ihm teilweise zu Unrecht entrichteten Beiträge für das Umlagejahr 2013 in Höhe eines Betrages von 26,25 € sowie weiteren 5,90 € mit 4% zu verzinsen sind. Für die Zeit ab dem 6. August 2020 folgt dies aus dem von der Beklagten abgegebenen (Teil-) Anerkenntnis vom 8. Dezember 2020. Auch wenn der Kläger dieses Teilanerkenntnis der Beklagten nicht angenommen hat, war die Beklagte aufgrund des von ihr abgegebenen Teilanerkenntnisses vom 8. Dezember 2020 entsprechend zu verurteilen. Insoweit findet die Vorschrift des § 307 ZPO über § 202 Satz 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung (vergleiche BSG in SozR 1750 § 307 Nr. 1; Nr. 2). Zwar erledigt nach § 101 Abs. 2 SGG nur das angenommene Anerkenntnis des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache. Ein nicht angenommenes Anerkenntnis bleibt aber gleichfalls eine Prozesserklärung, wenngleich es als solche den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt. Dennoch bindet das dem Gericht erklärte Anerkenntnis auch ohne seine Annahme den Erklärenden. Dementsprechend hat auch im sozialgerichtlichen Verfahren auf ein nicht angenommenes Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil (§ 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 307 ZPO) zu ergehen (vergleiche Urteil des BSG vom 8. September 2015 - B 1 KR 1/15 R, juris Rn. 12). Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4% Zinsen auf die vorgenannten Beträge von 26,25 € und weiteren 5,90 € beruht für die Zeit ab dem 6. August 2020 auf dem abgegebenen Teilanerkenntnis der Beklagten vom 8. Dezember 2020, ohne dass insoweit eine weitere Begründung seitens des Gerichts erforderlich gewesen wäre (vergleiche § 313b ZPO in Verbindung mit § 202 Satz 1 SGG).

Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4% Zinsen für die beiden vorgenannten Beträge für die Zeit vor dem 6. August 2020 beruht auf §§ 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 SGB IV.

Vorliegend macht der Kläger im Ergebnis die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich der von ihm gezahlten Beiträge nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV geltend. § 27 SGB IV ist eine abschließende Regelung. Sie gilt einheitlich für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung und im Recht der Arbeitsförderung (vergleiche Waßer in Schlegel/Voelzke, juris PK - SGB IV, 3. Auflage, Stand 28. Mai 2020, § 27 SGB IV Rn. 6).

Auch wenn im Sozialrecht eine Verzinsung in § 44 Abs. 1 SGB I normiert ist, findet diese Vorschrift vorliegend keine Anwendung. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. zu verzinsen. Vorliegend handelt es sich allerdings nicht um "Ansprüche auf Geldleistungen". Hierunter sind nach § 44 Abs. 1 SGB I soziale Geldleistungsansprüche des Einzelnen zu verstehen, die ihm nach den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte zu Gute kommen sollen (Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV, Rn. 11). Der Kläger macht vorliegend jedoch einen Anspruch auf Rückzahlung von ihm bereits entrichteter Beiträge geltend, für die er auch Zinsen verlangt. Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist kein sozialer Geldleistungsanspruch. Ansonsten hätte es der Regelung in § 27 SGB IV nicht bedurft (vergleiche Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O.). Auf andere Ansprüche gegen den Leistungsträger ist § 44 SGB I auch nicht entsprechend anwendbar, da es keinen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Verzinsungsanspruch gibt; ein Anspruch auf Prozess- und Verzugszinsen ist für das Recht der Sozialversicherung - von besonderen gesetzlichen Regelungen abgesehen - bisher stets verneint worden (vergleiche Seewald in Kasseler Kommentar, Bd. 1, § 44 SGB I Rn. 4 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung). § 27 SGB IV regelt nur, dafür aber abschließend, die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge. Aus dem abschließenden Regelungscharakter der Vorschrift ergibt sich auch, dass zivilrechtliche Vorschriften über Zins- und Verjährungsfragen nicht ergänzend heranzuziehen sind (Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV, Rn. 10), sodass die §§ 288 Abs. 1, 291 BGB vorliegend keine Anwendung finden.

Voraussetzung für den Zinsanspruch ist, dass ein Erstattungsanspruch nach § 26 SGB IV gegeben ist. Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

Lag der Beitragszahlung ein Verwaltungsakt zugrunde und wurde dieser wegen Rechtswidrigkeit rückwirkend aufgehoben, entsteht auch der Erstattungsanspruch rückwirkend. Da es auf die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs nicht ankommt, kann dieser auch für Zeiten zu verzinsen sein, in denen der Beitragszahlung noch ein wirksamer Verwaltungsakt zugrunde lag, dieser aber nachträglich auch für zurückliegende Beitragszeiten aufgehoben wurde (vergleiche Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV, Rn. 20).

In ihren Teilanerkenntnissen vom 4. August 2020 hat die Beklagte den vom Kläger geforderten Beitrag für das Umlagejahr 2013 für sein landwirtschaftliches Unternehmen um 26,25 € und für sein Jagdunternehmen um 5,90 € reduziert und darüber hinaus ausgeführt, dass der Beitragsbescheid vom 17. April 2014 in der Fassung des jeweiligen Widerspruchsbescheides teilweise aufzuheben sei und der überzahlte Betrag dem Kläger zu erstatten sei. Damit hat die Beklagte unzweifelhaft eingeräumt, dass der Kläger einen Teil seiner Beiträge zu Unrecht entrichtet hat. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Verfallklausel eingreift, sind nicht vorhanden.

Auch wenn die Verzinsungspflicht erst mit Eingang des (vollständigen Erstattungs-) Antrags beim zuständigen Leistungsträger beginnt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, ob in einer bestimmten Erklärung ein Erstattungsantrag enthalten ist. In einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid oder in einer unter Vorbehalt erfolgten unfreiwilligen Erfüllung einer Beitragsforderung ist zugleich ein Erstattungsantrag enthalten, selbst wenn die Beiträge zu dieser Zeit noch nicht entrichtet waren, weil der zu unterstellende Erstattungsanspruch für später entrichtete Beiträge fortwirkt (vergleiche Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV, Rn. 30). Dass der Sozialversicherungsträger die Beitragsforderung nicht von vornherein kennt, darf nicht zu Lasten des Erstattungsberechtigten gehen und steht der Vollständigkeit des Erstattungsantrags nicht entgegen (Beschluss des BSG vom 6. Juni 2017 - B 12 KR 120/16 B, juris Rn. 7; Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV, Rn. 30.1 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erblickt der Senat in den fristgerechten Widersprüchen des Klägers gegen die beiden Beitragsbescheide vom 17. April 2014 auch einen konkludent erhobenen Erstattungsantrag. Damit ist eine rückwirkende Verzinsung der vom Kläger zu Unrecht entrichteten Beiträge in Höhe eines Betrages von 26,25 € und eines weiteren Betrages von 5,90 € in Höhe von 4% gerechtfertigt. Dass der Kläger eine Rückzahlung der von ihm geleisteten Beiträge und deren Verzinsung begehrt, hat er bereits mit seiner Klageschrift vom 25. August 2014 hinreichend deutlich gemacht.

Zinsbeginn ist nicht wie beantragt der 15. Mai 2014, sondern der 1. Juli 2014. Dies folgt aus § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wonach der Erstattungsanspruch "nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrages ... zu verzinsen ist". Wie der Begriff "nach Ablauf eines Kalendermonats" zu verstehen ist, wird unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird der Begriff so verstanden, dass die Verzinsungspflicht mit dem Monat beginnt, der der Antragstellung oder der Bekanntgabe der Entscheidung folgt (vergleiche Seewald in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 27 SGB IV Rn. 5; Udsching in Hauck/Noftz, SGB, § 27 SGB IV Rn.3; Felix in Wannagat, SGB IV, § 27 Rn. 13). Unter Berücksichtigung der vom Kläger jeweils am 9. Mai 2014 erhobenen Widersprüche gegen die Bescheide der Beklagten vom 17. April 2014 wäre Zinsbeginn bereits der 1. Juni 2014.

Nach anderer Auffassung bedeutet "nach Ablauf eines Kalendermonats", dass die Verzinsungspflicht erst nach Ablauf des auf den Antrag oder die Bekanntgabe folgenden Monats beginnt (Schwerdtfeger in SGB - SozVers - Gesamtkommentar, SGB IV, § 27 Anmerkung 5; Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV Rn. 24 mit weiteren Nachweisen in der dortigen Fußnote 29). Hiernach beginnt die Verzinsungspflicht ab dem 1. Juli 2014.

Der letztgenannten Ansicht ist zu folgen. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift. Hätte der Gesetzgeber den Zinsbeginn entsprechend der erstgenannten Auffassung festlegen wollen, hätte er statt auf den "Ablauf eines Kalendermonats" auf den "Ablauf des Kalendermonats" abstellen können und müssen. Für die hier vertretene Ansicht spricht des Weiteren, dass der zuständige Versicherungsträger nach Eingang des Antrags auf jeden Fall einen Kalendermonat Zeit hat, den Sachverhalt zu prüfen, bevor der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu verzinsen ist. Würde man der erstgenannten Meinung folgen, würde dem Versicherungsträger vor Eintritt der Verzinsungspflicht keine Zeit zur Prüfung des Antrags bleiben, wenn dieser erst am Ende eines Monats eingeht. Es wird nicht übersehen, dass nach der hier vertretenen Auffassung der Zeitraum zwischen dem Antragseingang oder der Bekanntgabe der Entscheidung und dem Verzinsungsbeginn unter Umständen knapp zwei Monate betragen kann. Dies ist wegen des klaren Wortlauts der Vorschrift und der Notwendigkeit, den Versicherungsträgern eine Karenzzeit zuzusprechen, bevor sie einem Zinsanspruch ausgesetzt sind, hinzunehmen (Waßer in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27 SGB IV, Rn. 25, 26).

Der Zinsanspruch des Klägers ist auch nicht erloschen. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung gehemmt unter anderem durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs. Nach § 202 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung nach Abs. 1 sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.

Da der Kläger rechtzeitig Widerspruch und Klage sowie Berufung eingelegt hat, war der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt, sodass die vierjährige Verjährungsfrist bislang noch nicht abgelaufen ist. Im Übrigen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung auch nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung für das Ergänzungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger hat die Rückzahlung der von ihm gezahlten Beiträge für das Umlagejahr 2013 in Gesamthöhe von 793,11 € und deren Verzinsung geltend gemacht. Da eine Verzinsung nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 26,25 € sowie weiterer 5,90 € zu erfolgen hat, hat angesichts des geringen Obsiegens des Klägers der Senat eine Kostenquotelung nicht für angezeigt erachtet.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG).

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