wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 10.11.2021 wird insoweit nicht abgeholfen, als dass die Verpflichtung zur Erteilung folgender Arbeitspapiere: elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2019 besteht.
Die mit sofortiger Beschwerde vorgetragenen Gründe geben keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung. Diese beziehen sich nur auf die Erteilung der Bescheinigung gemäß § 312 SGB III. Mit der Erfüllung der geschuldeten Handlung durch den Schuldner wird der Zwangsmittelbeschluss gegenstandslos (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 888 ZPO, Rn. 17). Die Beklagte erteilte die Bescheingung gemäß § 312 SGB III.