LG Bielefeld, Urteil vom 29.11.2018 - 4 O 127/16
Fundstelle
openJur 2021, 6173
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 4 U 19/19
Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 (sechs) Monate (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, Lehrern der G.-Schule R. zu ermöglichen, die nachfolgend abgedruckte Fotografie zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen

wie geschehen unter www.xxx/a_bis_zett/Laender/tschechien.htm,

2.

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2004 zu zahlen,

3.

die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte V., in Höhe von 459,40 € freizustellen,

4.

die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Art und Umfang der ggf. weiteren Nutzungen der zu Ziff. 1 abgebildeten Fotografie zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungs-, Schadensersatz- sowie Auskunftsansprüche wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung wegen der im Tenor abgebildeten Fotografie geltend.

Die Beklagte ist Dienstherrin der bediensteten Lehrkräfte der G.-Schule in R.. Schulträger der Schule ist der Kreis R.. Die G.-Schule in R. betreibt eine näher bezeichnete Schul-Internetseite. Im Rahmen einer Unterrichtsreihe "googelten" die Schüler der Klasse 4 der G.-Schule in R. gemeinsam mit ihrem Lehrer das im Tenor abgebildete Foto. Dieses Foto stellte anschließend der - nicht näher bezeichnete - betreuende Lehrer der Klasse 4 auf die Internetseite der G.-Schule in R. ein. Das Bild war auf der Schul-Internetseite unter dem Link www.xxx/a_bis_zett/Laender/tschechien.htm für jedermann abrufbar.

Im Januar 2012 wurde die gegenständliche Fotografie von der Internetseite der G.-Schule in R. entfernt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.02.2016 mahnte der Kläger die G.-Schule in R. ab.

Der Kläger behauptet, er sei Reisefotograf und Urheber sowie Rechteinhaber der gegenständlichen Fotografie. Die Fotografie sei seit dem 26.11.2004 auf der Internetseite der G.-Schule in R. eingestellt gewesen. Der Kläger vertritt die Ansicht, im Rahmen der Lizenzanalogie habe die Beklagte ihm Schadensersatz nach der sog. MFM-Tabelle sowie einen 100%-igen Aufschlag wegen einer fehlenden Urhebernennung, insgesamt in Höhe von 1.860,00 €, zu zahlen. Dazu behauptet er, er rechne ausweislich der auf seiner Homepage einsehbaren AGB üblicherweise nach dieser Tabelle ab.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 (sechs) Monate (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, Lehrern der G.-Schule R. zu ermöglichen, die nachfolgend abgedruckte Fotografie zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen

wie geschehen unter www.xxx/a_bis_zett/Laender/tschechien.htm,

2. die Beklagte zu verurteilen, wegen der ungenehmigten Nutzung der in Ziff. 1 abgebildeten Fotografie einen Betrag in Höhe von 1.860,. EUR zu bezahlten sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 26.11.2004 zu bezahlen, hilfsweise Zinsen seit dem 20.03.2013 (Datum ab Ablauf der Frist in der Abmahnung vom 5.3.2013, höchsthilfsweise seit Rechtshängigkeit der Klage,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte V., in Höhe von 555,60 € (nach altem RVG zum Wert von 7.360,- EUR) freizuhalten,

4. die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über Art und Umfang der ggf. weiteren Nutzungen der klagegenständlichen Fotografie zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie sei nicht passivlegitimiert. Vorliegend sei der Schulträger der Sachkostenträger. Die Computeranlage unter Einschluss der PCs, Sever etc. werde vom Sachkostenträger werde vom Sachkostenträger bereitgestellt sowie die IP-Adresse dem Sachkostenträger zugeordnet. Über diesen Computer werde die Homepage der Erich Kästner- Schule betrieben. Es handele sich bei der Präsentation der Schulhomepage im Internet um einen Vorgang, der dem Sachkostenträger zuzuordnen sei. Auch könne ein vermeintlich urheberrechtswidriges Verhalten eines Bediensteten der Beklagten ihr nicht zugerechnet werden. Es reiche zum Vortrag einer vermeintlichen Störerhandlung nicht aus, dass die Fotografie - was unstreitig ist - durch eine Lehrkraft auf eine Seite der Schule eingestellt worden sei. Damit sich die Beklagte sachangemessen gegen ein Störerhandeln verteidigen könne, müsse der Kläger schon konkret die Störerhandlung bezeichnen, insbesondere wann, durch wen, wodurch, von welcher Seite aus dem Internet der von dem Kläger ausgemachte Störer rechtswidrig gehandelt haben solle. Es fehle zudem an einem täterschaftlichen Handeln. Die vom Kläger im Rahmen der Lizenzanalogie zur Anwendung gebrachte MFM-Tabelle sei nicht anwendbar. Vorsorglich berufe die Beklagte sich auf die Einrede der Verjährung. Wenn der Kläger mitteile, dass das Foto auf der seit mindestens dem 26.11.2004 veröffentlicht sei, dürfte der Anspruch bei Kenntnis im November 2004 verjährt sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.

A.

Die Klage hat in dem im Tenor dargelegten Umfang Erfolg.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung der rechtswidrigen Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der gegenständlichen Fotografie.

1.

Die gegenständliche Fotografie ist als Lichtbild gemäß § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt.

2.

Es steht auch zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger der Urheber der gegenständlichen Fotografie ist. Dies hat der insoweit beweisbelastete Kläger zur sicheren Überzeugung des Gerichtes bewiesen.

Der Kläger hat als Anlage K3 zur Klageschrift (Bl. 18 d. A.) einen Screenshot der Bilddatei in der hohen Auflösung von 5357 x 3539 Pixeln sowie weitere Parallelschüsse vorgelegt. In der Gesamtschau dieser vorgelegten Indizien ergibt sich eine tatsächliche Vermutung, dass der, der diese Dateien vorlegen kann, auch Urheber dieser als Datei gespeicherten Fotografien ist. Hingegen hat die Beklagte diese tatsächliche Vermutung nicht erschüttern können. Sie hat die Urheberschaft des Klägers lediglich einfach bestritten, nicht aber vorgetragen, was sonst trotz Vorlage dieser Dateien gegen die Urheberschaft des Klägers spräche (vgl. dazu auch: OLG Hamburg, Urt. v. 03.12.2015, Az.: 5 U 38/13).

3.

Die gegenständige Fotografie wurde auch durch eine Handlung, welche der Beklagten zuzurechnen ist, im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG vervielfältigt sowie gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglichgemacht.

a.

Zum einen wurde das gegenständliche, urheberrechtlich geschützte Lichtbild durch Einstellen auf die Schulhomepage auf den Server der Schule kopiert und damit vervielfältigt worden.

b.

Zum anderen lag aber in dem Einstellen auf die Schulhomepage auch ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG. Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" ist nämlich dahin auszulegen, dass er die Einstellung einer Fotografie auf einer Webseite selbst dann erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Webseite veröffentlicht worden ist (vgl. EUGH, Urt. v. 07.08.2018, Az.: C-161/17). Deshalb kann dahinstehen, ob das Bild tatsächlich -wie vom Kläger behauptet- von der Internetseite "schwarzaufweiß" kopiert worden war. Es kommt zudem auch nicht darauf an, dass das Bild schon auf dieser Seite öffentlich für jedermann zugänglich war.

4.

Die Urheberrechtsverletzung war vorliegend auch rechtswidrig.

Das Einstellen war nicht gem. §§ 52a, 63 Abs. 2 a.F. UrhG bzw. §§ 60a, 631 Abs. 1,2 UrhG gerechtfertigt. Die urheberrechtlich geschützte Fotografie war nicht lediglich für einen nach den Vorgaben dieser Normen bezeichneten abgrenzbaren Kreis, sondern vielmehr für jedermann auf der Schulhomepage abrufbar war.

5.

Die Beklagte ist das täterschaftliche Handeln des die Klasse 4 betreuenden Lehrers als Dienstherrin analog § 99 UrhG zurechenbar.

Die Beklagte ist passivlegitimiert. Die Fotografie wurde durch ein Verhalten eines verbeamteten bzw. angestellten Lehrers der Beklagten eingestellt, wobei die Beklagte als Dienstherr wie einem Inhaber eines Unternehmens die Verantwortlichkeit für das Handeln seines Angestellten bzw. Beamten. Vorliegend steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die urheberrechtlich geschützte Fotografie von dem betreuenden Lehrer auf die Schulhomepage eingestellt wurde.

5.

Die Wiederholungsgefahr ist durch die Rechtsverletzung indiziert.

II.

Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 700,00 € aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 BGB i. V. m. § 92 Abs. 2 UrhG.

Der die Klasse 4 der G.-Schule R. betreuende Lehrer hat durch das -unstreitig durch ihn erfolgte- Einstellen der gegenständlichen Fotografie schuldhaft eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt, wofür die Beklagte als Dienstherr einzustehen hat.

Die Urheberrechtsverletzung (siehe oben I.) erfolgte seitens des einstellenden Lehrers zumindest fahrlässig.

1.

Zwischen den Parteien steht es nicht im Streit, dass das Bild nicht durch einen Schüler, sondern durch den betreuenden Lehrer eingestellt wurde. Dabei kommt es, entgegen der Rechtsansicht der Beklagten, nicht darauf an, dass die Verletzungshandlung nicht im Einzelnen vom Kläger bezeichnet wird. Die Verletzungshandlung ist insoweit in der Sphäre der G.-Schule erfolgt, wobei der Kläger als Urheber der Fotografie keinerlei Einblick hat, wer genau unter welchen Umständen die Fotografie eingestellt hat. Darauf kommt es auch nicht an, da das Einstellen der Fotografie durch einen betreuenden Lehrer eingestellt wurde. Von welchem Lehrer genau die Fotografie eingestellt worden ist, hat lediglich die Beklagte als Dienstherr einen näheren Einblick. Dazu trägt sie jedoch nichts vor.

2.

Das Einstellen der gegenständlichen Fotografie stellt vorliegend zumindest einen zumindest fahrlässigen Urheberrechtsverstoß des betreuenden Lehrers dar.

Bei der Nutzung des Internets und auch etwaiger Suchmaschinen -auch durch Schüler- hätte den Lehrer die Letztverantwortung getroffen, für den Fall, dass man "ergoogelte" Bilder nicht nur einem beschränken Kreis, sondern tatsächlich im Rahmen eines Schulprojektes jedermann zugänglich machte, zu prüfen, woher das Bild stammte und ob dies urheberrechtlich geschützt war. Dabei ist bei Verwendung eines wie vorliegend aus einer fremden Quelle übertragenen Lichtbildes zu unterstellen, dass dieses Bild grundsätzlich, bis zur Klärung des Gegenteils, urheberrechtlich geschützt ist.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich an einem Lichtbild ein ausdrücklicher Hinweis auf den urheberrechtlichen Schutz findet. Vielmehr wäre es Aufgabe des Lehrers gewesen, vor Einstellen des Bildes zu prüfen, ob dieses denn tatsächlich gemeinfrei ist. Dass die gegenständliche Fotografie nicht gemeinfrei ist, hätte der Lehrer auch erkennen können. Ein -im Gegensatz zum Hinweis auf urheberrechtlichen Schutz- relevanter ausdrücklicher Hinweis auf eine gemeinfreie Quelle ist jedenfalls von Seiten der Beklagten nicht vorgetragen. Die Prüfung, ob die Fotografie gemeinfrei ist, hat der betreuende Lehrer jedoch offensichtlich unterlassen.

3.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist jedoch nur in Höhe von 700,00 € begründet, wobei die zu zahlende Lizenzgebühr gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen war.

a.

Eine vollumfängliche Anwendung der vom Kläger als Lizenzpraxis vorgetragenen MFM-Tabelle ist vorliegend jedoch nicht zur Schätzung heranzuziehen. Zwar hat der Kläger überzeugend vorgetragen, dass er als professioneller Reisefotograf tätig ist, jedoch fehlt es auf Seiten der Schule, auf deren Seite die Fotografie eingestellt war, an einer kommerziellen Nutzung, die mit der Nutzung durch ein Unternehmen vergleichbar wäre.

b.

Das Gericht zieht deshalb vorliegend die Werte der MFM-Tabelle in reduzierter Form zur Schätzung heran. Die zu Grunde zu legende Nutzungsdauer ergibt sich vorliegend aus der vom Kläger vorgetragenen erstmaligen Einstellung am 26.11.2004 bis zur unstreitigen Entfernung im Januar 2012, also insgesamt etwa 7 Jahre und 2 Monate. Soweit die Klägerin vorliegend das erstmalige Einstellungsdatum bestreitet, hat der Kläger als Anlage K 21 einen Screenshot eines Webarchivdienstes vorgelegt, aus dem eine erstmalige Erfassung am 26.11.2004 hervorgeht. Die Beklagte, deren angestellter bzw. verbeamteter Lehrer selbst das Bild eingestellt hat und insoweit durchaus Kenntnis vom Zeitpunkt der Einstellung hätte haben können, verhält sich hierzu nicht.

c.

Bei vollständiger Berücksichtigung der MFM-Tabelle ergäbe sich eine grundlegende Gebühr von 465,00 € bei der Nutzung -wie vorliegend- auf einer Unterseite für 3 Jahre sowie für 3 weitere Jahre jeweils ein Zuschlag von 50% dieses Betrages.

Als Summe für die Nutzung durch eine Schule schätzt das Gericht den Schadensersatz unter Zugrundelegung einer hälftigen Anwendung der MFM-Tabelle wie folgt bei einer Nutzung von mehr als 7 Jahren, also drei angefangenen 3-Jahres-Gebühren:

(465,00 €/2) + (465,00 €/4) x 2= 232,50 € + 232,50 € =465,00 €

Zudem wurde der Kläger vorliegend nicht als Urheber genannt. Ihm steht jedoch, unabhängig davon ob der in der "ergoogelten" Bildquelle als Urheber benannt wurde, gem. § 13 Abs. 1 UrhG das Recht zu über seine Namensnennung zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR RR 2006, 393). Hiergegen hat der betreuende Lehrer verstoßen. Diesbezüglich hält das Gericht einen Aufschlag, der einer hälftigen 3-Jahres-Lizenzgebühr nach MFM nahekommt, für angemessen, sodass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 700,00 € ergibt.

d.

Bei der Schätzung kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, welche Beträge bei außergerichtlicher Aufforderung zum Schadensersatz wegen behauptet unerlaubter Nutzung von anderen Verletzern gezahlt wurde. Die Schätzung des Schadens erfolgt vorliegend nach § 287 ZPO, wobei jedoch die auf Aufforderung zum Schadensersatz gezahlten Beträge nicht als übliche Lizenzpraxis angenommen werden kann, da in diesen Fällen ex ante gerade keine Lizensierung erfolgt ist.

4.

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Soweit die Beklagte sich mit der Einrede der Verjährung verteidigt, hat sie die der Einrede zu Grunde liegenden Tatsachen nicht bewiesen. Es steht insbesondere nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger bereits 2004 von der Urheberrechtsverletzung Kenntnis hatte. Insoweit hat der Kläger seiner sekundären Darlegungslast genügt, dass er vorgetragen hat, er habe vom erstmaligen Einstellen der Fotografie im November 2004 erst im Jahre 2011 durch eine Archivsuche (siehe auch oben II 3. b.) erfahren. Tauglichen Beweis für eine Kenntnis des Klägers im Jahre 2004 hat die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht angeboten.

5.

Der Zinsanspruch auf den Lizenzschaden ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB seit dem auf Beginn der Urheberrechtsverletzung folgen Tag, also dem 27.11.2004.

III.

Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, jedoch anhand eines Gegenstandswertes von lediglich 5.360,00 € in Höhe von 459,40 €.

IV.

Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus §§ 242, 259 BGB i. V. m. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Der Kläger ist insoweit schuldlos im Ungewissen über den Umfang etwaiger, über die Nutzung auf der Schulhomepage herausgehende Nutzungen, während die Beklagte durch Rücksprache mit dem Lehrpersonal der G.-Schule unschwer Auskunft hierüber erteilen und an den Kläger weitergeben kann.

B.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.360,00 EUR festgesetzt.

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