VG Hamburg, Urteil vom 19.01.2021 - 1 A 5327/17
Fundstelle
openJur 2021, 14071
  • Rkr:

1. Ein Vortrag, der Verfolgung wegen zina, bacha bazi, Abdul Raschid Dostum, Taliban und Landraub zu verknüpfen sucht, müsste hinsichtlich aller Aspekte hinreichend Realkennzeichen aufweisen.

2. Im Einzelfall sind bei Herkunft eines ethnischen Usbeken aus einer größeren Stadt in Nordafghanistan Übersetzungsprobleme bei der Anhörung vor dem Bundesamt in Dari nicht glaubhaft.

3. Ist die Verfolgungsgeschichte nicht glaubhaft, kann im Einzelfall auch nicht zugrundegelegt werden, es fehle an einem Unterstützungsnetzwerk.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes, höchsthilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans und wendet sich gegen die Abschiebungsandrohung.

Auf Veranlassung des Landesbetriebs Erziehung und Beratung schätze das Universitätsklinikum Hamburg Eppendorf, Institut für Rechtsmedizin, den Kläger am 31. Oktober 2014 als minderjährig, mindestens 17 Jahre alt. Der Kläger meldete sich am 17. Dezember 2014 bei der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung in Hamburg als Asylbewerber mit den Angaben: Geburtsdatum 31. Oktober 1997, Geburtsort „Pariab“, Volkszugehörigkeit „Özbeke“, Einreisedatum 24. Oktober 2014. Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 17. Dezember 2014 Asyl mit den Angaben: Geburtsdatum 31. Oktober 1997, Geburtsort „Rariab“, Staatsangehörigkeit Afghanistan, Volkszugehörigkeit und Religion unbekannt, erste Sprache Dari.

Bei der auf Dari durchgeführten Anhörung gemäß § 25 AsylG am 9. September 2016 gab der Kläger an: Seine erste Sprache sei Usbekisch, die zweiten Sprachen Dari und Farsi. Zuletzt habe er in einem „Eigentumshaus“ mit seiner ganzen Familie (Eltern, fünf Brüder und drei Schwestern) in Faryab (Provinz und Stadt), Qotur (Ortsteil), in der Nähe der Adji Khodai Berdi Moschee, gelebt. Jetzt wohnten in dem Haus zwei jüngere Brüder, eine Schwester und seine Eltern. Die anderen hätten geheiratet und seien ausgezogen. Im Heimatland lebten noch eine Tante, vier Onkel mütterlicherseits, zwei Onkel väterlicherseits, zwei Cousins mütterlicherseits und zwei Cousinen mütterlicherseits. Er habe sechs Jahre die Koranschule besucht. Seit seiner Kindheit habe er bei seinem Vater gearbeitet, der einen Lebensmitteladen innegehabt und Reis verkauft habe.

Zum Grund der Ausreise teilte er mit:

„Es gab ein Mädchen in der Nachbarschaft, mit dem ich zusammen war. Wir waren fünf Monate zusammen. Davon gab es Fotos und Videos. Eines Tages hat ihr Bruder mir gesagt, es war ein Freitag, wir sollten mal einen Spaziergang machen. Ich wusste nicht, wohin es gehen sollte. Er hat uns zu seinem Onkel gebracht.

Ich wusste nicht, wohin es geht. Ich kannte den Bruder, seit ich ein Kind war. Seitdem sind wir befreundet. Dort habe ich gesehen, dass das Telefon des Mädchens bei ihrem Onkel lag. Ihr Onkel hat mich gefragt, warum ich das getan hätte. Ich sagte, ich hätte nichts getan. Auf dem Handy hat er mir Fotos gezeigt. Der Onkel sagte mir, ich greife in seine Ehre ein und er fragte mich, was das solle. Der Onkel hieß Basir. Er war einer der Mitarbeiter eines ‚Dostum Kensir‘, eines berühmten und gefürchteten Politikers in Afghanistan.

Er hat gesagt, er finde nicht gut, was ich getan hätte. Ich entgegnete, dass ich sie liebte und sie mich. Dann schlug er mich und ich fiel zu Boden. Er sagte mir: ‚Das werden wir ja sehen!' Dann kamen 3 Sicherheitsmänner von ihm. Sie haben mir die Hände verbunden und mich in einen Raum gebracht. Dort wurde mir etwas mit einer Spritze in meinen Arm injiziert. Ich wusste nicht, was es war. Es war Mittag gewesen, gegen 12:00 Uhr, als der Bruder mich mitgenommen hatte.

Seit der Spritze konnte ich mich nicht mehr erinnern, wie viel Zeit vergangen war. Als ich zu mir kam, war es bereits dunkel. Es war also Nacht. Ich war in einem großen Haus mit Garten. Dann kam ein Sicherheitsmann, fesselte mich und nahm ich mit durch den Garten. Ich landete an einer Stelle, wo viele Männer standen und einige musizierten. Sie spielten auf Saiteninstrumenten. Ich wurde komplett nackt ausgezogen und an den Füßen wurde mir ein Schmuckteil befestigt. Ich wurde aufgefordert, zu tanzen. Ich sagte, dass ich nicht tanzen könne. Es wurden Fotos von mir gemacht, da auch viele Leute dort waren. Die Hände wurden mir dann wieder verbunden und ich wurde in ein Zimmer gebracht. Dort bekam ich wieder eine Spritze. Ich kann mich an weiteres nicht mehr erinnern. Am nächsten Tag bin ich wieder zu mir gekommen.

Mein Bruder, der viele Leute kannte, wurde benachrichtigt. Aus der Menge hat mich wohl jemand erkannt und ihm mitgeteilt, dass sein Bruder in dieser Lage ist. Mein Bruder hat alle aus der Familie und aus der Nachbarschaft benachrichtigt. Ein Mann namens A. galt als Dorfältester, eine Respektsperson. Alle sind gekommen, die Polizei war auch dabei. Auch der Dorfälteste ist mitgekommen. Sie kamen dort hin, ich wusste davon aber nichts. Sie haben gefragt, was los sei. Der Onkel sagte, ich sei selber hergekommen. Einige Männer dort bezeugten auch, dass ich von alleine hergekommen war. Ich sagte, dass man mich hergebracht habe. Der Bruder des Mädchens sagte, ich sei alleine hergekommen.

Der Dorfälteste hat mich dann mitgenommen in seinem Auto und vor die Moschee gebracht. Die Polizisten sind auch gegangen, denn in seiner Anwesenheit machen die Polizisten nichts. Der Älteste sagte zu meinem Vater, er solle mich unter Aufsicht behalten und morgen würde entschieden, was mit mir gemacht würde, ob ich mit Steinen beworfen würde oder was sonst geschehen solle.

Die Entscheidung würde am nächsten Tag gefällt werden. Mein Vater hat mich dann nach Hause mitgenommen. Dort haben mich alle geschlagen. Meine Brüder und alle haben mich geschlagen. Sie sagten, wir hätten viel Geld und warum ich das gemacht habe. Es sei eine Schande, mein Verhalten sei eine Schande für mich und die gerechte Strafe sei der Tod, sagte mein Vater. Ich sagte, ich sei nicht freiwillig hingegangen und ich hatte nichts gemacht. Aber keiner hat mir geglaubt. Der Vater hat mich dann in den Keller gebracht. Ich sollte bis zum nächsten Tag dortbleiben. Er sagte, er wolle nichts mehr mit mir zu tun haben und er verstoße mich. Die gerechte Strafe sei der Tod. Ich war dann die Nacht über im Keller und bin am nächsten Tag erwacht. Es war von vermutlich 4:00 Uhr, auf jeden Fall gegen morgens, denn ich hörte den Gebetsruf.

Meine Mutter hat dann die Tür aufgeschlossen. Sie hat mir Geld und Schmuck gegeben und mir gesagt, ich solle weglaufen, weil ich sonst umgebracht würde. Dann bin ich weggelaufen. Also bin ich gelaufen, bis ich an eine Auto- und Busstation kam. Von dort aus bin ich in Richtung Herat gefahren. Ich bin in ein Auto gestiegen, in dem noch zwei Plätze frei waren. Ich bin dazu gestiegen, aber man sagte mir, dass man noch warte, bis die anderen Plätze belegt würden. Ich sagte, ich würde auch für die anderen Plätze bezahlen und dass sie losfahren sollten. Sie nahmen das Angebot an und fuhren los. Gegen nachmittags um 14:00 Uhr erreichten wir Irak. Ich hatte seit längerer Zeit nichts gegessen, also ging ich in ein Hotel (Restaurant). Ich habe da sofort etwas gegessen. Dann habe ich von dort aus meinen Cousin angerufen, die Telefonnummer hatte ich ja von meiner Mutter. Meine Mutter wusste, dass sich mit dem Mädchen zusammen war, und dass ich sie liebte. Meinem Cousin hatte sie das vorher schon erzählt. Dieser sagte, dass er mich abholen würde. Ich solle 20 Minuten warten, dann würde er mich mit dem Auto abholen. Er brachte mich dann nicht zu sich, sondern in einen Park.

Er sagte, die Lage sei ernst und ich müsse das Land verlassen. Mein Cousin lebte seit Jahren in Herat und kannte dort viele. Er hat dann seine Kontakte angerufen. Ich habe ihm gesagt, er müsse mir glauben und das tat er dann auch. Mein Vater ist sehr stur. Er hätte mir auch glauben sollen. Er müsste mir glauben, dass sich nichts Schlimmes getan habe. Mein Cousin sagte, ich müsse das Land in Richtung Europa verlassen. Es kamen dann zwei Personen, Freunde von ihm. Sie haben eine Vereinbarung getroffen, dass sie mich weit weg bringen würden, und dass erst dann das Geld übergeben werden würde. Ich stand die ganze Zeit daneben und fühlte mich unwohl. Es wurde ein afghanischer Vertrag geschlossen, sozusagen ein Ehrenwort. Es ging mir nicht gut. Ich redete mit meinem Cousin und dieser sagte mir, es gehe in zwei Tagen los. Er sagte auch, es sei gefährlich, wenn ich zu ihm ginge. Der Bruder würde mich finden, deswegen sollten die Bekannten mich zu sich nehmen. Mir wurden 1.500 USD gegeben und mein Cousin sagte, ich solle das Geld gut verstecken 500 USD könne ich aber sofort benutzen.“

Die Beklagte lehnte mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Mai 2017 (Nr. 1) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, (Nr. 2) die Asylanerkennung und (Nr. 3) subsidiären Schutz ab, (Nr. 4) stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, (Nr. 5) drohte die Abschiebung an und (Nr. 6) regelte ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Der Kläger hat am 12. Mai 2017 Klage erhoben, zunächst auch mit dem Ziel der Anerkennung als Asylberechtigter. Seine Mutter befinde sich derzeit im Iran zur ärztlichen Behandlung. Über diese und seinen in der Türkei lebenden Onkel mütterlicherseits habe er erfahren, dass sein 23 Jahre alter Bruder ein Jahr zuvor sich den Taliban angeschlossen habe. Er befürchte, dass er bei Rückkehr den Taliban übergeben werde, durch Vater und Bruder auch deshalb, um nach seinem Tod die Rechte an einem Grundstück zu erhalten.

Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Mai 2017, soweit entgegenstehend, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchsthilfsweise ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger in Person auf Usbekisch angehört, die Asylakte und Ausländerakte sowie die in einer Liste benannten Erkenntnisquellen zum Gegenstand gemacht. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter an Stelle der Kammer.

II.

Einer Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 1 VwGO steht das Ausbleiben der Beklagten gemäß § 102 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, da sie bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

III.

Die Einstellung des Verfahrens, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

IV.

Im Übrigen ist die zulässige Klage in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nach § 113 Abs. 5 und Abs. 1 VwGO unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter 1.) und des subsidiären Schutzes (hierzu unter 2.) sowie die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans abgelehnt (hierzu unter 3.). Zu Recht hat sie dem Kläger zugleich die Abschiebung angedroht (hierzu unter 4.).

1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu unter a)) kann der Kläger nicht beanspruchen (hierzu unter b)).

a) Mit dem Asylantrag, über den das Bundesamt entscheidet, ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG auch internationaler Schutz beantragt. Internationaler Schutz umfasst nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG voraus, dass ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen (Nr. 1) seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Diese Verfolgung muss gemäß § 3c AsylG ausgehen von (Nr. 1) dem Staat, (Nr. 2) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (Nr. 3) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder 3 AsylG gegeben ist oder wenn interner Schutz nach § 3e AsylG zur Verfügung steht.

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannte Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 19). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, a.a.O., Rn. 32).

Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, kann sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, NVwZ 2009, 1237, juris Rn. 13 m.w.N.) nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen.

Im Falle einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

b) Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Unabhängig vom Vorliegen eines Verfolgungsgrundes befindet er sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes. Insbesondere kommt er nicht in den Genuss einer Beweiserleichterung. Das erkennende Gericht hat nicht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung erlangt, dass der Kläger unter dem Eindruck einer erlittenen Vorverfolgung ausgereist wäre.

Der klägerische Vortrag verknüpft eine Vielzahl von Gründen hervor, aus denen er verfolgt sein könnte: Er könnte dem mit rechtlichen und außerrechtlichen Sanktionen verknüpften Vorwurf der „zina“ (Verstoß gegen afghanische Moralvorstellungen) ausgesetzt sein durch eine Beziehung mit einem Mädchen B. Er könnte sich regierungsnahe Kräfte (Onkel von B. als Kommandeur des Spitzenpolitikers/Warlords Abdul Raschid Dostum) zum Feind gemacht haben. Er könnte Opfer von „bacha bazi“ (sexuellem Missbrauch) geworden sein, indem er als Jugendlicher für Erwachsene hätte tanzen müssen. Er könnte Opfer von Landraub werden sollen, da (wie in der mündlichen Verhandlung bekundet) alles eine Intrige seines Bruders gewesen sei, da der Kläger von seinem Großvater ein großes Haus in Mazar-e Sharif erhalten habe. Und durch seinen übergelaufenen Bruder könnte er sich regierungsfeindliche Kräfte (Taliban) zum Feind gemacht haben. Der Vortrag stellt sich als Versuch dar, möglichst alle Aspekte von generell und abstrakt in Afghanistan drohenden Verfolgungsgefahren einzubeziehen, nicht als Darstellung individuell erlebten konkreten Geschehens. Die geschilderte Verknüpfung mag nicht unmöglich sein, ist aber von vornherein sehr unwahrscheinlich. Um dem Gericht dennoch die erforderliche Überzeugung zu vermitteln müsste der Vortrag hinsichtlich aller vorgetragenen Umstände in hinreichendem Maß Realkennzeichen aufweisen, die wahren von falschem Vortrag unterscheiden. Dies ist aber nicht der Fall. Im Einzelnen:

Nicht durch detailreiche Schilderung nachvollziehbar gemacht ist bereits, dass nach dem klägerischen Vortrag B. vier Jahre nach dem Vorfall seine Mutter im Iran hätte aufsuchen konnte, die noch die „blauen Flecken“ habe sehen können. Nicht nachvollziehbar ist, dass B. – den klägerischen Vortrag zugrunde gelegt – hätte überleben, geschweige denn allein zur Mutter des Klägers ausreisen können. Zumindest nicht weniger als ihn hätte sie der Vorwurf der zina treffen müssen, wenn Fotos des Pärchens, von Küssen (Angaben vor Gericht), mit Knutschflecken (Angaben vor dem Bundesamt), in unbekleidetem Zustand (Angaben vor dem Bundesamt) oder zumindest schulterfrei (Angaben vor Gericht) durch den Bruder, die Onkel und die ganze Familie des Mädchens (Angaben vor Gericht) entdeckt und gesehen worden wären. Zu dem dargestellten Verstoß gegen afghanische Moralvorstellungen gehören zwei Personen, wobei in der afghanischen Praxis dem weiblichen Teil meistens unabhängig von seinem Einverständnis zumindest keine geringere Sanktion droht als dem männlichen Teil (Alexandra Geiser, Afghanistan: zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 2.10.2012, S. 3 f., 7). Nach Vortrag des Klägers setzte der gegen ihn erhobene Vorwurf der zina einen Geschehensablauf in Gang, der zu seiner Verurteilung zum Tod durch Steinigung führte. Weshalb sie mit „blauen Flecken“ hätte davonkommen sollen, ist unerfindlich. Weshalb nach vier Jahren die Mutter des Klägers die „blauen Flecken“ noch hätte feststellen können, ebenso.

Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag hinsichtlich eigenpsychischer Vorgänge. Auf die Frage des Gerichts, wie der Kläger darauf komme, solche Fotos – wie von ihm behauptet – auf dem Handy zu speichern, hat er bekundet, er habe das Mädchen geliebt und habe es auch heiraten wollen. Ausgehend davon wäre zu erwarten gewesen, dass er um das Wohlergehen der nach seinem Vortrag ebenfalls der zina überführten B. besorgt gewesen und nach Kräften versucht hätte, ihr Leben zu retten. Stattdessen hat der Kläger sein Desinteresse an der Person dokumentiert. Zum Schicksal B.s hat er von sich aus nicht vorgetragen, auch keinen Gedanken an sie. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger bekundet, nicht zu wissen, wie B. „abgehauen“ sei. Von seiner Mutter habe er zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung (im Jahr 2021) erfahren, dass B. nach vier Jahren (gerechnet ab 2014) in den Iran gekommen sei.

Zudem fehlt dem Vortrag fehlt die Aussagekonstanz. In maßgeblichen Punkten weichen seine Angaben in der Anhörung vor Gericht und seine Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt voneinander ab. So hatte der Kläger vor dem Bundesamt mitgeteilt, als sein Vater ihn verstoßen habe, sei er die Nacht über im Keller gewesen und am nächsten Tag erwacht, vermutlich um 4.00 Uhr, auf jeden Fall morgens, denn er habe den Gebetsruf gehört. Vor Gericht hat der Kläger sich dahingehend eingelassen, er habe versucht, sich zu erhängen. Er sei nicht eine Nacht dagewesen bevor seine Mutter gekommen sei.

Auf Nachfrage des Gerichts, was passiert sei als er versucht habe sich aufzuhängen, hat der Kläger ausweichend geantwortet, da er jetzt habe gesteinigt werden sollen, sei das „nicht gut“; das sei alles von seinem Bruder geplant wegen des Hauses in Mazar-e Sharif, dass der Kläger von seinem Großvater erhalten habe. Auf nochmalige Nachfrage des Gerichts, in welcher Weise er es nicht geschafft, sich aufzuhängen, hat der Kläger erneut nicht konkret geschildert, sondern nur mitgeteilt, er habe „es versucht“, aber Angst bekommen. Er habe sich gesagt, es sei besser, dass er sich aufhänge als dass er gesteinigt werde. Deshalb habe er gekuckt, wie er sich aufhängen könne aber Angst gehabt. Diese farblosen Ausführungen ersetzen keine lebensnahe Darstellung individuell erlebter konkreter Umstände.

Ferner weichen die Angaben zur Finanzierung der Ausreise voneinander ab. Vor Gericht hat der Kläger mitgeteilt, was er von seiner Mutter erhalten habe (Geld und Goldstücke), habe er seinem Cousin gegeben. Der Cousin habe ihm 100 USD und etwas Toman gegeben.Beim Bundesamt hatte der Kläger hingegen behauptet, dass sein Cousin ihm 1.500 USD gegeben habe und der Cousin gesagt habe, er solle das Geld verstecken, 500 USD könne er aber sofort benutzen.

Der Kläger kann sich von den abweichenden Angaben vor dem Bundesamt nicht dadurch freizeichnen, dass er nunmehr dort bestehende Verständigungsschwierigkeiten behauptet. Das Gericht hat nicht die Überzeugung erlangt, dass der Kläger nicht hinreichend Dari spräche. Zwar mag er aus einem Ort stammen, in dem hauptsächlich Usbekisch gesprochen wird, aber doch aus einer größeren Stadt im Norden Afghanistans, so dass er nicht ohne gewisse Kenntnisse der Landessprache Dari hätte aufwachsen können. Dies bestätigt, dass in der Praxis der für Asylverfahren mit dem Herkunftsland Afghanistan zuständigen Kammer ethnische Usbeken sich grundsätzlich wie alle Personen nordafghanischer Herkunft (einschließlich Paschtunen aus diesem Landesteil) auf Dari verständigen können. Der Kläger hat bei der Asylantragstellung am 17. Dezember 2014 Dari als erste Sprache angegeben, bei der Anhörung am 9. September 2016 Dari/Farsi immerhin als zweite Sprache. Die Niederschrift der auf Dari durchgeführten Anhörung vor dem Bundesamt gibt keinen Hinweis darauf, dass der Kläger sich nicht hätte verständlich machen können. Sein Vortrag erscheint nicht als stockend. Auf die Frage nach seinen Asylgründen hat er (frei, ungesteuert durch Nachfragen) über 1.000 Wörter in über 100 Sätzen vorgebracht. Verluste in der Übersetzung sind ausgehend davon nicht ersichtlich.

2. Der Kläger kann die Zuerkennung subsidiären Schutzes (hierzu unter a)) weder wegen drohender Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (hierzu unter b)) oder drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (hierzu unter c)) noch wegen einer Bedrohung als Zivilperson in einem bewaffneten Konflikt beanspruchen (hierzu unter d)).

a) Subsidiärer Schutz setzt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG (Nr. 1) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (Nr. 2) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (Nr. 3) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens muss gemäß § 4 Abs. 3 AsylG von Akteuren entsprechend § 3c Nr. 1 bis 3 AsylG ausgehen. Nicht auf bestimmte Handlungen eines solchen Akteurs zurückführbare individuelle Gefahren sind deshalb nicht geeignet, subsidiären Schutz zu begründen. Anzulegen ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, bei einer Vorgefährdung unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 3e AsylG wird subsidiärer Schutz dem nicht zuerkannt, wer internen Schutz in Anspruch nehmen kann, d.h. in einem Teil des Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden besteht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

b) Dem Kläger drohen nicht Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. Vorausgesetzt ist – woran es hier fehlt – eine im Einzelfall individuell drohende Todesstrafe aufgrund eines gerichtlichen Urteils, nicht ausreichend eine extralegale Hinrichtung (Bergmann, in Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AsylG § 4 Rn. 4).

c) Dem Kläger drohen ferner nicht Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch einen Akteur gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3c AsylG, da der klägerische Vortrag nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht (s.o. 1. b)).

d) Der Kläger ist auch keiner von einem Akteur ausgehenden ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 3c AsylG (hierzu unter aa)) in der Provinz Faryab ausgesetzt (hierzu unter bb)).

aa) Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Rahmen eines bewaffneten Konflikts setzt voraus, dass von dem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass für ihn eine individuelle Gefahr ausgeht. Denn auch eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 17 m.w.N.).

Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Die Feststellung, ob ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt gegeben ist, setzt eine wertende Gesamtbetrachtung der individuellen Betroffenheit voraus. Diese erfolgt auf Grundlage einer quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden (BVerwG, Urt. v. 13.2.2014, 10 C 6/13, juris Rn. 24). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 %, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, a.a.O., Rn. 22 f.). Einer Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungen abhängen kann, bedarf es in derartigen Fällen nicht mehr (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, a.a.O., Rn. 23).

Für die wertende Gesamtbetrachtung ist auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Dies ist grundsätzlich seine Herkunftsregion, da die Annahme gerechtfertigt ist, dass er dorthin zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris Rn. 13; Urt. v. 17.11.2011, a.a.O., Rn. 16).

bb) Die im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung maßgebliche Region ist die Heimatprovinz des Klägers Faryab. Dorthin würde er voraussichtlich zurückkehren.

Die dortige allgemeine Sicherheitslage ist nicht von einem so außergewöhnlich hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass allein deshalb die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt wären. Bei quantitativer Betrachtung ist die Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt infolge des dort herrschenden Konfliktes zu werden, als gering einzuschätzen. Nach Angaben von UNAMA hat es im ersten Halbjahr 2020 in der Provinz Faryab 233 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gegeben (UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Midyear Report 2020, Juli 2020, S. 5). Legt man eine geschätzte Einwohnerzahl der Provinz Faryab von 1.089.228 zugrunde (vgl. zu den geschätzten Einwohnerzahlen für das Jahr 2019-20 Afghanistan National Statistics and Information Authority, Population Estimates for the year 1398, April 2019), betrug die auf ein Jahr hochgerechnete Wahrscheinlichkeit, als Zivilist in der Provinz Faryab getötet oder verletzt zu werden, gerundet 0,04 %. Dieser Wert liegt weit unter dem durch das Bundesverwaltungsgericht betrachteten Wert und sind weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt.

Dem Gericht ist bewusst, dass die errechneten Wahrscheinlichkeiten nur Näherungen darstellen. Bereits die Daten zu den Einwohnerzahlen der einzelnen Provinzen beruhen auf Schätzungen. Weiter dürfte zu den von UNAMA dokumentierten Opferzahlen noch eine nicht näher bestimmbare Dunkelziffer hinzutreten, denn UNAMA nimmt nur solche Vorfälle in die Berichte auf, für die es mindestens drei verschiedene und unabhängige Quellen gibt (vgl. UNAMA, Annual Report 2019, S. 1). Die anhand der UNAMA-Daten errechneten Wahrscheinlichkeiten liegen allerdings deutlich unter dem vom Bundesverwaltungsgericht für weit von der Erheblichkeitsschwelle entfernt erachteten Risiko von 0,125 %, sodass nach Auffassung des Gerichts auch bei Annahme einer erheblichen Dunkelziffer eine beachtliche Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wird.

Etwas Anderes folgt nicht aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die dessen Vorlagebeschluss vom 29. November 2019 zugrunde liegen. Zwar geht es in dem Vorlagebeschluss um die Frage, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nur vorliegen kann, wenn eine Mindestzahl an bereits zu beklagenden zivilen Opfern festgestellt worden ist. Die Vorlage betrifft jedoch spezifisch die Provinz Nangarhar und ist damit begründet, dass zum Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses die dortige Sicherheitslage deshalb hoch volatil sei, weil die Provinz auch unter Aufständischen umkämpft sei (VGH Mannheim, Beschl. v. 29.11.2019, A 11 S 2374/19, juris Rn. 15 ff). Eine vergleichbar volatile Lage ist in der Provinz Faryab nicht gegenwärtig.

3. Der Kläger vermag die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich seines Herkunftslandes Afghanistan (hierzu unter a)) weder aufgrund § 60 Abs. 7 AufenthG (hierzu unter b)) noch aufgrund § 60 Abs. 5 AufenthG (hierzu unter c)) verlangen.

a) Die Beklagte hat, da der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und ihm internationaler Schutz einschließlich subsidiären Schutzes nicht zuerkannt wird, nach § 31 Abs. 3 AsylG festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bildet dabei einen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14/10, NVwZ 2012, 240, juris Rn. 9).

b) Ein nationales Abschiebungsverbot folgt nicht aus § 60 Abs. 7 AufenthG.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß Satz 2 gilt § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechend. Danach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach Satz 3 nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nach Satz 4 nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach Satz 5 in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

Daran gemessen ist § 60 Abs. 7 AufenthG nicht erfüllt. Insbesondere hat der Kläger zu einer im Fall der Abschiebung drohenden wesentlichen Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung bereits nicht vorgetragen.

c) Ein nationales Abschiebungsverbot leitet sich aus § 60 Abs. 5 AufenthG (hierzu unter aa)) weder her wegen einer zielgerichteten Verfolgung durch einen Akteur (hierzu unter bb)) noch wegen der allgemeinen Sicherheitslage (hierzu unter cc)) noch der allgemeinen humanitären Lage (hierzu unter dd)).

aa) Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind insoweit lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 35). Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 36). Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (EGMR, Urt. v. 7.7.1989, Nr. 1/1989/161/217, NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. – Soering/Vereinigtes Königreich; Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 – Saadi/Italien). Erforderlich ist nach Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr („real risk“) der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (EGMR, Urt. v. 17.7.2008, Nr. 25904/07, juris Rn. 40 – NA/Vereinigtes Königreich). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32 m.w.N.), d.h. der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6/14, NVwZ 2014, 1039, juris Rn. 9).

Auch wenn schlechte humanitäre Bedingungen nicht auf das Handeln eines verantwortlichen Akteurs zurückgeführt werden, können sie dennoch als Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Erforderlich ist zwar keine Extremgefahr i.S.d. Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25/18, NVwZ 2019, 61, juris Rn. 13). Doch müssen die gegen die Abschiebung sprechenden Gründe „zwingend“ sein (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, NVwZ 2012, 681, Rn. 280; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, InfAuslR 2019, 455, juris Rn. 12; Urt. v. 13.6.2013, 10 C 13/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 24 f.; VGH München, Urt. v. 6.7.2020, 13a B 18.32817, Rn. 42; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 51; VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 169).

Dabei können Ausländer aus der Konvention kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, NVwZ 2008, 1334 Rn. 42 – N/Vereinigtes Königreich; vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 23). Maßgeblich ist die Fähigkeit des Betroffenen, im Zielgebiet elementare Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, die Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413, Rn. 254 – M.S.S./Belgien und Griechenland; Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, NVwZ 2012, 681, Rn. 283 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich; daran anknüpfend VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 168; Urt. v. 24.7.2013, A 11 S 697/13, juris Rn. 80). Darauf abzustellen ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (zur Parallelvorschrift Art. 4 GRCh: EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff.). Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt danach ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus (VGH München, Beschl. v. 30.9.2015, 13a ZB 15.30063, juris Rn. 5), das nur unter strengen Voraussetzungen erreicht wird (OVG Münster, Beschl. v. 13.5.2015, 14 B 525/15.A, juris Rn. 15). Kann der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren, rechtfertigt Art. 3 EMRK keinen Abschiebungsschutz (BVerwG, Beschl. v. 25.10.2012, 10 B 16/12, InfAuslR 2013, 45, juris Rn. 10). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen u.s.w. (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 172).

Hinsichtlich der Gefahrprognose ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, a.a.O., Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 26). Dieser Ort ist im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan Kabul (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 192 f.).

Die vorausgesetzten individuellen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a.a.O., Rn. 171 unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, NVwZ 2017, 1187 Rn. 187, 189 – Paposhvili/Belgien), so dass eine ganze Bevölkerungsgruppe betroffen ist (VGH München, Urt. v. 23.3.2017, 13a B 17.30030, AuAS 2017, 175, juris Rn. 15). Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG hinsichtlich allgemeiner Gefahren steht nicht entgegen. Gemäß dieser Vorschrift sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG über die Aussetzung der Abschiebung zu berücksichtigen. Diese Sperrwirkung wird in verfassungskonformer Anwendung nur durchbrochen im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12 Rn. 38). Weder nach Wortlaut noch Sinn und Zweck findet der im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG zu prüfende Satz 6 indessen im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK Anwendung. Verstieße eine Abschiebung völkerrechtlich gegen Art. 3 EMRK, führt dies nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu einem Abschiebungsverbot, selbst wenn damit einer allgemeinen Gefahr begegnet wird. Es bedarf keiner Durchbrechung einer grundsätzlichen Sperrwirkung nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG. Dieses Verständnis liegt auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, a.a.O.) zugrunde, die im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG keine Extremgefahr verlangt, wie sie zur Durchbrechung der Sperrwirkung für allgemeine Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlich wäre.

Bei familiärer Lebensgemeinschaft ist für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, InfAuslR 2019, 45, juris Rn. 15, 16, 19). Jedoch ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.

bb) Nach Angaben des Auswärtigen Amtes ist Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Das rapide Bevölkerungswachstum mache es dem afghanischen Staat nahezu unmöglich, alle Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, bereitzustellen. Die wirtschaftliche Entwicklung des Landes bleibe zudem geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Die Schaffung von Arbeitsplätzen sei eine zentrale Herausforderung für Afghanistan und der Anteil formaler Beschäftigungsverhältnisse extrem gering. Vor diesem Hintergrund sei die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was in besonderem Maße für Rückkehrer gelte. Darüber hinaus träten Dürre, Überschwemmungen oder extreme Kälteeinbrüche regelmäßig auf. Dürren der vergangenen Jahre hätten dazu beigetragen, dass ca. zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt gälten. Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung finde kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems. Zwar sei die medizinische Grundversorgung nach der Verfassung für alle Staatsangehörigen kostenlos. Die Verfügbarkeit und die Qualität der Grundbehandlung sei jedoch mangels gut ausgebildeter Ärzte und Assistenzpersonal, mangels Verfügbarkeit von Medikamenten, aufgrund schlechten Managements sowie schlechter Infrastruktur begrenzt und deshalb ebenfalls korruptionsanfällig. Viele Afghanen suchten daher, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten für Diagnose und Behandlung variierten stark und müssten von den Patienten komplett selbst getragen werden. Daher sei die Qualität der Gesundheitsversorgung stark einkommensabhängig. Insbesondere Rückkehrern werde die Reintegration stark erschwert, wenn sie lange Zeit im Ausland gelebt oder Afghanistan mit der gesamten Familie verlassen hätten, da es in diesem Fall wahrscheinlich sei, dass lokale Netzwerke nicht mehr existierten oder der Zugang zu diesen erheblich erschwert sei. Der Mangel an Arbeitsplätzen stelle für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar, da der Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich von lokalen Netzwerken abhänge (Lagebericht 2020, S. 4, 22 ff.).

Im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, grundlegender Infrastruktur und grundlegender Versorgung, hebt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen die Bedeutung sozialer Netzwerke hervor, die bereit und trotz der prekären humanitären Lage zur Unterstützung fähig sind (UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 30.8.2018, S. 124 f.). Nach einem Bericht des European Asylum Support Office (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, Februar 2018) sei der afghanische Staat schwach sowie Netzwerke und nicht der Staat seien entscheidend für die Sicherheit, den Schutz, die Unterstützung und die Pflege vulnerabler Personen. Die Treue zu Familie, Clan und örtlichen Anführern sei stärker als die Bindung an den Staat oder die Behörden. Die erweiterte Familie sei die Grundsäule der afghanischen Gesellschaft. Die wechselseitige Verpflichtung zu Hilfe und Unterstützung innerhalb der erweiterten Familie sei stark (S. 13). Nach der patrilinearen Gesellschaftsstruktur Afghanistans gehörten Kinder zur Familie ihres Vaters. Die Familie der Mutter könne aber zum individuellen Netzwerk gehören (S. 14). Das ethnische Zugehörigkeitsgefühl sei stark (S. 16). Allein aufgrund der gleichen ethnischen Zugehörigkeit könne jedoch keine Unterstützung erwartet werden (S. 16 f.). Ein Zugang zum Arbeitsmarkt sei ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung. Dieser sei herausfordernd und die Arbeitslosenquote sei hoch. Auch für die Hochgebildeten und gut Qualifizierten sei es schwer, ohne Netzwerk oder Empfehlung einen Arbeitgeber zu finden. Vetternwirtschaft sei weit verbreitet und die meisten höheren Positionen in Verwaltung und Gesellschaft würden auf Grundlage von Beziehungen oder Bekanntschaft vergeben. Aus Sicht eines Arbeitgebers sei es praktisch, jemanden aus dem eigenen Netzwerk anzustellen, weil er genau wisse, was er bekomme. Der Schlüssel, um eine Beschäftigung zu erlangen, liege in den persönlichen Beziehungen und Netzwerken, denen Arbeitgeber mehr Wert beimessen als formalen Qualifikationen (S. 27 f.).

Infolge der weltweiten Corona-Pandemie hat sich diese prekäre humanitäre Lage in Afghanistan weiter verschärft.

Die COVID-19-Pandemie führt insbesondere zu einer weiteren Anspannung des auch vorher schon hart umkämpften Arbeitsmarktes in Afghanistan. Während sich der landwirtschaftliche Sektor aufgrund guter Witterungsbedingungen positiv entwickelt habe, seien der Industrie- und der Dienstleistungssektor aufgrund des Lockdowns und der Grenzschließungen stark eingebrochen (World Bank Group, Surviving the Storm, Juli 2020, S. II, 3, nachfolgend: „World Bank Group 2020“). Aufgrund des Lockdowns der Innenstädte könnten hunderttausende Pendler, Händler und Tagelöhner kein Einkommen mehr generieren (Konrad Adenauer Stiftung, Die COVID-Krise in Afghanistan: Welche Auswirkungen auf die humanitäre und politische Lage?, Stand: Juli 2020, S. 5, nachfolgend: „KAS 2020“). Zwei Drittel der Einkommen in den afghanischen Städten würde von Berufsgruppen, wie Einzelhändlern, Tagelöhnern, Bauarbeitern, Landwirtschaftshelfern oder Personaldienstleistern, erzielt, die besonders sensibel auf den pandemiebedingten Lockdown sowie dessen Auswirkungen reagierten. Ärmere Haushalte seien gezwungen, die Quantität und die Qualität ihrer Nahrung zu verringern, da es ihnen aufgrund ihres geringen Ausgangsniveaus nicht mehr möglich sei, ihren Verbrauch weiter zu reduzieren oder mangels Kreditwürdigkeit einen Kredit aufzunehmen. Dies könne insbesondere bei Kindern zu negativen Langzeitwirkungen führen (World Bank Group 2020, S. 20, 23). Humanitäre Hilfsorganisationen seien insbesondere besorgt über die Auswirkungen des Lockdowns auf vulnerable Personen, wie behinderte Menschen und Familien, die abhängig vom Tagelohn seien (OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi Sectoral Response, 22.7.2020, S. 1). Die insgesamt drastischen Einkommensverluste sowie ein wahrgenommener Anstieg der Kriminalität führten dazu, dass sich viele Branchen ohne Zugang zu ausländischer Unterstützung nur langsam von der wirtschaftlichen Krise würden erholen können (KAS 2020, S. 7).

Über die unmittelbaren Auswirkungen des Lockdowns hinaus werde der afghanische Arbeitsmarkt durch die anhaltende Rückkehr afghanischer Gastarbeiter und Flüchtlinge insbesondere aus dem Iran, aber auch aus Pakistan, strapaziert. Seit Beginn der COVID-19-Pandemie habe sich die Rückkehr bzw. die Abschiebung aus dem Iran besonders problematisch entwickelt (KAS 2020, S. 4). Die Anzahl der Rückkehrer aus dem Iran sei weiterhin auf einem hohen Stand – in den ersten vier Monaten 2020 seien 271.000 Afghanen aus dem Iran zurückgekehrt, im Jahr 2019 insgesamt 485.000 und 2018 775.000 (Lagebericht 2020, S. 18, 24). Diese fortdauernde Rückkehr führe ebenfalls zu einem Anstieg der Lebenshaltungskosten sowie zu einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt (Lagebericht 2020, S. 18).

Der internationale Lockdown habe in Afghanistan außerdem zu einer aktuellen Nahrungsmittelkrise geführt, die einem Einkommensausfall vieler Haushalte bei gleichzeitig gestiegenen Lebensmittelpreisen folge (KAS 2020, S. 5; s.a. OCHA, COVID-19 Multi Sector Humanitarian Country Plan Afghanistan, 24.3.2020, S. 6 f; BAMF, Briefing Notes, 20.7.2020, S. 2). Die Preise einiger Grundnahrungsmittel seien im ersten Halbjahr 2020 um bis zu 20 % gestiegen (World Bank Group 2020, S. II, siehe im Einzelnen zu den Nahrungsmittelpreisen: OCHA, Afghanistan: COVID-19 Sectoral Response, 22.7.2020; World Food Programme, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 29.7.2020).

Die Armutsrate werde infolgedessen vermutlich auf bis zu 72 % ansteigen, da die Einkommen bei steigenden Nahrungsmittelpreisen fielen (World Bank Group 2020, S. II). International wird dabei die Armutsgrenze bei verfügbaren 1,90 USD pro Person und Tag gezogen (OCHA, Humanitarian Needs Overview 2020, Dezember 2019, S. 9). Die COVID-19-Krise werde sich auch ernsthaft und nachhaltig auf Afghanistans Wirtschaft auswirken. Insgesamt werde erwartet, dass auch das Brutto-Inlandsprodukt von Afghanistan aufgrund der COVID-19-Pandemie um bis zu 7,4 % sinken werde. Es werde mittelfristig unterhalb des Niveaus vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie bleiben (World Bank Group 2020, S. IV, 18, 15). Eine Erholung der Volkswirtschaft werde erwartungsgemäß mehrere Jahre andauern und sei nicht vor 2023 oder 2024 zu erwarten (World Bank Group 2020, S. 15). Diese wirtschaftliche Rezession führe zu einer weiteren Belastung der privaten Haushalte (Lagebericht 2020, S. 22). Infolgedessen werde die Nachfrage für Konsumgüter und Dienstleistungen weiter stark reduziert (World Bank Group 2020, S. 3). Auch die mit der Pandemie verbundenen Grenzschließungen seien für die afghanische Wirtschaft und die humanitäre Lage einschneidend (KAS 2020, S. 3).

Rückkehrer könnten allerdings von anfänglichen Unterstützungsmaßnahmen seitens des Bundes, internationaler Organisationen sowie des afghanischen Staates profitieren (vgl. im Einzelnen Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 24; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, Stand: August 2017, S. 17 ff.), wobei die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfsangebote vor Ort aufgrund technischer und bürokratischer Hürden sowie der Befürchtung, als Rückkehrer identifiziert zu werden, offenbar begrenzt ist (Asylos, Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, S. 26 f.; s.a. VGH Mannheim, Urt. v. 16.10.2017, A 11 S 512/17, juris Rn. 284, 295, m.w.N.).

cc) Das erkennende Gericht geht anknüpfend an die Rechtsprechung der Kammer (VG Hamburg, GB v. 30.9.2020, 1 A 2533/20, juris Rn. 64 ff.; Urt. v. 7.8.2020, 1 A 3562/17, juris Rn. 53 ff.) für die im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu erstellende Gefahrenprognose von folgenden Grundsätzen aus:

Dem Rückkehrer nach Afghanistan droht dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung, wenn er sein Existenzminimum an Nahrung, Hygiene und Unterkunft voraussichtlich nicht zu sichern vermag, da er weder allein die zur Befriedigung dieser elementaren Bedürfnisse notwendigen Beziehungen aufbauen könnte noch hinreichend von einem bereits vorhandenen Netzwerk unterstützt würde.

Eine Existenzsicherung ohne bereits vorhandenes Netzwerk setzt grundsätzlich voraus:

Zum einen muss der Rückkehrer volljährig, gesund, arbeitsfähig und – ausgehend von den sozialen Gegebenheiten des Zielstaats – männlichen Geschlechts sein sowie eine Landessprache (Dari/Farsi oder Paschto) hinreichend verstehen und sprechen. Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH München, Urt. v. 1.10.2020, 13a B 20.31004, juris Rn. 24, Urt. v. 6.7.2020, 13a B 18.32817, juris Rn. 47; VGH Mannheim, Urt. v. 29.11.2019, A 11 S 2376/19, juris Rn. 105 ff.; VGH Kassel, Urt. v. 23.8.2019, 7 A 2750/15.A, juris Rn. 50; OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 198; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 55; auch VG Freiburg, Urt. v. 19.5.2020, A 8 K 9604/17, juris Rn. 40 ff.).

Zum anderen bedarf es, um die Erwartung zu tragen, dass der Rückkehrer sich aus eigener Kraft durchsetzen wird, nach Überzeugung der Kammer zusätzlicher Umstände. Auf dem Land (im ruralen Raum) bedarf er zur Existenzsicherung eines ihm zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Landbesitzes. In den Großstädten (im urbanen oder semi-urbanen Raum) muss er sich auf dem infolge der COVID-19-Pandemie besonders umkämpften Wohnungs- und Arbeitsmarkt allein behaupten und dafür notwendige Beziehungen knüpfen können.

Dabei folgt die Kammer nicht der Regel, dass eine Existenzsicherung nur dann zu erwarten wäre, wenn der Rückkehrer über erhebliche eigene finanzielle Mittel verfügt oder zu erwarten ist, dass er von Dritten erhebliche nachhaltige finanzielle oder andere materielle Unterstützung erhält (so nun VG Hamburg, GB v. 10.8.2020, 4 A 7929/17, n.v., unter Bezugnahme auf: VG Hannover, Urt. v. 9.7.2020, 19 A 11909/17, juris Rn. 44 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 29.5.2020, 3 K 633/20.A, juris Rn. 53; VG Freiburg, Urt. v. 22.5.2020, A 10 K 573/17, asylnet, S. 10; VG Karlsruhe, Urt. v. 15.5.2020, A 19 K 16467/17, juris Rn. 107; VG Düsseldorf, GB v. 5.5.2020, 21 K 19075/17.A, juris Rn. 271 ff.).

Fehlt dem Rückkehrer allerdings eine vollständige Sozialisation im heimischen Kulturkreis (der mindestens Afghanistan und den sprachlich sowie religiös-politisch verwandten Iran umfasst), weil er aus diesem Kulturkreis noch minderjährig ausgereist ist, kann eine Durchsetzungsfähigkeit grundsätzlich nicht angenommen werden. In diesem Fall kann ausgehend von der überragenden Wichtigkeit von Beziehungen für den Zugang zu Erwerbsmöglichkeiten und Obdach die Fähigkeit, ohne vorhandenes Netzwerk vor Ort die erforderlichen Beziehungen zu knüpfen, nicht unterstellt werden. Etwaige Rückkehrhilfen und humanitäre Hilfen ermöglichen einen gewissen zeitlichen Aufschub der zu befürchtenden Verelendung, vermindern die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts aber nur unwesentlich (insoweit VG Hannover, Urt. v. 9.7.2020, a.a.O., Rn. 45 ff.). Ausnahmsweise kann eine Durchsetzungsfähigkeit angenommen werden z.B. aufgrund besonderer Vermögenswerte, besonderer Ressourcen, besonderer Fertigkeiten, besonderen organisatorisches, strategisches und menschliches Geschicks (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urt. v. 29.11.2019, a.a.O., Rn. 113) oder einer besonderen Robustheit im Umgang mit roher Gewalt, wie sie das Verhalten des Rückkehrers im heimischen Kulturkreis oder im Gastland belegt (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 30.1.2020, 1 A 886/19, n.v., in Deutschland aufgewachsener Intensivtäter).

Verfügt der (volljährige, gesunde, arbeitsfähige, männliche, eine Landessprache sprechende) Rückkehrer indessen über eine vollständige Sozialisation im heimischen Kulturkreis und hat dort wirtschaftlich und sozial auf eigenen Beinen gestanden, so ist seine Durchsetzungsfähigkeit grundsätzlich dann anzunehmen, wenn aus Art und Weise der in der Vergangenheit im heimischen Kulturkreis gezeigten Existenzsicherung gefolgert werden kann, dass ihm eine Existenzsicherung in der Zukunft auch ohne bereits vorhandenes Netzwerk und auch unter Berücksichtigung der Folgen der COVID-19-Pandemie erneut gelingen wird. Anknüpfen kann diese Erwartung z.B. an eine im heimischen Kulturkreis in der Vergangenheit entfaltete unternehmerische Aktivität, vielfältige erfolgreiche Erwerbstätigkeiten oder die gezeigte Fähigkeit, hohe finanzielle Mittel aufzubringen. Dass jedem Rückkehrer unabhängig von bereits vorhandenen Erfahrungen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten die Verelendung drohen würde, kann nicht angenommen werden. Es gibt keine dahingehende Studie, die hinsichtlich der Anzahl der Untersuchten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Rückkehrer aus dem westlichen Ausland belastbar wäre (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2019, 9 LA 452/19, juris Rn. 15). Wer im heimischen Kulturkreis bereits das Leben eines Erwachsenen geführt und in der Vergangenheit vergleichbare Herausforderungen gemeistert hat, wie diejenigen, denen er sich gegenwärtig bei einer Rückkehr stellen müsste, wird voraussichtlich daran anknüpfen können.

Eine Existenzsicherung mit Hilfe eines Netzwerks ist wie folgt zu prüfen:

Der spezifische Bedarf, d.h. in welcher Hinsicht und in welchem Umfang ein Rückkehrer auf Unterstützung durch ein Netzwerk angewiesen ist, kann grundsätzlich ausgehend davon bestimmt werden, welche Umstände fehlen, dass er nicht ohne Netzwerk seine Existenz zu sichern vermag. Ein spezifischer Unterstützungsbedarf kann z.B. auf Krankheit, Behinderung, hohem Alter, fehlenden Sprachkenntnissen, fehlenden Erfahrungen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt, einer fehlenden vollständigen Sozialisation beruhen.

Der so ermittelte Unterstützungsbedarf muss voraussichtlich durch ein vorfindliches Netzwerk vor Ort gedeckt werden. Die Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft des Netzwerks sind nach den zur Verfügung stehenden sachlichen Mitteln und personalen Mitteln zu beurteilen. In Betracht kommt insbesondere, welche Unterstützungsleistungen das Netzwerk in der Vergangenheit geleistet hat und in welcher Weise sich die Ressourcen des Netzwerks verändert haben.

Für in realitätsnaher Betrachtung allein zurückkehrende Frauen oder gemeinsam mit minderjährigen Kindern zurückkehrende Eltern steht eine Existenzsicherung ohne bereits vor Ort vorhandenes, zur Aufnahme fähiges und bereites Netzwerk grundsätzlich nicht zu erwarten. Der von diesem Netzwerk zu deckende Unterstützungsbedarf gemeinsamer Rückkehrer ist grundsätzlich vielfältiger und umfangreicher als bei alleinigen Rückkehrern und hängt auch von Anzahl und Alter der Kinder ab.

dd) Vor diesem Hintergrund ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger in Afghanistan eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK droht. Im Einzelnen:

Zwar mag der Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan zunächst der Unterstützung durch ein vorfindliches Netzwerk bedürfen, um grundlegende Bedürfnisse nach Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken. Doch wird er die erforderliche Unterstützung voraussichtlich erfahren. Allenfalls fehlt ihm – ausgehend von einer Ausreise als Minderjähriger – eine vollständige Sozialisation im heimischen Kulturkreis und etwas Erfahrung. Der Kläger ist jung, männlich, gesund, arbeitsfähig und beherrscht nach eigenem Vortrag die Sprache Usbekisch und kann sich mangels überzeugenden anderweitigen Vortrags auch in der Landessprache Dari verständigen. Bei Rückkehr nach Afghanistan könnte der Kläger voraussichtlich auf das Netzwerk seiner Herkunftsfamilie zurückgreifen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass Familienangehörige außer Landes wohnen oder mit ihm verfeindet werden. Denn der dies behauptende Vortrag (der an zina, bacha bazi, Dostum, Taliban und Landraub anknüpft) ist insgesamt nicht überzeugend (s.o. 1. b)).

4. Die Abschiebungsandrohung ist auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG, §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.