OLG Dresden, Beschluss vom 10.03.2021 - 3 Ws 6/21
Fundstelle
openJur 2021, 13625
  • Rkr:

Wegen Maßnahmen, die in Vollziehung des Vermögensarrests getroffen sind, ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nicht statthaft.

(Leitsätze: die Mitglieder des 3. Strafsenats)

Rubrum

BESCHLUSS

In dem Verfahren über die Vollziehung des Vermögensarrests

gegen

A... M..., ...

- Angeklagter -

Verteidiger:

Rechtsanwalt M... K..., ...

weiterer Verfahrensbeteiligter:

M... N...

- Betroffener, Antragsteller und Beschwerdeführer -

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt H... F..., ...

wegen Kennzeichenverletzung nach § 143 MarkenG u. a.

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 10.03.2021

beschlossen:

Tenor

Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 26. Januar 2021 wird - auf Kosten des Betroffenen - als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

In dem Ermittlungsverfahren gegen den jetzigen Angeklagten hat das Amtsgericht Chemnitz durch Beschluss vom 22. Januar 2019 (GA 184 f.) den Vermögensarrest in dessen Vermögen wegen der zu sichernden Einziehung des Wertes eines Tatertrages in Höhe von 73.000,00 Euro und 7.053,00 USD angeordnet. In Vollziehung des Arrests wurde Bargeld in dieser Höhe, das zuvor im Rahmen einer Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten beschlagnahmt worden war, durch die Kriminalpolizei bei dem Amtsgericht Chemnitz hinterlegt (GA 186 ff.).

Der Betroffene macht geltend, das hinterlegte Bargeld in Höhe von 73.000,00 Euro gehöre ihm. Seinen insoweit am 18. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingereichten, auf Auszahlung gerichteten Antrag (GA 424 ff.) hat das Amtsgericht Chemnitz durch Beschluss vom 28. Dezember 2020 (GA 437) mit der Begründung zurückgewiesen, der Betroffene habe seine tatsächlichen Angaben nicht glaubhaft gemacht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen vom 18. Januar 2021 (GA 444 ff.) hat das Landgericht Chemnitz durch Beschluss vom 26. Januar 2021 (GA 450 ff.) als unbegründet verworfen.

Mit weiterer Beschwerde vom 11. Februar 2021 (GA 472 ff.), der das Landgericht nicht abgeholfen hat (GA 479), verfolgt der Betroffene seinen Auszahlungsantrag weiter. Er meint, die Beschwerdeentscheidung vom 26. Januar 2021 sei gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO anfechtbar. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die weitere Beschwerde des Betroffenen als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist unstatthaft. Von den in § 310 Abs. 1 StPO bestimmten Ausnahmen abgesehen, findet eine Anfechtung von Entscheidungen, die auf eine Beschwerde hin erlassen worden sind, nicht statt (§ 310 Abs. 2 StPO). Die Voraussetzungen des vom Betroffenen in Bezug genommenen § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO, wonach solche Beschwerdeentscheidungen angefochten werden können, die einen Vermögensarrest nach § 111e StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro betreffen, sind hier - ebenso wie diejenigen der zwei anderen Tatbestandsalternativen des § 310 Abs. 1 StPO - nicht gegeben.

1. Der auf Auszahlung des hinterlegten Bargeldes gerichtete Antrag des Betroffenen wendet sich nicht gegen den Beschluss vom 22. Januar 2019 (GA 184 f.), mit dem das Amtsgericht Chemnitz, gestützt auf §§ 111e, 111j Abs. 1 Satz 1 StPO den Vermögensarrest in das Vermögen des Angeklagten angeordnet hat. Hiergegen könnte sich jener Antrag des Betroffenen mangels Rechtsschutzbedürfnis in zulässiger Weise auch nicht wenden, denn der Beschluss betrifft ausschließlich den Angeklagten in seinen Rechten.

2. Die Zulässigkeit des (erstinstanzlichen) Antrags des Betroffenen beruht auf § 111k Abs. 3 StPO. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der von einer in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrests getroffenen Maßnahme betroffen ist, die Entscheidung des nach § 162 StPO zuständigen Gerichts beantragen. Hierzu gehört insbesondere auch ein Antrag, bei dem es sich - wie hier in Bezug auf das von einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft gem. § 111k Abs. 1 Satz 2, § 111f Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO, § 930 Abs. 2 ZPO hinterlegte Bargeld - der Sache nach um eine zwangsvollstreckungsrechtliche Drittwiderspruchsklage im Sinne des § 771 ZPO handelt (vgl. OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 24. März 2015 - 2 Ws 80/15, Rn. 7 m.w.N., zitiert nach juris, zum inhaltsgleichen § 111 f Abs. 5 StPO a.F.).

3. Nachdem über den Antrag des Betroffenen erstinstanzlich das Amtsgericht Chemnitz und im Beschwerdeverfahren gem. § 304 Abs. 1 und 2 StPO, § 308 f. StPO das Landgericht Chemnitz entschieden haben, ist für ihn der Rechtsweg erschöpft. § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Er eröffnet die weitere Beschwerde ausschließlich in Bezug auf Entscheidungen über den Vermögensarrest, nicht hingegen wegen Maßnahmen, die in Vollziehung des Arrests getroffen wurden (vgl. Spillecke, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 111j Rn. 19; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 310 Rn. 9).

III.

Die ausgesprochene Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.