VG Gießen, Urteil vom 28.01.2021 - 8 K 6487/17.GI.A
Fundstelle
openJur 2021, 12975
  • Rkr:

1. Nach derzeitiger Erkenntnislage haben jedenfalls nichtvulnerable anerkannte Schutzberechtigte in Italien auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie keine Lebensverhältnisse zu erwarten, die sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren.

2. Die Frage der rechtlichen (Un)Möglichkeit einer Abschiebung wegen Übergangs der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Art. 2 FlüVÜbk auf die Bundesrepublik Deutschland ist im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen, da es sich insoweit allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis handelt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, somalischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben am 1. Februar 2016 in die Bundesrepublik eingereist, stellte am 3. November 2016 einen Asylantrag.

Am 3. November 2016 führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit dem Kläger das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages durch.

Am 23. Januar 2017 hörte das Bundesamt den Kläger zu seinen Asylgründen an. Hierbei gab er insbesondere an, dass er Somalia im Januar 2012 verlassen habe. Im weiteren Verlauf seiner Flucht habe er sich mehrere Monate in Italien aufgehalten, wo ihm der subsidiäre Schutz zuerkannt worden sei. In Norwegen habe er einen Asylantrag gestellt, der jedoch abgelehnt worden sei.

Am 21. Juni 2017 stellte das Bundesamt jeweils ein Info-Request nach Art. 34 Dublin III-VO an Italien und Norwegen.

Am 22. Juni 2017 teilten die norwegischen Behörden mit, dass der Kläger am 14. Mai 2017 Asyl beantragt habe. Auf einen Wiederaufnahmeantrag an die italienischen Behörden hätten diese mit Schreiben vom 27. Mai 2014 mitgeteilt, dass der Kläger in Italien bereits den subsidiären Schutz erhalten habe.

Die italienischen Behörden antworteten auf das Info-Request nicht.

Mit Bescheid vom 2. August 2017, an den Bevollmächtigten des Klägers adressiert am 3. August 2017 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziff. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Italien abgeschoben. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Der Kläger dürfe nicht nach Somalia abgeschoben werden (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

Am 17.08.2018 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben.

Zur Begründung bezieht er sich auf das bisherige Vorbringen des Klägers. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass der Kläger an einer chronischen Pansinusitis leide. Eine operative Sanierung sei vorgesehen und wäre in Italien nicht erreichbar. Der bloße Hinweis auf die hypothetische Möglichkeit einer solchen Operation und medizinischen Versorgung sei nicht ausreichend. Das Bundesamt habe sich versichern müssen, dass für den Kläger tatsächlich eine entsprechende Erreichbarkeit bestehe. Aus der Bundesamtsakte sei nicht erkennbar, dass eine solche Zusicherung durch Italien erfolgt sei. Außerdem gehöre der Kläger im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie zur Risikogruppe. Weiterhin sei festzuhalten, dass der subsidiäre Schutz für den Kläger als nicht ausreichend angesehen werden könne. Das Bundesamt sei verpflichtet gewesen, auch vor dem Hintergrund, dass der Asylantrag vor dem Zeitpunkt der neuen Flüchtlingsrichtlinie in Kraft getreten sei, zu prüfen, ob hier eine Gewährung von Asyl und Flüchtlingsschutz zu erfolgen habe. Es hätte ein neues Folgeantragsverfahren mit einer entsprechenden Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere bezogen auf Somalia ergehen müssen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.10.2017 aufzuheben und hilfsweise festzustellen, dass Abschiebeverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Beschluss vom 30. November 2020 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Bundesamtsakte und der Akte der Ausländerbehörde Bezug genommen. Die vorgenannten Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Erkenntnisquellen, auf die das Gericht mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung und mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Januar 2021 hingewiesen hat. Ferner wird auf Protokoll über die mündliche Verhandlung am 28. Januar 2020 verwiesen.

Gründe

Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, da die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Ferner konnte das Gericht in der Sache ohne die Beklagte mündlich verhandeln und kann so entscheiden, da die Beklagte mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt (I.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG; die insoweit getroffene ablehnende Feststellung des Bundesamts ist ebenfalls rechtmäßig (II.). Zudem bestehen gegen die verfügte Abschiebungsandrohung nach Italien und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots keine rechtlichen Bedenken (III.).

I. Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig.

1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Laut Schreiben der italienischen Behörden vom 27. Mai 2014 ist dem Kläger in Italien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden.

2. Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist vorliegend auch intertemporal anwendbar. Die Vorschrift hat ihre Grundlage in Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Vorschriften für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. Danach kann ein Mitgliedstaat einen Asylantrag auch dann als unzulässig ablehnen, wenn dem Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat (lediglich) subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union verbietet die Übergangsbestimmung des Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU nicht die Anwendbarkeit einer nationalen Bestimmung zur Umsetzung des in Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU vorgesehenen zusätzlichen Unzulässigkeitsgrundes nach nationalem Recht in zeitlicher Hinsicht auf Asylanträge, die vor dem 20. Juli 2015 und vor dem Inkrafttreten dieser Übergangsbestimmung gestellt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a -, juris, Rn. 64 f., 69 und 74). Dies gilt nur dann nicht, wenn sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32/EU gestellt worden sind und nach Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 noch vollständig in den Geltungsbereich der Verordnung 343/2003/EG des Rates vom 18. Februar 2003 fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 74), also sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Dies ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat seinen Asylantrag im Bundesgebiet am 3. November 2016 gestellt.

3. Die Anwendbarkeit von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil den Kläger in Italien als anerkannt Schutzberechtigter Lebensverhältnisse erwarten würden, die ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh aussetzen würden.

a. Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU erlaubt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwar einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Von der insoweit eingeräumten Befugnis darf aber dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn die Lebensverhältnisnisse, die den Betroffenen in dem Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh zu erfahren. Verstöße gegen Art. 4 EUGrCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind daher nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris, Rn. 36 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 88, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. -, juris, Rn. 35).

Begründet hat der Gerichtshof diese Einschränkung der in Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU enthaltenen Ermächtigung zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig mit dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EUGrCh, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 86 ff.). Allein der Umstand, dass der Betroffene in diesen Fällen nach nationalem Recht ohnehin nicht abgeschoben werden darf, verbunden mit der Möglichkeit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und der Gewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse, rechtfertigt keine andere Auslegung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. -, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, juris, Rn. 17).

Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EUGrCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris, Rn. 37 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 89 ff., Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 91 ff.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. -, juris, Rn. 39; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 40). Der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU gerecht werden, vermag angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 lit. a) Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis nicht einzuschränken, solange die zuvor beschriebene Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 EUGrCh nicht überschritten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 92).

b. Unter Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabes des Europäischen Gerichtshofs bei der Beurteilung, ob einem anerkannt Schutzberechtigten trotz zumutbarer, weitgehender Eigenbemühungen aufgrund seiner Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse und der übrigen Rahmenbedingungen die reale Gefahr einer Verelendung droht, kommt das Gericht im Fall des Klägers zu der Überzeugung, dass eine solche Gefahr nicht besteht.

aa. Die Situation für anerkannte Schutzberechtigte in Italien stellt sich nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln wie folgt dar:

aaa. Als Flüchtling Anerkannte und subsidiär Schutzberechtigte in Italien erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Ihre Verlängerung wird auf Antrag bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung ausgestellt. Die Antragstellung muss grundsätzlich 60 Tage vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich. Schutzberechtigte dürfen sich frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 48 ff.; aida, Country Report: Italy, Update 2019, 27. Mai 2020, S. 145).

bbb. Anerkannte Schutzberechtigte haben im selben Ausmaß Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger. Sie sind in Bezug auf Anstellung, selbstständige Erwerbsarbeit, Berufsausbildung und Ausbildung am Arbeitsplatz sowie Dienstleistungen der Arbeitsämter italienischen Staatsbürgern gleichgestellt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 49, 68; aida, Country Report: Italy, Update 2019, von 27. Mai 2020, S. 159). Personen mit internationalem Schutz können sich bei lokalen Arbeitsämtern anmelden und werden nach einer Registrierung unter anderem über Stellengebote informiert. Es gibt auch Unterstützung durch Kultur- und Sprachmediatoren (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung an den Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10). Allerdings ist es in Italien auf Grund der hohen Arbeitslosenzahlen generell schwer, Arbeit zu finden. Die Arbeitslosenquote lag 2019 bei ungefähr 10%. Noch schwieriger ist die Arbeitssuche für Asylsuchende oder Personen mit Schutzstatus mit geringen Sprachkenntnissen und ohne anerkannte Berufsausbildung. Auch für Personen, die Unterstützung in den für Schutzberechtigte vorgesehenen Zentren des SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati) erhalten, ist die Situation schwierig. Der reguläre Aufenthalt dort beträgt sechs Monate, in denen sie die italienische Sprache lernen, eine berufliche Weiterbildung und möglichst ein Praktikum absolvieren sollen. Im Jahr 2018 haben 39,5% der Personen die Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 68 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung an den Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11. November 2020, S. 24 f.). Der italienische Arbeitsmarkt erweist sich auf regionaler Ebene als sehr heterogen, mit stark industrialisierten Regionen im Norden und solchen im Süden, in denen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Tourismus überwiegen. Zwischen 2020 und 2024 sind im italienischen Wirtschaftssystem über 2,5 Millionen der heute Beschäftigen zu ersetzen, weil sie das Pensionsalter erreichen oder aus anderen Gründen aus dem Berufsleben ausscheiden. Dieser Wert wird zusammen mit der Zunahme (oder Abnahme) der basierend auf den möglichen jährlichen Entwicklungen des Bruttoinlandsprodukts vorhergesehenen Beschäftigten einen Gesamtbedarf zwischen 1,9 und 2,7 Millionen Arbeitskräften ergeben (vgl. EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität, Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, Stand 11/2020). Schon zwischen 2020 und 2021 könnten die Privatsektoren und die öffentliche Verwaltung einen Beschäftigungsbedarf von 272.000 bis 799.000 Personen aufweisen. Die Notwendigkeit des Ersetzens von Personal wird den Bedarf an diesem wieder in den positiven Bereich bringen. Im Fünfjahreszeitraum werden die Privatsektoren einen Bedarf zwischen 1,2 und 2 Millionen Personen aufweisen. Dabei wird der Nordwesten das größte Kontingent an Beschäftigten benötigen, gefolgt vom Nordosten und von Süditalien (vgl. EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität, Italien, Wo gibt es freie Stellen?, Stand 11/2020).

ccc. Anerkannte Schutzberechtigte haben einen Anspruch auf Unterbringung in einer SIPROIMI-Unterkunft für sechs Monate (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 52 ff.). Diese Einrichtungen zur Unterbringung von Schutzberechtigten (und unbegleiteten Minderjährigen) sind der Nachfolger des vormaligen SPRAR-Systems. SIPROIMI-Projekte werden von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. Die Unterkunftszentren sollen Dolmetsch- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Unterricht in italienischer Sprache und Zugang zu Schulen für Minderjährige, medizinische Versorgung, sozialpsychologische Unterstützung insbesondere für Vulnerable, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen, Beratung bei den Dienstleistungen auf lokaler Ebene um die Integration vor Ort zu ermöglichen, Informationen zu freiwilligen Rückkehrprogrammen, sowie Informationen zu Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten bieten (vgl. aida, Country Report: Italy, Update 2019, von 27. Mai 2020, S. 155 ff.). Wenn eine Person das Projekt verlässt, bevor sie ihr Programm beendet hat, verliert sie im Prinzip ihr Recht auf Unterkunft in einem SIPROIMI-Projekt. Wenn eine Person bereits früher Zugang zu einem SIPROIMI-Projekt erhalten hatte und später nach Italien rücküberstellt wird, erhält sie keinen Zugang zu SIPROIMI-Projekten mehr. Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten stellen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 S. 61). Neben den SIPROIMI bieten auch karitative Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und einzelne Kirchen Unterkünfte an (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe/Pro Asyl, Anfragebeantwortung an den Hess. VGH vom 29. Oktober 2020, S. 2, 7; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11. November 2020, S. 23).

ddd. Hinsichtlich der medizinische Versorgung werden Ausländer, die regulär in Italien leben, genau wie Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz oder Personen, die im Verfahren zur Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung befinden, grundsätzlich gleich behandelt wie Italiener, was die Beitragspflicht, die Unterstützung durch den nationalen Gesundheitsdienst und seine zeitliche Beschränkung angeht. Sie müssen sich hierzu beim Nationalen Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario Nazionale, SSN) registrieren. Das Recht auf Zugang zu Notfallversorgung und essentieller grundlegender Gesundheitsversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie zur vorbeugenden Maßnahmen haben auch Ausländer, die sich irregulär in Italien aufhalten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 77 f.).

bb. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnisse ist das Gericht davon überzeugt, dass die Lebensverhältnisse, die den Kläger in Italien als anerkannt Schutzberechtigter erwarten würden, ihn nicht der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGrCh zu erfahren.

aaa. Unter Beachtung der vom Kläger zu verlangenden Eigeninitiative ist es hinreichend wahrscheinlich, dass er in Italien eine Beschäftigung finden kann, die seinen Lebensunterhalt sichert. Aus der Quote der Personen, welche die SIPROIMI-Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen haben, kann nicht - umgekehrt - geschlossen werden, es sei unwahrscheinlich, einen Arbeitsplatz zu finden. Zu bedenken ist nämlich, dass ein Großteil der Schutzsuchenden nicht dauerhaft in Italien bleiben und dort arbeiten will. Ferner ist zu berücksichtigen, dass von Schutzberechtigten ohne weiteres zu verlangen ist, dass sie sich in ganz Italien um eine Arbeitsstelle, ggf. im Niedriglohnsektor, bemühen. Unbeschadet der Vermittlungsmöglichkeiten der SIPROIMI-Zentren kann von Schutzberechtigten erwartet werden, in die Regionen zu ziehen, in denen sie auch ohne vorherige Ausbildung Beschäftigungen in der Landwirtschaft und im Tourismus finden. Im Hinblick auf die oben dargestellte Entwicklung des italienischen Arbeitsmarktes erscheint es ausgeschlossen, dass eine arbeitsfähige und -willige Person im gesamten Land Italien keine Beschäftigung finden kann (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 7 A 11038/18 -, juris, Rn. 45).

bbb. Auch hinsichtlich der Unterbringungssituation ist eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGrCh nicht zu befürchten. Selbst wenn der Kläger keine Aufnahme in einer SIPROIMI-Einrichtung finden sollte, ergeben sich daraus keine systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte, die eine Verletzung von Art. 4 EUGrCh begründen. Denn zum einen ist Art. 4 EUGrCh im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten eines Staates, der mit Gleichgültigkeit auf eine gravierende Mangel- und Notsituation reagiert, und begründet beispielsweise keinen individuellen Anspruch auf Versorgung mit einer Wohnung oder die allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich insbesondere auf die für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Voraussetzungen und Einschränkungen hinsichtlich des Empfangs von Sozialleistungen verweisen lassen (sogenannte Inländergleichbehandlung). Zum anderen droht dem Kläger eine Obdachlosigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Denn wie bereits erwähnt bieten neben den SIPROIMI auch karitative Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und einzelne Kirchen Unterkünfte an, auf die der Kläger sich verweisen lassen muss (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14. September 2020 - A 9 K 3639/18 -, juris, Rn. 59 ff.; VG Aachen, Urteil vom 10. November 2020 - 9 K 6001/17 -, juris, Rn. 67 ff.).

ccc. Schließlich veranlasst auch die Situation des Gesundheitssystems in Italien nicht zur Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung von zurückkehrenden Schutzberechtigten. Denn nach den oben dargelegten Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger bei Bedarf Zugang zum Gesundheitssystem zumindest im Rahmen der Notfallversorgung haben wird.

ddd. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es dem Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Besonderheiten gelingen wird, etwaige Herausforderungen insbesondere bei der Beschaffung einer Arbeitsstelle und Obdach zu überwinden. Der Kläger ist - je nach Angabe - 22 bzw. 27 Jahre alt und befindet sich damit in einem Alter, in dem er ohne weiteres einer Arbeit nachgehen kann. Individuelle Gründe, weshalb er keiner Tätigkeit nachgehen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, derzeit als Lagerist zu arbeiten. Bereits in Somalia war er als Aushilfe im Sportgeschäft seines Bruders tätig. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers im Laufe des gerichtlichen Verfahrens diverse ärztliche Bescheinigungen vorgelegt hat, wonach insbesondere der Kläger sich wegen diagnostizierter Tuberkulose im Jahre 2017 in stationärer Behandlung befand, sind diese Bescheinigungen bereits mangels Aktualität nicht geeignet, über den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers Auskunft zu geben.

eee. Auch die Auswirkungen der Corona-Pandemie führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie lassen nicht erwarten, dass der Kläger wahrscheinlich in eine konventionswidrige Situation geraten könnte. Aus den aktuellen Auskünften ergeben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Chancen von Schutzberechtigten darauf, ihren Lebensunterhalt in Italien selbstständig zu bestreiten, Obdach zu finden und im Bedarfsfall medizinisch versorgt zu werden, gravierend und nachhaltig verschlechtert hätten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe/Pro Asyl, Anfragebeantwortung an den Hess. VGH vom 29. Oktober 2020, S. 10 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien, 11. November 2020, S. 4; zu diesem Ergebnis kommen jüngst etwa auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 7 A 11038/18 -, juris, Rn. 52 ff.; VG Aachen, Urteil vom 10. November 2020 - 9 K 6001/17.A -, juris, Rn. 48; VG Karlsruhe, Urteil vom 14. September 2020 - A 9 K 3639/18 -, juris, Rn. 39). Insbesondere hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeiten für Schutzberechtigte in Italien ist auf den oben dargelegten künftigen Arbeitskräftebedarf zu verweisen. Hinzu kommt, dass die Corona-Pandemie den Bedarf an Lebensmitteln weitgehend unberührt lässt. Mit anderen Worten werden gerade in der Landwirtschaft weiterhin Arbeitskräfte benötigt. In diesem Bereich können auch ungelernte Schutzberechtigte eine Beschäftigung finden (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 7 A 11038/18 -, juris, Rn. 55).

II. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers auch die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG bestehen, nicht zu beanstanden. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Feststellung eines entsprechenden Abschiebungsverbotes.

III. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG. Wird ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, so ist dem Ausländer nach § 36 Abs. 1 AsylG zwingend eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen. Setzt das Bundesamt - wie vorliegend - abweichend hiervon eine Ausreisefrist von 30 Tagen fest, so ist dies zwar rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris, Rn. 50). Hierdurch wird jedoch die Ausreisefrist zu Gunsten des Ausländers verlängert und verletzt diesen daher nicht in seinen Rechten, so dass ein Anspruch auf Aufhebung nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 -, juris, Rn. 21; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 20 ZB 18.32363 -, juris, Rn. 6 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 5. Dezember 2019 - AN 18 K 18.50042 -, juris, Rn. 32 ff.). Hinsichtlich der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.

Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids steht auch nicht das Straßburger Abkommen vom 16. Oktober 1980 entgegen (vgl. Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 16.10.1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 30. September 1994 (BGBl. 1994 II, S. 2645); s. für das Übereinkommen: Sammlung Europäischer Verträge-Nr. 107, abrufbar unter https://rm.coe.int/1680078b21, im Folgenden: FlüVÜbk).

Gemäß Art. 2 Abs. 1 FlüVÜbk gilt die Verantwortung für einen Flüchtling nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Ferner gilt nach Art. 2 Abs. 3 FlüVÜbk die Verantwortung auch dann als übergegangen, wenn die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat nach Art. 4 FlüVÜbk nicht mehr beantragt werden kann. Im letzteren Fall erfolgt die Wiederaufnahme auf einfachen Antrag des Zweitstaates unter der Bedingung, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises gestellt wird.

Fraglich ist bereits, ob das Abkommen auf subsidiär Schutzberechtigte überhaupt Anwendung findet (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14. September 2020 - A 9 K 3639/17.GI.A -, juris, Rn. 26 f.). Dies kann jedoch dahinstehen. Denn die Frage der rechtlichen (Un)Möglichkeit einer Abschiebung wegen Übergangs der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Art. 2 FlüVÜbk auf die Bundesrepublik Deutschland ist im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen. Insoweit handelt es sich allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, welches aber nicht Gegenstand des Asylrechtsstreits ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris, Rn. 6; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris, Rn. 25; offengelassen von VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 28. Dezember 2020 - A 4 K 10160/17 -, juris, Rn. 25; VG Münster, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 8 K 1145/16.A -, juris, Rn. 45; a.A. VG Gießen, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 6 K 1525/16.GI.A -, juris; Urteil vom 19. August 2020 - 6 K 9437/17.GI.A -, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.