LG Paderborn, Urteil vom 24.02.2021 - 3 O 409/20
Fundstelle
openJur 2021, 16253
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.203,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Golf VI 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug-um-Zug-Leistung im Verzug befindet.

Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Zahlungsanspruch Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Golf VI 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.054,10 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bzgl. des Antrages zu Ziffer 1 in Höhe von 78,75 € erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter deliktischer Produktmanipulation auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeugs in Anspruch.

Der Kläger erwarb mit verbindlicher Bestellung vom 01.03.2014 das streitgegenständliche Fahrzeug Golf VI 1.6 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) mit einer bisherigen Gesamtfahrleistung von 53.900 km bei der Autohaus H GmbH in Q zu einem Kaufpreis von 12.000,00 €. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung belief sich der Kilometerstand des streitgegenständlichen PKW auf 90.743 km.

Der klägerische Pkw verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA 189 und ist von der Beklagten, der Herstellerin, mit einer Software ausgestattet worden, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandbetrieb optimiert, sogenannter "Modus 1". Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das "Verhalten" des Motors in Bezug auf die Abgase verändert, hält der genannte Motor während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig, nämlich im sogenannten "Modus 0" mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben - der Stickoxidausstoß ist dann höher.

Nach Bekanntwerden dieser Softwareproblematik verpflichtete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit Bescheid die Beklagte zur Entfernung der nach Einschätzung der Behörde unzulässigen Abschalteinrichtung. Die Beklagte entwickelte in der Folge in Abstimmung mit dem KBA einen Zeit- und Maßnahmenplan für die Umsetzung der zur technischen Überarbeitung der Fahrzeuge notwendigen Maßnahmen. Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn die für das Fahrzeugmodell zugeordnete Freigabeerklärung des KBA vorliegt. Das KBA gab in einer Bestätigung die technische Maßnahme frei und bestätigte, "dass die von der Volkswagen AG für die betroffenen Fahrzeuge [...] dem KBA vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen".

Bei dem klägerischen Fahrzeug wurde in Umsetzung dieser Maßnahme ein Software-Update vorgenommen. In der Konsequenz wird der Motor nunmehr nur noch in dem - allerdings geänderten - "Modus 1" betrieben.

Der Kläger schloss sich im Dezember 2018 der Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte bei dem Oberlandesgericht Braunschweig, Az. 4 MK 1/18, an. Die Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage nahm der Kläger am 22.09.2019 zurück.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2017 (Anlage K28) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages, namentlich zur Rückzahlung des Kaufpreises Zugum-Zug gegen Übergabe und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs binnen eines Monats auf. Die gesetzte Frist verstrich fruchtlos.

Der Kläger meint, dass die Beklagte ihn vorsätzlich und in sittenwidriger Weise geschädigt habe, wobei der Schaden darin bestehe, dass er ein Geschäft abgeschlossen habe, das er bei Kenntnis der Sachlage nicht getätigt hätte. Er sei von der Beklagten daher so zu stellen, als hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft.

Das klägerische Fahrzeug habe nicht den geltenden Vorschriften hinsichtlich der Euro 5-Abgasnorm entsprochen und sei daher aufgrund der tatsächlichen Nichterfüllung der Voraussetzungen nicht zulassungsfähig gewesen. Das durchgeführte Softwareupdate helfe dieser unzulässigen und von ihm nicht gewollten Beschaffenheit nicht ab; nach wie vor bestehe das Risiko eines Entzugs der Zulassung. Im Übrigen habe das Fahrzeug aufgrund der Umschaltlogik einen Wertverlust erlitten.

Der Kläger meint, dass die Manipulation durch die Motorsteuerungssoftware der Beklagten zuzurechnen sei. Insofern behauptet er, dass insbesondere Herr X von dem Einbau der Software gewusst hätte. Weitergehende Einblicke in die Organisationsstruktur der Beklagten habe er nicht, so dass ihm ein darüber hinausgehender Vortrag nicht möglich sei.

Die Beklagte habe in besonders verwerflicher Weise aus Gewinnstreben die Motorsteuerungssoftware eingebaut, damit sie so die vorgegebenen Abgaswerte - scheinbar - einhalte, ohne rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen einbauen zu müssen. Die damit einhergehende Täuschung seiner Person wie die der anderen Endkunden habe die Beklagte dabei ebenso in Kauf genommen wie die daraus resultierenden Vermögensschäden der Kunden.

Der Kläger meint, dass die Beklagte ihm daher den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung auszahlen müsse, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil die Verjährung durch Anmeldung zur Musterfeststellungsklage gehemmt gewesen sei.

Ursprünglich hat der Kläger bzgl. des Antrages zu 1) beantragt, an ihn 10.282,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2017 Zugum-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Golf VI 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu bezahlen.

Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.203,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2017 zu zahlen Zugum-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Golf VI 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief zu zahlen,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke VW vom Typ Golf VI 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... resultieren,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zugum-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet,

4. festzustellen, dass der in Antrag zu 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt und

5. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

Nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung bzgl. des Antrages zu Ziffer 1. in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gestellten Zahlungsantrag und dem Zahlungsantrag in Höhe von 10.203,51 € den Rechtsstreit für erledigt erklärte und sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht anschloss, beantragt der Kläger zudem

6. festzustellen, dass sich die Forderung des Antrags unter 1. in der Höhe des vom Gericht festgesetzten Anspruchs der Beklagten auf Nutzungsersatz für die vom Kläger zwischen Rechtshängigkeit der Klage und dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung gezogenen Nutzungen erledigt hat

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass der Kläger von ihr in sittenwidriger Weise zum Vertragsschluss veranlasst worden sei und behauptet, dass das Abgasverhalten des Fahrzeugs bzw. die Motorsoftware die Kaufentscheidung des Klägers nicht beeinflusst habe; insofern fehle es bereits an der Kausalität.

Auch habe der Vorstand keinen Schädigungsvorsatz gehabt. Die Umstände im Zusammenhang mit dem Einsatz der Software in den Motoren des Typs EA 189 würden derzeit aufgeklärt. Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen würden keine Erkenntnisse dafür vorliegen, dass einzelne Vorstandsmitglieder die Entwicklung in Auftrag gegeben hätten oder von der Verwendung der Software im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis gehabt hätten.

Dem Kläger sei zudem kein Schaden entstanden. Er sei nicht in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt worden, da das Fahrzeug stets voll nutzbar gewesen sei. Das Fahrzeug sei nicht mangelhaft und habe auch keinen Wertverlust erlitten. Im Übrigen sei an dem Fahrzeug zwischenzeitlich das Software-Update durchgeführt und die Umschaltlogik beseitigt worden, ohne dass es zu anderweitigen negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug gekommen sei.

Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die maßgeblichen Umstände - insbesondere das Vorhandensein und die Funktionsweise der ursprünglich vorhandenen Software - seien seit 2015 durch Presseberichterstattung und ihre eigenen Mitteilungen allgemein bekannt, so dass auch der Kläger davon gewusst habe bzw. eine etwaige Unkenntnis auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sei. Die Anmeldung zur Musterfeststellungsverfahren habe die Verjährung nicht hemmen können, da die Anmeldung jedenfalls rechtsmissbräuchlich erfolgt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat den Kläger nach § 141 Abs. 1 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2020 Bezug genommen.

Die Klage ist der Beklagten am 09.11.2020 zugestellt worden.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Das Landgericht Paderborn ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO, § 826 BGB, weil der Kläger im Landgerichtsbezirk Paderborn den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen hat.

2.

Der Kläger hat im Hinblick auf den Klageantrag zu 3. auch ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten wegen der damit einhergehenden Erleichterung in der Zwangsvollstreckung, §§ 756, 765 ZPO.

Das Feststellungsinteresse bzgl. des Antrages zu 4. ergibt sich aus 302 Nr. 1 InsO. Wegen des berechtigten Kosteninteresses liegt auch bzgl. des Antrages zu Ziffer 6. das erforderliche Feststellungsinteresse vor.

II.

Die Klage ist auch im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 10.203,51 € Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs und Übertragung des Eigentums daran an die Beklagte.

Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor (hierzu und im Folgenden: OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - I-13 U 149/18 -, juris).

a)

Die Beklagte hat den Kläger durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware konkludent getäuscht.

Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt ein Hersteller konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, d.h. insbesondere, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 - 13 U 142/18 -, Rn. 11, juris; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, Rn. 22, juris). Dies war vorliegend nicht der Fall, weil die Manipulationen an der Motorsteuerungssoftware als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, nachfolgend: VO 715/2007/EG). Dies hat zur Folge, dass ohne das Aufspielen des später von der Beklagten entwickelten Software-Updates ein Widerruf der Typengenehmigung und eine damit einhergehende Stilllegung des Fahrzeuges gedroht hätte.

Ein Hersteller, der ein neues Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr auf den Markt bringen will, ist verpflichtet, das erforderliche Zulassungs- und Genehmigungsverfahren durchzuführen. Er hat beim Kraftfahrt-Bundesamt als zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 1 Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) insbesondere eine "EG-Typengenehmigung” zu erwirken und für jedes dem genehmigten Typ entsprechendes Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen.

Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt nach Erteilung einer formell wirksamen EG-Typengenehmigung fest, dass ein Fahrzeug nicht die materiellen Voraussetzungen für den genehmigten Typ einhält, kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge entweder gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV Nebenbestimmungen zur EG-Typengenehmigung anordnen oder gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die EG-Typengenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Dies setzt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV voraus, dass sie einem genehmigten Typ entsprechen. Wird die EG-Typengenehmigung entzogen oder mit Nebenbestimmungen versehen, entspricht das Fahrzeug - im Fall der Nebenbestimmung: bis zur Nachrüstung - keinem genehmigten Typ mehr. Die Zulassungsbehörde kann dem Eigentümer oder Halter dann gemäß § 5 Abs. 1 FZV eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 - 13 U 142/18 -, Rn. 12, juris; vgl. nur Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 B 261/19 -, Rn. 10 f., juris).

Vor diesem Hintergrund kann der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der es im Straßenverkehr verwenden will, nicht nur davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typengenehmigung formal vorliegt. Ebenso kann er auch erwarten, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung der Typengenehmigung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei deren Erteilung nicht vorgelegen haben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 - 13 U 142/18 -, Rn. 13, juris; OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 27 U 10/18 -, Rn. 4 f., juris). Über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügte das vom Kläger erworbene Fahrzeug schon deshalb nicht, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine "Umschaltlogik" enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist (zur Einordnung als unzulässige Abschalteinrichtung siehe BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 5-16, juris). Aus diesem Grund lagen die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typengenehmigung nicht vor (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 5-16, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 - 13 U 142/18 -, Rn. 15, juris; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, Rn. 27 f., juris). Dem entspricht es, dass es der für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständigen Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren gerichtsbekannt ist, dass Haltern der vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuge die Stilllegung ihrer Fahrzeuge droht, falls sie das von der Beklagten entwickelte Software-Update nicht auf ihr Fahrzeug aufspielen lassen.

b)

Durch diese Täuschung hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten, der in dem Abschluss des Kaufvertrages zu sehen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 - 13 U 142/18 -, Rn. 17, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, Rn. 80 f., juris; Heese, NJW 2019, 257, 260).

aa)

§ 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an, weshalb der nach dieser Norm ersatzfähige Schaden weit verstanden wird. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12 -, Rn. 28, juris; Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 -, BGHZ 161, 361-371, Rn. 17; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41).

Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte. Der Schaden des in die Irre geführten Käufers liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Entscheidend ist allein, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, Rn. 16-19, juris). Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung drohte bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war der Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor einer tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet. Denn wird die EG-Typgenehmigung entzogen, droht die Stilllegung; werden Nebenbestimmungen angeordnet, ist die fortdauernde Nutzbarkeit von einer Nachrüstung des Fahrzeugs durch den Hersteller abhängig.

bb)

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Der Schaden entfällt nicht durch die nach Vertragsschluss durchgeführte Installation des von der Beklagten zur Erfüllung der vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung entwickelten Software-Updates, weil dadurch die ungewollte Belastung mit einer Verbindlichkeit nicht entfällt. Das Update ist insoweit nicht zu berücksichtigen und rechtlich lediglich als Angebot zur Verhinderung weiterer Nachteile zu bewerten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 - 13 U 142/18 -, Rn. 20, juris; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, Rn. 98, juris).

cc)

Die schädigende Handlung war auch kausal für die Willensentschließung des Klägers, den streitgegenständlichen Kaufvertrag abzuschließen. Denn der Kläger hat, was er in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und unmittelbar nachvollziehbar bekundet hat, einen Vertrag abgeschlossen, den er nicht abgeschlossen hätte, wenn er von den Manipulationen der Beklagten an der Motorsteuerungssoftware und deren Folgen für die Zulassung seines Kraftfahrzeugs Kenntnis gehabt hätte.

Der Kläger hatte keine Kenntnis davon, dass das von ihm erworbene Fahrzeug von dem sogenannten "Dieselskandal" betroffen war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Kraftfahrzeug im März 2014 und damit vor Bekanntwerden der Verwendung von Abschalteinrichtungen in von der Beklagten hergestellten Fahrzeugen abgeschlossen wurde.

Der Kläger hat zudem in seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er ein solches von dem Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er von der Betroffenheit des Fahrzeugs Kenntnis gehabt hätte. Er hat insofern geschildert, dass er aufgrund der Werbeaussage, insbesondere in Bezug auf die Fahrzeugbezeichnung "BlueMotion" vielmehr davon ausgegangen sei, dass es sich um ein sparsames und umweltfreundliches Fahrzeug handele. Von einem durchschnittlichen Fahrzeugkäufer muss dabei auch nicht erwartet werden, dass er sich vertieft mit den einzelnen Abgaswerten auseinandersetzt; vielmehr genügt die generelle Vorstellung davon, dass das Fahrzeug umweltfreundlich ist und den entsprechenden Normen entspricht. Dieser Vorstellung entsprach das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich aber nicht.

Die Angaben des Klägers hält die Kammer für glaubhaft, zumal sie der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. In der Regel würden Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen, wenn ihnen bekannt wäre, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typengenehmigung verfügt, aber wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typengenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis zur Stilllegung des betroffenen Fahrzeugs drohen. Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr.

c)

Die Täuschungshandlung der Beklagten ist als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu qualifizieren. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretene Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann sich die Verwerflichkeit auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 16, juris m.w.N.).

Gemessen an diesen Kriterien ist ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu bejahen. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kommt allein eine von der Beklagten angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben nicht als verwerflich zu qualifizieren. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel der Beklagten erscheint das Verhalten der Beklagten hier aber als verwerflich. Denn das Ausmaß der Schädigung, nämlich der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motor, der millionenfach verkauft wird, mit der damit einhergehenden hohen Zahl getäuschter Käufer rechtfertigt das besondere Unwerturteil. Dabei hat die Beklagte es in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und sich auf diese Weise die Betriebszulassung für die von ihr manipulierten Fahrzeuge zu erschleichen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 - 13 U 142/18 -, Rn. 34 f., juris; OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019 - 18 U 70/18 -, Rn. 20-28, juris; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, Rn. 45-56, juris, Heese, NJW 2019, 257, 259, 262).

d)

Die Beklagte handelte vorsätzlich.

In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, voraus.

aa)

Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Es genügt dabei bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen. Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl., § 826 Rn. 8).

Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 13, juris).

bb)

Vorliegend ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein verfassungsmäßig bestellter Vertreter umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software hatte und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden. Denn es hätte der Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, näher dazu vorzutragen, inwieweit ein nicht als "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne des § 31 BGB tätiger Mitarbeiter für die Installation der Software verantwortlich sein soll. Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen.

(1)

Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 255/17 -, Rn. 49, juris m.w.N.). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - IV ZR 153/18 -, Rn. 10, juris).

Das ist hier der Fall. Steht der Anspruchsteller - wie der Kläger - vollständig außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs, dann reicht die allgemeine Behauptung des Anspruchstellers aus und bedarf keiner weiteren Substantiierung. So liegt es jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptung bestehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19 -, Rn. 98 f., juris). Bei dieser Sachlage genügt die Behauptung des Klägers, dem Vorstand bzw. einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten, u.a. auch Herrn X, seien die erfolgten Manipulationen an den Motoren bekannt gewesen. Dies gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass verfassungsmäßig bestellte Vertreter auch Personen sind, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des "Vertreters" in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, Rn. 64-79, juris.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 - 13 U 142/18 -, Rn. 51-61, juris m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019 - 18 U 70/18 -, Rn. 33-37, juris; offenlassend, aber für ein unzulässiges Bestreiten mit OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, Rn. 115-119, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19 -, Rn. 98 f., juris).

(2)

Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware, die für eine Diesel-Motorengeneration konzipiert war, die flächendeckend konzernweit in Millionen Fahrzeugen eingesetzt werden sollte, erscheint es im Übrigen mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands oder eines verfassungsmäßig bestellten Vertreters erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte (vgl. Heese, NJW 2019, 257, 260). Dies gilt erst Recht, wenn man bedenkt, dass es sich um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidende Personen handelte, wobei einem untergeordneter Konstrukteur in Anbetracht der arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken kein annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenüber gestanden hätte.

Weil es sich bei der Motorsteuerung um ein Kernstück des Motors handelt, widerspricht es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass insoweit die Führungsebene des Unternehmens nicht eingebunden wurde.

Wer die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorsteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt, muss eine wichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein. Soweit es sich dabei nicht um einen Vorstand handelt, spricht im Hinblick auf das Gewicht der Entscheidung zumindest eine starke tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB handelt, weil er Entscheidungen trifft, die üblicherweise der Unternehmensführung vorbehalten sind.

(3)

Folge der sekundären Darlegungslast ist zum einen, dass der Anspruchsgegner sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern die Behauptungen des Gegners in zumutbarem Umfang durch substantiierten Vortrag entgegentreten muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Zum anderen beziehen sich die Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegung des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der maßgebenden Tatbestandsmerkmale (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019 - 18 U 70/18 -, Rn. 34, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 - 13 U 142/18 -, Rn. 61, juris). Würde man nämlich darauf bestehen, dass der Anspruchsteller die handelnden Personen präzise benennen muss, würden die Grundsätze der sekundären Darlegungslast regelmäßig leerlaufen.

Der nach diesem Maßstab reduzierten primären Darlegungslast genügt das Vorbringen des Klägers. Denn er hat vorgetragen, dass insbesondere Herr X von der Entscheidung zum Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätte. Sein Vorbringen kann auch so ausgelegt werden, dass auf Seiten der jeweiligen Personen das Bewusstsein bestanden habe, dass die Fahrzeuge nicht die jeweiligen Grenzwerte einhielten und somit nicht zulassungsfähig waren, die Beklagte diese Fahrzeuge jedoch gleichwohl mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf den Markt gebracht hat, ohne ihre Kunden hierüber aufzuklären. Bei diesem Vortrag handelt es sich auch nicht um eine Behauptung ins Blaue hinein (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 07. Februar 2019 - III ZR 498/16 -, Rn. 37, juris m.w.N.).

Danach wäre es Sache der Beklagten gewesen, durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände darzulegen, aufgrund derer eine Kenntnis des Vorstands oder sonstigen Repräsentanten ausscheidet. Dies hätte vorliegend konkret die Benennung derjenigen Personen im Unternehmen notwendig gemacht, die die Entwicklung der streitgegenständlichen Softwarefunktion beauftragt bzw. welche diese bei einem Zulieferer bestellt hat sowie die Darstellung der üblichen Abläufe bei einer solchen Beauftragung und der Organisation von Entscheidungen solcher Tragweite. Sofern die Beklagte sich dann auf einen Handlungsexzess eines untergeordneten Mitarbeiters hätte berufen wollen, hätte sie Umstände vortragen müssen, die geeignet gewesen wären, einen solchen Ablauf ohne Kenntnis weiterer insbesondere leitender Mitarbeiter hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

(4)

Diesen Anforderungen genügt das Bestreiten der Beklagten nicht. Ihr Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen darin vorzutragen, dass nach dem derzeitigen Stand der internen Ermittlungen, die noch nicht abgeschlossen seien, keine Erkenntnisse für eine Beteiligung oder Kenntnis einzelner Vorstandsmitglieder oder eines Repräsentanten der Beklagten vorhandenen seien, aufgrund derer man davon ausgehen müsste, dass diese von der Entwicklung der Software Kenntnis gehabt hätten. Konkreter Vortrag zu den Ergebnissen der internen Ermittlungen fehlt vollständig; die Beklagte trägt lediglich vor, dass sie aufgrund ihrer derzeitigen Erkenntnisse davon ausgehe, dass die Umschaltlogik von Mitarbeitern der Beklagten auf der Arbeitsebene programmiert worden sei.

Die Kenntnis einer entweder der Unternehmensleitung angehörenden Person oder eines sonstigen Repräsentanten von der serienmäßigen rechtswidrigen Verwendung der Software schließt zwangsläufig die Billigung der Schädigung sämtlicher Erst- und Folgeerwerber der damit ausgestatteten Fahrzeuge ein. Auch die maßgeblichen Umstände für die Bewertung dieses Vorgehens als sittenwidrig sind bei dieser Sachlage der entscheidenden Person bekannt gewesen.

d)

Der Schadensersatzanspruch scheitert nicht aufgrund des Schutzzwecks des § 826 BGB (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 - 13 U 142/18 -, Rn. 39 f., juris; OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019 - 18 U 70/18 -, Rn. 43, juris).

Um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, ist auch im Bereich des § 826 BGB der Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm zu beschränken (BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84 -, BGHZ 96, 231-244, Rn. 15; siehe auch BGH, Urteil vom 03. März 2008 - II ZR 310/06 -, Rn. 15 f., juris m.w.N.). Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden, insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen, als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in diesem Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84 -, BGHZ 96, 231-244, Rn. 15; vgl. MüKoBGB-Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 46 m.w.N.). Durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit der manipulierten Software ist aber gerade der jeweilige Käufer durch den ungewollten Vertragsschluss in sittenwidriger Weise geschädigt.

e)

Der Kläger hat auf Rechtsfolgenseite Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 12.000 € abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen in Höhe von 1.796,49 €, insgesamt €, 10.203,51 €, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs und Übertragung des Eigentums daran an die Beklagte.

aa)

Der Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 249 ff. BGB richtet sich auf Ersatz des negativen Interesses (Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl., § 826 Rn. 15). Auf der Rechtsfolgenseite kann der Kläger verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben und den Kreditvertrag nicht abgeschlossen hätte. Der Kläger kann mithin die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, muss sich auf seinen Anspruch allerdings die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Ferner kann er die Rückzahlung der von ihm gezahlten Kosten für notwendige Aufwendungen verlangen, weil er diese Kosten nicht aufgewendet hätte, wenn er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte.

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06 -, Rn. 16, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 - 13 U 142/18 -, Rn. 112, juris; Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 71). Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Darauf, ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt, kommt es nicht an.

bb)

Den Wert der durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs gezogenen Nutzungen schätzt die Kammer nach der anwendbaren Methode des linearen Wertschwundes (OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - I-13 U 149/18 -, Rn. 91, juris; LG Paderborn, Urteil vom 13. Februar 2019 - 3 O 447/18 -, Rn. 55, juris; vgl. zum Gebrauchtwagenkauf BGH, Beschluss vom 09. Dezember 2014 - VIII ZR 196/14 -, Rn. 3, juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 09. April 2014 - VIII ZR 215/13 -, Rn. 11-18, juris m.w.N.) entsprechend § 287 ZPO auf insgesamt 1.796,49 €.

Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Klagepartei davon aus, dass das gerichtsbekannt robuste Fahrzeug regelmäßig eine durchschnittliche Gesamtlaufleistung von 300.000 km erreicht.

Da der Kläger mit dem Fahrzeug km (Laufleistung am Tag der mündlichen Verhandlung: 90.743 km - Laufleistung beim Erwerb: 53.900 km) gefahren ist, belaufen sich die von ihm gezogenen Nutzungsvorteile nach der Berechnungsformel (Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer) : (Gesamtlaufleistung - km-Stand bei Kauf):

12.000 € × 36.843 km

= auf 1.796,49 €

300.000 km - 53.900 km

cc)

Dem Kläger stehen jedoch keine Zinsen bereits ab dem 21.12.2017 zu. Denn das anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 20.11.2017 war nicht geeignet, die Beklagte in Verzug zu versetzen. Der Schuldner kann nämlich nur in Verzug geraten kann, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Gegenleistung ordnungsgemäß anbietet. Dies war vorliegend nicht der Fall, da der Kläger lediglich zur Rückzahlung des Kaufpreises auffordern ließ, von diesem aber keine Nutzungsentschädigung abzog. Insofern waren dem Kläger lediglich Rechtshängigkeitszinsen, die in seinem Begehren mitenthalten waren, zuzusprechen.

Durch die mit der Klage ausgesprochene Aufforderung zur Zahlung abzüglich einer nunmehr in Ansatz gebrachten Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs geriet die Beklagte in Annahmeverzug §§ 293, 294, 295 BGB. Hieraus ergibt sich die Begründetheit des Antrags zu 3.).

f)

Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen.

Für Schadensersatzansprüche nach §§ 826, 31 BGB und nach § 831 BGB in Verbindung mit § 826 BGB gilt die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2012, II ZR 177/11, juris Rn. 14). Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis der den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder die Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.

Vorliegend gab der Kläger glaubhaft an, seit Februar 2016 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Abgasskandal gehabt zu haben. Dabei habe er im Februar 2016 von der Möglichkeit erfahren, die FIN des Fahrzeugs auf einer hierfür geschalteten Internetseite eingeben zu können, hiervon Gebrauch gemacht und somit erfahren, dass auch sein Fahrzeug betroffen sei. Kurze Zeit später habe er auch durch ein Schreiben der Beklagten hierüber Kenntnis erlangt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger anders als dargestellt bereits im Herbst 2015 Kenntnis erlangte, liegen nicht vor. Insofern reicht es nicht aus, dass der Kläger nicht ausschließen konnte, bereits Ende 2015 vom Abgasskandal allgemein erfahren zu haben, da es für den Verjährungsbeginn lediglich auf den Zeitpunkt der Betroffenheit des Klägers selbst ankommt. Insbesondere kann dem Kläger auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgeworfen werden. Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Dabei besteht für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang und Person des Schädigers zu entfalten. Das Unterlassen einer Nachfrage ist nur dann grob fahrlässig, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen schlicht als unverständlich erscheinen lassen (Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 199 Rn. 39).

Die adhoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 war nicht geeignet, eine grob fahrlässige Unkenntnis zu begründen. Diese adhoc-Mitteilung enthält lediglich die Information, dass Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen "auffällig" sind. Es gibt bereits keinen Anlass anzunehmen, dass ein durchschnittlicher Kunde überhaupt Kenntnis davon hat, wie ein Kraftfahrzeughersteller einen Motor intern bezeichnet. Ohnehin fehlt es in dieser adhoc-Mitteilung an jedem Hinweis, welche Fahrzeugtypen konkret von welchen Unregelmäßigkeiten betroffen sein sollen. Dem Kunden ist es mithin kaum möglich, aufgrund der Informationen in der Mitteilung Rückschlüsse auf ein konkretes Fahrzeug zu ziehen. Ebenso lässt sich dieser adhoc-Mitteilung nicht entnehmen, welche Konsequenzen sich aus den Manipulationen ergeben und welche Konsequenzen künftig in technischer wie auch in rechtlicher Hinsicht noch drohen (vgl OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - I-13 U 149/18 -, Rn. 59, juris).

Es ist auch nicht schlicht unverständlich, dass der Kläger nicht durch eigene Nachforschungen früher von der Betroffenheit seines Fahrzeugs Kenntnis erlangte. Soweit der Kläger erst im Februar 2016 von der freigeschalteten Webseite über die Betroffenheit seines Fahrzeugs erfuhr, er jedoch bereits Ende 2015 die Möglichkeit hatte, sich über die Webseite informieren zu können, folgt keine grob fahrlässige Unkenntnis. Angesichts der von der Beklagten diesbezüglich in den Rechtsstreit eingeführten Pressemitteilung vom 02.10.2015 (...), in der es heißt: "Nach wie vor gilt die bereits mehrfach getroffene Aussage: Volkswagen informiert alle betroffenen Kunden aktiv." konnten Kunden der Beklagten vielmehr berechtigterweise davon ausgehen, dass sie auch ohne eigene Nachfragen oder Nachforschungen von der Beklagten informiert würden. Selbst wenn der Kläger von dieser Pressemitteilung und der Webseite also eher Kenntnis erlangt hätte, wäre danach eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht gegeben.

Insofern war von einem Verjährungsbeginn im Jahr 2016 auszugehen, sodass der Anspruch grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt wäre.

Der Ablauf der Verjährungsfrist war vorliegend aber durch die Anmeldung des Klägers zum Klageregister der Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig, 4 MK 1/18, im Dezember 2018 (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 a BGB) sowie im Anschluss durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gehemmt.

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB wird die Verjährung durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, gehemmt, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage.

Der Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig, 4 MK 1/18, liegen dieselben Feststellungsziele wie der vorliegenden Klage, nämlich eine sittenwidrige Schädigung der Beklagten durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges, das mit dem Motor EA 189 und einer vom Kraftfahrtbundesamt durch Bescheid vom 15.10.2015 beanstandeten, unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, zugrunde. Durch den Anschluss zur Musterfeststellungsklage im Dezember 2018 wurde der Ablauf der Verjährungsfrist, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage, gehemmt. Der Kläger meldete sich zwar mit Schreiben aus dem September 2019 wieder von der Musterfeststellungsklage ab; wegen des Eingreifens des § 204 Abs. 2 BGB war der Anspruch jedoch zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt. Durch die Erhebung der Klage ist die Verjährung außerdem erneut nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden, sodass insofern die Verjährungseinrede aufgrund der dargestellten Hemmungstatbestände nicht greift.

Anhaltspunkte dafür, dass die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage rechtsmissbräuchlich erfolgte, bestehen nicht. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme von gesetzlichen gewährten Rechten nicht verwerflich ist. Zudem ist es auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall auch keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (BGH, Urteil vom 25. 05. 2016 - IV ZR 211/15, juris; BGH, Urteile vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14, und - IV ZR 526/14, juris; BGH, Urteil vom 06.07.1993 - VI ZR 306/92, juris). Weitere Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juli 2020 - 13 U 1253/19 -, juris).

2.

Die Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger gemäß §§ 826, 249 BGB verlangen. Der zugrundeliegende Gegenstandswert entspricht der Klageforderung, soweit sie begründet ist, und berechnet sich wie folgt:

1,3fache Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG

865,80€

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Umsatzsteuer

168,30 €

Summe

1.054,10 €

3.

Die Begründetheit des Antrags zu 4. ergibt sich daraus, dass der klägerische Zahlungsanspruch aus § 826 BGB auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht (s.o.).

4.

Des Weiteren war auf die einseitige Erklärung des Klägers die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der ausgeurteilten Höhe festzustellen. Die Erledigterklärung des Klägers bezog sich auf die Reduzierung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem zunächst gestellten Zahlungsantrages zu 1). Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 10.282,26 € (Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos) begründet. Die Differenz zwischen den ursprünglich begehrten 10.282,26 € und den jetzt noch gerechtfertigten 10.203,51 ergibt den ausgeurteilten Erledigungsbetrag.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 12.000 € festgesetzt.