LG Münster, Urteil vom 15.04.2021 - 8 O 345/20
Fundstelle
openJur 2021, 16978
  • Rkr:
Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 9.332,11 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz.

Die Klägerin ist Betreiberin der Lizenzspielerabteilung des SC Paderborn 07. Zwischen der Klägerin und dem Zeugen Lizenzspieler Q (im Folgenden "Spieler") besteht seit dem 20.05.2019 ein vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2022 gültiger Lizenzspielervertrag. Die Klägerin ist Mitglied bei dem DFL und beim DFB. Diese stellen die Benutzungsvorschriften für die Vereinseinrichtungen des DFB in Satzungen und Ordnungen auf. Die Benutzung der Vereinseinrichtung "(2.) Bundesliga" erfolgt durch Teilnahme am Spielgeschehen. Die Mitglieder des DFL unterwerfen sich ausweislich des Anhang 1 zum Lizenzvertrag vom 16.11.2018 der Lizenzierungsordnung (LO) der Vereinsgewalt des DFB, die durch die vorgenannten Regelungen ausgeübt wird. Die Klägerin nahm in der Spielzeit 2019/2020 als Mitglied des DFL an der Vereinseinrichtung Bundesliga teil.

Der Landrat - Gesundheitsamt - des Kreises Paderborn sprach für den Spieler für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 27.03.2020 eine Absonderungsverfügung nach §§ 16 Abs. 1 i.V.m. 30 Abs. 1 S. 2 IfSG aus. Während dieser Zeit zahlte die Klägerin dem Spieler - unter im Einzelnen umstrittenen Umständen - Gehalt und führte Rentenversicherungsbeiträge für den Spieler ab. Unabhängig von der streitgegenständlichen Absonderungsverfügung wurden zur Eindämmung der Coronapandemie bundesweit unterschiedliche Maßnahmen ergriffen, dazu zählte auch die Aussetzung des Bundesligaspielbetriebs vom 26. Spieltag an sowie die Aussetzung des gewöhnlichen Spiel- und Trainingsbetriebs, die die Bundesliga auf Empfehlung des DFL vornahm. In diesen Zeitraum des ausgesetzten Spiel- und Trainingsbetriebs fiel auch der Zeitraum der streitgegenständlichen Absonderungsverfügung.

Mit Antrag vom 23.04.2020, zu dessen Einzelheiten auf selbigen Bezug genommen wird (Anl. A1, Bl. 7 ff. GA), begehrte die Klägerin die Erstattung der Leistungen und Rentenversicherungsbeiträge, die sie im Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 27.03.2020 an den Spieler bzw. die Rentenversicherung gezahlt haben will. Mit Bescheid vom 19.05.2020, zu dessen Einzelheiten auf selbigen Bezug genommen wird (Anl. A2, Bl. 12 ff. GA), lehnte das beklagte Land den Antrag der Klägerin auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit der Begründung ab, der Vergütungsanspruch des Spielers könne durch die Maßnahme des Gesundheitsamtes nicht erloschen sein, weil er bereits zuvor wegen des Spiel- und Trainingsverbots nicht bestanden habe.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach § 56 Abs. 1, Abs. 5 IfSG zu. Denn der Spieler habe im Zeitraum der Absonderungsverfügung keine Arbeitsleistung für die Klägerin erbracht. Ein Vergütungsanspruch des Spielers gegen die Klägerin habe deshalb nach dem Grundsatz "Keine Leistung ohne Gegenleistung" nicht bestanden. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei dieser Verdienstausfall des Spielers auch kausal durch die Maßnahme der Absonderung verursacht worden. Sofern das beklagte Land meine, nicht die Absonderung, sondern die Aussetzung des gewöhnlichen Spiel- und Trainingsbetriebs ab dem 26. Spieltag habe zum Eintritt eines Verdienstausfalls geführt und deshalb sei durch die Absonderungsverfügung kein weiterer Verdienstausfall verursacht worden, sei diese Auffassung unzutreffend. Denn die Einstellung des Spiel- und Trainingsbetriebs habe nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs des Spielers geführt. Vielmehr habe ein Vergütungsanspruch des Spielers zunächst nach § 615 BGB fortbestanden und sei erst durch die Absonderungsverfügung verloren gegangen, weil Voraussetzung für einen Anspruch aus § 615 BGB stets sei, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbiete und von sich aus in der Lage sei, die Arbeitsleistungen zu erbringen. Das sei dem Spieler indes wegen der angeordneten Absonderung nicht möglich gewesen. Vielmehr habe der Spieler seine Tätigkeit erst nach der Absonderung am 28.03.2020 wieder aufgenommen. Der Ausfall des gewöhnlichen Spiel- und Trainingsbetriebs sei den vereinsrechtlichen Vorgaben des DFL geschuldet, denen sich die Klägerin unterworfen habe, er liege mithin im Betriebsrisiko der Klägerin, die hierdurch nicht von ihrer Vergütungs-(fort-)zahlungsverpflichtung gegenüber dem Spieler befreit worden sei. Der Spieler sei auch nicht erkrankt gewesen, sodass ihm auch kein Anspruch nach § 3 EFZG zugestanden habe. Ein Anspruch des Spielers ergebe sich aus den gleichen Gründen auch nicht aus § 611a Abs. 2 BGB und es bestehe auch kein Anspruch nach § 616 BGB weil schon kein kurzer Zeitraum im Sinne dieser Vorschrift gegeben sei und kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund vorliege, sondern eine behördliche Anordnung.

Die Klägerin behauptet, sie sei ihrer Pflicht aus § 56 Abs. 5 IfSG nachgekommen und habe dem Spieler für das beklagte Land die Entschädigung i.H.v. 8048,71 € netto ausgezahlt und zudem 1283,40 € an Rentenversicherungsbeiträgen im Sinne des §§ 57 Abs. 1 Nr. 1 IfSG abgeführt. Sie meint, ihr stehe deshalb nach § 56 Abs. 5 S. 2, Abs. 1 IfSG einen entsprechender Erstattungsanspruch gegen das beklagten Land zu. Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 07.07.2020 (Bl. 3 ff. GA) und auf die Replik vom 25.11.2020 (Bl. 102 ff. GA).

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land ist entgegen der im Bescheid vom 19.05.2020 vertretenen Auffassung, der Spieler habe zwar während der Absonderung einen Verdienstausfall erlitten, dieser beruhe aber nicht kausal auf der Absonderungsverfügung, nunmehr der Auffassung, dem Spieler habe auch während der Zeit der Absonderung ein Vergütungsanspruch gegen die Klägerin zugestanden. Denn die Aussetzung des Bundesligaspielbetriebes vom 26. Spieltag an, mithin während der Zeit der Absonderung des Spielers, erfolgte - unstreitig - nach den Voraussetzungen der Benutzungsvorschriften, hier der Spielordnung des DFL, also nicht aufgrund behördlicher Anordnung. Die von der Absonderungsverfügung unabhängige, freiwillige Aussetzung des gewöhnlichen Spiel- und Trainingsbetriebs durch die Klägerin sei nur aufgrund einer Empfehlung des DFL erfolgt. Diese Empfehlung habe beinhaltetet, dass die Klägerin alle Lizenzspieler mit individuellen Trainingsplänen ausstatten solle, damit diese im "Home-Office" ihre Arbeitsleistung, nämlich das Aufrechterhalten der Fitness bzw. der Spielfähigkeit, erbringen könnten. Dieser Empfehlung sei die Klägerin nachgekommen und vor diesem Hintergrund habe dem Spieler während der freiwilligen Aussetzung des Spiel- und Trainingsbetriebes aber auch während der Absonderung ein Vergütungsanspruch zugestanden. Während der freiwilligen Einstellung des Spielbetriebs habe dem Spieler ein Anspruch nach § 611a Abs. 2 BGB zugestanden, weil der Spieler nach den Vorgaben der Klägerin gearbeitet habe. Dieser Anspruch habe auch während der Zeit der Absonderung bestanden, weil der Spieler seine Leistung im "Home-Office" erbracht habe, jedenfalls habe dem Spieler aber ein Anspruch nach § 615 BGB zugestanden, weil die Klägerin seine Leistung nicht angenommen habe bzw. nach § 616 BGB, weil es sich um eine nur kurze Zeitspanne gehandelt habe. Mit dieser Auffassung korrespondierten eigene Aussagen der Klägerin, wonach der Mannschaftsarzt der Klägerin am 14.03.2020 Coronatests bei allen Angestellten der Klägerin durchgeführt habe und alle Tests von Kontaktpersonen zu einem infizierten Spieler am 19.03.2020 negativ gewesen seien, die Klägerin aber trotzdem freiwillig eine Rückkehr in den normalen Trainingsbetrieb noch nicht umgesetzt habe. Zusammenfassend habe der Spieler keinen Verdienstausfall erlitten, weil er weiterhin Tätigkeiten habe erbringen können und § 616 BGB arbeitsvertraglich nicht abbedungen gewesen sei. Zur arbeitsvertraglichen Leistungspflicht des Spielers gehöre nämlich nicht nur die Teilnahme an Mannschaftsleistungen und Spielbetrieb, sondern auch individuelles Training. Selbst wenn ein Verdienstausfall im Sinne von § 56 Abs. 1 IfSG unterstellt würde, fehle es jedenfalls an der Kausalität der Absonderung für den behaupteten Verdienstausfall, weil der Spiel- und Trainingsbetriebs ohnehin eingestellt gewesen sei und die Klägerin ihre Spieler freiwillig in die häusliche Quarantäne geschickt habe. Die Klägerin habe damit gleichsam freiwillig auf die Leistung des Spielers verzichtet. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 22.09.2020 nebst Anlagen (Bl. 35 ff. GA) sowie auf den Schriftsatz vom 08.01.2020 (Bl. 137 ff. GA) Bezug genommen. Die Beklagte bestreitet die geltend gemachte Forderung der Höhe nach mit Nichtwissen.

Das Gericht hat einen der Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Q (Spieler). Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 25.03.2021 (Bl. 207 ff. GA).

Gründe

I.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Die Klageschrift ist dem beklagten Land am 11.08.2020 (ZU Bl. 22 GA) zugestellt worden, sodass die Sache zu diesem Zeitpunkt rechtshängig geworden ist, § 253 Abs. 1 ZPO. Für Streitigkeiten über Ansprüche nach §§ 56-58 IfSG, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Rechtswegänderung, also vor dem 19.11.2020, bei den bis dahin gem. § 68 Abs. 1 zuständigen Zivilgerichten rechtshängig geworden sind, bleiben diese nach § 17 Abs. 1 S. 1 GVG zuständig (BGH NJW 2002, 1351; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 3. Ed. 1.1.2021, IfSG § 56 Rn. 105). Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird danach durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

II.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung von 9.332,11 € aus §§ 56 Abs. 1 S. 2, Abs. 5, 57 Abs. 1, §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 S. 2 IfSG.

Danach erhält, wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes als Person, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, eine Entschädigung in Geld, wobei bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen hat und die ausgezahlten Beträge dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet werden.

Die Rechtmäßigkeit der Absonderungsverfügung des Kreises Paderborn gegen den Spieler nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG steht zwischen den Parteien nicht in Streit und das beklagte Land ist gemäß § 66 Abs. 1 IfSG zahlungsverpflichteter Anspruchsgegner für Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG. Die Klägerin hat ihren Erstattungsanspruch auch form- und fristgemäß gegenüber dem nach § 54 IfSG i.V.m. § 11 Abs. 1 IfSBG-NRW zuständigen Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit Antrag vom 20.04.2020 geltend gemacht.

Nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte sich die Kammer auch davon überzeugen, dass der Spieler, der Zeuge Q, durch die Absonderungsverfügung einen Verdienstausfall i.S.v. § 56 Abs. 1 S. 1, 2 IfSG erlitten hat. Denn der Spieler hatte während der Zeit seiner Absonderung keinen Anspruch auf Zahlung seines Arbeitsentgeltes gegen die Klägerin.

Ein solcher Anspruch des Spielers gegen die Klägerin bestand zunächst nicht nach § 611a Abs. 2 BGB. Danach ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die Vorschrift des § 326 Abs. 1 BGB führt bei Arbeitsverträgen indes zu dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn", der im Ergebnis besagt, dass der Arbeitnehmer einer besonderen Anspruchsgrundlage bedarf, um einen Vergütungsanspruch zu haben, wenn er seine Arbeitsleistung nicht erbringt (vgl. statt vieler MüKoBGB/Spinner, 8. Aufl. 2020, BGB § 611a Rn. 7).

Der Spieler hat seine Arbeitsleistung zur Überzeugung der Kammer während der Absonderung zunächst nicht erbracht. Die Kammer folgt diesbezüglich den Bekundungen des Spielers, des Zeugen Q, im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.03.2021. Der Zeuge hat insofern bekundet, während der Absonderung ein "bisschen Trainingszeug" nach Hause bekommen zu haben, insbesondere einen Ball, ein paar Bänder und ein Spinning-Bike und dass er sich auch noch an einem individuellen Trainingsplan habe orientieren können. Zum Hintergrund bekundete der Zeuge, die Mitglieder der Mannschaft der Klägerin hätten diese Utensilien erhalten, weil sie während der Absonderung "nicht mehr trainieren" durfte. Bei lebensnaher Betrachtung ist diese Bekundung dahingehend zu verstehen, dass dem Spieler das übliche Training nicht mehr möglich war. Die Kammer verkennt nicht, dass der Spieler auch bekundet hat, nicht mehr zwischen den freiwillig von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen, insbesondere, den Trainingsbetrieb auszusetzen, und der individuell auf ihn bezogenen Verfügungen des Kreises Paderborn unterscheiden zu können. Gleichwohl hat der Zeuge bekundet, ein Schreiben bekommen zu haben, nach dessen Inhalt er sich in häusliche Quarantäne habe begeben müssen und das dies "wohl" die streitgegenständliche Verfügung habe sein müssen. Ferner, so der Zeuge, habe er wegen dieser Verfügung beispielsweise nicht im Freien joggen können. Wegen der angeordneten häuslichen Quarantäne sei auch sein Trainingsplan auf das Trainingsfahrrad abgestimmt gewesen. Schließlich hat der Zeuge bekundet, dass er, wenn es die Einschränkung durch die Absonderungsverfügung nicht gegeben hätte, jedenfalls im Freien laufen gegangen wäre und dass er davon ausgehe, dass auch bei coronabedingt eingeschränktem Spiel- und Trainingsbetrieb, das Laufen im Freien Teil des Trainingsplans gewesen wäre. Das Lauftraining wäre auch, so der Zeuge weiter, effektiver gewesen als das Training auf dem Spinning-Bike, weil es eine der Tätigkeit des Zeugen als Profi-Fußballer nähere Belastung der Muskulatur zur Folge gehabt hätte. Damit korrespondiert, dass der Zeuge weiter bekundet hat, dass zwar auch unter normalen Umständen die Möglichkeit bestehe, die Fahrräder im Kraftraum zu benutzen, dass er diese Möglichkeit aber selten wahrnehme, weil er lieber auf andere Trainingsmethoden zurückgreife. Schließlich hat der Zeuge bekundet, dass er nach Ablauf der Absonderungsverfügung aber noch vor der Rückkehr in den regulären Spielbetrieb wieder in Kleingruppen habe trainieren dürfen und sollen. Dazu passt, dass der Zeuge ferner bekundet hat, sich während der Absonderungszeit eher so gefühlt zu haben, als habe er "frei" anstatt arbeiten zu müssen und dass er dementsprechend von seinem Trainingsplan auch immer wieder abgewichen sei. So habe er manchmal mehr Fahrradtraining durchgeführt als vorgesehen, manchmal dann am nächsten Tag weniger, manchmal habe er auch etwas anderes gemacht und dann den Plan für einen Tag verschoben oder ausgesetzt. Er habe den Trainingsplan insgesamt eher als Hilfe gesehen oder als Anregung, den Plan aber durchaus auch selber für sich abgeändert. Darüber hinaus sei es der Klägerin auch nicht möglich gewesen, zu kontrollieren, ob der Trainingsplan eingehalten werde oder nicht.

Die Kammer folgt den Bekundungen des Zeugen. Der Zeuge hat seine Bekundungen sichtlich bemüht gemacht, dabei aber auch offen Erinnerungslücken eingeräumt. Der Zeuge hat bei seinen Bekundungen auch einen authentischen Eindruck gemacht und keinerlei Belastungstendenz erkennen lassen. Soweit sich der Zeuge erinnern konnte, waren seine Bekundungen in sich schlüssig und konsistent. Für die Kammer ergab sich auch aus den Gesamtumständen der Vernehmung des Zeugen, nämlich dem Bemühen des Zeugen, seine Erinnerungen wahrheitsgemäß wiederzugeben, gleichzeitig aber auch seinen Gefühlen der Frustration über die eingeschränkten Trainingsmöglichkeiten sowie seiner Motivation gegenüber der Klägerin, sich auch aus eigenem Antrieb heraus fit zu halten, Ausdruck zu verleihen.

Vor diesem Hintergrund hat der Spieler seine Arbeitsleistung während der Absonderung nicht erbracht. Denn zu den Hauptpflichten des Profifußballspielers als Arbeitnehmer (BAG, NJW 1980, 470; BAG, NZA 2018, 70) gehört neben der Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb als Hauptpflicht eine Vielzahl von Nebenleistungspflichten, die der Verein nach Inhalt, Ort und Zeit durch Anweisungen konkretisieren kann (Brugger NZA 2019, 1678 ff. m.w.N.). Schon die Teilnahme an Trainings in Kleingruppen sowie Lauftraining außerhalb seiner Wohnung, waren dem Spieler indes nicht möglich. An dieser Bewertung ändert auch nichts, dass der Zeuge bekundet hat, in etwa eine Stunde am Tag trainiert zu haben, weil dieses Maß an häuslichem Training gegenüber der sonst bestehenden umfassenden Trainings- und Spielverpflichtung nicht ins Gewicht fällt. Vor dem Hintergrund dieses sowohl qualitativ als auch quantitativ geringfügigen Trainings geht auch der Einwand des beklagten Landes fehl, der Spieler habe eine über diesen Zeitraum hinausgehende Arbeitsleistung erbracht, weil auch Regenerationszeit als Arbeitszeit des Spielers zu werten sei. Das trifft zwar grundsätzlich zu, aber bei lebensnaher Betrachtung ergibt Regeneration als Arbeitsleistung nur Sinn, wenn ihr zuvor Maximalbelastungen, wie sie üblicherweise nur im Spielbetrieb oder unter besonders intensivem Training unter Anleitung des Trainers und in der Gruppe erreicht werden, stattfinden, nicht aber bei einem moderaten Training nach einem - wie hier - nach Belieben abgewandelten Plan in häuslicher Umgebung.

Ein Vergütungsanspruch des Spielers bestand auch nicht nach § 615 S. 1 BGB. Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, kann der Verpflichtete danach für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Gläubiger nach § 297 BGB überhaupt nur dann in Verzug gerät, wenn der Schuldner zurzeit des Angebots oder der nach § 296 BGB für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit imstande ist, die Leistung zu bewirken. Der Dienstverpflichtete muss also rechtlich und tatsächlich imstande sein, die von ihm verlangte Dienstleistung zu erbringen, ansonsten kann ein Annahmeverzug des Gläubigers nicht eintreten (BeckOK ArbR/Joussen, 59. Ed. 1.3.2021, BGB § 615 Rn. 33 m.w.N.). Vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten, war der Spieler nicht in der Lage, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Daran ändert auch der Einwand des beklagten Landes nichts, die Klägerin habe schon freiwillig gar keine Leistung des Spielers abgefordert. Denn dazu, welche konkreten Leistungen die Klägerin vom Spieler während der Absonderungszeit abgefordert hat bzw. abgefordert hätte, hat der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen seiner persönlichen Anhörung überzeugend und glaubhaft erklärt, dass es ganz erhebliche Unterschiede zwischen den Gruppen der Spieler gegeben habe, die sich in häuslicher Quarantäne befunden hätten und denen, die aus Vorsicht freiwillig eingeschränkt trainiert hätten. So hat der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dass diejenigen, die sich nicht in häuslicher Quarantäne befanden, beispielsweise Lauftraining unter freiem Himmel absolviert hätten.

Überdies kann es der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie in Kenntnis der Absonderungsverfügung und freiwilliger Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, darauf verzichtet hat, konkrete Trainingsleistungen des Spielers von ihm zu verlangen, die er aufgrund der Absonderungsverfügung ohnehin nicht hätte erbringen dürfen. Gerade in Anbetracht der besonderen Situation rund um das erstmalige Auftreten des SARS-Cov2-Erregers in Deutschland und gerade im Angesicht der auch zum jetzigen Zeitpunkt noch immer dynamischen Pandemiebekämpfung seitens der Exekutive, wäre es mit Treu und Glauben unvereinbar, demjenigen, der in Wahrnehmung eigener, privater Verantwortung - wie hier die Klägerin - aus Vorsicht darauf verzichtet, von seinen Arbeitnehmern das Maximum des Erlaubten abzufordern, vorzuwerfen, in Ermangelung der Einforderung weitergehender Arbeitsleistungen in Annahmeverzug zu geraten.

Ein Vergütungsanspruch des Spielers bestand auch nicht nach § 616 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung danach nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit regelmäßig auch bei schwerwiegenden Ereignissen nur eine Dauer von einigen Tagen in Betracht kommt (BeckOK ArbR/Joussen, 59. Ed. 1.3.2021, BGB § 616 Rn. 48 m.w.N.). Umstände die hier ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigen sind nicht ersichtlich (vgl. auch Preis, NZA 2020,1137, 1140). Die gegenteilige Ansicht (vgl. z.B. Sagan/Brockfeld, NJW 2020, 1112 ff.) überzeugt nicht, weil es u. a. Ziel der Norm ist, aus Billigkeitserwägungen die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers zu sichern, wenn die Arbeitsleistung aus einem von keiner Seite zu vertretenden Grund unmöglich wird (MüKo BGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, BGB § 616 Rn. 2). Wenn dann aber die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung auf der Absonderungsverfügung des Kreises beruht, wäre es unbillig, den gerade für diesen Fall vorgesehenen Anspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG durch eine extensive Anwendung von § 616 BGB zulasten des Arbeitgebers auszuhebeln.

Schließlich war der Spieler nicht erkrankt, sodass ihm auch kein Anspruch nach § 3 EFZG zustand.

Der Verdienstausfall des Spielers ist nach alledem dadurch im Sinne von § 56 Abs. 1 IfSG verursacht worden, dass gegenüber dem Betroffenen eine Absonderungspflicht wirksam geworden ist. Andere Ursachen als die Absonderungsverfügung, die hypothetisch ebenfalls dazu geführt hätten, dass der Spieler seine Arbeitsleistung nicht erbracht hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere war der über die Absonderungsverfügung hinaus von der Klägerin freiwillig eingeschränkte Trainingsbetrieb nicht behördlich angeordnet, sodass die Leistung des Spielers nicht ohnehin nicht hätte erbracht werden können (vgl. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 3. Ed. 1.1.2021, IfSG § 56 Rn. 38).

Der geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach berechtigt. Als Verdienstausfall gilt nach § 56 Abs. 3 IfSG das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt).

Darüber hinaus besteht nach § 57 Abs. 1 S. 1 IfSG für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG zu gewähren ist, eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort, wobei nach 57 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 IfSG Bemessungsgrundlage für Beiträge bei einer Entschädigung nach§ 56 Abs. 2 S. 2 IfSG, also wie hier während der ersten sechs Wochen, das Arbeitsentgelt ist, das der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 IfSG vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt. Nach § 57 Abs. 1 S. 3, 4 IfSG trägt dabei das entschädigungspflichtige Land die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung allein, wobei, wenn der Arbeitgeber für die zuständige Behörde die Entschädigung auszahlt, die zuständige Behörde ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten hat.

Die Kammer konnte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wiederum davon überzeugen, dass die Klägerin Nettoentgelt sowie Rentenversicherungsbeiträge in der geltend gemachten Höhe an den Spieler erbracht hat. Denn hierzu hat der Spieler, der Zeuge Q, korrespondierend mit dem Klägervortrag bekundet, dass sein monatliches Bruttoentgelt zum Zeitpunkt der Absonderungsanordnung etwa 30.000,00 € betragen habe und dass die Höhe des klägerseits geltend gemachten Anspruchs bezüglich seines Nettoarbeitsentgeltes und der geleisteten Rentenversicherungsbeiträge insofern plausibel sei. Den überzeugenden Bekundungen des Zeugen ist das beklagte Land nicht substantiiert entgegengetreten.

III.

Der ab Rechtshängigkeit geltend gemachte Zinsanspruch besteht nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem 12.08.2020, weil die Klage dem beklagten Land am 11.08.2020 zugestellt worden ist.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 9.332,11 EUR festgesetzt.