LG Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2021 - 23 T 622/20
Fundstelle
openJur 2021, 16914
  • Rkr:
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung erteilt.

Der Versagungsanträge des Beteiligten zu 2) vom 21.04.2020 und der Beteiligten zu 3) vom 28.04.2020 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 Euro.

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners ist am 28.01.2014 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Die Versagungsantragsteller beantragen, die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie behaupten, unter Bezugnahme auf den Abschlussberichts des Beteiligten zu 4), der Schuldner habe gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen. Er habe keine vollständigen Nachweise über seine Einkommenssituation erbracht.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen richtet sich die am 23.10.2020 eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 300 Abs. 2 Satz 2 InsO statthaft und zulässig eingelegt worden.

Das Rechtsmittel ist auch begründet, da die Voraussetzungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegen (§ 300 Abs. 1 InsO) und die Voraussetzungen für die beantragte Versagung der Restschuldbefreiung nicht gegeben sind.

Zwar ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner für die Zeiträume vom 01.02. - 14.04.2019 sowie vom 18.06. - 30.06.2019 trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beteiligten zu 4) zunächst keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat und dadurch seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 Abs. 1 InsO zumindest grob fahrlässig verletzt hat.

Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Diese Auskunftspflicht dient dem Verfahrenszweck der Haftungsverwirklichung gemäß § 1 InsO. Sie erstreckt sich inhaltlich auf alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für das Insolvenzverfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Eine Offenbarungspflicht besteht unabhängig von einem konkreten Auskunftsverlangen (MK-InsO § 290 Rn. 72 m.w.N.).

Für den Versagungsgrund aus § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist es zudem unerheblich, ob sich die Pflichtverletzung zum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt hat. Eine Gefährdung der Gläubigerrechte ist anders als in Nr. 2 und Nr. 4 dieser Vorschrift kein Tatbestandsmerkmal (vgl. MK InsO § 290 Rn. 74 m.w.N.). Die Auskunft und Mitwirkung des Schuldners ist ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele des Insolvenzverfahrens. Ihre Verletzung indiziert immer eine erhebliche Gefährdung der Gläubigeransprüche (BGH, NZI 2005, 232). Eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger setzt die Vorschrift nicht voraus (BGH, NZI 2009, 253).

Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist hier daher grundsätzlich erfüllt. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durfte jedoch die harte Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung nicht verhängt werden, da der Schuldner die fehlenden Angaben innerhalb der ihm im Anhörungsverfahren gesetzten Stellungnahmefrist nachgeholt hat und die fehlenden Angaben sich auf lediglich wenige Wochen bezogen(vgl. BGH, Beschluss v. 16.12.2010, Az. IX ZB 63/09 [= BGH ZInsO 2011, 197]; AG Duisburg, Beschluss v. 29.05.2017; Az. 60 IN 133/14, beide zitiert nach juris). Zudem war bekannt, dass der Schuldner im gesamten Zeitraum des Insolvenzverfahrens nur geringfügige oder gar keine Einnahmen hatte.

Da das Insolvenzverfahren noch andauerte, als die Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners endete, hatte das Amtsgericht von Amts wegen über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden. Da noch kein Schlusstermin abgehalten werden konnte, hat das Amtsgericht eine Anhörung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren angeordnet. Zu diesem Zweck hat es den Gläubigern eine Frist bis zum 23.04.2020 gesetzt, um eventuelle Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Diese Anträge wurden am 21.04.2020 durch den Beteiligten zu 2) und am 28.04.2020 durch die Beteiligte zu 3) gestellt. Sie wurden dem Schuldner jeweils mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zugestellt. Innerhalb dieser Frist meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners, wies darauf hin, dass der Schuldner bereits Unterlagen per Post übersandt habe und fragte nach, ob dadurch die erforderlichen Auskünfte erteilt worden seien. Er wies zudem auf die erheblichen Sprachschwierigkeiten seines Mandanten hin. Der Beteiligte zu 4) nahm dazu mit Schreiben vom 02.06.2020 (Bl. 296 f. d.A.) Stellung und erklärte, dass noch immer für die Zeiträume vom 01.02. - 14.04.2019 sowie vom 18.06. - 30.06.2019 keine schlüssigen Informationen vorlägen. Darauf antwortete der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners mit Schreiben vom 01.07.2020 (Bl. 301 f. d.A.), in dem er mitteilte, dass der Schuldner in diesen Zeiträumen keine Einkünfte gehabt habe. Der Beteiligte zu 4) teilte darauf mit Schreiben vom 06.07.2020 (Bl. 303 d.A.) mit, dass die Angaben zu den Einnahmen des Schuldners nunmehr vollständig seien.

Da somit die fehlenden Angaben des Schuldners noch im Rahmen des den Schlusstermin ersetzenden Anhörungsverfahrens erteilt wurden und diese auch lediglich darin bestanden, dass der Schuldner keine Einkünfte hatte, wäre die Versagung der Restschuldbefreiung hier unverhältnismäßig.

Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2010 (Az. IX ZB 63/09, a.a.O) nicht entgegen. Dieser Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass eine "Heilung" des Verstoßes nur vor Stellung eines Versagungsantrags möglich ist, sondern vielmehr, dass es in den dort genannten Fällen regelmäßig der Fall sei.

Da die gemäß § 300 Abs. 1 InsO vorgesehene abschließende Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und der Schuldnerin erfolgt ist, war nunmehr mit der Beschwerdeentscheidung abschließend über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden und diese zu erteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 2 ZPO. Da der Schuldner die erforderlichen Auskünfte erst nach der Antragstellung durch die Beteiligten zu 2) und 3) erteilt hat, ist er entsprechend § 97 Abs. 2 ZPO zur Tragung der durch die Versagungsanträge verursachten Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 28 Abs. 3 iVm. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 Abs. 2 ZPO.

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