LG Aachen, Beschluss vom 21.05.2021 - 3 T 129/19
Fundstelle
openJur 2021, 19186
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die sofortigen Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Gründe

Nachdem auf das Schreiben des Beklagten zu 3) vom 13.01.2019 - und dem darin wiederholten Einstellungsantrag entsprechend - zu Gunsten des Beklagten zu 3) die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Versäumnisurteil vom 06.03.2018 ohne Sicherheitsleistung einstweilen durch den abgelehnten Richter eingestellt worden ist, musste für den Beklagten zu 3) offensichtlich sein, dass dem neben dem Einstellungsantrag geäußerte Begehren auf Überlassung näher bestimmter Kopien allenfalls versehentlich nicht nachgekommen wurde. Dies - ohne den vorherigen Versuch einer Erinnerung - 3 Monate später mit Schreiben vom 11.04.2019 unmittelbar erneut zum Gegenstand eines wiederholten Ablehnungsantrags zu machen, zeigt in ausreichender Deutlichkeit, dass es dem Beklagten zu 3) mit dem Gesuch allein auf die rechtsmissbräuchliche Verzögerung des Rechtsstreits ankam. Umso mehr gilt dies für die Anschließungen der weiteren Beklagten mit Schriftsätzen vom 15.04.2019, die von jenen - allein den Beklagten zu 3) tangierenden Vorgängen - in keiner Weise selbst betroffen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Aachen, 21.05.20193. Zivilkammer

Dr. LRichter am Landgericht

als Einzelrichter

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