OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2021 - 15 W 4/21
Fundstelle
openJur 2021, 16085
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 17.06.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 19.05.2020 - 28 O 139/20 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.12.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird zur Meidung von Wiederholungen hier zunächst auf Ziff. I der Gründe des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag im Hauptsacheverfahren zu Az.: 15 W 10/21 Bezug genommen. Mit der am 17.06.2020 bei Gericht eingegangenen und gegen den ihr am 03.06.2020 zugestellten Beschluss gerichteten Beschwerde wendet sich die Beteiligte vorliegend gegen eine einstweilige Anordnung des Landgerichts gemäß § 49 Abs. 1 FamFG, mit der der Beteiligten die Löschung der näher bezeichneten Daten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens LG Köln - 28 O 159/20 = OLG Köln - 15 W 10/21 untersagt worden ist, dies mit Blick auf die wegen der standardisierten Löschung nach 180 Tagen sonst insofern drohenden Datenverluste. Die sofortige Beschwerde stützt die Beteiligte auf die inhaltlich gleichen Erwägungen wie im oben genannten Hauptsacheverfahren. Sie rügt die internationale Zuständigkeit und wehrt sich im Übrigen in der Sache gegen den Erlass einer Gestattungsanordnung im konkreten Fall. Mit Beschluss vom 15.12.2020 (Bl. 265 d.A.) hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen, weil mit Blick auf den noch nicht rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und die fehlenden nennenswerten Beeinträchtigungen der Beteiligten durch die weitere Datensicherung das Sicherungsinteresse weiterhin überwiege.

II.

Die zulässige Beschwerde gegen die Sicherungsanordnung hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist statthaft. Das folgt zwar nicht schon aus § 14 Abs. 4 S. 7 TMG, weil sich diese Regelung nur auf die eigentliche (End-)Entscheidung nach § 14 Abs. 4 S. 1 TMG bezieht und das Landgericht vorliegend allein zur Absicherung und zur Meidung einer Löschung der Daten eine einstweilige Anordnung nach § 14 Abs. 4 S. 5 TMG i.V.m. §§ 49 ff. FamFG erlassen hat. Der Rechtsschutz gegen solche einstweiligen (Zwischen-)Anordnungen richtet sich - wie bei sachlich vergleichbaren Sicherungsanordnungen im Bereich des § 101 Abs. 9 UrhG, an den sich § 14 Abs. 4 TMG ganz bewusst anlehnt (BT-Drs. 18/13013, 24) - aber allein nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen (vgl. zu § 101 Abs. 9 UrhG st. Rspr., vgl. OLG Köln v. 21.10.2008 - 6 Wx 2/08, GRUR-RR 2009, 9). Die Statthaftigkeit folgt damit hier aus § 14 Abs. 4 S. 5 TMG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG. Eine Ausnahmeregelung wie in § 57 FamFG ist nicht einschlägig und es handelt sich schließlich wegen des eigenständigen Charakters der Sicherungsanordnung auch nicht nur um eine unselbständige und deswegen dann nicht eigenständig anfechtbare Zwischenentscheidung, so dass im Grundsatz allgemein von einer Anfechtbarkeit solcher sonstiger einstweiliger Anordnungen im Beschwerdeweg auszugehen ist (vgl. allg. OLG Stuttgart v. 14.10.2009 - 16 WF 193/09, FGPrax 2010, 59 m. Anm. Sternal; BeckOK-FamFG/Obermann, Ed. 37, § 58 Rn. 67 b a.E.). Die etwaige Möglichkeit eines Vorgehens gemäß § 54 FamFG - so man die nicht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Landgerichts angeführte Norm hier für einschlägig halten würde - steht der Statthaftigkeit einer solchen Beschwerde richtigerweise nicht entgegen. Die Rechtsbehelfe stehen nämlich nebeneinander, weswegen § 54 Abs. 4 FamFG auch das Verhältnis zueinander regelt (statt aller Giers, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 54 Rn. 8).

2. Sonstige Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich der Beschwerde bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere ist die eigentliche "Hauptsache" - das Anordnungsverfahren nach § 14 Abs. 4 TMG - bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen, so dass sich das Sicherungsverfahren und damit auch die Beschwerde nicht bereits deswegen erledigt hat (vgl. § 56 Abs. 2 FamFG).

3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Die vom Senat im Beschluss vom heutigen Tag zu Az.: 15 W 10/21 erörterten Fragen der internationalen Zuständigkeit für eine Anordnung nach § 14 Abs. 4 TMG stellen sich dabei hier zunächst nicht in voller Schärfe: Selbst wenn man annehmen würde, dass bei einem - wie hier - tatsächlich bereits anhängigen Hauptsacheverfahren die internationale Zuständigkeit nicht ohnehin schon über § 50 Abs. 1 2 FamFG begründet werden kann, sondern - wofür einiges spricht - stets jeweils nochmals gesondert zu prüfen ist (so etwa OLG Karlsruhe v. 12.11.2013 - 5 UF 139/11, FamRZ 2014, 1565; Giers, in: Keidel, a.a.O., § 50 Rn. 4), kann richtigerweise bei der internationalen Zuständigkeit (nur) für eine derartige reine "Sicherungsmaßnahme" jedenfalls auf Art. 35 Brüssel-Ia-VO i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 3 TMG abgestellt werden. Wie der Senat im Beschluss zum Hauptsacheverfahren vom heutigen Tage ausgeführt hat, kommen zwar vor allem Arrest und einstweilige Verfügung als typische Anwendungsfälle dieser Ausnahmeregelung im nationalen Recht in Betracht, doch tritt die Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG faktisch hier an deren Stelle (vgl. etwa nur Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 49 Rn. 1), so dass auch nichts dagegen spricht, sie als typische Eilmaßnahme ebenfalls darunter zu subsumieren. Schon mit Blick auf § 56 FamFG ist insbesondere der für Art. 35 Brüssel-Ia-VO geforderte Charakter der "Vorläufigkeit" der Regelung (dazu E. Peiffer/M. Peiffer, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 60. EL August 2020, Art 35 Brüssel-Ia-VO Rn. 13 ff. m.w.N.) gewahrt, bei - wie hier - rein sichernden Maßnahmen ist das sogar die Regel (a.a.O., Rn. 15). Soweit als ungeschriebene Voraussetzung nach der zur Vorgängerregelung der Norm ergangenen Rechtsprechung des EuGH eine auf Art. 35 Brüssel-Ia-VO in Verbindung mit nationalem Recht gestützte Zuständigkeit der Gerichte eines Vertragsstaates nur in Betracht kommen soll, wenn zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine "reale Verknüpfung" besteht (so EuGH v. 17.11.1998 - C-391/95, EuGHE 1998 I 7122 Rn. 40 - Van Uden vs. Deco-Line), wird daran zwar auch zur aktuellen Fassung der Verordnung von der wohl herrschenden Meinung weiterhin zumindest vorsichtig festgehalten (so jedenfalls Leible, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2021, Art. 35 Brüssel Ia-VO Rn. 27 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Dafür mag insbesondere streiten, dass die - sogleich noch anzusprechenden - Fragen der Vollstreckbarkeit solcher vorläufiger Entscheidungen mit Blick auf Art. 2 lit. a S. 2 Brüssel-Ia-VO für den EuGH bei der Entwicklung der vorstehend zitierten einschränkenden Rechtsprechung gerade nicht entscheidend waren und die Interessenlage im Übrigen gleich geblieben ist. Dies kann aber dahinstehen, weil eine "reale Verknüpfung" vom Senat im konkreten Fall gerade noch bejaht wird: Zwar mögen die zu sichernden Daten als solche in Luxemburg belegen sein - wenn man hier an den Belegenheitsort anknüpfen will (dazu Leible, a.a.O., Rn. 28) - und zwar wären etwaige Vollstreckungsmaßnahmen wohl - falls es überhaupt zu einer Vollstreckung nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 890 ZPO kommen könnte (zu dieser Vollstreckungsmöglichkeit für Sicherungsanordnungen zu § 101 Abs. 9 UrhG OLG Hamburg v. 04.02.2016 - 5 U 10/12, BeckRS 2016, 127381 Rn. 63) - eher nur gegen die Beteiligte in Luxemburg zu richten und daher mit Blick auf Erwägungsgrund Nr. 33 der Verordnung (a.E.) möglicherweise nicht effektiv durchsetzbar, wenn man mit dem Senat die internationale Zuständigkeit für die Hauptsache in Zweifel ziehen muss. Auch verkennt der Senat nicht, dass bei Unterlassungsansprüchen (hier: Nichtlöschung von Daten) teilweise generell auch auf den Vornahmeort der fraglichen Handlung abgestellt wird, so dass es bei einer klassischen Unterlassungsverfügung an einer "realen Verknüpfung" fehlen kann, wenn sie im Ergebnis nur darauf gerichtet ist, ein bestimmtes Verhalten (hier: Datenlöschung) in einem anderen Staat (hier: B) zu unterbinden (so Leible, a.a.O., Rn. 29; siehe auch dazu E. Peiffer/M. Peiffer, in: Geimer/Schütze, a.a.O. Rn. 17 m.w.N.). Deswegen genügt es etwa gerade nicht, wenn eine Ehrbeeinträchtigung etwa durch ein nur in einem anderen Land beim Empfänger eingegangenes Schreiben erfolgt ist und nur mittelbare und reflexartige Folgewirkungen für das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht im Inland eintreten (OGH v. 16.12.2010 - 17 Ob 13/10a, GRUR Int 2011, 450, 452); auch nur inländische Vermögensauswirkungen oder Wettbewerbsstörungen genügen hier allein ebenso wenig (OGH v. 28.02.2012 - 4 Ob 2/12s, GRURInt 2012, 826, 828) wie das bloße inländische Anhängigsein des Hauptsacheverfahrens (OGH a.a.O.). Andererseits soll das Erfordernis der "realen Verknüpfung" aber nicht zwingend dahin verstanden werden müssen, dass sich in jedem Fall einstweilige Maßnahmen nur auf ein Verhalten im Inland beziehen könnten (so jedenfalls noch OGH EuLF 2008, II-118, zitiert nach Leible, a.a.O.). Die "reale Verknüpfung" kann hier zudem nicht nur über die Betroffenheit der Antragstellerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht - das durch die flankierende Auskunftserteilung nur effektiv geschützt werden soll - begründet werden, sondern auch über die enge rechtliche Verknüpfung des Gesamtgeschehens mit den nationalen Regelungen in § 12 Abs. 2, 14 Abs. 3 und 4 TMG und der Tatsache, dass hier - mag das auch nicht für eine Zuständigkeit nach Art 7 Nr. 1 und 2 Brüssel-Ia-VO genügen - zumindest ein inländischer Vertragspartner (quasi-)vertragliche Auskunftansprüche gegen einen Vertragspartner verfolgt und zur Sicherstellung der Erfüllung eine entsprechende flankierende Anordnung zumindest tunlich ist. Dies muss nach Ansicht des Senats für die "reale Verknüpfung" aber ausreichen.

b) Die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG liegen dann ebenfalls vor. Die Antragstellerin hat den nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderlichen Antrag gestellt und die tatsächlichen Voraussetzungen - so sie nicht unstreitig waren - für einen Anspruch auf Auskunft auch glaubhaft gemacht, insbesondere die Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen in den zu den Produktentfernungen führenden Beschwerden. Das Landgericht konnte hier nach § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG in dem nach § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG selbständigen Verfahren entscheiden, wobei für die Kosten nicht § 51 Abs. 4 FamFG, sondern § 14 Abs. 4 S. 6 TMG analog gilt, wie es das Landgericht hier auch korrekt angeordnet hat. Nach § 49 Abs. 2 S. 1 FamFG darf eine Maßnahme - wie hier - "einen bestehenden Zustand sichern" und einem Beteiligten darf nach § 49 Abs. 2 S. 2 FamFG dabei - wie geschehen - auch eine Handlung verboten werden. Das Landgericht durfte eine solche "vorläufige Maßnahme" im vorliegenden Sonderfall auch treffen, weil dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften "gerechtfertigt" war und wegen der konkret drohenden Löschung der Daten ein "dringendes Bedürfnis" für ein sofortiges Tätigwerden bestand. Dabei ist - auch weiterhin - wegen der zahlreichen offenen Rechtsfragen, die Gegenstand des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag im Hauptsacheverfahren sind und dort Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde boten, mangels rechtskräftigem Verfahrensabschlusses und angesichts der fehlenden nennenswerten Beeinträchtigung der Beteiligten durch das weitere Vorhalten der Daten von einem überwiegenden Sicherungsinteresse der Antragstellerin auszugehen.

aa) Dem steht auch nicht entgegen, dass § 14 Abs. 4 TMG nur eine "Vorab-Prüfung" der Auskunftserteilung unter Richtervorbehalt stellt, aber der Anspruch auf die eigentliche Auskunft (derzeit) dort nicht direkt gerichtlich "angeordnet" wird (zu weitergehenden Regelungsansätzen siehe jetzt BT-Drs 19/18792). Denn ähnliche Fragen stellen sich auch im Bereich des § 101 Abs. 9 UrhG, wo die entsprechende Absicherung über § 49 FamFG seit Jahren gesicherter gerichtlicher Praxis entsprechen dürfte (statt aller BeckOK-UrhG/Reber, Ed. 29, § 101 Rn. 19), dort wegen der sehr kurzen Löschungsfristen aber von viel größerer Bedeutung war als im Bereich des § 14 Abs. 4 TMG. Insofern dürfte dann auch nicht zu beanstanden sein, dass das Landgericht eine Unterlassung der Löschung nur bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf Klärung der Zulässigkeit der Erteilung der Auskunft der Daten angeordnet hat. Denn schon aus der Existenz der Regelung in § 14 Abs. 4 TMG dürfte sich - wie übrigens auch bei § 101 Abs. 9 UrhG (BGH v. 21.09.2017 - I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236) - jedenfalls bei Kenntnis vom laufenden Verfahren bzw. spätestens bei dessen rechtskräftigem Abschluss ohnehin auch eine entsprechende weitergehende flankierende (materielle) Unterlassungspflicht der Beteiligten ergeben, sich nicht sogleich im Anschluss an den Verfahrensabschluss durch die Löschung von Daten eine Erfüllung der Auskunftspflichten (schuldhaft) unmöglich zu machen, mag das die hier angegriffene Anordnung formal vom Wortlaut her auch nicht verbieten.

bb) Dem Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung steht auch nicht entgegen, dass - fehlt eine Hauptsachezuständigkeit nach den Vorgaben der Brüssel-Ia-VO mit dem Standpunkt des Senats - wegen Art. 2 lit. a S. 2 Brüssel-Ia-VO die Anerkennung und Vollstreckung solcher gerichtlicher Entscheidungen nach Art. 35 Brüssel-Ia-VO und Erwägungsgrund Nr. 33 ein Problem werden kann (dazu allg. Leible, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2021, Art. 35 Brüssel Ia-VO Rn. 42, Art 2 Rn. 13). Denn eine Entscheidung kann - das zeigt der Fall - durchaus zumindest faktisch eine gewisse Befriedung und Absicherung als richterliche Wegweisung erreichen und schon dies muss hier für die Annahme eines - ohnehin nur als Ausnahme zu verneinenden - Rechtsschutzbedürfnisses genügen.

cc) Der Senat verkennt bei der Abwägung schließlich auch nicht, dass nach seiner Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom heutigen Tag bei gebotener summarischer Prüfung jedenfalls durchgreifende Bedenken an der internationalen Zuständigkeit in der Hauptsache bestehen und zumindest teilweise auch in der Sache, jedenfalls mit Blick auf den zweiten Antragsteil. Kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 49 Abs. 1 FamFG nicht "quasi voraussetzungslos" durchwinken (vgl. zu § 101 Abs. 9 UrhG OLG Köln v. 21.01.2013 - 2 Wx 380/12, MMR 2013, 257, 258), sondern nur dann erlassen, wenn dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist, was sachlich dem Bestehen eines für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Verfügungsanspruchs vergleichbar ist (Giers, in: Keidel, a.a.O., § 49 Rn. 10), ist andererseits jedoch zu erkennen, dass auch nach Auffassung des Landgerichts und des Senats jedenfalls ein mittels der Anordnung im Ergebnis zu sichernder materieller Auskunftsanspruch gegen die Beteiligte im Kern zumindest glaubhaft gemacht ist und dies - weil andererseits eben auch die Beeinträchtigung für die Beteiligte durch die weitere Datenvorhaltung marginal ist - insgesamt hier ein noch überwiegendes Sicherungsinteresse der Antragstellerin begründet. Das muss bei gebotener Ermessensentscheidung und Güterabwägung für die bloße Sicherungsanordnung im Einzelfall ausreichen, zumal die einstweilige Anordnung es der Beteiligten andererseits sogar "einfacher" machen dürfte, auf die sonst wegen Zeitablauf/Zweckerreichung nach den europarechtlich vereinheitlichten datenschutzrechtlichen Vorgaben gebotene Löschung zu verzichten.

Soweit es für die Bejahung eines solchen materiellen Auskunftsanspruchs möglicherweise auch auf Fragen des luxemburgischen Sachrechts (§ 26 FamFG, § 293 ZPO) ankommen würde, bedarf das hier keiner Vertiefung. Dass bei einer - wie hier - bestehenden vertraglichen Bindung auch das luxemburgische Recht nicht zur Annahme schuldrechtlicher Nebenpflichten gelangen würde, macht die Beteiligte zum einen jedenfalls nicht substantiiert geltend. Mag dies allein nicht ausreichen, läuft eine uneingeschränkte Ermittlung nach § 293 ZPO dem Eilcharakter des einstweiligen Rechtsschutzes entgegen, so dass ohnehin Zugeständnisse zu machen sind (zutreffend MüKo-ZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, § 293 Rn. 56 m.w.N.). Bei summarischer Prüfung und - mangels Erkenntnisquellen zum luxemburgischen Sachrecht ohnehin dann denkbarem /so etwa auch Musielak/Voit/Huber, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 293 Rn. 12) - Rückgriff auf das deutsche Sachrecht erscheint ein Anspruch ausreichend glaubhaft gemacht. Selbst wenn man dies mit Prütting a.a.O. einer zusätzlichen Interessenabwägung unterwerfen wollte, geht diese aus genannten Gründen dann zu Gunsten der Antragstellerin aus.

Aus Gründen der Praktikabilität erscheint es dann hier auch nicht tunlich, noch zwischen den Daten zu Ziff. I und II. des Antrages zu differenzieren. Zwar hat der Senat zum Antrag zu II. auch Bedenken in der Sache, doch ist im weiteren Rechtsmittelzug auch insofern eine abweichende Entscheidung nicht auszuschließen. Bei einer dann drohenden Löschung der Daten wäre der Anspruch jedoch ohne Not entwertet.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 14 Abs. 4 S. 5 TMG i.V.m. § 84 FamFG. § 14 Abs. 4 S. 6 TMG erfasst - wie auch § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG (vgl. etwa OLG Köln v. 01.07.2011 - 6 W 128/11, n.v.; v. 05.07.2013 - 6 W 43/12, n.v.) - solche Kosten nicht. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet hier mit Blick auf § 70 Abs. 4 FamFG aus.

5. Die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV zu den oben angesprochenen Zuständigkeitsfragen ist nicht geboten, weil es auf die angesprochene Streitfragen zur Auslegung der Brüssel-Ia-VO letztlich nicht entscheidend ankam. Daher spielt auch keine Rolle, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Übrigen die Vorlagepflicht ohnehin nur stark eingeschränkt besteht (dazu Karpenstein, in: Garbitz u.a., Das Recht der Europäischen Union, Werkstand: 71. EL August 2020, Art 267 AUEV Rn. 59 f. m.w.N.).

Beschwerdewert: 2.000,00 EUR (= Bruchteil des Hauptsacheverfahrens)