OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2021 - OVG 3 B 108.18
Fundstelle
openJur 2021, 13416
  • Rkr:

Unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - ist syrischen Männern, die den Wehrdienst verweigert haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihnen droht politische Verfolgung wegen einer ihnen von dem syrischen Regime zugeschriebenen oppositionellen Haltung. Insoweit gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach in diesen Fällen allein die Zuerkennung subsidiären Schutzes gerechtfertigt war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - juris).

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 5. Januar 1988 in Aleppo geborene Kläger, arabischer Syrer und sunnitischer Religionszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anstelle subsidiären Schutzes.

Er ist eigenen Angaben zufolge im November 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist und hat am 22. Dezember 2015 Asyl beantragt. Er war bei der Anhörung durch das Bundesamt am 23. Juni 2016 im Besitz einer Kopie seines Reisepasses sowie seiner Identitätskarte. Den Originalpass habe er bei einem Bootsunglück auf der Flucht verloren, eine Kopie sei auf seinem E-Mail-Account abgespeichert gewesen. Der Kläger gab ferner an, er habe Syrien im Oktober 2006 verlassen und sei mit seiner Ehefrau, einer bulgarischen Staatsangehörigen, in die Vereinigten Arabischen Emirate ausgewandert, wo er bis zur Ausreise im September 2015 gelebt und gearbeitet habe. Dort sei ein weiterer Aufenthalt nicht mehr möglich gewesen, weil sein Reisepass abgelaufen sei und dessen Verlängerung ca. 6.000 US-Dollar gekostet hätte, vor allem auch, weil er keinen Wehrdienst geleistet habe. Hinzu komme, dass die syrischen Behörden für die Passverlängerung ein Bestechungsgeld in Höhe von 2.000 US-Dollar verlangt hätten. Das habe er finanziell nicht leisten können. Für die Verlängerung des Visums in den Vereinigten Arabischen Emirate benötige man einen mindestens noch 6 Monate gültigen Reisepass. Das sei in seinem Fall nicht mehr möglich gewesen. Deshalb sei er per Flugzeug in die Türkei gereist, wo man ihn jedoch schlecht behandelt habe.

Er sei mit 18 Jahren in die Vereinigten Arabischen Emirate ausgewandert, um keinen Militärdienst leisten zu müssen. Er habe auch keinen Wehrdienst geleistet, habe jedoch Unterlagen mitgebracht, dass er auf der Warteliste stehe. Wie der Eintrag in seinem Militärbuch zeige, müsse er eine Strafe zahlen, weil er noch keinen Wehrdienst geleistet habe. Er verfüge über Dokumente, wonach er zum Wehrdienst eingezogen werden könne. Er sei sicher, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst eingezogen werde. Sein Onkel, Arzt in Aleppo, habe die Freie Syrische Armee unterstützt und sei von der Regierung verfolgt worden. Deshalb seien Familienangehörige geflohen und auch er habe Befürchtungen wegen seines Familiennamens.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Mangels Verfolgung komme die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Soweit der Kläger geltend mache, er habe sein Heimatland aus Furcht vor der Einberufung zum Wehrdienst verlassen, fehle es an einer konkreten und substantiierten Darlegung. Ferner bestehe kein kausaler zeitlicher Zusammenhang zwischen der "Flucht im Jahr 2006 aus dem Herkunftsland mit der Ankunft in Deutschland".

Mit seiner bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, begehrt. Er habe die Vereinigten Arabischen Emirate wegen der nicht möglichen legalen Passverlängerung verlassen müssen und zudem wegen des nicht geleisteten Wehrdienstes unter Verfolgungsdruck gestanden. Außerdem befürchte er, im Rahmen von Sippenhaft verfolgt zu werden. Der Onkel sei ein bekannter Arzt in Aleppo gewesen, der die Opposition unterstützt habe. Er sei im Internet nach seinem Tod wie ein Held gefeiert worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 3. August 2017 im schriftlichen Verfahren verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es spreche bereits viel dafür, dass dem Kläger allein aufgrund seiner illegalen Ausreise, Asylantragstellung und des längeren Aufenthaltes im Bundesgebiet bei einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich Verfolgung drohe. Dies könne jedoch letztlich offenbleiben, weil er sich durch seine unerlaubte Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe und ihm aufgrund dessen eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde.

Die Beklagte hat ihre wegen nachträglicher Divergenz zugelassene Berufung zunächst unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, ihre Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren sowie den Zulassungsbeschluss des Senats begründet.

Außerdem macht sie im Wesentlichen geltend: Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 - C-238/19 - rechtfertige keine Änderung der bisherigen überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der des OVG Berlin-Brandenburg. Es bleibe vor allem bei einer Einzelfallprüfung ohne Automatismus einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Ausführungen des EuGH zur Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund ließen weder einen hinreichend definierten Maßstab erkennen, noch lasse sich der Entscheidung entnehmen, auf welche Tatsachengrundlage der EuGH seine Auffassung stütze. Die Vermutung gelte im Übrigen nicht generell, sondern es bedürfe einer Einzelfallprüfung, die auch Gründe für die Wehrdienstverweigerung berücksichtigen müsse. Die Vermutung sei nicht nur angesichts der bisherigen überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, sondern auch im Hinblick auf die aktuelle militärische Entwicklung in Syrien, die eine gewisse Normalisierung zur Folge habe, widerlegt. Wehrdienstentziehung als solche werde für sich genommen noch nicht als oppositionelle Haltung angesehen. Dies verdeutlichten auch - im Einzelnen angeführte - Erkenntnisse und Quellen.

Die mehrfach ausgesprochenen Amnestien zeigten schon allein von ihrem Wesen her, dass es der syrischen Regierung nicht vorrangig um eine Bestrafung von Wehrdienstverweigerern gehe, sondern um deren Einsatz im Krieg. Gleiches gelte für bestehende Befreiungsmöglichkeiten, auf die Wehrpflichtige verwiesen werden könnten. Die Amnestie- und Freikaufsregelungen seien im Übrigen umgesetzt worden, dies betreffe auch das Dekret Nr. 18/2018. Rückkehrern - u.a. aus der Türkei und dem Libanon - bereite das syrische Regime keine nennenswerten Schwierigkeiten; diese seien nicht von Verfolgung bedroht. Im Übrigen fehle ein regelhaftes Vorgehen bzw. ein klares Muster bei der Behandlung von Rückkehrern. Selbst wenn es zu einer Bestrafung komme, reiche dies ohne Hinzutreten weiterer Umstände für die Annahme einer Verfolgung nicht aus. Dementsprechend lehne die inzwischen ergangene erstinstanzliche Rechtsprechung eine über subsidiären Schutz hinausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels gesicherter Erkenntnisse zutreffend ab.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. August 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren und bezieht sich auf die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19. Auch in tatsächlicher Hinsicht tritt der Kläger der Auffassung der Beklagten unter Verweis auf im Einzelnen zitierte Erkenntnisse entgegen. Ergänzend führt er unter anderem an, dass er vor der Ausreise in die Vereinigten Arabischen Emirate 2006 im Rekrutierungsbüro ein Militärbuch erhalten und danach Syrien mit einem drei Monate gültigen, aufgrund von gezahlten Bestechungsgeldern ausgestellten Pass verlassen habe. Er habe weder einen Aufschub erhalten noch sei er sonst vom Militärdienst befreit worden. Der Onkel des Klägers habe als Arzt Kämpfer der Freien Syrischen Armee versorgt. Die - auch vermeintlich - oppositionelle Haltung einer Person schreibe das syrische Regime deren familiärem Umfeld ebenfalls zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und die von der Beklagten und der Ausländerbehörde übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zutreffend verpflichtet, dem Kläger über den bereits zuerkannten subsidiären Schutz hinaus die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, denn der Kläger hat darauf einen Anspruch, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines dort genannten Grundes voraus. Ob dies vorliegt, bedarf der Prognose mittels einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 32 m.w.N.).

Gemessen daran droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer - wegen des zuerkannten subsidiären Schutzes nur hypothetischen - Rückkehr Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Haltung durch das syrische Regime. Insoweit hält der Senat an seiner Rechtsprechung, wonach die Wehrdienstentziehung syrischer Staatsangehöriger mangels Kausalität zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nur die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - juris Rn. 26), nicht mehr fest.

Maßgeblich für die hier zu treffende Entscheidung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AslyG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 12). Eine Abweichung hiervon ist weder aus Gründen des materiellen Rechts noch im Hinblick auf vorrangiges Unionsrecht geboten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35/19 - juris Rn. 9).

Dies gilt auch, soweit der Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Auslegung, unter welchen Umständen die Ableistung des Militärdienstes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) Kriegsverbrechen umfassen kann, den Zeitpunkt der Behördenentscheidung als relevant anführt (Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 35 und 37). Damit soll aus der Sicht des Senats nicht die Prüfung der erforderlichen Verfolgungsbetroffenheit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Abrede gestellt werden, sondern der EuGH bezieht sich hier auf den Regelfall einer behördlichen Prüfung unabhängig von einem sich ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahren und macht insoweit Vorgaben für die Asylbehörden. Für diese Sichtweise spricht auch die Auslegung des EuGH zu Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU. Danach erfordert eine "umfassende Ex-nunc-Prüfung" durch das Gericht, dass es auch Gesichtspunkte berücksichtigt, die erst nach Erlass der Behördenentscheidung aufgetreten sind (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - juris Rn. 113).

Unabhängig davon, ob die Angaben des Klägers zu den familiären Aktivitäten in Syrien bereits die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechtfertigen, ergibt sich die begründete Furcht vor Verfolgung jedenfalls aus §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Zu den flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG kann gemäß dem Regelbeispiel in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt zählen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Mit dieser Vorschrift ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt worden.

Dieser Tatbestand verlangt grundsätzlich nicht, dass der Wehrpflichtige vor der Ausreise seine ablehnende Haltung gegenüber der Militärverwaltung förmlich zum Ausdruck bringt und sich dadurch einer Bestrafung oder Strafverfolgung aussetzt, wenn das Recht des Herkunftsstaates kein Verfahren vorsieht, das eine Verweigerung des Militärdienstes ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32). Dies bedeutet zugleich, dass eine ausdrückliche Ablehnung des Wehrdienstes nicht erforderlich ist (anders noch OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 95, das den Begriff vom Wortlaut her auslegt). Es reicht vielmehr grundsätzlich aus, dass der Betroffene aus seinem Herkunftsland flieht, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen, weil er den Wehrdienst nicht leisten möchte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 32). Gemessen daran kann einem Schutzsuchenden, der sich auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG beruft, grundsätzlich auch nicht allein entgegengehalten werden, er sei noch kein Militärangehöriger (noch offen gelassen BVerwG, Beschluss vom 7. November 2019 - 1 B 77/19 - juris Rn. 6; Urteil vom 22. Mai 2019 - 1 C 10/18 - juris Rn. 22; verneint OVG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 4 Bf 205/18.A - juris Rn. 72) oder er habe noch keinen Einberufungsbefehl erhalten.

Schließlich erfordert der Tatbestand der Verweigerung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kein bestimmtes Motiv des Wehrdienstpflichtigen für seinen fehlenden Willen, Wehrdienst unter den dort genannten Rahmenbedingungen zu leisten. Maßgeblich ist insoweit, dass die Verweigerung das einzige Mittel darstellen muss, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 27). Dies reicht als Motivation aus. Ungeachtet dessen kann der Grund für die Verweigerung jedoch eine Rolle bei der Frage nach der Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund spielen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 47 ff.).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Schutzsuchender den Militärdienst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verweigert hat, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 31). Danach gilt hier folgendes:

Die in Art. 46 Abs. 1 der Verfassung der Arabischen Republik Syrien normierte Wehrpflicht erfasst grundsätzlich alle syrischen Männer ab 18 Jahren. Sie unterliegen der Wehrpflicht in der Syrischen Armee bis zum 42. Lebensjahr und müssen sich nach der Ableistung des Wehrdienstes als Reservisten bereithalten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien, zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2019, S. 39; SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 23. März 2017, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, S. 4 f.; vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien vom 4. Dezember 2020, S. 13). Eine Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen war und ist - ebenso wie ein Ersatzdienst - grundsätzlich ausgeschlossen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 14).

Der Militärdienst soll 18 bis 21 Monate dauern (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 16 und 18). Seit Beginn des Bürgerkriegs gab es jedoch keine einheitliche Praxis und das Ende war oft nicht vorhersehbar (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 23. März 2017, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, S. 5 f.). Vielfach mussten die Einberufenen über mehrere - zum Teil acht oder neun - Jahre hinweg im Bürgerkrieg dienen (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 64). Auch derzeit hängt die Dauer des Wehrdienstes von verschiedenen Umständen ab; es fehlt - trotz Entlassungen aus der Armee - noch immer an einer für alle Wehrdienstleistenden einheitlichen Praxis (dazu im Einzelnen Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 16 f.).

Die Modalitäten der Rekrutierung lassen sich wie folgt beschreiben: Die Einberufung erfolgt, sobald ein Mann wehrpflichtig wird (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 11). Männer, die 18 Jahre alt geworden sind, müssen sich für den Militärdienst registrieren lassen bzw. im zuständigen Rekrutierungsbüro zur Musterung melden. Dort erhalten sie ihr Militärbuch (vgl. VGH München, Urteil vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 - juris Rn. 28; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 1, S. 5). Es fanden zweimal jährlich, nämlich im März/April und im Oktober Termine zu Einberufungen statt, wobei aus den Erkenntnissen nicht ganz klar hervorgeht, ob diese Einberufungsrunden nur für Studenten galten (vgl. dazu Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, September 2015, S. 11, SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 5; vgl. auch SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, Auskunft vom 18. Januar 2018, S. 4).

Jedenfalls erfolgte eine Einberufung entweder, indem ein Bescheid des Rekrutierungsbüros - nicht zwingend persönlich - überstellt wurde, oder aber durch öffentliche Aufrufe in den Medien. Teilweise wurden auch Listen an Checkpoints weitergegeben (vgl. zu allem Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, September 2015, S. 11; s. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report, Syrien, August 2017, S. 24). Ob auch Männer einberufen wurden bzw. werden, die noch nicht oder nicht mehr dem Wehr- bzw. dem Reservedienst unterliegen (vgl. dazu VGH München, Urteil vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 - juris Rn. 30 ff.), kann der Senat hier offenlassen.

Gemessen daran hat der Kläger den Wehrdienst verweigert. Er hat Syrien 2006 im Alter von 18 Jahren verlassen und sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten niedergelassen. Zu diesem Zeitpunkt unterlag er der Wehrpflicht und hatte bereits ein Militärbuch erhalten. Seinen nachvollziehbaren Angaben zufolge hatte er insoweit weder einen Aufschub noch sonst eine Befreiung erwirkt. Da sein Reisepass nicht mehr verlängert werden konnte und hiervon der weitere Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten abhing, hat er sich einer Rückkehr nach Syrien und der dort weiterhin geforderten Ableistung des Wehrdienstes im September 2015 endgültig entzogen, indem er in die Bundesrepublik aufgebrochen ist, um Asyl zu beantragen. Unabhängig davon liegt eine Wehrdienstverweigerung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG auch dann vor, wenn sich der Wehrpflichtige dem Wehrdienst unter Verstoß gegen die insoweit geltenden Vorschriften entzieht und der Herkunftsstaat deshalb von einer Wehrdienstverweigerung ausgeht.

Das ist hier der Fall. Das syrische Regime sieht wehrpflichtige Männer, die ihrer Pflicht zur Wehrdienstleistung nicht nachgekommen sind, grundsätzlich als Wehrdienstverweigerer an. Dies verdeutlichen auch die seit 2011 bis in die jüngste Zeit erlassenen, noch näher darzustellenden Amnestiedekrete, die - jedenfalls in formaler Hinsicht - eine Straffreiheit für Wehrdienstverweigerer normieren. Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis, denn er ist 2006 mit 18 Jahren und somit im wehrpflichtigen Alter zunächst in die Vereinigten Arabischen Emirate und 2015 mit 27 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland gereist, ohne den Wehrdienst in Syrien geleistet oder sich bei der syrischen Wehrverwaltung gemeldet zu haben. Hinzu kommt, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anlässlich seiner Anhörung angegeben hat, dass er keinen Wehrdienst geleistet habe, diesen nicht leisten wolle und befürchte, dass ihn das syrische Regime wegen seines Onkels, der die Freie Syrische Armee unterstützt habe, verfolgen werde.

Abgesehen davon ist eine Verweigerung des Wehrdienstes hier ferner auch deshalb zu bejahen, weil der 1988 geborene und damit noch immer im wehrpflichtigen Alter befindliche Kläger im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Senats deutlich gemacht hat, dass er bei einer - unterstellten - Rückkehr nach Syrien (weiterhin) nicht bereit wäre, Wehrdienst zu leisten, es mithin zu einer (erneuten) Wehrdienstverweigerung gegenüber dem syrischen Regime käme.

Nach alledem steht es der Annahme einer Wehrdienstverweigerung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bei einer Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles nicht entgegen, dass der wehrpflichtige Kläger nicht dargelegt hat, durch individuellen Einberufungsbescheid oder durch einen allgemeinen Aufruf aufgefordert worden zu sein, sich zum Antritt des Wehrdienstes zu melden.

Die Wehrdienstverweigerung stellt für den Kläger das einzige Mittel dar, das es ihm erlaubte, einer Beteiligung an - noch darzustellenden - Kriegsverbrechen zu entgehen (zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - juris Rn. 44). Er kann nicht auf die Wehrpflicht betreffende Ausnahmeregelungen verwiesen werden.

Dies gilt zunächst in Bezug auf eine Freistellung von der Wehrpflicht durch einen "Freikauf". Das Wehrdienstgesetz aus dem Jahr 2007 (Gesetzdekret Nr. 30) ist durch Präsidialdekrete um einen Freikauf von der Wehrpflicht ergänzt worden (SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 8). Diese Regelung wurde auch angewandt. Für die Vergangenheit wird zwar von einer Freikaufmöglichkeit für im Ausland lebende Männer berichtet, wobei die hierfür zu begleichende Summe zwischen 4.000 und 6.500 US-Dollar variiert (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 2 f.). Einem Präsidialerlass vom 26. Mai 2013 zufolge soll der Geldbetrag von unterschiedlichen Bedingungen abhängen (vgl. SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 8). Das Geld war drei Monate nach der Einberufung zu zahlen, eine - kurze - Fristverlängerung kam gegen Zahlung weiterer Gebühren in Betracht (SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 9).

Inwieweit diese Regelungen auch bei einer illegalen Ausreise galten, ist unklar; teilweise wird dies verneint (so z. B. SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 9). In Syrien selbst wurde es Berichten zufolge 2015 zunehmend schwierig, einen Aufschub oder eine sonstige Befreiung, z. B. aus medizinischen Gründen, zu erreichen (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft vom 28. März 2015, S. 5 f.). Auch der Druck auf Studenten, deren Militärdienst aufgeschoben war, wurde erhöht. Ende 2014 kam es zu Verhaftungen in Latakia sowie zur Erstellung von Listen zukünftiger Rekruten durch die Universitätsverwaltung (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft vom 28. März 2015, S. 5). Die Mobilisierung in die syrische Armee wurde Ende 2014 wegen großer Verluste und Desertion intensiviert (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft vom 28. März 2015, S. 1 f.), nach Wehrdienstentziehern und Deserteuren wurde intensiv gesucht (ebenda, S. 3 f.). Außerdem konnte es trotz eines gewährten Aufschubs bzw. einer Befreiung vom Wehrdienst in Einzelfällen zu Zwangsrekrutierungen kommen, was ggf. durch Bestechungsgelder abgewendet werden musste (Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, September 2015, S. 12). Teilweise war es möglich, der Einberufung durch Bestechung zu entgehen (SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 5). Vor diesem Hintergrund wurde auch in jüngerer Zeit - überzeugend - der Schluss gezogen, die Umsetzung der Regelungen über den Freikauf sei nicht "zuverlässig" (vgl. SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 9 f.).

Die in der Vergangenheit bestehende Unzumutbarkeit für einen Wehrdienstverweigerer, sich auf einen Freikauf einzulassen, gilt weiterhin und damit auch für den Kläger bei dessen unterstellter Rückkehr. Soweit die Möglichkeit eines Freikaufs für seit mindestens vier Jahren im Ausland lebende Syrer gegen Zahlung von ca. 8.000 US-Dollar besteht, ist dies grundsätzlich (nur) innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Einberufung möglich (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 22; SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 9). Die Frist kann allerdings unter bestimmten Umständen verlängert werden, wodurch sich jedoch die zu leistende Abgabe erhöht; gleiches gilt, wenn die Frist versäumt wird (zu den Einzelheiten vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 22 f.). Im Verwaltungsverfahren werden zahlreiche Unterlagen gefordert, unter anderem das Militärbuch, ein Nachweis über den legalen Aufenthalt im Ausland sowie ein Nachweis über die Ausreise aus Syrien (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 24 f.). Bei illegaler Ausreise muss zuvor der Status in der syrischen Botschaft geklärt werden. Im Zusammenhang mit dem Freikauf wird von Bestechungen berichtet, zum Teil auch mit dem Ziel, dass falsche Papiere ausgestellt werden wie z. B. über eine in Wahrheit nicht erfolgte Ausreise ins Ausland (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 26).

Selbst Quellen, die von einem möglichen Freikauf im Hinblick auf das Amnestie-Dekret Nr. 18/2018 berichten, schränken dies dahingehend ein, dass die Umsetzung für im Ausland lebende Wehrdienstverweigerer vom Einzelfall abhänge (vgl. Danish Immigration Service, Syria, Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 31).

Teilweise wird berichtet, dass ein Freikauf, der wegen des erhöhten Finanzbedarfes des syrischen Staates seit Ende 2018 zugenommen habe, auch für syrische Männer möglich sei, die im westlichen Ausland internationalen Schutz erhalten hätten, diese jedoch aus Angst vor dem Verlust ihres Schutzstatus keinen Kontakt zur syrischen Botschaft suchen wollten (dazu Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 27). Der Danish Immigration Service gibt an, verschiedenen Quellen zufolge sei nicht bekannt geworden, dass syrische Behörden die Betroffenen nach einem Freikauf zum Militärdienst eingezogen hätten. Soweit dies in zwei Fällen dennoch geschehen sein solle, seien die näheren Umstände unbekannt geblieben. Allerdings könne es passieren, dass Behördenmitarbeiter Schmiergelder verlangten, weil sie denjenigen, der sich freikaufen könne, für vermögend hielten (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 28 f.). Anderen Erkenntnissen zufolge bleibt die Umsetzung der Regelungen über den Freikauf in der Praxis ungewiss und schützt nicht ohne weiteres vor einer späteren Zwangsrekrutierung (vgl. EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 64).

Es spricht im Übrigen alles dafür, dass der Freikauf - zudem für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland - nach wie vor keinem geordneten rechtlichen Verfahren folgt, sondern dass der Betroffene Gefahr läuft, den syrischen Militärbehörden nach deren Belieben ausgesetzt zu sein. Freikauf ist oftmals mit Bestechung, Korruption und Willkür verbunden (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 64). Abgesehen davon hat das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer nicht möglich ist, weil vielerorts kein Zugang für sie besteht und viele darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden möchten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 31).

Da sich das Ergebnis eines Freikaufversuchs bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Erkenntnisse neben dem zu erbringenden finanziellen Aufwand als ungewiss darstellt, geht der Versuch eines Freikaufs weiterhin mit unzumutbaren Risiken für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland einher. Allein der bloße Umstand, dass ein Freikauf grundsätzlich möglich ist und - in bestimmten Fällen - auch vollzogen wird, reicht noch nicht aus (anders VGH München, Urteil vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 - juris Rn. 36 ff.). Danach ist es dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nicht zumutbar, sich auf einen Freikauf von der Wehrpflicht verweisen zu lassen.

Da es dem Kläger - wie auch aus seinem Vorbringen im Berufungsverfahren deutlich wird - weiterhin darum geht, keinen Wehrdienst in der syrischen Armee unter den aktuellen Bedingungen leisten zu müssen, und er den Wehrdienst weiterhin verweigern würde, käme ihm eine etwaige Amnestie bei seiner unterstellten Rückkehr schon deshalb nicht zugute, weil hiermit bislang keine Befreiung von der Wehrpflicht verbunden war und dies auch weiterhin nicht der Fall ist (vgl. Danish Immigration Service, Syria, Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 30; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien, zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2019, S. 45; EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 66; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 30).

Unabhängig davon können dem Kläger - wie unten näher ausgeführt - die Amnestien auch angesichts ihrer inhaltlichen Regelungen sowie ihrer mangelnden Umsetzung nicht entgegengehalten werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, ob der Kläger auch angesichts einzuhaltender Fristen bei einer Verweigerung des Militärdienstes überhaupt in formaler Hinsicht unter eine Amnestie fiele.

Weitere Ausnahmen, die für medizinisches Personal oder alleinige Söhne (dazu EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 64) oder auch für Menschen jüdischen Glaubens (SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der Länderanalyse vom 23. März 2017, S. 4) jedenfalls in formaler Hinsicht gelten, kommen hier nicht in Betracht. Im Übrigen wird der Befreiungsgrund "einziger Sohn" in das Militärbuch aufgenommen (vgl. auch VGH München, Urteil vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 - juris Rn. 34), was hier den Angeben des Klägers zufolge nicht der Fall war. Ebenso wenig einschlägig ist eine grundsätzlich mögliche Befreiung aus gesundheitlichen Gründen, wobei die Voraussetzungen ohnehin variieren können (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 21).

Abgesehen davon sind die Ausnahmeregelungen wegen des erhöhten Bedarfs an Rekruten in der Vergangenheit restriktiv gehandhabt worden (UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, 30. November 2016, S. 3; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft vom 28. März 2015, S. 5 f.; SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, Auskunft vom 18. Januar 2018, S. 4). Dieser Bedarf besteht - wie unten ausgeführt - fort.

Das weitere Tatbestandsmerkmal des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, wonach die Verweigerung des Militärdienstes eine Strafverfolgung oder Bestrafung zur Folge haben muss, ist bei einer unterstellten Rückkehr des Klägers ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erfüllt.

Strafrechtliche Sanktionen für Wehrdienstverweigerer und Deserteure sind bis heute gesetzlich geregelt. Gegenüber demjenigen, der sich trotz der Einberufung innerhalb einer bestimmten Zeit nicht zum Wehrdienst meldet, wird sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten je nach den tatsächlichen Umständen gemäß Art. 99 des Militärstrafgesetzbuches (Legislative Decree No. 61/1950 in der Übersetzung des UNHCR) eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt. Desertion ins Ausland wird mit noch höheren Freiheitsstrafen (je nach Tatbestand gemäß Art. 101 Militärstrafgesetzbuch bis zu 15 Jahren), Überlaufen zum Feind bzw. Desertion angesichts des Feindes wird mit Todesstrafe bzw. lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet (Art. 102 Militärstrafgesetzbuch).

Die gesetzlich normierten (Freiheits-)Strafen wurden in der Vergangenheit gegenüber Wehrdienstverweigerern und Deserteuren - zum Teil auch in deren Abwesenheit - tatsächlich verhängt (SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, Auskunft vom 18. Januar 2018, S. 7). Dies verdeutlichen im Übrigen auch die zahlreichen Amnestien, die ohne eine tatsächlich erfolgte Bestrafung - selbst bei mangelhafter Umsetzung - von vorneherein weitgehend sinnlos wären. Die gesetzlichen Sanktionen wurden jedoch nicht immer einheitlich und systematisch, sondern zum Teil willkürlich angewandt (SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 6; SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 23. März 2017, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, S. 10). Angesichts dessen existierten neben den gesetzlich vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen weitere - extralegale - Formen einer Bestrafung, die die Qualität von Verfolgungshandlungen erreichten (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 40 und 46). Hierzu kann auch eine Zwangsrekrutierung Wehrdienstpflichtiger gehören, die mit einem Einsatz an der Front ohne hinreichende militärische Ausbildung verbunden ist.

Ende 2014 kam es aufgrund eines hohen Bedarfs an Soldaten zu einer vermehrten intensiven Suche nach Deserteuren und Männern, die sich dem Wehrdienst entzogen hatten. Sie wurden verhaftet, inhaftiert, verurteilt und danach eingezogen, teilweise auch direkt - nach nur rudimentärer militärischer Ausbildung - an die Front geschickt (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft vom 28. März 2015, S. 4; SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 23. März 2017, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, S. 6). Insoweit lässt sich zwar keine einheitliche Vorgehensweise feststellen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien, zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2019, S. 44), wohl aber der Umstand, dass Wehrdienstverweigerung mit Strafe oder Bestrafung sanktioniert wurde.

Nach der Überzeugung des Senats verhängt der syrische Staat gegenüber Rückkehrern, die sich der Ableistung des Wehrdienstes entzogen haben, auch aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit strafrechtliche Sanktionen entsprechend den bereits dargestellten gesetzlichen Grundlagen oder bestraft sie sonst im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nur wenige Referenzfälle aus dem Westen zurückgekehrter Wehrdienstverweigerer bekannt geworden sind, und dass die konkrete Nachvollziehbarkeit einzelner Angaben in den Erkenntnissen sowohl in die eine als auch in die andere Richtung bisweilen begrenzt bleibt. Hinzu kommt, dass sich das Verhalten des syrischen Regimes gegenüber in Syrien verbliebenen Militärdienstverweigerern nicht zwangsläufig auf aus dem westlichen Ausland Zurückkehrende übertragen lässt.

Geflüchtete Syrer, die den Wehrdienst verweigert haben, müssen dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zufolge bei einer Rückkehr nicht nur mit einer Zwangsrekrutierung rechnen (Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 14 und S. 30), sondern ihnen drohen auch zeitweilige Inhaftierungen oder dauerhaftes "Verschwinden", die im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen können (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 30). Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter (18 bis 42 Jahre) werden dem Lagebericht zufolge in der Regel zum Militärdienst eingezogen, teilweise im Anschluss an eine mehrmonatige Haftstrafe (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 30).

Obwohl der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2020 insoweit keine unmittelbare Begründung nennt, kommt ihm doch ein besonderes Gewicht zu. Es handelt sich um eine Darstellung des Außenministeriums, die als Entscheidungsgrundlage für die auf Anfang Dezember 2020 anberaumte Innenministerkonferenz dienen sollte. Er hat ferner ausdrücklich die Funktion, eine Entscheidungshilfe in Asylverfahren zu liefern, indem asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dargestellt werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 3). Angesichts dessen dürfen Behörden und Gerichte davon ausgehen, dass die Angaben in dem Bericht grundsätzlich geprüft und abgewogen worden sind. Bei dem aktuellen Lagebericht vom 4. Dezember 2020 handelt es sich zudem um eine inzwischen kontinuierliche Berichterstattung, die nach der Wiederaufnahme der Berichte die Verhältnisse in Syrien längerfristig beobachtet und auf der Grundlage einer umfangreichen, in dem Lagebericht näher bezeichneten Kontaktarbeit des Auswärtigen Amtes darstellt.

Abgesehen davon basieren auch andere Erkenntnisse, die zum Teil gegenteilige Auffassungen referieren, (lediglich) auf während eines Interviews abgegebenen Einschätzungen, ohne dass die Befragten ihre Quellen offenlegen (so z. B. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, Anhang, S. 78 zu der Frage, ob Wehrdienstleistende an die Front geschickt werden; insoweit als Quelle referiert, ebenda, S. 15).

Auch sonstige Erkenntnisse veranschaulichen überzeugend, dass das Verhalten des syrischen Regimes gegenüber zum Wehrdienst verpflichteten Rückkehrern keinen einheitlichen Regeln folgt, aber jedenfalls weiterhin Überwiegendes für die Verhängung von Strafen oder eine Bestrafung spricht. So wird zwar teilweise berichtet, ihnen werde eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie sich zum Wehrdienst melden und auf dessen Ableistung vorbereiten könnten; anderen Quellen zufolge werden Rückkehrer jedoch unmittelbar nach der Einreise an die Front geschickt (vgl. dazu Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 12, S. 14) bzw. nach kurzer Inhaftierung mit nur minimaler Ausbildung an die Front geschickt, um sie so für Illoyalität zu bestrafen (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9). Auch der Danish Immigration Service nennt Quellen, die nach wie vor von (ggf. kurzen) Inhaftierungen vor der Heranziehung zum Wehrdienst berichten (vgl. dazu Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 31). Der befohlene Einsatz an der Front kann für Rückkehrer oder Binnenvertriebene auch einen Einsatz in Idlib bedeuten, mitunter kann dies durch Ausnutzung von Beziehungen oder Bestechung vermieden werden (dazu Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 14, S. 32). Anderen Quellen zufolge soll demgegenüber vorhandene Erfahrung im Kriegsgeschehen als wesentlicher Faktor darüber entscheiden, ob der Einsatz an der Front erfolgt (vgl. dazu die Angaben bei Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 15). Vereinzelt wird berichtet, dass Wehrdienstentzieher für gewöhnlich nur zum Militär eingezogen würden (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 66), wobei aber nicht klar ist, ob sich dies auch auf Rückkehrer aus dem westlichen Ausland bezieht.

Bei einer Gesamtwürdigung ist der Senat aufgrund der ausgewerteten Erkenntnisse überzeugt, dass Wehrdienstverweigerern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Bestrafung weiterhin eine Einziehung und ein Einsatz im Kampfgebiet - auch ohne hinreichende Ausbildung - droht oder dass strafrechtliche Sanktionen verhängt werden. Soweit berichtet wird, dass keine Freiheitsstrafen drohten, wird dies nicht auf eine grundsätzlich geänderte Haltung des syrischen Regimes, sondern (lediglich) auf einen hohen Bedarf an Soldaten und überfüllte Gefängnisse zurückgeführt (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 31). Für eine noch immer drohende Bestrafung spricht im Übrigen auch der Erlass von Amnestien durch das syrische Regime, die bis in die jüngste Vergangenheit - unabhängig von ihrer tatsächlichen Umsetzung - auch Wehrdienstverweigerer erfassen. Zugleich wird hierdurch die - noch weiter darzulegende - mangelnde Wirksamkeit der Amnestien verdeutlicht, die ohnehin nur eine begrenzte Zeit gelten. Bei einer faktischen Aussetzung strafrechtlicher Sanktionen wären die Amnestien von vornherein sinnlos.

Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass allein die Entziehung vom Militärdienst in der Regel nicht (mehr) zu einem Wehrstrafprozess führe und Wehrdienstentzieher nach weitgehend übereinstimmender Quellenlage im Allgemeinen unverzüglich eingezogen würden (so VGH München, Urteil vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 - juris Rn. 42; ähnlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 LB 731/19 - juris Rn. 57), folgt der Senat dieser Ansicht aus den dargelegten Gründen nicht. Diese Rechtsprechung bezieht im Übrigen noch nicht alle Erkenntnisse ein, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind. Dies gilt vor allem für den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2020. Unabhängig davon misst der Senat der von dem VGH München in seinem Urteil vom 21. September 2020 (- 21 B 19.32725 - juris Rn. 42) zur Begründung angeführten Referenz "UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9" eine andere Bedeutung bei. Zwar heißt es dort, dass gegenüber Wehrdienstentziehern in der Praxis eher keine Kriminalstrafen nach dem Militärstrafgesetzbuch verhängt würden. Allerdings wird zugleich festgestellt, dass das syrische Regime sie nach ihrer Inhaftierung innerhalb von Tagen oder Wochen zur Bestrafung wegen illoyalen Verhaltens - oftmals nur mit minimaler Ausbildung - an die Front schicke. Auch damit wird deutlich, dass Wehrdienstentzieher weiterhin einer Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterliegen.

Nichts anderes folgt aus dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 16. Januar 2020 (- 2 LB 731/19 - juris Rn. 42), das davon ausgeht, Wehrdienstentziehern drohe kein Wehrstrafprozess, jedoch zu dem Ergebnis gelangt, sie würden nach "weitgehend übereinstimmender Quellenlage ... unverzüglich eingezogen" und müssten "damit rechnen, nach gegebenenfalls nur minimaler Ausbildung unverzüglich zum Einsatz, auch an vorderster Front, zu gelangen". Abgesehen davon, dass auch insoweit noch nicht von dem Senat zugrunde gelegte aktuellere Erkenntnisse berücksichtigt werden konnten, stellt der Einsatz von zurückgekehrten Wehrdienstverweigerern an der Front ohne ausreichende Ausbildung eine Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar.

Die weitere Voraussetzung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, wonach der in einem Konflikt verweigerte Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen muss, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) fallen, ist hier ebenfalls erfüllt. Zu derartigen Taten zählen u.a. Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG).

Zur Definition von Kriegsverbrechen kann auf Art. 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zurückgegriffen werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 - 10 C 7/09 - juris Rn. 26). Dessen Abs. 2 Buchst. c) bis f) bezieht sich auf Handlungen in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ohne internationalen Charakter und führt unter Buchst. c) schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Konventionen über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte vom 12. August 1949 sowie unter Buchst. e) andere schwere Verstöße an (z. B. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche, vorsätzliche Angriffe auf Krankenhäuser). Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellen nach Art. 7 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs die dort genannten vorsätzlich begangenen Handlungen als Bestandteil eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung dar (vgl. zu alledem auch Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 3 AsylG, Rn. 22; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 3 AsylG, Rn. 8).

Welche Anforderungen an den Einsatz eines Militärdienstverweigerers zu stellen sind, damit die Gefahr einer Beteiligung an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit in einem Konflikt im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG besteht, hängt grundsätzlich von einer den Behörden und Gerichten obliegenden Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab, aufgrund derer der Schutzsuchende zumindest sehr wahrscheinlich veranlasst würde, derartige Handlungen zu begehen. Die Gesamtsituation muss die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lassen (zu alledem EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 34 f.). Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene bereits Militärangehöriger ist und sein Einsatzgebiet kennt, sodass es auf diese in der bisherigen Rechtsprechung umstrittene Frage nicht mehr ankommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 - 1 C 10/18 - juris Rn. 22; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - juris Rn. 40 ff.). Es reicht aus, wenn die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs, in dem die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen wiederholt und systematisch Verbrechen oder Handlungen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU begeht, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 38).

Gemessen daran ist hier beachtlich wahrscheinlich, dass der Einsatz des weiterhin der Wehrpflicht unterliegenden Klägers als Wehrdienstleistender innerhalb der syrischen Armee - wenn er nach Syrien zurückkehrt - Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU umfassen würde, er also unmittelbar oder mittelbar daran teilnehmen müsste.

Wehrdienstleistende werden im Rahmen der aktuellen militärischen Auseinandersetzungen eingesetzt. Haben sie den Wehrdienst verweigert, müssen sie befürchten, bei einer Rückkehr (zwangs-)rekrutiert zu werden. Dies lässt sich zur Überzeugung des Senats - trotz einiger Nuancen und abweichender Quellen - jüngeren Erkenntnissen entnehmen, die zum aktuellen Bedarf und zur Rekrutierungspraxis der Syrischen Armee sowie zum Einsatz von Wehrdienstleistenden und Reservisten an der Front folgendes festhalten:

Der Danish Immigration Service berichtet im Mai 2020, dass die Rekrutierung zur Syrischen Armee den meisten Quellen zufolge in den zurückliegenden ein bis zwei Jahren zugenommen habe. Dies sei u.a. auf die Rückeroberung von Gebieten durch die Syrische Armee und die dort lebenden Männer sowie auf den hohen Bedarf an der Front in Idlib zurückzuführen (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 9). Auch das Auswärtige Amt geht in seinem Lagebericht vom 4. Dezember 2020 davon aus, dass der Personalbedarf des syrischen Militärs aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch bleibe. Seit Dezember 2018 hätten sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 14). In den zurückeroberten Gebieten, in denen das syrische Regime bestrebt sei, schnellstmöglich seine Kontrolle und Autorität wiederherzustellen, komme es - ungeachtet von Versöhnungsabkommen, die zahlreichen Quellen zufolge ohnehin nicht eingehalten werden (vgl. z.B. EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 60) - unter anderem zu Zwangsrekrutierungen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 30; EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 60; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien, zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2019, S. 44). EASO kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der aktuelle Bedarf an Rekruten trotz der gewissen Stabilisierung der militärischen Lage relativ identisch geblieben sei (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 66).

Weitere Quellen gehen zwar nicht mehr von einer verstärkten Rekrutierung, aber doch von einem unveränderten Bedarf aus. Ihnen ist zu entnehmen, dass es auch in Gebieten mit abgeschlossenen Versöhnungsabkommen entsprechende Aktivitäten gibt (dazu Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 10). Nur wenige Quellen schätzen die Lage so ein, dass die Rekrutierung durch die Syrische Armee nachgelassen habe (vgl. dazu Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 10).

Soweit teilweise berichtet wird, dass Reservisten in jüngerer Zeit nicht mehr herangezogen würden, obwohl sie noch nicht 42 Jahre alt seien, ist die Quellenlage uneinheitlich (vgl. im Einzelnen Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 19). Abgesehen davon, handelt es sich bei dem Kläger nicht um einen Reservisten.

Trotz der Rückeroberungen durch das Regime sind Teile Syriens weiterhin von erheblichen Kampfhandlungen betroffen (dazu auch Danish Immigration Service, Syria, Security and socio-economic situation in the government-controlled areas, Oktober 2020, S. 6 f.). Hierzu zählt vor allem der Nordwesten mit den Gouvernements Idlib, Teile von Latakia, Hama und Aleppo (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 7 f., S. 26 f.). Gewalttätige Auseinandersetzungen bestehen jedoch auch in anderen Landesteilen. So finden z.B. im Süden und Südwesten in den Gouvernements Quneitra, Daraa und Suweida weiterhin zum Teil umfangreiche Kampfhandlungen unter Beteiligung der syrischen Armee statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 7 f.). Demgegenüber kommt es im Westen des Landes nur zu vereinzelten militärischen Auseinandersetzungen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 10).

Der dargestellte fortbestehende Bedarf an Soldaten führt dazu, dass auch Wehrdienstleistende weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eingezogen werden und an Kampfhandlungen - auch an der Front - teilnehmen müssen (vgl. auch Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 11; UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9). Dies geschieht auch trotz einer nur minimalen Ausbildung (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9). Auch andere Quellen berichten, dass neu Rekrutierte mit nur geringer Ausbildung und Übung an der Front eingesetzt werden (vgl. dazu Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 14).

Der generell mögliche Einsatz an der Front ist u.a. auf Rotationen zurückzuführen (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 13 f.). Der fortbestehende Bedarf an Soldaten und die insoweit fehlende Vorhersehbarkeit eines Einsatzes wird auch dadurch untermauert, dass Männer, die aus rückeroberten Gebieten fliehen wollten, interniert und von dort aus in militärische Übungslager und an die Front geschickt worden sind (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 13; vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 31). Auch in Versöhnungsgebieten werden Männer unter Verstoß gegen die geschlossenen Vereinbarungen vorzeitig in die Syrische Armee einberufen oder festgenommen und zum Teil - trotz fehlender Ausbildung und Erfahrung - an die Front geschickt (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 13 und S. 14). Soweit es vereinzelten Quellen zufolge für den Einsatz an der Front auf militärische Erfahrung und Ausbildung ankommt (vgl. dazu im Einzelnen Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 15), hält der Senat dies - auch im Hinblick auf den weiterhin bestehenden Bedarf an Soldaten und die anders lautenden Berichte - nicht für durchgreifend. Jedenfalls diese Auffassung findet sich auch in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung wieder (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 LB 731/19 - juris Rn. 42, unter Hinweis auf eine weitgehend übereinstimmende Quellenlage, wonach Wehrdienstentzieher unverzüglich eingezogen werden und damit rechnen müssen, nach gegebenenfalls nur minimaler Ausbildung unverzüglich zum Einsatz, auch an vorderster Front, zu gelangen).

Ausnahmen von der Heranziehung zum Wehrdienst an der Front werden weiterhin vornehmlich aufgrund von Beziehungen oder Bestechung gemacht (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 13 f.). Aktuellen Erkenntnissen zufolge, die der Senat für überzeugend hält, besteht keine einheitliche und verlässliche Umsetzung dahingehender Vorschriften (vgl. nur EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 63).

Angesichts dessen würde der Kläger in dem seit 2011 ununterbrochen herrschenden Bürgerkrieg eingesetzt, in dem die syrische Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen umfassend und systematisch immer wieder Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG begangen hat, und zwar nicht nur punktuell, sondern in dem gesamten Bürgerkriegsgebiet. Wehrdienstleistende wurden nach ihrer Einberufung in die Armee integriert und aufgrund des hohen Bedarfs an Soldaten, der auch wegen der kriegsbedingten Verluste und der Flucht zahlreicher syrischer Männer entstanden war, im Kampfgeschehen eingesetzt, und zwar sehr deutlich über die Dauer des Wehrdienstes hinaus (vgl. SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 23. März 2017, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, S. 2 f., S. 6 f.; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft vom 28. März 2015, S. 1 ff.; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report, Syrien, August 2017, S. 22).

Hierzu lässt sich im Einzelnen folgendes feststellen: Schon für das Jahr 2014 wird von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen durch Regierungstruppen beim Angriff auf bewaffnete oppositionelle Gruppen berichtet. Genannt werden z.B. ein wahlloses Abwerfen hochexplosiver Fassbomben aus Hubschraubern u. a. auf ein Lager für Binnenflüchtlinge, die Bombardierung und der wahllose Beschuss von Wohngebieten, der Einsatz von Chlorgas sowie die gezielten Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen und medizinisches Personal (Amnesty International, Amnesty Report 2015, Syrien, S. 2). Im August 2015 bezeichnete die internationale unabhängige VN-Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien, die durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen 2011 eingerichtet worden war (vgl. Pressemitteilung des Auswärtigen Amtes vom 13. September 2011), das Verhalten der Kriegsparteien in Bezug auf Zivilisten als "aktuellen Beweis für die Rohheit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die nach Gerechtigkeit, Verantwortung und Frieden verlangen" (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, S. 9). Aus Berichten dieser Kommission sowie mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass die Streitkräfte der syrischen Regierung Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen und andere unmenschliche Akte sowie Kriegsverbrechen gegenüber der Zivilbevölkerung begingen (UNHCR, ebenda, S. 9; vgl. auch Amnesty Report 2016, Syrien, S. 2). Der besondere Schutz, unter dem gemäß dem humanitären Völkerrecht Krankenhäuser und medizinisches sowie humanitäres Hilfspersonal stehen, wurde missachtet (UNHCR, ebenda, S. 10). Es kam in oppositionellen Gebieten zu willkürlichen, anhaltenden und unverhältnismäßigen Luftangriffen, u.a. mit Streumunition, Fassbomben oder Chlorgas, die eine immens hohe Anzahl ziviler Opfer zur Folge hatten (UNHCR, ebenda, S. 10 f.). Diese nicht nur punktuellen, sondern systematischen, umfangreichen und wiederholten Verstöße waren nicht auf bestimmte Einsätze oder Einheiten beschränkt.

Auch aktuell droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Einsatz an der Front bzw. eine Beteiligung an Kampfhandlungen, die Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind - wie dargelegt - noch immer Teile Syriens von erheblichen militärischen Einsätzen betroffen. So kam es z.B. von Ende September 2020 bis Anfang Oktober 2020 zu umfangreichen Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppen aus den Gouvernements Daraa und Suweida, zu denen auch Truppen und Milizen des Regimes zählten. Schon zuvor hatte es dort im März 2020 umfangreiche Kampfhandlungen gegeben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 7 f.). Auch im Nordwesten setzt sich die Militäroffensive fort. Ende 2019 wurde dort zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager aus der Luft angegriffen. Das VN-Hochkommissariat für Menschenrechte zählte zwischen April 2019 und Februar 2020 mindestens 1.750 zivile Opfer, wofür ganz überwiegend das Regime und seine Verbündeten verantwortlich sein sollen. Im selben Zeitraum sind fast eine Million Menschen aus dem Raum Idlib vertrieben worden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 8). Von Januar 2020 bis September 2020 wurden zahlreiche - auch durch das Regime begangene - militärische Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen dokumentiert. Ziele der Angriffe durch das syrische Regime waren von Beginn an und sind weiterhin vor allem Kräfte der bewaffneten Opposition und weite Teile der Zivilbevölkerung. Hierzu gehören Angriffe auf die zivile Infrastruktur - auch Krankenhäuser und Schulen - sowie der Einsatz von Fassbomben, auch gegenüber der Zivilbevölkerung, bis Oktober 2020 (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 7, S. 27). Am 22. September 2020 hat die internationale unabhängige VN-Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien erneut festgestellt, dass Kräfte des syrischen Regimes, zu denen auch das Militär zählt, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit - vor allem gegenüber der Zivilbevölkerung - begangen haben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 16 f.).

Vor diesem Hintergrund ist es hier nicht entscheidungserheblich, ob die landesweit veränderte Lage dazu geführt hat, dass kriegerische Auseinandersetzungen mit besonderem Potenzial für die Begehung von Kriegsverbrechen in der Gesamtheit deutlich abgenommen haben (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 2 LB 39/20 - juris Rn. 56), denn es reicht aus, dass weiterhin Kriegsverbrechen unter dem Einsatz von Wehrpflichtigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit begangen werden. Soweit die erstinstanzliche Rechtsprechung eine Mitwirkung Wehrdienstleistender an Kriegsverbrechen mit dem Hinweis auf die "Lebenserfahrung" und im Hinblick darauf, dass es für Offiziere und "normale Soldaten" "geradezu selbstmörderisch" wäre, Kriegsverbrechen unter systematischer Beteiligung von Wehrdienstleistenden zu begehen, verneint (so VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2020 - VG 13 K 146.17 A - juris Rn. 42), handelt es sich um eine nicht überzeugende Hypothese, die dem syrischen Regime ein rationales Vorgehen unterstellt, und die zudem - wie dargelegt - in tatsächlicher Hinsicht keine ausreichende Stütze findet. Nicht nur bei einem Einsatz Wehrdienstleistender an der Front, sondern auch bei deren Beteiligung an sonstigen Kampfhandlungen ist es trotz der veränderten militärischen Lage angesichts der weiterhin festzustellenden umfassenden und wiederholten Begehung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beachtlich wahrscheinlich, dass Wehrdienstleistende an solchen Handlungen mitwirken.

Liegt - wie hier - eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vor, rechtfertigt dies noch nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Erforderlich ist, wie auch sonst in den Fällen des § 3a Abs. 1 AsylG, ferner das Bestehen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG (so auch EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 46 ff.). Hierzu zählen in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. d, Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU eine Verfolgung wegen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Schließlich muss zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Kausalität bestehen, d. h. im vorliegenden Verfahren muss die Strafverfolgung oder Bestrafung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Voraussetzungen gerade an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund anknüpfen (zu entsprechenden Regelungen der Qualifikationsrichtlinie vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 44, 50). Auch die nationale Rechtsprechung verlangt zu Recht eine derartige Verknüpfung (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 1 B 131/17 - juris Rn. 10; Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 14, 34). Sie geht hierbei davon aus, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund nicht die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein muss, sondern eine Mitverursachung ausreicht (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29/17 - juris Rn. 13; Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 14).

Der Schutzsuchende ist zwar verpflichtet, die Gründe für seinen Antrag darzulegen. Er muss jedoch nicht den Beweis für die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d, Art. 10 Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung bzw. Bestrafung, mit der er wegen der Militärdienstverweigerung unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie genannten Voraussetzungen zu rechnen hat, erbringen. Dies sieht der EuGH vielmehr als Sache der zuständigen Behörde an, die die Plausibilität der Verknüpfung in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände prüft (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 57 ff.).

Dem EuGH zufolge spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründe im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 54 ff.). Dies wird u.a. damit begründet, dass die Verweigerung des Militärdienstes vor allem dann, wenn diese mit schweren Sanktionen bewehrt sei, die Annahme erlaube, es liege ein starker Wertekonflikt oder ein Konflikt politischer oder religiöser Überzeugungen zwischen dem Betroffenen und den Behörden des Herkunftslandes vor. Ferner bestehe bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, angesichts fehlender legaler Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung die hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese von den Behörden als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 59 f.).

Insoweit stellt der EuGH allerdings keine allgemeinen neuen Beweislastregeln zu Art. 2 Buchst. d, Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU auf, die dem von der deutschen Rechtsprechung angelegten Maßstab generell widersprechen. Danach muss das Gericht grundsätzlich davon überzeugt sein, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Hierbei trägt - nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung - der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 18, 26). Dies gilt jedenfalls bei einem nicht vorverfolgt ausgereisten Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob ihm bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (so BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 26).

Ein Sonderfall besteht lediglich dann, wenn es um das Regelbeispiel des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU geht. Nur für diese Konstellation nimmt der EuGH an, dass ein unmittelbarer Beweis für die Verknüpfung zwischen Strafverfolgung und Verfolgungsgrund "besonders schwer" zu erbringen sei, und gelangt deshalb zu einer schutzorientierten Auslegung, indem er - zudem in einem systematisch von Kriegsverbrechen geprägten Bürgerkrieg - eine "hohe Wahrscheinlichkeit" bejaht, dass die Verweigerung des Militärdienstes als Akt politischer Opposition verstanden wird. Eine Generalisierung für den gesamten Anwendungsbereich der Qualifikationsrichtlinie lässt sich daraus nicht ableiten.

Nach alledem kommt es hier nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der EuGH seine Äußerung zu den syrischen Verhältnissen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung auf eine eigenständig bewertete Tatsachengrundlage stützt, oder ob er - wovon der Senat ausgeht - lediglich die ihm mit dem Vorlagebeschluss unterbreiteten Tatsachen im Kontext des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2011/95/EU sieht.

Gemessen daran ist es hier beachtlich wahrscheinlich, dass die syrische Regierung dem Kläger wegen seiner Wehrdienstverweigerung bei einer unterstellten Rückkehr eine oppositionelle Haltung als Verfolgungsgrund zuschreibt, der kausal für die ihm drohende Verfolgungshandlung - Strafe oder Bestrafung - ist, vgl. auch § 3b Abs. 2 AsylG.

Die von dem EuGH angesprochenen Schwierigkeiten bei der Erbringung von Beweisen für die Kausalität zwischen der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung und einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 55) bestehen auch für den Kläger, der im Übrigen deutlich gemacht hat, dass seine Wehrdienstverweigerung nicht allein auf einer allgemeinen Furcht vor dem Krieg beruht, sondern er sich auch als Gegner des Regimes ansieht. Es fehlt vor allem an validen Referenzfällen von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland, die bei der erforderlichen empirischen Auswertung herangezogen könnten (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 - deutsche Version April 2017 -, S. 5). Hinzu kommt, dass die Verfasser der einschlägigen Erkenntnisse (Auswärtiges Amt, Internationale Organisationen, NGOs) vielfach auf Dritte angewiesen waren und sind und die vor Ort tätigen Organisationen zum Schutz der von ihnen Befragten deren Namen oftmals nicht nennen können (vgl. dazu auch Lehmann, NVwZ 2018, 293, 295). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Erkenntnisse, in denen von drohender willkürlicher Bestrafung wie Folter oder Misshandlung die Rede ist (z.B. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 18 und S. 29; SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 6), damit nicht zwangsläufig Willkür im Sinne einer lediglich subsidiären Schutz nach § 4 AsylG rechtfertigenden Wahllosigkeit meinen, sondern eine unverhältnismäßige und nicht gerechtfertigte Bestrafung.

Damit bewegt sich die Beurteilung der zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlagen in einem weit gespannten Wertungsrahmen, der - wie die bisherige divergierende obergerichtliche Rechtsprechung anschaulich verdeutlicht - dazu geführt hat, dass die Oberverwaltungsgerichte trotz identischer Tatsachengrundlagen sowohl die eine wie auch die andere Ansicht vertreten haben (vgl. z.B. einerseits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - juris und OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris, sowie andererseits VGH Kassel, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 A 403/18.A - juris und OVG Weimar, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 162/18 -).

Innerhalb dieses Wertungsrahmens lässt das Urteil des EuGH endgültig nicht mehr die Annahme zu, es müsse mangels tatsächlicher Umstände, die eine politische Verfolgung von Wehrdienstentziehern belegten, bewertet werden, ob ein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund aus Sicht des syrischen Staates plausibel sei (so aber noch OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 60). Ebenso wenig kann auf eine lediglich allgemeine Furcht Wehrdienstpflichtiger vor einem Kriegseinsatz abgestellt werden (so OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 61 ff.), die das syrische Regime von einer oppositionellen Haltung zu unterscheiden wisse (OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - juris Rn. 70). Ein Rückgriff auf "Lebenserfahrung" oder auf eine "vernünftige Betrachtung" mag zwar nicht per se unzulässig sein, bedarf aber gerade angesichts eines von Terror und Menschenrechtsverletzungen geprägten Regimes, das weder rechtstaatlichen noch rationalen Mustern folgt, ebenfalls einer nachvollziehbaren Begründung (vgl. dazu auch Lehmann, NVwZ 2018, 293, 295). Vor diesem Hintergrund ist die von dem EuGH angenommene Vermutungsregelung grundsätzlich geeignet, zu einer erforderlichen Vereinheitlichung der nationalen Rechtsprechung und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten beizutragen.

Auch wenn eine Bewertung der hier maßgeblichen Tatsachengrundlage in Bezug auf die geforderte Konnexität zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund jedenfalls in gewissem Maße diffus bleibt und für eine vollständige gerichtliche Überzeugungsbildung eher nicht genügen dürfte, besteht aber eine ausreichende Vermutung, dass die Bestrafung von Wehrdienstentziehern (auch) aus politischen Gründen erfolgt, weil sie als vermeintliche politische Gegner des Regimes diszipliniert werden sollen. Diese Vermutung kann hier nicht zu Lasten des Klägers entkräftet oder widerlegt werden, weil eine Gesamtbetrachtung und -würdigung der Erkenntnisse dies nicht hergibt.

Schon der Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 17. Februar 2012 geht davon aus, dass der syrische Präsident seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität der Streitkräfte stützt (Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, S. 6). Dies kann man dahingehend verstehen, dass diejenigen syrischen Männer, die den Wehrdienst verweigern, als illoyal angesehen werden. Einen derartigen Gedanken greift auch der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes auf, wonach Rückkehrende innerhalb der besonders regimenahen Sicherheitsbehörden als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen gelten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 26). Diesem Lagebericht kommt - wie im Einzelnen ausgeführt - besonderes Gewicht zu.

Der UNHCR hat in verschiedenen Stellungnahmen ebenfalls die Auffassung vertreten, dass Wehrdienstentziehern und Deserteuren Menschenrechtsverletzungen wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung drohen (so z.B. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2017, S. 43 f.; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 - deutsche Version April 2017 -, S. 8). Insoweit spielt dem UNHCR zufolge auch eine Rolle, dass die syrische Regierung die Kriterien, aufgrund derer sie eine Person als politisch oppositionell betrachtet, weit fasst (UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 - deutsche Version April 2017 -, S. 8). Auch in jüngster Zeit kommt der UNHCR aufgrund verschiedener Quellen nach wie vor zu dem Ergebnis, dass Wehrdienstentziehung als ein politischer regierungsfeindlicher Akt angesehen werde. Sie werde nach kurzer Inhaftierung trotz nur minimaler Ausbildung mit einem Einsatz an der Front bestraft (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Apllication of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9).

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe stellt unter Berufung auf den UNHCR und weitere Quellen fest, dass Wehrdienstentzug als oppositionelle Handlung gewertet werden könne (SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 6 f.). Soweit es dort zugleich relativierend heißt, es bestehe (lediglich) die Gefahr, dass Wehrdienstentzug von der Regierung als politische und regierungsfeindliche Handlung angesehen werde, mag dies zwar einer vollen richterlichen Überzeugungsbildung entgegenstehen, spricht aber gerade nicht gegen, sondern für eine vermutete Kausalität zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. Gleiches gilt hinsichtlich des Hinweises auf einen "Politmalus" bei der Bestrafung sowie in Bezug auf die Feststellung, Wehrdienstentzieher, die zwangsrekrutiert und an die Front geschickt würden, würden oft von ihren militärischen Vorgesetzten misshandelt.

Ferner weist auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Berichte hin, wonach die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck politischen Dissenses und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen terroristische Bedrohungen zu schützen, betrachtet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien, zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2019, S. 44).

EASO berichtet ebenfalls von Quellen, wonach die syrische Regierung Wehrdienstentzieher als politische Oppositionelle ansieht (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 61).

Vor diesem Hintergrund teilt der Senat nicht die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vorgenommene Bewertung, dass eine veränderte tatsächliche Lage in Syrien die Annahme eines Verfolgungsgrundes nicht mehr rechtfertige (so aber VGH München, Urteil vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 - juris Rn. 46 ff., 61 ff.). Diese Auffassung wird - angesichts fehlender Referenzfälle von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland - vor allem mit Demobilisierungsmaßnahmen und den seit Oktober 2018 ergangenen Amnestien begründet. Das syrische Regime strebe eine Normalisierung der Verhältnisse an und werde Männern, die sich ihrer Verpflichtung zum Militärdienst durch Flucht in das Ausland entzogen hätten, nunmehr versöhnlich gegenübertreten. Der syrische Staat fördere die Rückkehr, um sich die Unterstützung durch die internationale Staatengemeinschaft zu sichern. Trotz der im Einzelnen verbreiteten Willkür verhalte sich der syrische Staat jedenfalls nicht in Bezug auf eine Bestrafung von Wehrdienstentziehern unberechenbar.

Abgesehen davon, dass Amnestien, die Deserteuren und Wehrdienstverweigerern Straffreiheit im Sinne strafrechtlicher Vorschriften zusagen, wie ausgeführt, Wehrpflichtige ohnehin nicht vor einer Rekrutierung schützen (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 35), vermitteln sie ein für die Betroffenen negatives Bild. Zwar hat das syrische Regime seit Kriegsausbruch mehrere Amnestien verfügt, so z.B. bereits im Jahr 2011 (Dekret Nr. 124). Diese "Generalamnestie" galt für Wehrdienstentzieher, die sich innerhalb von 60 Tagen bei ihrer Division melden mussten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien, zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2019, S. 45; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 4). Im Juni 2014 wurde die Reduktion verhängter Strafen oder die Freilassung für verschiedene Gruppen dekretiert. Auch von der Strafjustiz (noch) nicht verfolgte - sogar im Ausland befindliche - Deserteure konnten von der Amnestie profitieren (SFH, Syrien: Umsetzung der Amnestien, Auskunft vom 14. April 2015, S. 1 f.). Eine im Juli 2015 verfügte Generalamnestie zur personellen Verstärkung der syrischen Armee erfasste wohl auch Wehrdienstverweigerer, für die keine Frist zur Meldung bei den Rekrutierungsbüros genannt wurde (dazu OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn. 148 f.). Allerdings wurden die Amnestien insgesamt nur partiell, wenig transparent und zum Teil willkürlich umgesetzt und das Vertrauen der Bevölkerung in eine faire Umsetzung war gering (SFH, Syrien: Umsetzung der Amnestien, Auskunft vom 14. April 2015, S. 2).

Das Auswärtige Amt bezeichnet die bisherigen Dekrete in der Umsetzung generell als "nahezu wirkungslos" (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 12). Informationen zur Anwendung der Amnestien sind - auch mangels einer effizienten Beobachtung und Kontrolle durch internationale oder neutrale Organisationen - nicht oder nur schwer erhältlich (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 35). Im Übrigen bleibt das Misstrauen Betroffener aufgrund von Berichten über dennoch Bestrafte groß, sodass die Zahl derjenigen, die sich auf Amnestien berufen haben, gering ist (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 35). Vereinzelten Quellen zufolge werden Amnestien jedenfalls besser berücksichtigt als in den Jahren zuvor, was von anderen jedoch bestritten wird (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 36).

Damit ist die Bewertung, wonach die Umsetzung der Amnestien unklar bleibt (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 35; vgl. ferner SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 7; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien, zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2019, S. 45; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. November 2018, S. 12; SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 23. März 2017, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, S. 12), mehr als nachvollziehbar. Gleiches gilt, soweit teilweise Rückkehrer berichtet haben, dass die Amnestien nicht umgesetzt worden seien (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 36).

Zudem ist die Anwendung der Amnestien zeitlich begrenzt (so z. B. SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 7 in Bezug auf die Amnestie von Oktober 2018). Menschenrechtsorganisationen haben die Amnestien demnach als unzureichend bezeichnet, teilweise soll es zu erneuten Verhaftungen amnestierter Personen gekommen sein (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien, zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2019, S. 45). Für die zweifelhafte Umsetzung wird u.a. auch die insgesamt mangelnde Verlässlichkeit des Assad-Regimes z. B. in Bezug auf Versöhnungsabkommen angeführt (zur fehlenden Einhaltung dieser Abkommen z.B. EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 60). Im Übrigen sehen Amnestien - wie z. B. das Dekret des Präsidenten vom 9. Oktober 2018 Nr. 18/2018 oder das Präsidialdekret Nr. 20/2019 vom 15. September 2019 ("Generalamnestie") - in der Regel Meldefristen vor (SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 7). Für im Ausland lebende Deserteure und Wehrdienstverweigerer betrug die Frist sechs Monate (EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 66; Danish Immigration Service, Syria, Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 29; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien, zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2019, S. 45; TIMEP vom 20. August 2019). Die Fristen wären für den Kläger - nicht nur hinsichtlich der von der Beklagten angeführten Amnestie aus dem Jahr 2018 - abgelaufen. Danach sind Berichte plausibel, dass die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern fortgesetzt werde (vgl. SFH, Auskunft der Länderanalyse vom 11. Juni 2019, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, S. 7).

Eine weitere Amnestie wurde am 22. März 2020 (Präsidialdekret Nr. 6/2020) erlassen. Sie bezog sich auf seit 2011 begangene Straftaten und erfasste auch regimefeindliche Aktivitäten, Wehrdienstentziehung sowie Desertion. Die - für den Kläger abgelaufene - Meldefrist für im Ausland befindliche Deserteure belief sich auf sechs Monate (Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 36). Auch diese Amnestie wird von ihren Wirkungen als extrem begrenzt beschrieben, weil nur wenige politische Gefangene entlassen worden seien und es weitere Verhaftungen gegeben habe (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 12 f.).

Dies alles, insbesondere die ganz erheblichen Zweifel an einer Umsetzung der Amnestien, zeigt, dass der Kläger bei seiner unterstellten Rückkehr nicht auf eine Amnestie oder auf eine daraus resultierende vermeintlich versöhnliche Haltung des syrischen Regimes verwiesen werden kann. Abgesehen davon, dass zahlreiche gewichtige neuere Quellen und Erkenntnisse - darunter das Auswärtige Amt in seinem neuesten Lagebericht - von einer mangelnden Wirksamkeit aller Amnestien ausgehen, reicht es bei einer Gesamtbetrachtung nicht aus, lediglich konkrete Hinweise dafür zu verlangen, dass die syrische Regierung die seit 2018 erlassenen Amnestien regelhaft nicht beachtet habe oder nicht beachten werde (so aber VGH München, Urteil vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 - juris Rn. 51). Hinzu kommt, dass auch die von dem VGH München zitierten Quellen und Auskunftspersonen (Rn. 52 ff.) zu einem großen Teil nur allgemein berichten, ohne dass dies im Einzelnen nachvollziehbar ist. Abgesehen davon sind so gut wie keine Referenzfälle von aus dem westlichen Ausland zurückgekehrten Wehrdienstverweigerern bekannt geworden, sondern es wird vornehmlich über in Syrien lebende Wehrdienstverweigerer sowie Rückkehrer aus dem Libanon berichtet. Nach alledem lässt auch ein Vergleich von Wehrdienstverweigerern mit aktiven Oppositionellen nicht den verlässlichen Schluss zu, das syrische Regime behandele zurückkehrende Wehrdienstverweigerer anders, weil es sich der unterschiedlichen Motivlagen bewusst sei (so jedoch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 LB 731/19 - juris Rn. 51).

Auch andere Gerichte innerhalb der Europäischen Union kommen zu demselben Ergebnis wie der Senat. So hat z.B. der Französische Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile - CNDA) schon vor dem Urteil des EuGH vom 19. November 2020 entschieden, dass syrischen Wehrdienstentziehern nicht nur subsidiärer Schutz, sondern gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2011/95/EU die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, weil ihnen bei einer Rückkehr Verfolgung wegen einer unterstellten oppositionellen Haltung droht (vgl. z.B. CNDA, Urteil vom 21. Dezember 2017, M. A. n°16037573 C; CNDA, Urteil vom 2. Oktober 2019 - M. A. n°19009183 C).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die hier entscheidungserheblichen rechtlichen Maßstäbe sind durch das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - geklärt, und eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 1 B 29/20 - juris Rn. 3).