VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.03.2021 - 3 K 6310/17
Fundstelle
openJur 2021, 14158
  • Rkr:

1. Hat der Versorgungsberechtigte nacheinander in verschiedenen Beamtenverhältnissen gestanden, kommt es für den nach § 10 Satz 1 LBeamtVG NRW (2013) erforderlichen inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt.

2. § 71 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GO NRW stellen keine der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW (2013) unterfallenden allgemeinen Anforderungen an die Übertragung des Amtes eines Beigeordneten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der 0000 geborene Kläger nahm nach Ableistung des Grundwehrdienstes und einer daran anschließenden kaufmännischen Ausbildung zum Wintersemester 1988/89 ein Studium der Volkswirtschaftslehre auf. Im Hauptstudium wählte er das Schwerpunktfach "Öffentliche Verwaltung", in dem er seine Diplomarbeit schrieb. Am 10. Oktober 1994 bestand er die Diplomprüfung für Volkswirte und erwarb den akademischen Grad eines Diplomvolkswirts. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 39 bis 53 und 105 bis 108 der Beiakte Heft 2 verwiesen.

In der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1998 war der Kläger als Angestellter bei der Stadt B. beschäftigt. Diese Stelle war im Zuge einer Verwaltungsmodernisierung 1995 neu geschaffen und direkt dem Stadtdirektor unterstellt worden. Dabei übte der Kläger die Tätigkeit eines Controllers im Haushaltswesen aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 88, 89 und 90, 91 der Beiakte Heft 2 verwiesen.

In seiner Sitzung vom 28. April 1998 beschloss der Kreisausschuss des Kreises T. , den Kläger zum 1. Juli 1998 als Leiter der Kämmerei in ein Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) einzustellen. Nach Abschluss des Arbeitsvertrages und Aufnahme seines Dienstes wurde der Kläger zunächst nach der Vergütungsgruppe BAT II und nach Ablauf der Probezeit nach der Vergütungsgruppe BAT I b bezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 12 bis 14 und 19 der Beiakte Heft 2 verwiesen.

Im Jahr 2000 ersuchte der Kläger den Landrat des Kreises T. um die Übernahme ins Beamtenverhältnis. Im Anschluss an die daraufhin eingeleiteten Prüfung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit Beschluss vom 7. September 2001 stellte der Landespersonalausschuss die beantragte Laufbahnbefähigung des Klägers fest. Mit Wirkung vom 1. November 2001 wurde der Kläger durch den Landrat des Kreises T. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kreisoberverwaltungsrat zur Anstellung ernannt. Dieses Beamtenverhältnis endete mit Ablauf des 30. Juni 2002.

Im Zuge seiner Bewerbung um die Stelle des Ersten Beigeordneten der Stadt T. , einer mittleren kreisangehörigen Stadt, stellte der Landespersonalausschuss auf Antrag des Klägers in seiner Sitzung vom 19. Juni 2002 dessen Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Dieser Befähigungsnachweis war vom Bürgermeister der Stadt T. gefordert worden, weil in der Stadt T. neben der zu besetzenden Stelle des Ersten Beigeordneten nur ein weiterer Beigeordneter vorhanden war, der als technischer Beigeordneter die von der Gemeindeordnung für mindestens einen der zu wählenden Beigeordneten vorausgesetzte Qualifikation im Verwaltungsdienst nicht erfüllte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 47 bis 50 und 54, 55 der Beiakte Heft 2 (hinterer Teil) verwiesen.

Am 10. April 2002 wurde der Kläger durch den Rat der Stadt T. zum Ersten Beigeordneten gewählt und mit Wirkung vom 1. Juli 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren ernannt. Seine Vergütung erfolgte nach Besoldungsgruppe A 16. Dieses Beamtenverhältnis endete mit Ablauf des 31. Dezember 2007.

Im Sommer 2007 schrieb die Bürgermeisterin der Beklagten die Stelle eines Beigeordneten für den Geschäftsbereich der Kämmerei aus, auf die sich der Kläger bewarb. In der Sitzung des Rates der Beklagten vom 8. November 2007 wurde der Kläger zum Beigeordneten mit dem Schwerpunkt der Zuständigkeit im Bereich der Finanzen und der Kämmerei gewählt und mit Wirkung vom 1. Januar 2008 unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Beigeordneten ernannt. Seine Vergütung erfolgte nach Besoldungsgruppe B 3. Im Februar 2011 erkrankte der Kläger und war seither dienstunfähig. Nach vorhergehendem Beschluss des Rates der Beklagten versetzte der Bürgermeister den Kläger mit Ablauf des 30. Juni 2013 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2013 setze der Bürgermeister der Beklagten die Versorgungsbezüge des Klägers mit einem Ruhegehaltssatz von 40,74 v.H. fest. Dabei wandte er die für Beamte auf Zeit geltende Bestimmung des § 66 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 1. Januar 2003 an und ermittelte den im Rahmen des danach geltenden Günstigkeitsprinzips vergleichsweise zu betrachtenden Ruhegehaltssatz, der sich in Anwendung der allgemeinen Vorschriften des BeamtVG ergibt, mit 38,60 v.H. Dieser Berechnung legte er die Zeiten des Grundwehrdienstes und der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten sowie eine Zurechnungszeit wegen Dienstunfähigkeit zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 150 bis 157 der Beiakte Heft 1 verwiesen.

Gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid erhob der Kläger am 1. Juli 2013 Widerspruch, mit dem er die Anerkennung seines Studiums und seiner Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis als Controller bei der Stadt B. sowie als Leiter der Kämmerei des Kreises T. als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten begehrte. Nachdem der Bürgermeister der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2014 zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage (Az.: 3 K 642/14). Im Erörterungstermin vom 4. November 2016 verpflichtete sich die Beklagte, über die Anträge des Klägers auf Anerkennung seines Studiums im Umfang von 855 Tagen, den Tätigkeitszeitraum als Angestellter der Stadt B. vom 2. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1998 und den Tätigkeitszeitraum als Angestellter des Kreises T. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juli 2001 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache für erledigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 116 und 117 der Gerichtsakte des Verfahrens 3 K 642/14 verwiesen.

In seiner Sitzung vom 6. April 2017 entschied der Rat der Beklagten neu über die Vordienstzeiten des Klägers. Mit als Widerspruchsbescheid bezeichneter Verfügung vom 7. April 2017 erkannte der Bürgermeister der Beklagten dem Ratsbeschluss entsprechend das Studium des Klägers mit 855 Tagen und die Tätigkeit des Klägers im Angestelltenverhältnis beim Kreis T. im Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Oktober 2001 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 66 Abs. 9 LBeamtVG NRW als ruhegehaltfähige Dienstzeiten an und lehnte den weitergehenden, auf die Anerkennung der Tätigkeitszeit im Angestelltenverhältnis bei der Stadt B. gerichteten Antrag ab. Aufgrund dieser Neuberechnung setzte der Bürgermeister der Beklagten den Ruhegehaltssatz des Klägers mit 45,78 v.H. neu fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Anerkennung der Zeiten des Studiums des Klägers und seiner Tätigkeit als Angestellter des Kreises T. sei auf Grundlage von § 66 Abs. 9 BeamtVG erfolgt. Diese Bestimmung ermögliche es der Versorgungsbehörde, für die Ausübung der Tätigkeit von Wahlbeamten förderliche Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig anzuerkennen und dadurch Versorgungslücken zu schließen. Für die Ausübung des Ermessens sei maßgeblich gewesen, dass der Kläger während der als förderlich für das Amt des Beigeordneten anzusehenden, anrechenbaren Zeit seines Studiums keine Altersversorgungsansprüche erworben habe. Darüber hinaus könne auch die Tätigkeitzeit als Angestellter des Kreises T. aufgrund ihrer Förderlichkeit nach dem Zweck der Bestimmung als Vordienstzeit anerkannt werden. Da durch die Anerkennung dieser Tätigkeitzeit die von § 66 Abs. 9 BeamtVG gesetzte Höchstgrenze von vier Jahren bereits überschritten werde, scheide die zusätzliche Anerkennung der Tätigkeitzeit des Klägers als Angestellter der Stadt B. auf dieser Rechtsgrundlage aus. Eine darüber hinausgehende Anerkennung der in Rede stehenden Vordienstzeiten komme auch nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften in Betracht. Die in Rede stehenden Zeiten im Angestelltenverhältnis könnten nicht nach der Bestimmung über die Ruhegehaltfähigkeit von hauptberuflichen Tätigkeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, § 10 BeamtVG, anerkannt werden. Bei der Anwendung dieser Vorschrift sei auf das Beamtenverhältnis abzustellen, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten sei, für den Kläger also das Beamtenverhältnis zur Beklagten. § 10 BeamtVG erfordere, dass die zu beurteilenden Tätigkeitzeiten diesem Beamtenverhältnis unmittelbar vorangegangen seien. Diese Voraussetzung erfülle auch die Angestelltenzeit des Klägers bei der Stadt T. nicht, da der Kläger vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis bei der Beklagten Wahlbeamter der Stadt T. gewesen sei. Zudem erfordere die Anerkennung von Vordienstzeiten nach § 10 BeamtVG, dass die zu beurteilende Tätigkeitszeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Berufung in das maßgebliche Beamtenverhältnis geführt habe. Eine dahingehende Feststellung könne hinsichtlich des Amtes eines kommunalen Wahlbeamten, das keiner Laufbahn zugeordnet sei, nicht getroffen werden. Die Anerkennung des Studiums des Klägers als ruhegehaltfähig könne nicht auf § 12 BeamtVG gestützt werden. Diese Bestimmung setze voraus, dass die in Rede stehende Ausbildungszeit für die Übernahme in das maßgebliche Beamtenverhältnis vorgeschrieben gewesen sei. Für das Amt eines Beigeordneten existierten keine in diesem Sinne vorgeschriebenen Anforderungen an die Ausbildung. Die von der Gemeindeordnung an die Übertragung des Amtes eines Beigeordneten gestellten, unspezifischen Anforderungen an Fachwissen und Erfahrung stünden laufbahnrechtlichen Anforderungen ebenso wenig gleich wie das Anforderungsprofil, das im Einzelfall von dem Bewerber gefordert worden sei. Die Verfügung des Bürgermeisters der Stadt N. vom 7. April 2017 wurde zum Zweck der Zustellung am 18. April 2017 zur Post gegeben.

Der Kläger hat am 22. Mai 2017, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Beklagte habe die Anerkennung seiner Vordienstzeiten zu Unrecht alleine auf die für Beamte auf Zeit geltende besondere Bestimmung des § 66 Abs. 9 BeamtVG gestützt und deshalb auf insgesamt vier Jahre beschränkt. Die in Rede stehenden Vordienstzeiten erfüllten die Voraussetzungen der daneben anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des BeamtVG über die Anerkennung von Ausbildungszeiten und Tätigkeitszeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und seien daher in weitergehendem Umfang anerkennungsfähig. Für sein Studium gelte dies, weil seine darauf beruhende Anerkennung seiner Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst notwendige Voraussetzung für seine Wahl zum Beigeordneten der Beklagten gewesen sei. Nach § 71 Abs. 3 der Gemeindeordnung müsse in kreisfreien und Großen kreisangehörigen Städten mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Dementsprechend sei im Bewerbungsverfahren deutlich gemacht worden, dass seine Laufbahnbefähigung für die Übertragung des Amtes unabdingbar gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt N. vom 7. April 2017 zu verpflichten, seine Tätigkeit in dem privaten Anstellungsverhältnis bei der Stadt B. in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1998 und in dem privaten Anstellungsverhältnis beim Kreis T. in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juli 2001 nach § 10 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung als ruhegehaltfähig anzuerkennen und seinen Ruhegehaltssatz neu auf 54,58 v.H. festzusetzen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt N. vom 7. April 2017 zu verpflichten, über die Ruhegehaltfähigkeit der im Hauptantrag bezeichneten Vordienstzeiten sowie der Studienzeiten im Umfang von 855 Tagen nach § 66 Abs. 9 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie auf ihre Verfügung vom 7. April 2017 Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 3 K 642/14 verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Dem steht § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Zwar ist die danach grundsätzlich erforderliche Überprüfung des ablehnenden Verwaltungsakts in einem Vorverfahren vorliegend unterblieben; denn die Verfügung des Bürgermeisters der Beklagten vom 7. April 2017 ist entgegen ihrer Bezeichnung als "Widerspruchsbescheid" als Ausgangsbescheid in dem gemäß der Verpflichtungserklärung im Erörterungstermin im Verfahren 3 K 642/14 wieder aufgegriffenen Verwaltungsverfahren zur Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit aufzufassen. Der Durchführung eines Vorverfahrens bezüglich dieses Bescheides bedurfte es aber nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein (neues) Vorverfahren entbehrlich ist, wenn das Verhalten der Widerspruchsbehörde vor oder während des gerichtlichen Verfahrens mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass ein Widerspruch keinen Erfolg hätte, oder wenn die Behörde, die über den Widerspruch zu entscheiden hätte, irrtümlich der Auffassung ist, dass ein Widerspruch nicht erforderlich ist.

Nachw. bei Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Aufl., 2020, § 68, Rn. 32, 33.

Die Voraussetzungen beider Fallgruppen liegen im Streitfall vor.

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 7. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Anerkennung seiner Tätigkeitszeiten im Angestelltenverhältnis als ruhegehaltfähig (dazu 1.). Er kann auch nicht verlangen, dass die Beklagte über die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Zeiten und der Zeiten seines Studiums im anrechenbaren Umfang im Ermessenswege neu entscheidet, so dass auch der Hilfsantrag erfolglos bleibt (dazu 2.).

1.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, seine Tätigkeitszeiten im Angestelltenverhältnis zur Stadt B. in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1998 und im Angestelltenverhältnis zum Kreis T. in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juli 2001 als ruhegehaltfähig anzuerkennen, ist § 10 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW in der Fassung vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) - LBeamtVG NRW -. Die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit richtet sich nach den bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Bestimmungen.

Nach § 66 Abs. 1 LBeamtVG NRW gelten für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen die Vorschriften über die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit im LBeamtVG NRW nichts anderes bestimmt ist. Für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sind danach die allgemeinen Bestimmungen der §§ 10 bis 12 LBeamtVG NRW anwendbar. § 66 Abs. 9 LBeamtVG NRW schließt die Anwendung dieser Vorschriften nicht aus. Mit dieser Regelung sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Zeiten der genannten Art zusätzlich als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Soweit die Voraussetzungen der §§ 10 bis 12 LBeamtVG NRW in Bezug auf das der Versorgung zugrunde liegende Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit erfüllt sind, können Vordienstzeiten berücksichtigt werden bzw. sind zu berücksichtigen. Die zeitliche Begrenzung des § 66 Abs. 9 LBeamtVG NRW gilt insoweit nicht; der Umfang der Anrechnung ergibt sich allein aus den §§ 10 bis 12 LBeamtVG NRW. Wenn somit eine Anrechnung von Zeiten durch § 66 Abs. 9 LBeamtVG NRW nicht ausgeschlossen wird, kommt sie jedoch nur insoweit in Betracht, als sich dadurch keine zeitliche oder inhaltliche doppelte Berücksichtigung von Vordienstzeiten ergibt.

Vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Ergänzungsband I, Loseblatt, Stand: Oktober 1992, § 66, Erl. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2014 - 23 K 5981/13 -, juris, Rn. 36.

Nach § 10 Satz 1 LBeamtVG NRW sollen als ruhegehaltfähig auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherren ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder

2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die - offenkundig jeweils im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherren und in hauptberuflicher Tätigkeit verbrachten - Angestelltenzeiten die in § 10 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW bezeichneten Anforderungen erfüllen, was vorliegend im Hinblick auf das in dieser Bestimmung enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Laufbahn" nicht unzweifelhaft erscheint,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2014- 23 K 5981/13 -, juris, Rn. 44 ff.,

oder die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 (sogenannte Beamtendiensttuerzeiten) vorliegen. § 10 Satz 1 LBeamtVG NRW setzt nämlich weiter voraus, dass der Beamte - erstens - in dem in Rede stehenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und- zweitens - diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Der durch diese tatbestandlichen Anforderungen normierte innere Zusammenhang zwischen der Tätigkeitszeit im Angestelltenverhältnis und der Berufung in das Beamtenverhältnis liegt weder bezüglich der Tätigkeit des Klägers bei der Stadt B. noch bezüglich seiner Tätigkeit beim Kreis T. vor.

Hat der Versorgungsberechtigte - wie im Streitfall - nacheinander in mehreren Beamtenverhältnissen gestanden, bedarf der Bestimmung, auf welches Beamtenverhältnis die bezeichneten Anforderungen des inneren Zusammenhangs zu beziehen sind. Dies ist vorliegend entweder das vom Kläger bekleidete Amt eines Beigeordneten der Beklagten oder - was offenbleiben kann - das erste kommunale Wahlamt des Klägers als Beigeordneter der Stadt T. , nicht jedoch das vom Kläger innegehabte Amt eines Kreisoberverwaltungsrats z.A..

Der Wortlaut des § 10 Satz 1 LBeamtVG NRW lässt offen, ob es für die Anerkennung von Angestelltenzeiten als ruhegehaltfähig auf das Beamtenverhältnis ankommt, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder die erste Ernennung in einem Beamtenverhältnis maßgeblich ist, das seinerseits bei der Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW Berücksichtigung findet. Die Auslegung hat sich daher maßgeblich am Normzweck des § 10 Satz 1 LBeamtVG auszurichten.

§ 10 LBeamtVG NRW dient, wie die übrigen allgemeinen Bestimmungen des LBeamtVG NRW zur Anerkennung außerhalb des Beamtendienstes verbrachter Zeiten als ruhegehaltfähig, dazu, dem Beamten annähernd diejenige Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in der er die für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erforderliche oder förderliche Qualifikation erworben hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Dadurch werden unbillige Benachteiligungen gegenüber sogenannten "Nur-Beamten" ausgeglichen. Der Tatbestand des § 10 Satz 1 LBeamtVG NRW begrenzt diesen Ausgleich nach allgemeiner Auffassung durch die - oben bereits erwähnte - Anforderung eines inneren Zusammenhangs zwischen der vor der Ernennung des Beamten geleistete Tätigkeit und der Begründung des Beamtenverhältnisses. Dieser Zusammenhang muss sowohl in funktioneller als auch in zeitlicher Hinsicht bestehen. In funktioneller Hinsicht ist der innere Zusammenhang gegeben, wenn der Beamte durch die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendig ausschlaggebender Grund - für die Ernennung waren, d.h. die Tätigkeit muss für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zumindest mitursächlich geworden sein. Zeitlich besteht der geforderte Zusammenhang nur, wenn die Tätigkeit der Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist und nicht aufgrund von Umständen, die der Beamte zu vertreten hat, unterbrochen worden ist.

Vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2008 - 4 S 44/06 -, juris, Rn. 19, 21.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die §§ 10 bis 12 LBeamtVG NRW im Kontext der verfassungsrechtlich verankerten Gesetzmäßigkeit von Besoldung und Versorgung als Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist regelmäßig nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW); entsprechend der Dauer dieses öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung. Die Anerkennung anderer Zeiten ist nur ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt, wenn sie ein besonders qualifiziertes Verhältnis zum später erreichten Beamtenstatus aufweisen.

Vgl. z.B. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Bd. 2, Loseblatt (Stand: Juli 2017), BeamtVG § 10, Rn. 20.

Die genannten Auslegungsgesichtspunkte sprechen ausschlaggebend dafür, bei der Anwendung von § 10 Satz 1 LBeamtVG NRW grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis abzustellen, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist. Es widerspräche nämlich dem oben dargelegten Normzweck, auch Tätigkeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn zu berücksichtigen, die kein besonders qualifiziertes Verhältnis zum derzeitigen bzw. letzten Beamtenverhältnis aufweisen; denn für den Versorgungsdienstherren besteht kein Grund, die nur für ein früheres Beamtenverhältnis erforderlichen oder förderliche Qualifikation durch Berücksichtigung der Zeit, in der sie erworben wurden, zu honorieren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.Oktober 1972 - VI C 4.70 -, juris, Rn. 48, 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2008 - 4 S 44/06 -, juris, Rn. 21; a. A. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Gesamtausgabe B, Loseblatt (Stand: November 2018), § 10, Rn. 10; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Bd. 2, Loseblatt (Stand: Juli 2017), BeamtVG § 10, Rn. 31, 75.

Ob abweichend von diesem Grundsatz in Fällen mehrerer aufeinanderfolgender Beamtenverhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen auf ein anderes Beamtenverhältnis als dasjenige, aus dem die Versorgung gewährt wird, abzustellen ist,

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2008 - 4 S 44/06 -, juris, Rn. 23, so auch BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 - VI C 4.70 -, juris, Rn. 50; zur ähnlich gelagerten Frage der Unterbrechung bei einer Kette privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse auch: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 12/97 -, juris, Rn. 20; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Bd. 2, Loseblatt (Stand: Juli 2017), BeamtVG § 10, Rn. 59; Weinbrenner, in: Stegmüller /Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Hauptband I, Loseblatt, Stand: 15. Januar 2021, § 10, Rn. 112,

bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Kammer legt der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Satz 1 LBeamtVG NRW zugrunde, dass die beiden Ämter des Klägers als Beigeordneter - auch unter Berücksichtigung der Wertung des § 66 Abs. 4 LBeamtVG NRW,

vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Ergänzungsband I, Loseblatt, Stand: Oktober 1992, § 66, Erl.7, Ziff. 2.2; zu § 66 Abs. 4 BeamtVG auch VG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2014 - 23 K 5981/13 -, juris, Rn. 80 ff.

als ein fortgesetztes Beamtenverhältnis anzusehen sind und stellt für die Frage, ob der nach dem oben Gesagten erforderliche innere Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Angestelltenzeiten und dem Beamtenverhältnis im Sinne des § 10 Satz 1 LBeamtVG NRW vorliegt, auf das erste Wahlbeamtenverhältnis ab, in das der Kläger bei der Stadt T. eingetreten ist. Eine weitere Vorverlagerung des maßgeblichen Anknüpfungspunkts für die Beurteilung des inneren Zusammenhangs zwischen Angestelltentätigkeit und Beamtenverhältnis auf das Beamtenverhältnis des Klägers als Laufbahnbeamten des Kreises T. kommt auch dann, wenn man Ausnahmen von dem dargelegten Grundsatz prinzipiell zulässt, nicht in Betracht.

Eine Vorverlagerung der in Rede stehenden Art kann zum einen dann gerechtfertigt sein, wenn zwischen dem früheren Beamtenverhältnis und dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, ein innerer Zusammenhang besteht. Als Beurteilungsmaßstab dafür kann bei der Betrachtung einer Kette von Beamtenverhältnissen kein anderer als derjenige des inneren zeitlichen und funktionellen Zusammenhangs in Betracht kommen, der nach allgemeiner Auffassung für das Verhältnis zwischen Vordienstzeit und Beamtenverhältnis generell gefordert wird.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2008 - 4 S 44/06 -, juris, Rn. 23, so auch BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 - VI C 4.70 -, juris, Rn. 50.

Eine Kontinuität mehrerer nacheinander eingegangener Beamtenverhältnisse kann zum anderen in Betracht zu ziehen sein, wenn sie "rechtsgleich" oder "laufbahnentsprechend" sind, oder eine Versetzung vom einen zum anderen Dienstherrn vorliegt, oder bereits im Zusammenhang mit einem früheren Beamtenverhältnis Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.Oktober 1972 - VI C 4.70 -, juris, Rn. 50.

Zwischen dem Beamtenverhältnis des Klägers als Kreisoberverwaltungsrat des Kreises T. und seinem Beamtenverhältnis als Beigeordneter der Stadt T. fehlt es an dem erforderlichen funktionellen Zusammenhang. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Beamtenverhältnis zumindest mit ausschlaggebender Beweggrund für die Wahl des Klägers durch den Rat der Stadt T. gewesen ist, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass dieses Amt nur Bewerbern offen gestanden hätte, die die dafür nach der Gemeindeordnung des Landes allgemein (vgl. § 73 Abs. 3 der Gemeindeordnung - GO NRW -) oder durch die Stellenausschreibung im Einzelfall vorausgesetzte Qualifikation durch solche Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis erworben haben, wie sie der Kläger ausgeübt hat. Auch die weiteren aufgeführten Kriterien sind nicht erfüllt. Es liegen rechts- und laufbahnverschiedene Ämter vor. Bei dem Amt eines Kreisoberverwaltungsrats handelt es sich um ein auf Lebenszeit angelegtes Laufbahnamt des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes, während das Amt des Beigeordneten ein laufbahnfreies, zeitlich begrenztes Amt ist. Demnach liegen insoweit zwei rechtlich und sachlich voneinander unabhängige Beamtenverhältnisse vor.

Zwischen den in Rede stehenden Tätigkeitszeiten des Klägers im Anstellungsverhältnis und dem nach dem oben Gesagten maßgeblichen Beamtenverhältnis des Klägers als Beigeordneter der Stadt T. besteht nicht der gemäß § 10 Satz 1 LBeamtVG NRW geforderte innere Zusammenhang im Sinne der oben dargelegten rechtlichen Maßstäbe.

Es fehlt bereits an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang. Die Angestelltenzeit des Klägers beim Kreis T. - und erst recht seine Tätigkeit bei der Stadt B. - gingen dem Beamtenverhältnis als Beigeordneter der Stadt T. nicht ohne Unterbrechung voran; denn der Kläger war im Anschluss an sein Anstellungsverhältnis beim Kreis T. zunächst Laufbahnbeamter des Kreises T. . Der Kläger hat diese Unterbrechung auch im Sinne des § 10 Satz 1 LBeamtVG NRW zu vertreten.

Die Unterbrechung der zunächst in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn geleisteten Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist dann im Sinne des § 10 Satz 1 LBeamtVG NRW von dem Beamten zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Entscheidend ist, ob der Grund der Unterbrechung in dem rechtlichen Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Vordienstzeit als ruhegehaltfähig, in dem er zu würdigen ist, billigerweise der Sphäre des Dienstherrn oder - mit der Folge des Wegfalls des inneren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Vordienstzeit und Berufung in das Beamtenverhältnis - der Sphäre des Beamten zuzurechnen ist. Letzteres ist regelmäßig der Fall, wenn die zur Unterbrechung führenden Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind. Dabei ist unerheblich, ob seine Motive billigenswert oder aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verständlich sind, oder ob und in welchem Maße die während der Unterbrechung gewonnen Kenntnisse und Erfahrungen später dem Dienstherrn zugutegekommen sind, weil dieser sie sich zunutze gemacht hat.

Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 12/97 -, juris, Rn. 13.

Die Beendigung des Angestelltenverhältnisses, um in das Laufbahnamt eines Kreisoberverwaltungsrats eintreten zu können, erfolgte auf eigenen Wunsch des Klägers. Sie ist somit offenkundig seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen und mithin von ihm zu vertreten.

Unabhängig davon fehlt es auch an dem erforderlichen funktionellen Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Tätigkeitszeiten im Angestelltenverhältnis und dem maßgeblichen Beamtenverhältnis. Dies ergibt sich aus dem oben zur Frage eines funktionellen Zusammenhangs zwischen dem Laufbahnamt des Klägers und seiner Wahl zum Beigeordneten der Stadt T. Gesagten, das für die dem Laufbahnamt vorangegangene Angestelltenverhältnisse erst recht gelten muss.

2.

Die Beklagte hat das ihr durch § 66 Abs. 9 LBeamtVG NRW eingeräumte Ermessen frei von Rechtsfehlern ausgeübt.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG NRW). Insoweit unterliegt die Ermessensausübung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (§ 114 Satz 1 VwGO). Danach muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach § 66 Abs. 9 LBeamtVG NRW auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind.

Der obersten Dienstbehörde ist durch § 66 Abs. 9 LBeamtVG NRW ein weites Ermessen eingeräumt. Während der Wortlaut des § 10 Satz 1 LBeamtVG NRW ausdrücklich die Formulierung "soll" beinhaltet und damit eine Regelwirkung für die Anerkennung vorgibt, "können" die Vordienstzeiten nach § 66 Abs. 9 LBeamtVG NRW als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Die Entscheidung über die Nichtanerkennung von Vordienstzeiten wird von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschrift sachgerecht erscheint. Nach dieser Maßgabe sind unter anderem die wirtschaftliche Lage des Beamten, der Grad seiner Versorgungsbedürftigkeit, auch im Hinblick darauf, dass die Vordienstzeiten bereits für eine anderweitige Rente oder Versorgung berücksichtigt worden sind, sowie wegen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch die von einer Anerkennung ausgehende eigene haushaltsmäßige Belastung des Dienstherrn zu berücksichtigen.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Mai 2011 - 12 K 2601/10 -, juris, Rn. 37 ff.; VG Aachen, Urteil vom 29. April 2004 - 1 K 1683/03 -, juris, Rn. 23 ff.; je m.w.N.

Über diese, am engeren Zweck der beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften orientierten Gesichtspunkte hinaus sind auch die in der Rechtsordnung insgesamt zum Ausdruck kommenden Zwecksetzungen und Wertentscheidungen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Entscheidungen sind auch dann ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die zwar nicht nach den konkret vollzogenen Vorschriften, aber aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze bei der Ermessensausübung keine Rolle spielen dürfen.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Mai 2011 - 12 K 2601/10 -, juris, Rn. 43, m.w.N.

Die Erwägungen des - als oberste Dienstbehörde für die Ausübung des Ermessens zuständigen - Rates der Beklagten zur Anwendung von § 66 Abs. 9 LBeamtVG NRW im Fall des Klägers, wie sie ihren Niederschlag in der streitgegenständlichen Verfügung des Bürgermeisters der Beklagten gefunden haben, genügen diesen Anforderungen.

Die Entscheidung des Rates der Beklagten stützt sich auf die Ausschöpfung der in § 66 Abs. 9 LBeamtVG NRW bestimmten Höchstgrenze von vier Jahren. Der Rat hat dabei die rechtlichen Maßgaben dieser Bestimmung zutreffend angewendet und die Anrechnung der jeweils in Rede stehenden Zeiten auf diese Höchstgrenze nach sachlich zutreffenden Gesichtspunkten vorgenommen.

Die beiden im Tatbestand des § 66 Abs. 9 LBeamtVG NRW bezeichneten Höchstgrenzen gelten, wovon der Rat der Beklagten zutreffend ausgegangen ist, nicht kumulativ. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit und einer Ausbildung können insgesamt höchstens im Umfang von vier Jahren anerkannt werden, davon die Zeiten einer Fachschul -oder Hochschulausbildung höchstens im Umfang von drei Jahren.

Vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Ergänzungsband I, Loseblatt, Stand: Oktober 1992, § 66, Erl.7.

Der Rat der Beklagten hat bei der Auffüllung der Höchstgrenze nach § 66 Abs. 9 LBeamtVG NRW den Vorrang der allgemeinen Bestimmungen der §§ 10 bis 12 LBeamtVG NRW nicht verkannt. Die auf die Höchstgrenze teilweise angerechnete Tätigkeitszeit des Klägers im privaten Angestelltenverhältnis beim Kreis T. ist aus den oben dargelegten Gründen nicht schon auf Grundlage des § 10 Satz 1 LBeamtVG NRW als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Auch hinsichtlich der Studienzeiten des Klägers ist keine Anerkennung als ruhegehaltfähig in Anwendung vorrangiger Bestimmungen des LBeamtVG NRW möglich. Die ermessenseröffnenden Tatbestandsvoraussetzungen der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des § 12 Abs.1 Satz 1 Nr.1 i. V. m. Abs. 4 Sätze 1 und 2 BeamtVG NRW sind nicht erfüllt.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulausbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit jedoch höchstens bis zu 855 Tagen.

Für das Tatbestandsmerkmal der vorgeschriebenen Ausbildung in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW ist auf die Anforderungen des Beamtenverhältnisses abzustellen, aus dem die Versorgung gewährt wird. Auch hier gilt der oben im Zusammenhang mit der Prüfung von § 10 Satz 1 LBeamtVG NRW dargelegte Grundsatz, wonach sich die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig nach den Anforderungen des Beamtenverhältnis richtet, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt, hier also das Wahlbeamtenverhältnis des Klägers als Beigeordneter der Beklagten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18/06 -, juris, Rn. 19, 29; Weinbrenner, in: Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Hauptband I, Loseblatt, Stand: 15. Januar 2021, § 12, Rn. 75 ff.

Aus diesem Grund entfällt regelmäßig die Anrechenbarkeit einer für das vorangegangene Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Ausbildung für das neue Beamtenverhältnis, wenn dieses neue Beamtenverhältnis die Vorbildung nicht vorschreibt.

Vgl. Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Hauptband I, Loseblatt, Stand: 15. Januar 2021, § 12, Rn. 95.

Auch im Anwendungsbereich von § 12 LBeamtVG NRW wird - ähnlich wie oben hinsichtlich der Bestimmung des § 10 LBeamtVG NRW - vertreten, in Fällen aufeinanderfolgender Beamtenverhältnisse auf ein vorangegangenes Beamtenverhältnis abzustellen, wenn eine Kontinuität mehrerer nacheinander eingegangener Beamtenverhältnisse angenommen werden kann.

Vgl. Weinbrenner, in: Stegmüller /Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Hauptband I, Loseblatt, Stand: 15. Januar 2021, § 12, Rn. 83; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Bd. 2, Loseblatt (Stand: Juli 2017), BeamtVG § 12, Rn. 32; so auch - sehr weitgehend und noch vor Einführung einer § 66 Abs. 9 LBeamtVG NRW vergleichbaren Bestimmung -: OVG NRW, Urteil vom 19. November 1987 - 12 A 339/86 -, juris (LS), DÖD 1988, 95; a.A. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007- 2 C 18/06 -, juris, Rn. 29.

Ob dem zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung, weil nach dem oben Gesagten eine Kontinuität im Sinne der angesprochenen Anforderungen eines zeitlichen und funktionellen Zusammenhangs zwischen dem Laufbahnamt des Klägers beim Kreis T. und seinen Wahlämtern als Beigeordneter nicht bestanden hat.

Mithin kommt es alleine darauf an, ob eine bestimmte Ausbildung für das Amt des Beigeordneten im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW vorgeschrieben war. Das ist nicht der Fall.

Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemein normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine bloß nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht.

St. Rspr. des BVerwG, z.B. Urteile vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103/11 -, juris, Rn. 11, und vom 28. Februar 2007- 2 C 18/06 -, juris, Rn. 29.

Mit diesem Inhalt ist die Regelung auf Beamte auf Lebenszeit zugeschnitten, die ein Laufbahnamt innehaben. Sie soll versorgungsrechtliche Nachteile derjenigen Beamten ausgleichen, bei denen die Zeiten einer laufbahnrechtlich geforderten Ausbildung nicht bereits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten. Wahlbeamten auf Zeit kommt § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG in aller Regel nicht zugute, weil für ihre laufbahnfreien Ämter bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen nicht rechtlich vorgeschriebenen sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18/06 -, juris, Rn. 24.

Den für die Wahl von Beigeordneten geltenden Bestimmungen des § 71 Abs. 3 GO NRW sind entgegen der Auffassung des Klägers keine allgemeinen normativen Einstellungsvoraussetzungen im dargelegten Sinne zu entnehmen.

Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 GO NRW müssen die Beigeordneten die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Diese Regelung verlangt lediglich allgemein erforderliches Fachwissen, fachliche Voraussetzungen, notwendige Erfahrungen und die für das Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde. Mit diesen unspezifischen Anforderungen steht § 71 Abs. 3 Satz 1 GO NRW laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht gleich.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18/06 -, juris, Rn. 24.

Gleiches gilt - erst recht - für Anforderungen in Stellenausschreibungen; die tatsächliche Verwaltungspraxis im Zeitpunkt der Einstellung entspricht den Anforderungen einer vorgeschriebenen Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW auch dann nicht, wenn danach nur derjenige Bewerber mit der in Rede stehenden Ausbildung Aussicht hatte, in das Beamtenverhältnis eingestellt zu werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18/06 -, juris, Rn. 24; Sächsisches OVG, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 A 708/09 -, juris, Rn. 8.

§ 71 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GO NRW stellen keine der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW unterfallenden allgemein geltenden Anforderungen an die Übertragung des Amtes eines Beigeordneten. Danach muss in kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen (Satz 2). In den übrigen Gemeinden muss mindestens eine der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen besitzen (Satz 3). Durch diese Bestimmungen soll nach der Gesetzesbegründung,

LT-Drs. 14/3979, S. 146, abgedr. in Rehn/Cronauge/von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band I, Loseblatt, Stand: Mai 2020, § 71, Rn. 20,

sichergestellt werden, dass mindestens ein Beigeordneter in jeder Gemeinde die Befähigung für den gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzt und somit eine breit angelegte verwaltungsfachliche Qualifikation einbringt. Durch diese Regelung werden zwar, anders als durch § 71 Abs. 3 Satz 1 GO NRW, nicht lediglich unspezifische Anforderungen an den Bewerber um das Amt eines Beigeordneten gestellt, sondern bestimmte, gesetzlich näher ausgeformte persönliche Qualifikationen vorausgesetzt. Diese stehen aber den vom Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW normierten Anforderungen nicht gleich, weil sie nur für bestimmte Fälle und somit nicht allgemein, d. h. für jeden Bewerber um das Amt eines Beigeordneten gelten. Die Bestimmungen der § 71 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 GO NRW stehen der Übertragung des Amtes eines Beigeladenen an einen Bewerber, der lediglich die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt, nämlich nur dann entgegen, wenn keiner der anderen Beigeordneten die Anforderungen von Satz 2 bzw. Satz 3 erfüllt. Diese Anforderungen sind daher so zu bewerten wie konkrete Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle des Beigeordneten, wie sie sich im Einzelfall aus einer Stellenausschreibung ergeben können, und sind somit nach dem oben Gesagten Laufbahnanforderungen nicht gleich zu achten.

Die Zeit des Hochschulstudiums des Klägers kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LBeamtVG NRW als ruhegehaltfähig angerechnet werden. Die Berücksichtigung nach diesen Regelungen setzt voraus, dass die Ausbildung laufbahnrechtlich für die Begründung des Beamtenverhältnisses vorgeschrieben ist. Davon ausgehend erfasst § 12 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG NRW Bewerber um ein Laufbahnamt, die die Laufbahnbefähigung regelmäßig durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. § 12 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVG NRW trägt der Ausnahmesituation Rechnung, dass die erforderlichen Regelungen für die Ausgestaltung einer Laufbahn für eine Übergangszeit noch nicht existieren. Demgegenüber sind Wahlbeamtenverhältnisse auf Zeit durch Laufbahnfreiheit gekennzeichnet,

vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18/06 -, juris, Rn. 25; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom15. März 2006 - 1 L 346/05 -, juris, Rn. 5, 6,

und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von § 12 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LBeamtVG NRW.

Auch unter übrigen Gesichtspunkten erweist sich die Entscheidung des Rates der Beklagten als rechtsfehlerfrei. Die vorrangige Berücksichtigung der Studienzeit im Rahmen der Anwendung des § 66 Abs. 9 LBeamtVG NRW beruht auf dem vom Normzweck gedeckten Gesichtspunkt, dass der Kläger für diese Zeit im Gegensatz zu den übrigen in Rede stehenden Vordienstzeiten keinerlei Alterssicherung erworben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.