VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.03.2021 - 20 K 4735/19
Fundstelle
openJur 2021, 13677
  • Rkr:

1. Bei einer Bauakte handelt es sich regelmäßig nicht um eine Umweltinformation. Informationszugang ist in Nordrhein-Westfalen insoweit nach Maßgabe des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) zu gewähren.

2. Bei einzelnen Bestandteilen einer Bauakte kann es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 UIG handeln. Dies dürfte etwa für Boden- oder Immissionsschutzgutachten gelten, die - etwa dann, wenn sie Bestandteil einer Baugenehmigung sind - ebenfalls zu einer Bauakte genommen werden.

3. Die Erteilung von Baugenehmigungen nach dem Bauordnungsrecht ist grundsätzlich keine Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) UIG. Etwas anderes kommt nur bei (Groß-) Baumaßnahmen in Betracht, die typischerweise mit einer Beeinträchtigung von Umweltweltbestandteilen einhergehen. Auch dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil im Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, ist die Baugenehmigung als Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) UIG anzusehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist (Allein-) Eigentümer des Grundstücks xx xx in xx (Gemarkung xx, Flur xx, Flurstücke xx und xx). Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Einsicht in die bei der Beklagten geführten Bauakten zu der benachbarten Liegenschaft M. xx (Gemarkung xx, Flur xx, Flurstücke xx, xx und xx), die im (Allein-) Eigentum des Beigeladenen steht. Die auf diesem Grundstück aufstehenden Gebäude werden u.a. zu Wohnzwecken genutzt. Auf dem Grundstück M. xx betreibt außerdem die N. L. GmbH, deren Geschäftsführer der Beigeladene ist, einen Garten- und Landschaftsbau.

Der Kläger wandte sich mit seinem Akteneinsichtsersuchen erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juni 2019 an die Beklagte. In diesem Schreiben trug er u.a. vor, dass er von Mitarbeitern der Stadtverwaltung erfahren habe, dass die Beklagte möglicherweise ein Teilstück der in ihrem Eigentum stehenden Straße M. veräußern wolle. Konkret solle sich der Beigeladene um den Erwerb jedenfalls der Wegeparzellen xx und xx bemühen. Selbst ein Teilverkauf von einer der Wegeparzellen würde die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Grundstücken des Klägers unmöglich machen. Vor diesem Hintergrund werde - frühzeitig und rein vorsorglich - bereits jetzt darauf hingewiesen, dass eine Veräußerung der Wegeparzellen "evident rechtswidrig" wäre und zudem den Kläger in seinen Anliegerrechten verletzen würde. Nach dem Kenntnisstand des Klägers handele es sich bei der M. jedenfalls um eine konkludent dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße. Auf eine öffentliche Widmung deute im Übrigen auch der Umstand hin, dass im Zuge der Errichtung des im Außenbereich nicht privilegierten Gewerbebetriebes des Beigeladenen auf eine Sicherung der Erschließung durch Baulasten seitens der Beklagten verzichtet worden sei. Auf welcher Grundlage die Sicherung der Erschließung seitens der Beklagten überhaupt bejaht worden sei, sei darüber hinaus ebenso wenig ersichtlich wie die rechtliche Grundlage für die angenommene bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, das sich zudem im Landschaftsschutzgebiet befinde. Da eine Beteiligung des Klägers in dem Genehmigungsverfahren für die zahlreichen gewerblichen Anlagen auf dem Grundstück M. xx (Flur xx, Flurstücke xx, xx und xx) nicht stattgefunden habe, werde hiermit Einsicht in die die Liegenschaft M. xx betreffenden Bauakten durch Übersendung zu treuen Händen in die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Zur Begründung heißt es in dem Antrag u.a., dass der Anspruch auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht aus dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) und dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) folge. Zugleich bat der Kläger die Beklagte um Stellungnahme und - gegebenenfalls - um eine Ablichtung einer amtlichen Bekanntmachung der Widmung der betreffenden Straße. Ferner wurde um Stellungnahme zu den Verkaufsabsichten und um die Gewährung von Einsicht in sämtliche das Straßengrundstück (Gemarkung xx, Flur xx, Flurstücke xx, xx) betreffende Verwaltungsakten gebeten.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 teilte die Beklagte dem Kläger zunächst mit, dass aufgrund der gemachten Hinweise hausintern die Widmungsfrage geprüft werde.

Mit weiterem Schreiben vom 3. Juli 2019 informierte die Beklagte sodann den Beigeladenen über den Antrag des Klägers nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. In diesem Schreiben heißt es, dass der grundsätzliche rechtliche Anspruch auf Akteneinsicht nach diesem Gesetz vorhanden sei. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. Juli 2019 gewährt.

Mit weiterem Schreiben ebenfalls vom 3. Juli 2019 informierte die Beklagte auch die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers darüber, dass zunächst der Eigentümer des betroffenen Grundstücks über den vorliegenden Akteneinsichtsantrag informiert und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.

Der Beigeladene und seine Ehefrau nahmen mit E-Mail vom 8. Juli 2019 Stellung zu dem Antrag. Sie seien mit der Aushändigung und Einsichtnahme in "ihre" Bauakten "absolut nicht einverstanden". Sie gingen davon aus, dass der Kläger rechtsmissbräuchliche Absichten verfolge. Der Kläger tyrannisiere ihre Familie - auch ihre Kinder - schon seit fast 12 Jahren. Auch ihre Nachbarn, die Mieter der Hausnummer xx, Familie xx, seien mit der Freigabe ihrer Wohnungsgrundrisse nicht einverstanden; sie wollten nicht, dass der Kläger erfahre, wo u.a. die Schlafräume ihrer Kinder seien. Sie hielten dies für einen Eingriff in die Privatsphäre. Weiterhin sei auf die Wahrung von "Betriebsgeheimnissen" - ohne weitere Angaben - hinzuweisen. Schließlich sei anzumerken, dass er - der Beigeladene - Mitglied im Rat der Stadt Bottrop sei und der Kläger immer wieder versuche, ihn durch falsche Behauptungen und Unwahrheiten zu denunzieren.

Mit Anhörungsschreiben vom 10. Juli 2019 teilte die Beklagte daraufhin dem Kläger mit, dass der Beigeladene einer Einsichtnahme in die Bauakten widersprochen habe. Es werde davon ausgegangen, dass es sich bei den Bauakten für das genannte Grundstück vollständig um personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG NRW handele. Es werde Gelegenheit bis zum 31. Juli 2019 gewährt, das geltend gemachte rechtliche Interesse an der Einsichtnahme im Sinne des § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstabe e) IFG NRW zu konkretisieren. Soweit der Antrag im Zusammenhang mit einem schriftlichen Auskunftsbegehren zu möglichen Veräußerungsabsichten der Straße M. gestellt worden sei, könne insoweit auch eine Auskunft seitens der Beklagten erfolgen, ohne dass darüber hinaus eine Einsichtnahme in die Bauakten erforderlich wäre.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2019 ließ der Kläger mitteilen, dass weiterhin eine Übersendung der Bauakten in die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten beantragt werde. Es werde im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Akteneinsichtnahme im Bauaufsichtsamt nicht zumutbar sei. Nach einem Erlass des nordrheinwestfälischen Innenministeriums vom 21. Dezember 1988 sei bei einem bevollmächtigten Rechtsanwalt die Übersendung der Akte der Regelfall und das Absehen hiervon nur ausnahmsweise zulässig. Dass die Bauakten "personenbezogene Daten" enthielten, erscheine wenig wahrscheinlich. Das vorliegende Akteneinsichtsgesuch stütze sich nicht nur auf § 4 Abs. 1 IFG NRW, sondern auch auf § 2 UIG NRW. Somit gelte gemäß § 2 UIG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 UIG, dass selbst personenbezogene Daten herauszugeben seien, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege. Dies sei hier der Fall, weil einerseits die in Betracht kommenden Daten in keinem Falle die engere Persönlichkeitssphäre beträfen und andererseits das Interesse an einer transparent arbeitenden Verwaltung und deren effektiver Rechtskontrolle gewichtige Gemeinschaftsgüter seien. Hinzu komme im konkreten Fall, dass der Umfang und die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigungen für den Nachweis relevant seien, dass die M. dem öffentlichen Verkehr diene. Von alledem abgesehen könnten einzelne personenbezogene Daten nicht als Argument herangezogen werden, die Akteneinsicht in alle Teile der Genehmigungsakte zu versagen. Vielmehr wären personenbezogene Daten - im (hier nicht absehbaren) Fall eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses - zu schwärzen.

Mit Bescheid vom 8. August 2019, den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12. August 2019, lehnte die Beklagte den Antrag auf Einsichtnahme in die bei ihrem Bauaufsichtsamt vorhandenen Bauakten für das Grundstück M. xx sowohl nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (Ziffer 1 des Bescheids) als auch nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (Ziffer 2 des Bescheids) ab.

Zur Begründung der Ziffer 1 des Bescheids wird ausgeführt: Der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen sei gemäß §§ 8 und 9 IFG NRW nicht gegeben. Der Beigeladene habe sich auf den Schutz von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 8 IFG NRW berufen. Bei den begehrten Informationen handele es sich fraglos um solche mit Unternehmensbezug. Die Informationen seien nicht offenkundig und unterlägen dem Geheimhaltungswillen des Beigeladenen. Es bestehe auch ein hinreichendes berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, da die Informationen aus den Bauakten geeignet seien, exklusives kaufmännisches oder technisches Wissen zu offenbaren und so die Wettbewerbsposition des Beigeladenen nachhaltig zu beeinflussen. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadens werde dabei bereits durch die Offenbarung selbst indiziert. Des Weiteren könne auch unter Berücksichtigung des rechtlichen Interesses des Klägers an der begehrten Akteneinsicht dem Antrag gemäß § 9 IFG NRW nicht entsprochen werden. Bei den Bauakten für das genannte Grundstück handele es sich vollständig um personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1, 1. Hs. IFG NRW. Gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW sei der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart würden, es sei denn, dass einer der Ausnahmefälle nach § 9 Abs. 1, 2. Hs. Buchstaben a) bis e) IFG NRW vorliege. Ein entsprechender Ausnahmefall liege hier indes nicht vor. Soweit der Kläger sich darauf berufe, durch die begehrte Akteneinsicht Informationen zum rechtlichen Charakter der Straße M. erhalten zu wollen, habe er die Möglichkeit, Akteneinsicht im Landesarchiv xx bezüglich der Straße M. zu beantragen; ebenso bestehe die Möglichkeit zur Einholung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster beim Vermessungs- und Katasteramt der Beklagten. Dem Kläger stünden folglich hinreichende Auskunftsmöglichkeiten zum rechtlichen Charakter der Straße M. zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund würden die schutzwürdigen Belange des Beigeladenen gegenüber dem geltend gemachten rechtlichen Interesse des Klägers überwiegen. Hinzu komme, dass das Auskunftsbegehren des Klägers durch eine gesonderte schriftliche Stellungnahme beantwortet werde. Ein entsprechendes Antwortschreiben sei derzeit in Vorbereitung. Eine Einsichtnahme in die Akten sei auch deshalb nicht erforderlich.

Zur Begründung der Ziffer 2 des Bescheids wird ausgeführt: Unter Berücksichtigung der in der abgegebenen Stellungnahme seitens des Beigeladenen aufgeführten Bedenken und nach Abwägung der Interessen des Klägers auf Akteneinsicht und den Interessen des Beigeladenen auf Geheimhaltung der Daten werde dem Antrag gemäß § 2 UIG NRW i.V.m. § 9 UIG nicht entsprochen. Der in § 2 UIG NRW gegebene Anspruch auf Akteneinsicht bestehe dann nicht, falls Ausschließungsgründe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 UIG vorhanden seien, es sei denn, der Betroffene habe zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG sei der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sei der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 habe der Beigeladene der Bekanntgabe widersprochen und seine Interessen an der Nichtoffenbarung dargelegt. Er habe mögliche persönliche und auch geschäftliche negative Auswirkungen im Falle der Offenbarung der Daten angeführt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG seien erfüllt, da der Informationszugang persönliche Daten des Beigeladenen offenbaren würde und zudem eine erhebliche Beeinträchtigung des Betroffenen zu befürchten sei. Durch die begehrte Akteneinsicht würden zudem, wie bereits dargelegt, Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen zugänglich gemacht. Die Tatbestandvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG seien vorliegend folglich ebenfalls erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Daten überwiege vorliegend nicht, da über das geltend gemachte Transparenzgebot bzw. die Kontrolle rechtmäßigen Verwaltungshandelns hinaus keine Begründung für ein überwiegendes öffentliches Interesse dargelegt worden sei. Bei den begehrten Informationen handele es sich schließlich auch nicht um Umweltinformationen über Emissionen, bei denen der Informationszugang nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden dürfe (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. September 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung seines Antrags nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (Ziffer 2 des Bescheids) ein. Der Anspruch auf Einsicht in die Bauakte sei nach § 2 UIG NRW gegeben. Der Informationsantrag richte sich auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Sätze 1 und 3 UIG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation sei weit auszulegen. Es genüge ein gewisser Umweltbezug der Information. Ablehnungsgründe seien nicht ersichtlich. Weder die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG noch die des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG lägen vor. Ausgehend vom Begriffsverständnis in Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) seien in einer Bauakte sicherlich auch personenbezogene Daten wie der Name, die Anschrift oder der Grundbesitz enthalten. Die Ansicht des Bauamtes, die Bauakte bestehe vollständig aus personenbezogenen Daten, sei indes unzutreffend. So treffe z.B. die Angabe darüber, wie viele Stellplätze für eine bauliche Anlage notwendig seien, keine Aussage über eine natürliche Person. Insbesondere bei der Frage, ob die Beklagte bei der Erteilung der Baugenehmigung an den Grundstückseigentümer davon ausgegangen sei, dass die M. eine öffentliche Straße sei, handele es sich nicht um ein personenbezogenes Datum. Selbst wenn man dies anders bewerten wolle, würde das Bekanntgeben die Interessen des Beigeladenen nicht erheblich beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang komme es auf den Grad der Schutzwürdigkeit sowie die Erheblichkeit der Beeinträchtigung an. Umstände aus dem datenschutzrechtlich besonders schutzbedürftigen, engeren privaten Lebensbereich seien im Umweltinformationsrecht typischerweise nicht betroffen, sondern regelmäßig nur Informationen über die Position des Betroffenen in der Außenwelt. Der Inhalt einer Bauakte betreffe nicht Daten aus dem innersten (Intim-) Bereich oder der engeren Persönlichkeitssphäre. Auch würde das Bekanntgeben die Interessen des Beigeladenen nicht erheblich beeinträchtigen. Insbesondere die Herausgabe von Informationen über die Frage, von welchem rechtlichen Charakter der Straße die Beklagte bei der Genehmigungserteilung an den Grundstückseigentümer ausgegangen sei, beeinträchtige den Beigeladenen nicht. Im Übrigen habe die Beklagte eine erhebliche Beeinträchtigung auch nicht substantiiert dargelegt. Schließlich überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information. Es gehe nicht nur um die allgemeine Kontrolle der Verwaltung, sondern um einen konkreten Informationsanspruch, den der Kläger geltend mache, um seine Anliegerposition verteidigen zu können. Insofern habe er durchaus auch ein überwiegendes öffentliches Interesse dargelegt. Gemäß § 11 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sollten öffentliche Straßen im Eigentum der Stadt als Straßenbaulastträgerin stehen. An solchen klaren Eigentumsverhältnissen und an dem Beibehalten dieser Eigentumsverhältnisse habe die Allgemeinheit ein Interesse. Der Kläger erwäge, gegen eine mögliche Veräußerung der Straße vorzugehen, um seine Anliegerinteressen und die öffentlichen Interessen am Verbleib des Eigentums bei der Stadt zu verteidigen. Das damit formulierte öffentliche Interesse am Erhalt der erforderlichen Informationen überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Grundstückseigentümers. Auch sei durch den pauschalen Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG das Vorliegen dieses Ablehnungsgrundes nicht hinreichend dargelegt. Die Beweislast dafür, dass hier Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen seien, liege bei der Beklagten. Derartiges hätte substantiiert und konkret dargelegt werden müssen, zumal es fernliegend sei, dass eine Bauakte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte. Selbst wenn dies in einzelnen Passagen der Fall sein sollte, könnten diese geschwärzt werden. Der Kläger habe deutlich gemacht, dass ihn Informationen über die Einstufung der Straße und nicht etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Gewerbebetriebs des Nachbarn interessierten. Im Übrigen müsste auch insoweit Akteneinsicht gewährt werden aufgrund des bereits aufgezeigten überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe. Schließlich sei auf § 5 Abs. 3 UIG hinzuweisen. Danach seien - selbst bei Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 8 UIG oder § 9 UIG - die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit dies möglich sei, und nur die betroffenen Informationen auszusondern. Demnach sei jedenfalls die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht rechtswidrig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2019, den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 25. September 2019, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Ausgangsbescheid sei zutreffend dargelegt worden, dass dem Auskunftsbegehren die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UIG entgegenstünden. Bei den Bauakten für das genannte Grundstück handele es sich vollständig um personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. Art. 4 DS-GVO. Danach seien personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen würden. Sämtliche Bestandteile einer Bauakte hätten einen Bezug zur erweiterten wirtschaftlichen bzw. sozialen Identität des jeweils Betroffenen. Des Weiteren würden sich ohnehin keine gesicherten Informationen zur Widmung einer Straße bzw. zur Frage, ob es sich um eine öffentliche oder private Straße handelt, vorrangig in Bauakten finden. Zu dieser Frage erhalte der Kläger demnächst eine gesonderte Auskunft. Eine Einsicht in die Bauakten sei daher nicht erforderlich.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Oktober 2019 nahm der Kläger zu dem Widerspruchsbescheid gegenüber der Beklagten nochmals Stellung. Es sei anzumerken, dass § 5 Abs. 3 UIG keine Regelung zur Erforderlichkeit des Informationszugangs treffe und die Erforderlichkeit der Akteneinsicht kein Kriterium für die Beurteilung des Anspruchs sei. Vielmehr dürfe die antragstellende Person nach § 3 Abs. 2 UIG ausdrücklich nur dann auf eine andere Art des Informationszugangs verwiesen werden, wenn und soweit die Information ihr bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch eine Verbreitung nach § 10 UIG, zur Verfügung stehe (und nicht irgendwann einmal zur Verfügung stehen werde). Leider liege bis heute keine Stellungnahme des zuständigen Fachbereichs der Beklagten zu der Einstufung oder zur Widmung der Straße M. vor. Ungeachtet dessen könne der Kläger durch Einsichtnahme in die Bauakte eine weitere bzw. andere Information erhalten, namentlich die Information, wie die Beklagte die Straße zum damaligen Zeitpunkt, also bevor sie die Überlegungen zur Veräußerung der Straße angestellt habe, eingestuft habe. Schließlich sehe § 3 Abs. 2 UIG ausdrücklich vor, dass ein Informationszugang nur aus wichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden dürfe, wenn eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt worden sei. Als gewichtiger Grund gelte insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Einen solchen habe die Beklagte nicht dargelegt und ein solcher sei auch ersichtlich nicht gegeben. Um einen unnötigen Rechtsstreit zu vermeiden, werde daher um Übersendung der zugesagten schriftlichen Auskunft zur Einstufung der Straße M. bis zum 12. Oktober 2019 gebeten.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 nahm die Beklagte Stellung zu der rechtlichen Einordnung der Straße M. . Nach - in dem Schreiben im Einzelnen näher beschriebenen - umfangreichen Recherchen in internen Quellen werde mitgeteilt, dass die fragliche Straße keine öffentliche Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sei. Auch bestehe für die Straße keine Widmungspflicht. Darüber hinaus werde mitgeteilt, dass derzeit keinerlei Absichten seitens der Beklagten bestünden, die Flurstücke xx und/oder xx zu verkaufen.

Der Kläger hat daraufhin am 25. Oktober 2019 die vorliegende Klage gegen die Ablehnung seines Antrags nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen erhoben. Bereits am 11. September 2019 hatte er Klage erhoben gegen die Ablehnung seines Akteneinsichtsbegehrens auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen; diese weitere Klage wurde hier unter dem Az. 20 K 4117/19 geführt.

Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt der Kläger in tatsächlicher Hinsicht zunächst vor, dass Teile seiner landwirtschaftlichen Flächen und Anlagen über die M. erschlossen seien. Die Zufahrt zu diesen landwirtschaftlichen Flächen komme aufgrund der Größe der erforderlichen landwirtschaftlichen Geräte auch nur über die M. in Betracht. Bereits heute stelle sich die Erschließungssituation aufgrund des nur sehr schmalen Weges als grenzwertig dar, zumal die Wegefläche immer wieder durch parkende Fahrzeuge des Gewerbebetriebs L. eingeengt werde mit der Folge, dass ein Befahren mit landwirtschaftlichem Gerät dann nicht möglich sei. Die Beklagte stehe auf dem Standpunkt, dass die Straße M. nicht öffentlich gewidmet sei, sondern es sich um eine Privatstraße handele, so dass der Kläger hieran keinerlei Berechtigungen habe. Damit stelle sich die Frage, auf welcher Grundlage die Beklagte die Erschließung der zahlreichen Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück als gesichert angesehen habe, ob vor dem Hintergrund des Zuparkens der Straße M. durch Nutzer des Nachbargrundstücks hinreichend Parkplätze nachgewiesen seien und ob insoweit der Anliegergebrauch des Klägers an der Straße betroffen sei. Hierüber solle die Einsicht in die das Nachbargrundstück betreffenden Bauakten Auskunft geben.

Neben den Erschließungsfragen gehe es außerdem darum, abzuklären, inwieweit die Aufschüttungen, Versiegelungen und Nutzungen auf dem Nachbargrundstück wegen ihrer erheblichen negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers (rechtmäßig) genehmigt seien. Über die zahlreichen Bautätigkeiten auf dem Nachbargrundstück sei der Kläger in keinem Falle vorher informiert worden, insbesondere seien keinerlei Nachbarbeteiligungen in Baugenehmigungsverfahren erfolgt. Das Nachbargrundstück sei ursprünglich annähernd höhengleich mit den südlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen des Klägers gewesen. Seit 1984 seien bis in jüngste Zeit erhebliche Grundstücksaufschüttungen auf dem Nachbargrundstück vorgenommen worden, wobei auch "Müll, Bauschutt und kontaminierter Boden" eingebaut worden seien. Entlang der M. habe das Nachbargrundstück auf der gesamten Länge von etwa 100 m ehemals tiefer als die Oberkante der vorhandenen Straße gelegen. Insgesamt sei das Grundstück gegenüber dem angrenzenden Nachbargrundstück um 1 m, teilweise bis über 2 m überhöht, was zur Folge habe, dass das Oberflächenwasser über das geschaffene künstliche Gefälle auf das Grundstück des Klägers fließe. Der Kläger sei erheblichen Belästigungen durch das Ableiten des Niederschlagswassers auf sein Grundstück ausgesetzt. Ihm bereiteten eventuelle Belastungen des abfließenden Niederschlagswassers von zu erwartenden Maschinenölverlusten des gewerblichen Maschinenparks und der umfangreichen Fahrzeugflotte des mittelständischen Garten- und Landschaftsbaubetriebes des Nachbarn Sorge. Das abfließende Oberflächenwasser sei wegen der Kontaminierungen des Erdreichs und der fehlenden Ölabscheidung auf dem Grundstück des Beigeladenen mutmaßlich in erheblichem Maße schadstoffbelastet.

Bis heute sei das Grundstück auch entlang der gesamten Straße auf bis zu 1 m Höhe gegenüber der vorhandenen Straße aufgefüllt worden. Das Oberflächenwasser werde vom Nachbargrundstück mit künstlichem Gefälle auf die vorhandene Straße geleitet. Verschärft werde die Entwässerungsproblematik dadurch, dass in den letzten Jahren auf dem Nachbargrundstück in erheblichem Maße Bodenversiegelungen vorgenommen und Baukörper errichtet worden seien. Ein Wohnstallgebäude sei zu einer Doppelhaushälfte umgebaut worden, eine Halle zunächst als landwirtschaftliche Nutzung genehmigt und anschließend für den Gewerbebetrieb des Beigeladenen umgenutzt sowie zahlreiche Versiegelungen vorgenommen worden. Bis heute bestehe kein öffentlicher Kanalanschluss für Schmutzwasser sowie Gebäude- und Dachentwässerungen. Der mittelständische gewerbliche Betrieb verfüge weder über eine Hofentwässerung noch über eine Ölabscheidung. In der Folge fließe bei bzw. nach Regenereignissen in erheblichem Maße verunreinigtes Oberflächenwasser wild vom Nachbargrundstück (auch) über die nicht kanalisierte und über keinen Graben verfügende Straße M. auf die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers ab. Dort seien regelmäßige Überflutungen mit Staunässe die Folge, was zu Aufwuchsschäden am Grünland und Schädigungen des randlichen Eichenbestandes führe. Einige hundertjährige Eichenbäume hätten wegen gefährdeter Standsicherheit bereits gefällt werden müssen; ein weiterer sei zur Fällung bei der Stadt angemeldet.

Da auf dem Nachbargrundstück ein Kanalanschluss fehle, sei der Kläger intervallmäßig einem erheblichen Fäkaliengestank ausgesetzt, der offensichtlich von der biologischen Abwasserbehandlungsanlage des Nachbargrundstücks herrühre, die möglicherweise nicht ausreichend dimensioniert sei, um die Abwässer des Wohnhauses und des durch die Umnutzung erweiterten Garten- und Landschaftsbaubetriebs nebst erforderlicher Sozialräume und Toiletten aufzunehmen. Der Kläger sei darauf angewiesen, zu erfahren, ob und in welchem Umfang die dort realisierten baulichen Anlagen, Aufschüttungen und Nutzungen, insbesondere auch die biologische Abwasserbeseitigung des von ca. zehn Personen bewohnten und mit einem mittelständischen Gewerbebetrieb genutzten Grundstücks genehmigt seien und behördlich überwacht würden, um prüfen zu können, ob und in weIchem Umfang ihm zivilrechtliche oder öffentlichrechtliche Ansprüche gegen den Beigeladenen bzw. gegen die Beklagte auf Einschreiten zustehe, um die Einwirkungen, Immissionen und Belästigungen abwehren zu können.

Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 mitgeteilt habe, dass sie "derzeit" zwar nicht (mehr) beabsichtige, die betreffenden Straßenparzellen zu verkaufen, sie jedoch davon ausgehe, dass es sich bei der M. nicht um eine öffentliche Straße, sondern um eine Privatstraße handele, sei der Anliegergebrauch des Klägers an der aus seiner Sicht öffentlichen Straße weiter gefährdet. Auf die Entwässerungsproblematik sei die Beklagte nicht eingegangen. Das Akteneinsichtsbegehren des Klägers habe sich durch die Auskünfte der Beklagten damit nicht erledigt.

In rechtlicher Hinsicht trägt der Kläger vor, dass die Bauakte Umweltinformationen enthalte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Begriff der Umweltinformationen denkbar weit zu verstehen. Es genüge ein gewisser Umweltbezug der betreffenden Maßnahme oder Tätigkeit. Die Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen einschließlich ihrer Zuwegung stelle sich als eine Maßnahme oder Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG dar, weil sie sich auf die Umweltbestandteile wie Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume oder Umweltfaktoren auswirke. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG beziehe sich ausdrücklich auf "alle Daten" über die erfassten Maßnahmen, so dass es nicht der Feststellung der Umweltinformationseigenschaft für jede einzelne Angabe der Akte bedürfe. Ablehnungsgründe lägen nicht vor. Weder die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG noch die des § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG seien gegeben. Die Ansicht des Bauamtes, die Bauakte bestehe vollständig aus personenbezogenen Daten, sei unzutreffend. So sei z.B. die Angabe darüber, wie viele Stellplätze für eine bauliche Anlage notwendig seien, keine Aussage über eine natürliche Person. Insbesondere bei der Frage, ob die Beklagte bei der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen davon ausgegangen sei, dass die M. eine öffentliche Straße sei, und wie sie damals die Erschließung beurteilt habe, handele es sich, ebenso wie bei Informationen zur Entwässerungssituation, nicht um personenbezogene Daten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Bauakte ein gewerblich genutztes Vorhaben betreffe und nur natürliche, nicht aber juristische Personen Träger personenbezogener Daten seien und sich auf den Datenschutz berufen könnten. Selbst wenn man annehmen wollte, dass in der Bauakte nur personenbezogene Daten enthalten seien, so würde das Bekanntgeben die Interessen des Betreffenden nicht erheblich beeinträchtigen. Die Beklagte sei ihrer Darlegungspflicht für das Vorliegen dieses Tatbestandes schon nicht nachgekommen. In diesem Zusammenhang komme es auf den Grad der Schutzwürdigkeit sowie die Erheblichkeit der Beeinträchtigung an. Umstände aus dem datenschutzrechtlich besonders schutzbedürftigen, engeren privaten Lebensbereich seien im Umweltinformationsrecht typischerweise nicht betroffen, sondern regelmäßig nur Informationen über die Position des Betroffenen in der Außenwelt. Der Inhalt einer Bauakte betreffe nicht Daten aus dem innersten (Intim-) Bereich oder der engeren Persönlichkeitssphäre. Auch würde das Bekanntgeben die Interessen des Betroffenen nicht erheblich beeinträchtigen. Insbesondere die Herausgabe von Informationen über die Frage, von welchem rechtlichen Charakter der Straße die Beklagte bei der Genehmigungserteilung an den Grundstückseigentümer ausgegangen sei, wie sie die Erschließungs- und die Entwässerungssituation beurteilt habe und was vom baulichen Bestand überhaupt genehmigt sei, beeinträchtige den Betroffenen nicht. Zudem überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen. Es gehe nicht nur um die allgemeine Kontrolle rechtmäßigen Verwaltungshandelns, sondern auch konkret um einen Informationsanspruch, den der Kläger geltend mache, um seine Anliegerposition und die Umwelteinwirkungen durch die bauliche Nutzung des Nachbargrundstücks überprüfen zu können. Insoweit gehe es auch darum, das öffentliche Interesse am Verbleib des Eigentums an der Straße bei der Beklagten und an der Beibehaltung der gegenwärtigen Erschließungssituation zu verteidigen, sowie darum, auf eine ordnungsgemäße, den Anforderungen des Gewässerschutzes genügende Ableitung von Niederschlagswasser im Bereich seines Grundstücks und der Nachbargrundstücke hinwirken zu können. Soweit die Beklagte im Übrigen behaupte, durch das Bekanntgeben von Informationen würden hier auch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG zugänglich gemacht, genüge dies nicht. Durch den pauschalen Verweis der Beklagten nur auf das Gesetz sei das Vorliegen des Ablehnungsgrundes schon nicht hinreichend dargelegt. Unterstellt, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG lägen vor, müsste Akteneinsicht jedenfalls aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses gewährt werden. Selbst wenn ein Ablehnungsgrund i.S.d. § 9 UIG für einzelne Informationen aus der Bauakte vorläge, wären gemäß § 5 Abs. 3 UIG die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen und die betroffenen Informationen auszusondern. Demnach sei jedenfalls die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht rechtswidrig.

Nachdem der Kläger unter dem 21. November 2019 eine weitere Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen die Beklagte erhoben hatte (Az. 2 K 5092/19) mit dem Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass es sich bei der Straße M. um eine öffentliche Straße handelt, haben der Kläger und die Beklagte im August 2020 eine außergerichtliche Vergleichsvereinbarung geschlossen, die eine Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen des Klägers über die Straße M. auch zukünftig ermöglichen und eine Veräußerung der M. an Dritte grundsätzlich ausschließen soll. Das diesbezügliche Gerichtsverfahren ist infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen daraufhin durch Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 2 K 5092/19 - eingestellt worden.

Auch in Anbetracht dessen hält der Kläger an seinem geltend gemachten Informationsinteresse vollumfänglich fest.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids vom 8. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2019 zu verpflichten, dem Kläger die am 6. Juli 2019 beantragte Akteneinsicht zu gewähren,

2. hilfsweise: die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids vom 8. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2019 zu verpflichten, den Antrag auf Akteneinsicht des Klägers vom 6. Juli 2019 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Zur Begründung verweist sie - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf den ablehnenden Bescheid vom 8. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2019.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Mit Schriftsätzen vom 18. Juni 2020 und 17. Februar 2021 teilt er mit, dass er (weiterhin) mit einer Einsichtnahme des Klägers in "seine" Bauakte nicht einverstanden sei. Hierzu trägt er im Einzelnen vor, dass das Nachbarschaftsverhältnis nachhaltig gestört sei. Der Kläger würde seit Jahren haltlose Anschuldigungen gegen ihn erheben. Auch würde der Kläger jetzt schon seit Jahren das "private Umfeld" des Beigeladenen "intensiv beobachten und fotografieren". Zum Eigenschutz habe er, der Beigeladene, sein Grundstück mit einer Videoüberwachung gesichert. Die Einsicht in die Bauakten, besonders vor dem Hintergrund, dass auch Informationen über die getroffenen Schutzmaßnahmen, namentlich über die Videoüberwachung, herausgegeben werden könnten, würde sich für den Beigeladenen, seine Familie und seine Mieter als weitere gravierende Verletzung ihrer Privatsphäre darstellen. Zum Nachweis, dass die Kläranlage genehmigt und ordnungsgemäß betrieben werde, legt der Beigeladene u.a. ein Abnahmeprotokoll der Beklagten sowie die Wartungsprotokolle einer Fachfirma aus den letzten 5 Jahren vor. Die Entwässerung seines Grundstücks sei durch ein anerkanntes Wasserbauingenieurbüro geplant und die Arbeiten seien durch Fachfirmen ausgeführt worden. Die Arbeiten seien durch die Beklagte genehmigt und abgenommen worden. Eine Verschlechterung der Situation sei dadurch nicht eingetreten, ganz im Gegenteil sei die Wasserhaltung deutlich verbessert worden. Auch gingen von der vollbiologischen Kläranlage keine Geruchsbelästigungen aus. In den übersandten Wartungsprotokollen werde nur ein schwacher Geruch attestiert. Das gereinigte Wasser werde auf seinem Grundstück in einen kleinen Bach (xx) eingeleitet und zwar in einem geschlossenen Rohrsystem und nicht über eine Drainageleitung, wie der Kläger behaupte. Die Fließrichtung des Baches verlaufe in entgegengesetzter Richtung des Klägergrundstücks, also von diesem weg. Sollte der Kläger "Gerüche" wahrnehmen, so müssten diese von dem Mistplatz oder seinem Reitplatz herrühren. Die persönlichen Vorwürfe und Anschuldigungen, die der Kläger in seinen Schriftsätzen gegenüber ihm - dem Beigeladenen - erhebe, seien völlig haltlos und könnten jederzeit widerlegt werden.

Die persönlichen Vorwürfe des Beigeladenen werden seitens des Klägers ebenso als haltlos bestritten und im Übrigen für das vorliegende Verfahren als rechtlich unerheblich bewertet. Er - der Kläger - verfolge mit seinem Akteneinsichtsantrag keine rechtsmissbräuchlichen Absichten. Er habe umfassend dargelegt, aus welchen Gründen er die Akteneinsicht begehre. Er habe auch wiederholt klargestellt, dass ihn Informationen wie die privaten Lebensverhältnisse der Nachbarn im Wohnhaus wie bspw. die Wohnungsgrundrisse und die Aufteilung der Privaträume nicht interessierten und diese daher geschwärzt werden könnten. Es sei völlig haltlos, wenn der Beigeladene behaupte, der Kläger tyrannisiere seine Familie und die Mieter.

Die Kammer hat u.a. die Gerichtsakten zu den Verfahren 2 K 5092/19 und 20 K 4117/19 beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Gründe

I. Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere wurde die Klage am 25. Oktober 2019 gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO fristgerecht erhoben. Das vor Erhebung der Klage gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) wohl weiterhin erforderliche Vorverfahren wurde hier durchgeführt.

Vgl. zur Frage der Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens im Umweltinformationsrecht aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG bereits Urteil der Kammer vom 19. August 2019 - 20 K 2482/14 -, Abdruck S. 8 ff.

2. Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Akteneinsicht in die Bauakten zu dem Grundstück M. xx in xx aus § 2 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) zu, § 113 Abs. 5 VwGO.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht eröffnet. Bei der Bauakte in ihrer Gesamtheit, in die der Kläger Einsicht begehrt, handelt es sich nicht um Umweltinformationen. Informationszugang erhält der Kläger insoweit nach Maßgabe des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW).

Vgl. Urteil der Kammer vom 8. März 2021 - 20 K 4117/19 -, Abdruck S. 14 ff.

Der Begriff der Umweltinformation ist in § 2 Abs. 3 UIG legaldefiniert. Er ist grundsätzlich weit auszulegen. Ausreichend ist ein gewisser Umweltbezug der Information.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 -, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2019 - 15 A 769/18 -, juris Rn. 18 f.

Gleichwohl erfüllt die hier im Streit stehende Bauakte in ihrer Gesamtheit keinen der Tatbestände des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 UIG.

Vgl. im Ergebnis zur Bewertung von "Bauakten" ebenfalls bereits BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 22 CE 07.2187 -, juris Rn. 2; siehe auch VG München, Beschluss vom 27. November 2006 - M 1 SN 06.3878 -, juris Rn. 47, sowie Urteil vom 28. Januar 2013 - M 8 K 12.627 -, juris Rn. 22.

Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest, obgleich sie die Bauakte nicht kennt und auch von einer Beiziehung abgesehen hat, um eine Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache zu verhindern, die durch eine Einsicht des Klägers gemäß § 100 VwGO hätte eintreten können. Um zu dieser Überzeugung zu gelangen, bedurfte es aufgrund des insoweit hinreichend ausführlichen Vortrags der Beteiligten auch keines incamera-Verfahrens gemäß § 99 Abs. 2 VwGO.

Vgl. zu dieser prozessualen Konstellation nur OVG NRW, Urteil vom 18. August 2015 - 15 A 97/13 -, juris Rn. 117 ff.

a) Insbesondere handelt es sich bei den in der Bauakte enthaltenen Daten weder um solche über den Zustand von Umweltbestandteilen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG) noch um solche über Faktoren, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG). Denn § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG meint Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen als solchen und erfasst damit auch nur solche Daten, die selbst Auskunft über den Zustand - namentlich vor allem über die Beschaffenheit - von Umweltbestandteilen geben.

Vgl. VG Koblenz, Urteil vom 21. August 2008 - 7 K 2012/07 -, juris Rn. 27 (der Name des Erwerbers von Wegeparzellen, der Veräußerungswert und die Parzellengröße sind mangels Auskunft über die Beschaffenheit des Bodens keine Umweltinformationen).

Vergleichbares gilt für § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Erfasst werden auch hier nur die Daten über Umweltfaktoren als solche, also Daten über in die Umwelt freigesetzte Stoffe. Dies schließt zwar neben Messergebnissen auch die Daten über das angewandte Messverfahren sowie die technischen Beschreibungen über die Quelle oder Ursache der Faktoren ein. Nicht mehr hierunter fallen hingegen Informationen über Vorgänge innerhalb einer (baulichen) Anlage, die die Stoffe in die Umwelt freisetzt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 40 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 2 ME 246/20 -, juris Rn. 20; siehe auch VG Minden, Urteil vom 21. November 2018 - 7 K 3873/13 -, juris Rn. 48 (betriebswirtschaftliche Daten einer Müllverbrennungsanlage sind keine Umweltinformationen).

Ausgehend hiervon kann es sich bei einzelnen Bestandteilen einer Bauakte demzufolge durchaus auch um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 UIG handeln. Dies dürfte etwa für Boden- oder Immissionsschutzgutachten gelten, die - etwa dann, wenn sie Bestandteil einer Baugenehmigung sind - ebenfalls zu einer Bauakte genommen werden.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 690/16 -, juris Rn. 62 (Zugang zu in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten); siehe auch Urteil der Kammer vom 19. August 2019 - 20 K 2482/14 -, Abdruck S. 12 f. (zur Bewertung einer Sanierungsuntersuchung nach § 13 des Bundes-Bodenschutzgesetzes [BBodSchG] als Umweltinformation im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG).

Dies gilt indes nicht für eine Bauakte in ihrer Gesamtheit. Eine Bauakte enthält regelmäßig für das betreffende Grundstück, für welches sie geführt wird, sowohl die eingereichten Bauanträge als auch die erteilten Baugenehmigungen einschließlich des zugehörigen Schriftverkehrs mit den zuständigen Behörden. Bauakten enthalten damit regelmäßig Daten über bauliche Anlagen im bauordnungsrechtlichen Sinn. Allein der Umstand, dass bei der Errichtung von baulichen Anlagen "Boden" in Anspruch genommen wird, vermag nicht die gesamte Bauakte zu einer Umweltinformation werden zu lassen.

Vgl. in dieser Deutlichkeit ebenso schon VG München, Beschluss vom 27. November 2006 - M 1 SN 06.3878 -, juris Rn. 47 (zu Bauakten für die Erweiterung von bestehenden Bürogebäuden bzw. deren Neuerrichtung).

Dies gilt unabhängig davon, ob der Boden - wie hier - für die Errichtung und Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken und bzw. oder zu gewerblichen Zwecken, hier für einen Garten- und Landschaftsbau, erfolgen soll. Der Kläger macht im Übrigen auch nicht geltend, dass sich sein Akteneinsichtsbegehren (auch) auf bestimmte in der Bauakte (mutmaßlich) enthaltene (Boden- oder Immissionsschutz-) Gutachten über den Zustand von Umweltbestandteilen oder Umweltfaktoren bezieht. Der Kammer liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der hier im Streit stehenden Bauakte solche Gutachten enthalten sein könnten.

b) Die Bauakte in ihrer Gesamtheit unterfällt - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) UIG.

aa) Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) UIG sind Umweltinformationen zwar auch Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile oder auf Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Dieser Sammelbegriff der "Maßnahmen oder Tätigkeiten" ist ebenfalls grundsätzlich weit auszulegen. Der Begriff "Tätigkeit" meint jede menschliche Aktivität, unabhängig von Grund und Ursache und von Ziel und Zweck, die auf gewisse Dauer angelegt ist. "Maßnahmen" sind insbesondere alle Entscheidungen von Behörden in Form von Bescheiden, durch die im Einzelfall Rechtsvorschriften umgesetzt werden sollen, die dem Umweltschutz dienen. Zu den Maßnahmen bzw. den mit diesen in Zusammenhang stehenden Angaben und Daten gehören damit vor allem Genehmigungs- oder Überwachungsmaßnahmen nach dem Immissionsschutz-, dem Abfall-, dem Wasser- oder dem Naturschutzrecht. Auch Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange in Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Bebauungsplanverfahren werden erfasst, sofern die Stellungnahme geeignet ist, die Behördenentscheidung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes abschließend zu beeinflussen. Erfasst werden auch Verkehrsuntersuchungen im Zusammenhang mit einem Straßenbauvorhaben.

Vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 17. Juni 1998 - C-321/96 -, juris (Stellungnahme der Landschaftspflegebehörde in einem Planfeststellungsverfahren); BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2/09 -, juris Rn. 28 f. (Berechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz); OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2019 - 15 A 769/18 -, juris Rn. 26 (Genehmigung und Betrieb einer Tierhaltungsanlage); VG München, Beschluss vom 13. Februar 2001 - M 16 K 99.4295 -, juris Rn. 21 (Stellplätze als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes); vgl. ferner Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, Werkstand: 93. EL (August 2020), § 2 UIG Rn. 43; Karg, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), BeckOK Informations- und Medienrecht, 30. Edition (Stand: 1. November 2020), § 2 UIG Rn. 99.1 mit zahlreichen weiteren Nachw. aus der Rspr.

Allerdings bezwecken die Europäische Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG) und die darauf basierenden Umweltinformationsgesetze nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem der geschützten Umweltgüter oder -belange aufweisen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003 - C-316/01 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 60, und Beschluss vom 13. März 2019 - 15 A 769/18 -, juris Rn. 20.

Die Erteilung von Baugenehmigungen nach dem Bauordnungsrecht ist danach grundsätzlich keine Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) UIG. Denn das Bauordnungsrecht dient nicht spezifisch dem Umweltschutz, sondern allgemein der Sicherheit und Ordnung (vgl. § 3 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen [Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018]). Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Damit können im Einzelfall auch umweltrechtliche Anforderungen zu beachten sein, hier etwa bezüglich der Entwässerungssituation des betreffenden Grundstücks mitunter auch Vorschriften des Wasserrechts. Gleichwohl ergeht die Baugenehmigung als solche nicht auf der Grundlage spezifischen Umweltrechts. Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist daher für einen Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt in Bezug auf Bauvorhaben mindestens zu verlangen, dass zum Beispiel aufgrund der Art des Vorhabens oder aufgrund seiner Lage in einem sensiblen Bereich konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Bauvorhaben über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Auswirkungen auf immissionsschutzrechtliche, naturschutzrechtliche, bodenrechtliche oder wasserrechtliche Belange etc. haben kann und deshalb entsprechende Umweltinformationen in den diesbezüglichen Genehmigungsunterlagen enthalten sind.

Vgl. in dieser Deutlichkeit BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 22 CE 07.2187 -, juris Rn. 2.

Dies dürfte in der Regel anzunehmen sein bei (Groß-) Baumaßnahmen, wie etwa Straßen- oder Flughafenausbaumaßnahmen oder die Erweiterung von Häfen, die typischerweise mit einer Beeinträchtigung von Umweltweltbestandteilen einhergehen.

Vgl. etwa Fluck/Theuer, in: Fluck/Fischer/Martini (Hrsg.), Informationsfreiheitsrecht, Bd. 1, Stand: Juni 2020, § 2 UIG Rn. 321; Schomerus, in: Schomerus/Schrader/Wegener (Hrsg.), Umweltinformationsgesetz, 2. Aufl. 2002, § 3 Rn. 133; vgl. ferner abermals OVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 15 A 769/18 -, juris Rn. 26 (Tierhaltungsanlage).

Auch dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil im Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist,

vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2019 - 2 A 1906/18 -, juris Rn. 7 ff.; siehe allgemein auch Hüwelmeier, in: Spannowsky/Saurenhaus (Hrsg.), BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 6. Edition (Stand: 1. November 2020), § 74 Rn. 47,

ist die Baugenehmigung als Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) UIG anzusehen.

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist etwa bei einer Baugenehmigung für ein reines Wohnbauvorhaben im Regelfall nichts für die Annahme einer Umweltinformation ersichtlich.

Vgl. in dieser Deutlichkeit BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 22 CE 07.2187 -, juris Rn. 2; siehe im Übrigen auch BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 2 ZB 19.449 -, juris Rn. 3, wonach nicht jedwede Festsetzung eines Bebauungsplans eine umweltbezogene Rechtsvorschrift darstellt; vgl. auch Fluck/Theuer, in: Fluck/Fischer/Martini (Hrsg.), Informationsfreiheitsrecht, Bd. 1, Stand: Juni 2020, § 2 UIG Rn. 330, wonach auch die in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eingeschlossene Baugenehmigung nicht ohne Weiteres "Umweltinformationen" sind.

Auch vorliegend ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass hinsichtlich der auf dem Grundstück M. xx aufstehenden baulichen Anlagen konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass diese Anlagen über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Auswirkungen auf umweltrechtliche Belange im vorstehenden Sinne haben können. Allein die Nutzung baulicher Anlagen nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zu gewerblichen Zwecken (hier als Garten- und Landschaftsbaubetrieb) rechtfertigt nicht die Annahme, dass Umweltbereiche mehr als üblich beeinträchtigt werden. Denn das Bauordnungsrecht enthält bezüglich der Prüfung von Baugenehmigungsanträgen für gewerblich genutzte Vorhaben keine weitergehenden spezifischen umweltrechtlichen Vorgaben. Auch der Umstand, dass das betreffende Grundstück des Beigeladenen im Außenbereich liegt, rechtfertigt - wie schon § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) verdeutlicht - nicht den Schluss, dass Bauvorhaben dort stets mit einer relevanten Beeinträchtigung von Umweltbestandteilen einhergehen. Nichts anderes gilt, soweit sich das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet befinden sollte. Denn auch in Landschaftsschutzgebieten besteht kein grundsätzliches Bauverbot, es sei denn, die Baumaßnahmen verändern den Charakter des Gebiets oder laufen dem besonderen Schutzzweck zuwider, vgl. § 26 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Dass in einem solchen Sinne hier eine Beeinträchtigung der "Landschaft" als Umweltbestandteil durch Baumaßnahmen des Beigeladenen zu besorgen sein könnte, ist ebenfalls weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Schließlich bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass die Bauvorhaben auf dem Grundstück des Beigeladenen etwa UVP-pflichtig gewesen sein könnten.

Ist danach schon nichts dafür ersichtlich, dass die hier im Einzelnen jeweils erteilten Baugenehmigungen als Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) UIG anzusehen sind, kann sich der Kläger auch nicht erfolgreich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, nach der sich § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG ausdrücklich auf "alle Daten" über die erfassten Maßnahmen bezieht, so dass es nicht der Feststellung der Umweltinformationseigenschaft für jede einzelne Angabe bedarf.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 32, und vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 55.

Vielmehr folgt aus dem Umstand, dass die Baugenehmigungen für das hier in Rede stehende Baugrundstück keine spezifischen Umweltinformationen darstellen, in der Konsequenz, dass auch alle anderen Daten in der Bauakte ihrerseits keine Umweltinformationen sind.

c) Die Bauakte stellt schließlich - in ihrer Gesamtheit - auch nicht deshalb eine Umweltinformation dar, weil § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG auch Daten über "Bauwerke" erfasst. Denn erfasst werden hiermit - wie aus dem einschränkenden zweiten Halbsatz ("soweit") folgt - nicht etwa alle Daten über die Errichtung und Nutzung von Bauwerken, sondern nur Daten über die Beeinflussung von Bauwerken durch Umwelteinflüsse (z.B. durch sauren Regen, Klimaveränderungen, Überschwemmungen) oder durch Maßnahmen, Programme und Pläne im Sinne der Nummer 3, soweit diese wiederum einen Umweltbezug haben.

Vgl. nur Fluck/Theuer, in: Fluck/Fischer/Martini (Hrsg.), Informationsfreiheitsrecht, Bd. 1, Stand: Juni 2020, § 2 UIG Rn. 390.

3. Aus den vorstehenden Erwägungen bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Daher sind seine außergerichtlichen Kosten auch nicht erstattungsfähig (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen.

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Hilfsantrag hat sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV), einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.