LG Aschaffenburg, Endurteil vom 28.02.2020 - 22 O 8/19
Fundstelle
openJur 2021, 14266
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 75.087,99 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Erwerbs eines vom sogenannten "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ... Der Kläger erwarb als alleiniger Inhaber der Firma ... ... mit Kaufvertrag vom 28.10.2014 (Anlage K 31, Blatt 593 ff. der Akte) den streitgegenständlichen PKW Porsche Macan Diesel V6 TDI EU 6 3.0 l FIN ... von der Beklagten zu 1) zu einem Gesamtpreis von 75.087,99 Euro. Das Fahrzeug wurde an die Firma ... ... am 05.11.2014 übergeben und der Kaufpreis entrichtet. Nach Veräußerung der Firma ... ... im Jahre 2017 verblieb das streitgegenständliche Fahrzeug im Alleineigentum des Klägers.

Die Beklagte zu 1) ist eine unabhängige Händlerin, welche Fahrzeuge der Marke Porsche vertreibt. Als Vertragshändlerin schließt sie alle Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab. Sie ist nicht befugt, die Beklagte zu 2) zu vertreten und ist auch nicht mit dieser gesellschaftsrechtlich verknüpft.

Die Beklagte zu 2) ist Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Die technische Basis bildet der Audi Q5. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs V6 ausgestattet und verfügt über eine EG-Typengenehmigung nach der Euro 6. Der Motor erreicht eine Leistung von 258 PS und wurde von der Firma Audi AG hergestellt und von der Beklagte zu 2) zugekauft.

Am 18.05.2018 gab das Kraftfahrtbundesamt im Rahmen einer Pressemitteilung bekannt, dass für die Fahrzeuge des Typs Porsche Macan Diesel 3.0 l Euro 6 am 16.05.2018 ein verpflichtender Rückrufbescheid erlassen worden war.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.07.2018 erklärte der Kläger die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber der Beklagten zu 1) (vgl. Anlage K 32, Bl. 589 ff. d.A.) und verlangte von der Beklagten zu 2) die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 75.087.99 Euro und war im Gegenzug mit der Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs einverstanden (vgl. Anlage K 33, Bl. 587 f. d.A.).

Mit Schreiben vom 28.12.2018 (Anlage R1a, 764 ff. d. A.) wandte sich die Beklagte zu 2) an den Kläger und teilte ihm mit, dass auf Grund einer angeordneten Rückrufaktion von Fahrzeugen des Typs Porsche Macan 3,0 Liter V6 Diesel (Euro 6) ein Softwareupdate am Motorsteuergerät vorgenommen werden müsse. Weiterhin gab die Beklagte zu 2) an, dass Unregelmäßigkeiten in der Motorsteuerungssoftware dieser Fahrzeuge im Hinblick auf die Funktionsweise des SCRKatalysators festgestellt wurden.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass in dem streitgegenständlichen PKW eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Am 16.05.2018 sei für das streitgegenständliche Fahrzeug ein verpflichtender Rückruf angeordnet worden. Die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs sei durch die Beklagte zu 2) als Herstellerin des Fahrzeuges manipuliert worden sei, so dass das Fahrzeug daher mangelhaft sei. So sei in dem Fahrzeug eine sogenannte "Aufwärmstrategie" verbaut, die bewirken würde, dass das Fahrzeug in einem Testzyklus einen geringeren Schadstoffausstoß aufweise. Zum andern sei in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein unzulässiges Thermofenster eingerichtet, was eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 ab. 2 der Verordnung EG Nr. 715/2007 darstelle. Außerdem sei das Fahrzeug mit einem SCR Katalysator ausgestattet, der die Emissionen durch den Einsatz von AdBlue verringere. Allerdings werde lediglich auf dem Prüfstand ausreichend viel AdBlue, verwendet um die Grenzwerte einzuhalten. Im Straßenverkehr werde die Verwendung entsprechend reduziert. Das Fahrzeug weise daher einen Sachmangel auf, so dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Einspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs abzüglich Nutzungsersatz zustehe.

Der Kläger behauptet, er sei auf der Suche nach einem umweltfreundlichen und wertstabilen Fahrzeug gewesen. Wichtig sei für ihn vor allem gewesen, dass das Fahrzeug die Voraussetzung für eine "Grüne Plakette" erfüllt habe, damit er jederzeit auch Städte befahren könne, die eine Grüne Umweltplakette erfordern. Gerade der Umweltaspekt habe für den Kläger ein wichtiges Kaufargument dargestellt. Dies gelte nicht nur in Bezug auf die Nutzbarkeit innerhalb der Umweltzonen, sondern auch darüber hinaus auch in Bezug auf den Wiederverkaufswert.

Die Beklagte zu 2) habe durch das arglistige Inverkehrbringen manipulierter Fahrzeuge in erheblichem Umfang sittenwidrig getäuscht. Das Verhalten sei als besonders verwerflich einzustufen. Bei einem Unternehmen von der Größe der Beklagten zu 2) müsse davon ausgegangen werden, dass Berichtspflichten bestehen würden, aufgrund des großen Umfangs der Fahrzeuge in dem die Software zum Einsatz kam, sei es fernliegend, dass dem Vorstand die manipulierende Funktion sowie das Inverkehrbringen verborgen geblieben seien. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Fahrzeughersteller, der den Motor eines anderen Herstellers verwende, sich hinreichende Kenntnis davon verschaffe, wie der Motor im einzelnen funktioniere und ob er den gesetzlichen Vorschriften gerecht werde.

Der Kläger beantragt zuletzt,

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klagepartei 75.087,99 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Porsche Macan S Diesel, FIN ... und Zug um Zug gegen Zahlungen einer von den Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung, hilfsweise 1,00 Euro, für die Nutzung des PKW.

Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug Porsche Macan S Diesel Fahrzeugidentifikationsnummer: ... dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstand einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr.

hilfsweise:

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3.0 Liter V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Porsche Macan S Diesel Fahrzeugidentifikationsnummer: ... eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt.

höchst hilfsweise:

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) in dem Fahrzeug Porsche Macan, FIN: ... unzulässige Abschalteinrichtungen

a) in der Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 °C bis 33 °C reduziert wird (sog. Thermofenster),

b) in Gestalt einer Schalt-Einstellung des Getriebes, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und daraufhin ein Schaltprogramm aktiviert, welches besonders wenige Schadstoffe produziert (sog. Aufwärmstrategie), und c) in Gestalt einer Funktion, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und auf dem Prüfstand den AdBlue-Verbrauch erhöht verbaut hat und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert werden.

höchst, höchst hilfsweise:

2a) Die Beklagtenpartei zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei 75.087,99 Euro nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 07.08.2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Porsche Macan S Diesel, FIN ... und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagtenpartei zu 2) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung, hilfsweise 1,00 Euro, für die Nutzung des PKW Porsche Macan S Diesel, FIN ...

2b) Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Kägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug Porsche Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) dahingegen beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist im regulären Betrieb im Straßenverkehr.

hilfsweise:

2b) Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3.0 Liter V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Porsche Macan S Diesel Fahrzeugidentifikationsnummer: ... eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt.

höchst hilfsweise:

2b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) in dem Fahrzeug Porsche Macan, FIN: ... unzulässige Abschalteinrichtungen

a) in der Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 °C bis 33 °C reduziert wird (sog. Thermofenster),

b) in Gestalt einer Schalt-Einstellung des Getriebes, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und daraufhin ein Schaltprogramm aktiviert, welches besonders wenige Schadstoffe produziert (sog. Aufwärmstrategie), und c) in Gestalt einer Funktion, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und auf dem Prüfstand den AdBlue-Verbrauch erhöht verbaut hat und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert werden.

2c) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei zu 2) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 2a) genannten Pkw in Annahmeverzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Pkw in Annahmeverzug befindet.

4. Die beklagten Parteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Parteien von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.196,34 Euro freizustellen.

Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) beantragen jeweils:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass dem Kläger weder ein Recht auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs, noch auf Feststellung des Annahmeverzugs oder auf Freistellung von geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten zustehe. Zum einen würden etwaige Gewährleistungsansprüche bereits deshalb ausscheiden, weil sowohl das Rücktrittsrecht gemäß §§ 438 Abs. 4, 218 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB infolge der Verjährung des Anspruchs auf Nacherfüllung verfristet als auch etwaige Schadensersatzansprüche gemäß § 437 Nr. 3, 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt seien. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei am 28.10.2014 übergeben worden, so dass die Mängelgewährleistungsrechte am 28.10.2016 bereits verjährt seien. Die Rücktrittserklärung bzw. die Geltendmachung von Schadensersatz sei erst am 28.07.2018 erfolgt und somit verfristet.

Zum anderen habe die Beklagte zu 1) unabhängig von der Beklagten zu 2) gehandelt. Sie stünden in keinerlei vertraglichen Beziehung zueinander. Im Rahmen der Verhandlung über den Abschluss des Kaufvertrages mit der Beklagten zu 1) habe der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, dass er ein Fahrzeug mit einem bestimmten Schadstoffausstoß oder einer bestimmten Abgasnorm erwerben wolle. Hierüber sei im Vorfeld des Vertragsabschlusses nicht gesprochen worden. Der Umweltaspekt sei überhaupt nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen, zumal sich der Kläger vorliegend über den Kauf eines Fahrzeugs mit einem 6-Zylinder Dieselmotor mit hoher Leistung und einem relativ hohen Gewicht entschieden habe.

Zum anderen sei das streitgegenständliche Fahrzeug auch nicht mit einem Mangel behaftet. So weise das Fahrzeug nicht die aus den EA 189 Motoren bekannte sogenannte Umschaltlogik auf. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sei nicht in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut worden. Zudem habe das Fahrzeug am 28.10.2016 eine mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Servicemaßnahme erhalten.

Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Schadensersatz mangels Herstellung und Entwicklung des streitgegenständlichen Motors nicht in Betracht käme. Zudem wäre eine angebliche Täuschung auch nicht kausal für den Kaufvertragsschluss über das streitgegenständiche Fahrzeug gewesen. Es sei fernliegend, dass der Kläger bei Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs besonderen Wert auf Umweltaspekte gelegt habe. Zudem handele es sich bei den vom Kläger vorgebrachten Beanstandungen nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Es sei weder eine Täuschung durch die Beklagte noch ein Schaden des Klägers schlüssig vorgetragen. Schließlich sei kein Vorsatz in Bezug auf eine vermeintliche Täuschung vorgetragen.

Die mit Schriftsatz vom 22.01.2019 eingereichte Klage wurde der Beklagten zu 1) am 19.02.2019 und der Beklagten zu 2) am 20.02.2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 02.07.2019 (Bl. 741 ff. d.A.) hat der Kläger die Klageanträge geändert. Mit Kammerbeschluss vom 04.07.2019 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat mit den Parteien am 18.10.2019 mündlich verhandelt und den Kläger informatorisch angehört. Mit Hinweisbeschluss vom 06.12.2019 (Bl. 928 f. d.A.) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Klageanträge in Ziffer 2., hilfsweise zu Ziffer 2., Ziffer 2b) sowie hilfsweise zu Ziffer 2b) unzulässig sein könnten. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.12.2019 (Bl. 935 ff. d.A.) die Klageanträge erneut abgeändert. Am 21.02.2020 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.10.2019 (Bl. 877 ff. d. A.) und vom 21.02.2020 (Bl. 986 f. d.A.) sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) der in Ziffer 1. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung in Höhe von 75.087,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2021 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen die Zahlung eine Nutzungsentschädigung nicht zu.

Der Anspruch ergibt sich zum einen nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da der Kläger den Kaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Zudem ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus dem erklärten Rücktritt nach §§ 346, 433, 434, 437, 323 BGB.

1. Eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB kommt nicht in Betracht. Die Beklagte zu 1) hat unstreitig als Händlerin den Kläger im Rahmen des Abschlusses des Kaufvertrages nicht selbst getäuscht. Darüber hinaus kommt auch eine Zurechnung einer etwaigen arglistigen Täuschung der Beklagten zu 2) nach § 123 Abs. 2 BGB nicht in Betracht.

Bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte zu 2) wäre diese Dritte i.S.d. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB, sodass eine Anfechtung der Willenserklärung des Klägers im Rahmen des Kaufvertragsabschlusses mit der Beklagten zu 1) nur dann dieser gegenüber anfechtbar ist, wenn die Beklagte zu 1) die Täuschung kannte oder kennen musste.

Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB ist nur derjenige, der am Geschäft unbeteiligt ist. Dritte können danach nur diejenigen sein, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Kreis des Erklärungsempfängers zuzurechnen sind. Wer dagegen "im Lager" des Erklärungsempfängers steht, ist im Zweifel nicht Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 123 Rn. 13). Im Verhältnis Fahrzeughersteller und Vertragshändler ist im Regelfall der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers. Eine etwaige arglistige Täuschung durch den Fahrzeughersteller kann dem Vertragshändler daher regelmäßig nur unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB zugerechnet werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 28.09.2017, Az.: 1 O 307/17; NJW-RR 2018, 54-56).

Die Beklagte zu 1) ist eine unabhängige Händlerin, die Fahrzeuge der Marke Porsche vertreibt. Sie schließt als Vertragshändlerin alle Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) sind gesellschaftsrechtlich nicht verknüpft. Die Beklagte zu 1) steht damit nicht "im Lager" der Beklagten zu 2) und ist somit als Dritte i.S.d. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen.

Tatsachen dafür, dass die Beklagte zu 1) Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis von einer etwaigen Manipulation des Motors gehabt hätte, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte zu 1) ist somit nicht gegeben.

2. Der in Ziffer 1. geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den §§ 346, 433, 434, 437 Nr. 2, 323 BGB bzw. aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 433, 434, 437, 440 BGB. Die Mängelgewährleistungsrechte sind bereits verjährt, §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 214 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist nicht wirksam vom Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zurückgetreten, da das Rücktrittsrecht bereits verfristet war, § 438 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 218 Abs. 1 BGB.

a) Das Rücktrittsrecht des Klägers als Käufer aus §§ 437 Nr. 2, 323 BGB war im Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts bereits verfristet gemäß § 438 Abs. 4 S. 1 i.V. m. § 218 Abs. 1 BGB.

Gemäß § 438 Abs. 4 S. 1 BGB wird für das in § 437 BGB bezeichneten Rücktrittsrecht der § 218 BGB für anwendbar erklärt. Nach § 218 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Die Verjährung der Mängelansprüche aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB ist in § 438 Abs. 1 und Abs. 2 BGB geregelt. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre. Sie beginnt gemäß § 438 Abs. 2 BGB mit der Ablieferung der Sache.

Die Beklagte zu 1) hat im Schriftsatz vom 03.06.2019 (Bl. 607 ff. d.A.) die Einrede der Verjährung erhoben.

Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde am 28.10.2014 an die Firma Kapraun Prüfdienst, deren alleiniger Inhaber der Kläger war, übergeben (vgl. Anlage K 31, Bl. 593 f. d. A.). Damit begann gemäß § 187 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist der Mängelgewährleistungsrechte nach § 438 Abs. 2 BGB am 29.10.2014 und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB am 28.10.2016.

Die Rücktrittserklärung bzw. die Geltendmachung von Schadensersatz erfolgte jedoch erst am 23.07.2018 (vgl. Anlage K 32, Bl. 589 ff. d. A.). Zu diesem Zeitpunkt waren die Mängelgewährleistungsrechte bereits verfristet, so dass nach § 218 Abs. 1 S. 1 i.V. m. § 438 Abs. 4 S. 1 BGB die Erklärung des Rücktritts nicht wirksam ist.

b) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 433, 434, 437, 440 BGB besteht ebenfalls aufgrund der Verjährung der Mängelgewährleistungsansprüche nicht, §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 214 Abs. 1 BGB.

3. Der Anspruch ergibt sich schließlich weder aus den §§ 311, 241 Abs. 2 BGB noch aus einer Nichtigkeit des Kaufvertrages aus § 134 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV.

a) Zunächst ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) gemäß §§ 311, 241 Abs. 2 BGB. Eine Haftung der Beklagten zu 1) nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts der Prospekthaftung scheidet bereits aus Rechtsgründen aus.

Als Prospekthaftung bezeichnet man die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Werbeschriften ("Prospekten"), mit denen bei dem Publikum für Kapitalanlagen der unterschiedlichsten Art geworben wird (MüKoBGB/Emmerich, 8. Aufl., § 311 Rn. 141).

Das OLG München führt in seinem Urteil vom 04.12.2019, Az. 3 U 3051/19 Rn. 37 (m.w.N.) aus: "Grundlage der Prospekthaftung ist, dass für den interessierten Anleger der Emissionsprospekt oftmals die einzige Informationsquelle darstellt. Der Prospekt muss daher alle Angaben enthalten, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Nur wenn diese Angaben vollständig und richtig sind, hat der Interessent die Möglichkeit, seine Entscheidung frei von Fehlvorstellungen zu treffen, die auf mangelhafte Sachinformation zurückzuführen sind. Andere Informationsquellen sind dem Interessenten regelmäßig nicht zugänglich. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen. Diese beim Erwerb von Kapitalanlagen wie Fondsbeteiligungen regelmäßig gegebene Interessenlage lässt sich auf den Kauf eines Pkw nicht übertragen. Der interessierte Käufer eines Fahrzeuges hat mit entsprechenden Veröffentlichungen unabhängiger Publikationen im Internet oder in der herkömmlichen Presse die Möglichkeit, sich aus dritten Quellen ausführlich zu informieren. Die Vorstellungen eines neuen Fahrzeugs oder auch nur des neuen Modells eines Fahrzeugs wird heute von Test- und Fahrberichten umfassend begleitet, aus welchen jedem Kaufinteressenten eine Information möglich ist. Auch besteht jederzeit die Möglichkeit einer Testfahrt. Die Annahme einer Vergleichbarkeit kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass es sich hier um solche Umstände handelt, die nicht bei einer Testfahrt, sondern nur bei umfassenden Tests festgestellt werden können. Die gerade durch Fachzeitschriften vorgenommenen Tests erfassen auch diesen Bereich."

Auch ein Fall der Prospekthaftung im weiteren Sinne aus § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB ist nicht gegeben. Diese Haftung aus c.i.c. setzt die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens voraus. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) eine besondere Vertrauensposition inne hatte.

b) Der Kaufvertrag ist nicht nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV.

Das OLG Stuttgart führt hierzu in seinem Beschluss vom 01.08.2018, Az. 12 U 179/17; BeckRS 2018, 27492 (m.w.N.) aus: "Entgegen dem Vortrag des Klägers ist zunächst nicht ersichtlich, dass die ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung ungültig ist und damit nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 EG-FGV überhaupt ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger den Pkw im europäischen Inland nicht mehr im Straßenverkehr verwenden darf. Selbst wenn der Hersteller des Fahrzeugs bei der Ausstellung dieser Bescheinigung gegen diese europarechtliche Vorschrift verstoßen haben sollte, könnte dies nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB führen. Denn den Kaufvertrag hat der Kläger nicht mit dem Hersteller, sondern mit dem - hier beklagten - Autohaus geschlossen. Ein etwaiges Verschulden des Herstellers wäre der Beklagten auch nicht gemäß § 278 BGB. Der Hersteller der Kaufsache ist nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seinen Kunden verkauft (...)."

c) Dem Kläger steht somit gegen die Beklagte zu 1) der in Ziffer 1. geltend gemachte Anspruch nicht zu. Mangels Bestehen der Hauptforderung ist auch der Zinsanspruch aus §§ 288, 286, 291 BGB nicht gegeben.

II.

Der in Ziffer 2. gegen die Beklagte zu 2) erhobene Feststellungsantrag ist bereits unzulässig.

Der Antrag festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das streitgegenständliche Fahrzeug dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstand einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betriebsstraßenverkehr ist zu unbestimmt und damit unzulässig. Diesem Antrag fehlt es bereits an einer bestimmten Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses. Er lässt nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten Manipulation eine Schadensersatzpflicht festgestellt werden soll (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 12.06.2018, Az.: 8 O 3169/17).

Auch eine Feststellungsklage muss den Anforderungen des § 253 ZPO genügen. Insbesondere muss der Klageantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein, um den Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festzustellen. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Es genügt, wenn der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt. Soweit es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (vgl. BGH, NJW 1983, 2247 m.w.N.).

Der Klageantrag in Ziffer 2 ist dahingehend, dass die Beklagtenpartei das streitgegenständliche Fahrzeug beeinflusst hat, so dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstand einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr, ist gemessen an diesen Grundsätzen zu unbestimmt, weil er offen lässt, aufgrund welcher konkreten Manipulation eine Schadensersatzpflicht festgestellt werden soll.

III.

Der hilfsweise in Ziffer 2. geltend gemachte Klageantrag ist ebenfalls unzulässig, da das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht gegeben ist. Ein solches liegt dann vor, wenn dem Recht oder die Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. MüKo-ZPO/ Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 39). Wenn eine Klage auf Leistung dem Kläger zumutbar und auch möglich ist, so wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 Rn. 7a).

Legt man die Anspruchsgrundlagen zugrunde, auf die sich der Kläger beruft, könnte der Kläger seine Ansprüche beziffern und per Leistungsklage verfolgen, nämlich indem klageweise die Erstattung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Pkw begehrt werden würde. Weitere von der Beklagten zu 2) zu erstattenden, vom Kläger noch nicht bezifferbaren Schadenspositionen ergeben sich aus dem Klagevorbringen nicht, jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit.

IV.

Auch für den höchst hilfsweise gestellten Antrag in Ziffer 2. fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 2 ZPO. Dies gilt ebenso für die Feststellungsanträge in der höchst, höchst hilfsweise geltend gemachten Ziffer 2b) sowie der hierzu hilfsweise und höchst hilfsweise geltend gemachten Ziffern 2b).

Der Kläger könnte die behaupteten Schadenspositionen bereits zum jetzigen Zeitpunkt beziffern.

V.

Der höchst, höchst hilfsweise gestellte Antrag in Ziffer 2a) ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 75.087,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu.

1. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) ergibt sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Ein solcher Anspruch scheitert daran, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, inwieweit eine Kenntnis der Organe von einer etwaigen "Schummelsoftware" vorliegt. Der Kläger hat mit Klageschrift vom 22.01.2019 vorgetragen, dass bei der Größe des Unternehmens davon auszugehen sei, dass Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand im Hinblick auf die wesentlichen Vorgänge und Entscheidungen bestehen und es daher fernliegend sei, dass der Beklagten zu 2) das Inverkehrbringen von gesetzeswidrigen Fahrzeugen verborgen geblieben sei. Auch sei der Umstand, dass der Motor von der Audi AG zugekauft wurde unerheblich, weil sie sich letztlich hinreichende Kenntnis über die Funktionsfähigkeit des Motors verschafft habe.

Eine hinreichende Konkretisierung der Kenntnis der Beklagten zu 2) vermag das Gericht in diesem Vortrag nicht zu erkennen. Es liegt eine andere Situation als bei einer gegen den Hersteller des Motors gerichteten Klage vor. Während bei einer Klage gegen den Hersteller eine sekundäre Darlegungslast des Herstellers zu den Abläufen und der Kenntnis von Organen angenommen werden kann, ist eine solche Kenntnis vorliegend bei Einbau zugekaufter Teile nicht zu unterstellen. Es obliegt daher im vorliegenden Fall dem Kläger konkreten Vortrag in Bezug auf die Kenntnis der Organe von einer Abschalteinrichtung zu bringen. Die hat der Kläger nicht getan. Es wurde lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die Beklagte zu 2) Kenntnis gehabt haben müsse, weil dies bei einem Unternehmen von dem der Beklagten zu 2) aus organisatorischen Gründen der Fall sein würde.

2. Ein Anspruch folgt auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 31 BGB i.V. m. 263 StGB. Der Kläger hat bereits nicht ausreichend dargetan, inwieweit eine Täuschung des Klägers zum Abschluss des Kaufvertrages geführt haben soll.

Eine Täuschung seitens der Beklagten zu 2) durch aktives Tun im Sinne des § 263 StGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein hinreichend substantiierter Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klagepartei dazu, durch welche konkrete Handlung (z. B. Werbung, Prospekte, etc.) der Beklagten zu 2) eine Täuschung erfolgt sein soll, nicht zu erkennen. Hinreichender Vortrag in Bezug auf eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB seitens der Beklagten zu 2) durch Unterlassen liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern eine durch die Beklagte zu 2) schuldhaft unterlassene Aufklärung zum Abschluss des Kaufvertrags geführt haben soll.

3. Schließlich ergibt sich der Zahlungsanspruch ebenfalls nicht aus §§ 311 Abs. 2, Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB. Eine Haftung aus den Grundsätzen der Prospekthaftung scheidet aus Rechtsgründen aus (s.o.).

Im Übrigen ergibt sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht aus §§ 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV. Den Vorschriften der EG-FGV kommt bereits kein Individual- bzw. Individualvermögensschutz zu (vgl. LG Marburg, Urteil vom 02.03.2017, Az.: 5 O 49/16; Beschluss des OLG München vom 22.02.2018, Az.: 27 U 2827/17).

Eine Norm ist als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (BGH, EuGH-Vorlage vom 09. April 2015, Az. VII ZR 36/14, Rn. 20). Bei Vorschriften, die - wie hier die Regelungen der EG-FGV - Richtlinien umsetzen, kommt es nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung insoweit maßgeblich auf den Inhalt und Zweck der Richtlinie - hier der RL 2007/46/EG - an (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 09. April 2015 - VII ZR 36/14 -, Rn. 23, juris). Den Erwägungsgründen (2), (4) und (23) zufolge bezweckt die RL 2007/46/EG die Verwirklichung sowie das Funktionieren des Binnenmarkts und verfolgt das Ziel der Vollendung des Binnenmarktes durch die Einführung eines verbindlichen Systems gemeinschaftlicher Typgenehmigungen für alle Fahrzeugklassen. Darüber hinaus sollen die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden, wobei die Rechtsakte vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen (Erwägungsgrund 2. der Richtlinie). Einen konkreten Hinweis dafür, dass der Richtliniengeber darüber hinaus den Schutz des einzelnen Fahrzeugerwerbers bzw. -besitzers gegen Vermögensbeeinträchtigungen im Blick hatte, lässt sich den Erwägungsgründen der Richtlinie hingegen nicht entnehmen. In der Begründung des nationalen Gesetzgebers zur EG-FGV (Seite 36 der BR-Drucks. 190/09) wird dementsprechend ebenfalls darauf verwiesen, dass die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG, zu deren Umsetzung die EG-FGV veranlasst ist, dem Abbau von Handelshemmnissen sowie der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen und die EG-FGV darüber hinaus zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen soll (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 10. Januar 2018 - 3 O 622/17 -, Rn. 36, juris). Damit kann hinsichtlich der Regelungen der EG-FGV das Vorliegen eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB nicht angenommen werden, so dass bereits aus diesem Grund streitgegenständlich § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 27, 26, 6 EG-FGV als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ausscheidet.

4. Schließlich ergibt sich ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften zum Qualitätsmanagementsystems oder i.V.m. Vorschriften des UWG.

5. Dem Kläger steht somit der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) nicht zu. Damit ist auch die Zinsforderung aus §§ 288, 286, 291 BGB nicht gegeben.

VI.

Mangels bestehender Rücknahmeverpflichtung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2), befinden sich die Beklagten nicht im Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB, so dass der Klageantrag in den Ziffer 3. und der höchst, höchst hilfsweise gestellte Antrag in Ziffer 2c) unbegründet sind.

VII.

Der in Ziffer 4. geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht ebenfalls nicht, da die Klage insgesamt erfolglos bleibt.

VIII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

IX.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 39, 49 GKG i.V.m 3 ZPO.