AG Borken, Beschluss vom 09.04.2020 - 23 XVII 472/18 B
Fundstelle
openJur 2021, 12926
  • Rkr:
Tenor

wird der an die Verfahrenspflegerin Frau Rechtsanwältin B aus der Staatskasse zu zahlende Aufwendungsersatz festgesetzt auf

3.509,19 €(i. W. dreitausendfünfhundertneun Euro und neunzehn Cent).

Gründe

In der für die Betroffene angeordneten Betreuung ist Frau Rechtsanwältin B durch Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 09.04.2019 zur Verfahrenspflegerin bestellt worden. Hierbei wurde festgestellt, dass sie die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig führt.

Die Verfahrenspflegerin hat mit Antrag vom 03.02.2020 für ihre Tätigkeit gemäß § 277 I FamFG i. V. m. § 1835 III BGB einen Aufwendungsersatz in Höhe von 3.509,19 EUR geltend gemacht.

Nach § 277 I 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 I bis II BGB. Gemäߠ§ 277 II 2 FamFG erhält er neben den Aufwendungen nach Abs. 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2, 3 I und II VBVG, wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 III BGB, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG zwar nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist diese Vorschrift jedoch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann daher eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (so BGH, NJW-RR 2015, 66 ff m. w. N.).

Im vorliegenden Fall hätte auch ein juristischer Laie in gleicher Lage einen Rechtsanwalt hinzugezogen. So wird beispielsweise aus den ausführlichen Stellungnahmen des Rechtsanwalts C sowie der Rechtsanwältin B deutlich, dass bei der Frage, ob die mit Schreiben vom 20.02.2019 beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Bewilligung der Löschung bzw. Aufhebung des Wohnungsrechts und der Erwerbsvormerkung erteilt werden kann, Rechtsfragen im Vordergrund stehen, zu deren Prüfung ein juristischer Laie nicht in der Lage gewesen wäre.

Der Deutsche Notarverein führt in seiner Stellungnahme zur Vormundschaftsreform aus dem Jahre 2018 zu § 1839 BGB-E zu einem gleichgelagerten Beispielsfall u. a. aus: "Nach ganz h. M. umfasst das Schenkungsverbot auch den Verzicht auf Rechte, den Verzicht auf Sicherheiten (also auch nur die Löschung einer Grundbuchsicherheit ohne Verzicht auf das materielle Recht) und unter Umständen auch die Verschlechterung einer Sicherheit (wie den Rangrücktritt). Die betreuungsrechtliche Praxis muss also im Zuge der ohnehin erforderlichen Genehmigung nach § 1852 BGB-E auch die Voll-Entgeltlichkeit dieser Verfügung prüfen, da die Nichtigkeits-Folge des § 1839 BGB-E nicht durch die betreuungsgerichtliche Genehmigung "geheilt" wäre. Dies setzt jedoch - ggf. unter Missachtung des feststellbaren oder mutmaßlichen Willens des Betreuten ... einen erheblichen Aufwand und Unsicherheiten voraus. Bei dem genannten Beispiel stellt sich u. a. die Frage, wie der Wert des bedingten Rückforderungsrechts zu bemessen ist - zwischen "0", weil es nur ein unwahrscheinlich eintretendes Recht ist, oder 100 %, weil im Fall des Eintritts der Bedingung die ganze Immobilie zurückverlangt werden könnte? ..." (vgl. in diesem Zusammenhang auch Zimmer, ZEV 2006, 381 ff einerseits und Rieger, Die Bindung von Rückforderungsvorbehalten an die Persönlichkeit des Schenkers, in der Festschrift für Hans Wolfsteiner aus 2008 andererseits).

Gegen die Höhe der von Frau Rechtsanwältin B in Ansatz gebrachten Vergütung bestehen keine Bedenken.

Für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, die einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht. Die Rechtsanwältin hat eine 1,3 Gebühr angesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gebührensatz unangemessen i. S. v. § 14 RVG sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 RVG i. V. m. § 45 Abs. 3 GNotKG (vgl. auch BGH, NJW-RR 2015, 643 ff sowie Pfeiffer in Bormann/Diehn/Sommerfeld, § 45 GNotKG, Rn 14).

Vorliegend ist der Abrechnung ein Wert von 250.000 EUR zugrunde gelegt worden. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den der Grundstückseigentümer und die Käufer in dem Kaufvertrag vom 14.12.2018 vereinbart hatten (vgl. Bl. 36 ff d. A.).

Bei einer wirksamen Ausübung des (durch die Vormerkung gesicherten) Rückforderungsrechts stünde ein Anspruch der vormerkungsberechtigten Betreuten auf Rückübertragung des von dem o. g. Kaufvertrag betroffenen Grundbesitzes im Raum. Dieser wäre - vorbehaltlich ggf. anzurechnender Darlehensverbindlichkeiten - mit 250.000 EUR zu bemessen (vgl. auch Zimmermann a. a. O.), da alternativ die Zahlung des Kaufpreiserlöses in Betracht käme. Somit bestehen keine Bedenken gegen den der Abrechnung zugrunde gelegten Gegenstandswert.

Der Anspruch richtet sich gegen die Staatskasse (§ 277 Abs. 5 FamFG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde/Erinnerung ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Borken, Heidener Str. 3, 46325 Borken schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, die Erinnerung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Borken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde/Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde/Erinnerung auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sie gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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