AG Marl, Beschluss vom 29.12.2020 - 36 F 347/20
Fundstelle
openJur 2021, 5847
  • Rkr:
Tenor

Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin vom 22.12.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Antrag vom 22.12.2020 verlangt die Antragstellerin das Umgangsrecht des Antragsgegners mit den gemeinsamen Kindern, dem nunmehr elf Jahre alten P und dem sieben Jahre alten N, im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen. Mit Vergleich vor dem Amtsgericht N1 vom ..., Az. ..., einigten sich die Beteiligten dahingehend über den Umgang, dass die Kinder jedes zweite Wochenende bei dem Antragsgegner verbringen sowie einen weiteren Tag unter der Woche von Dienstagnachmittag auf Mittwochmorgen in jeder Woche.

Die Beteiligten sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Antragsgegner wohnt in der Dachgeschosswohnung im Mehrfamilienhaus seiner Eltern, die die Erdgeschosswohnung bewohnen. Während der Umgangskontakte halten sich die Kinder auch in den Räumlichkeiten der Großeltern auf. Der Großvater der Kinder ist an Leukämie erkrankt und wartet auf eine Stammzellentransplantation. Er darf sich bis dahin keinem Infektionsrisiko aussetzen.

In der Sache Amtsgericht N1 ... verlangte die Antragstellerin von dem Antragsgegner, die Notbetreuung in der Grundschule der Kinder zu akzeptieren und berief sich auf § 1687 Abs. 2 S. 2 BGB, weil es sich bei der Notbetreuung um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handele. Der Antragsgegner verweigerte dies mit der Begründung, die Kinder könnten in seinem Haushalt betreut werden, wo auch die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus geringer sei. Das Gericht übertrug sodann der Antragstellerin mit Beschluss vom 26.05.2020 die Befugnis, über die Notbetreuung der Kinder allein zu entscheiden, weil sie wegen ihrer Erwerbstätigkeit auf eine zuverlässige und reibungslose Betreuung der Kinder angewiesen sei.

Die Antragstellerin begründet ihren Antrag auf Aussetzung des Umgangs in der vorliegenden Sache damit, dass der Antragsgegner bei jedem Umgangskontakt einen Corona-Test durch eine befreundete Ärztin durchführen lässt. Zu den dafür erforderlichen Abstrichen aus Rachen und Nase hätte die Antragsgegner nach Auffassung der Antragstellerin ihre Einwilligung einholen müssen. Die Tests erfolgten ohne jegliche medizinische Indikation. Es handele sich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Kinder der Beteiligten. Dieser gefährde das Kindeswohl. Darüber hinaus müssten die Kinder während des gesamten Aufenthalts beim Vater als auch bei den Großeltern einen Mund-/Nasenschutz tragen. Es werde penibel auf Abstandsregelungen geachtet. Dies sei den Kindern in keinster Weise zumutbar, wie auch der Umstand, dass sie sich vor jedem Umgangskontakt einer schmerzhaften Testung unterziehen müssten. Diese böten ohnehin keinen 100-prozentigen Schutz vor einer Infektion. Zudem hätten die Kinder nach der Rückkehr von dem letzten Umgangskontakt der Antragstellerin unmissverständlich erklärt, dass sie über die Feiertage nicht in dieses Umfeld zurückkehren möchten und auch keinesfalls weitere Corona-Tests über sich ergehen lassen möchten.

Die Antragsgegner verweist darauf, dass ihr Großvater aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und den damit verbundenen erheblichen körperlichen Einschränkungen auf seine Hilfe dringend angewiesen ist. Um einerseits das Risiko einer Infektion mit dem Corona Virus zu minimieren und andererseits den Kindern unbeschwerte Umgangskontakte zu ermöglichen, lasse er die Testungen fachgerecht durch eine Ärztin durchführen. Die Kinder seien damit auch jedes Mal einverstanden gewesen. Auch mache er die Testung von der jeweiligen Situation abhängig. So sei diese in den Weihnachtsferien nicht durchgeführt worden, weil sich die Kinder nur zu Hause aufgehalten hätten und das Infektionsrisiko deshalb gering gewesen sei. Mit der Testung nehme der Antragsgegner seine Befugnisse gemäß § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB wahr.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Die von dem Antragsgegner an den Kindern vorgenommenen Tests sind kein hinreichender Grund für die Einschränkung des Umgangsrechts. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Rachenoder Nasenabstrich überhaupt um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit handelt. Jedenfalls ist dieser so geringfügig, dass er den Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung zuzurechnen ist. Schon angesichts der zahlenmäßigen Verbreitung von Tests in der Coronapandemie handelt es sich mittlerweile um eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Schließlich werden Tests auch anlasslos für Urlaubsreisen durchgeführt und sind zur Beendigung von Infektionsketten wünschenswert.

Die Testung der Kinder erfolgt zu dem anzuerkennenden Zweck, den in familiärer Gemeinschaft mit dem Antragsgegner lebenden Großvater vor einer Ansteckung zu schützen. Hierfür sind die Tests geeignet, weil im Falle der Testung ein geringeres Ansteckungsrisiko besteht als ohne Testung. Die Vornahme des Abstrichs ist den Kindern auch zumutbar, weil der Abstrich von der Ärztin fachgerecht mit nur einer schnellen Bewegung abgenommen wird. Dabei entsteht ein minimales Kratzen im Hals und in der Nase, das von der Testperson kaum wahrgenommen wird. Die von der Antragstellerin geäußerte Vorstellung, die Vorname des Abstrichs sei nur unter Schmerzen möglich, ist abwegig.

Ebenso wenig wie die wöchentlichen Coronatests gefährden die anerkannten Regeln der Infektionsvermeidung wie die Abstandsregeln sowie des Tragens eines Mund-/Nasenschutzes im Haushalt des Antragsgegners nachhaltig das Kindeswohl. Angesichts der Gefahren einer Weiterverbreitung des Coronavirus können die Kinder nicht vor sämtlichen mit der Pandemie verbundenen Unannehmlichkeiten und Einschränkungen bewahrt werden. Die zwischen Infektionsschutz und Kindeswohl vorzunehmende Abwägung kann abhängig von der persönlichen Situation und Einstellung zu den Gefahren einer Erkrankung unterschiedlich ausfallen und ist von dem anderen Elternteil zu respektieren. Schließlich lernen auch die Kinder mit unterschiedlichen Bedingungen im Haushalt der Antragstellerin und im Haushalt des Antragsgegners zurechtzukommen, weshalb ihrer nunmehr von der Antragstellerin behaupteten Weigerung, die Tests durchführen zu lassen, keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, da auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend dem Umgang kein Rechtsmittel möglich ist, vergleiche § 57 FamFG.

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