LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.04.2019 - 3-10 O 82/18
Fundstelle
openJur 2021, 5737
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von drei Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 5.500,- Euro aus einer wettbewerbsrechtlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung des Beklagten vom 15.02.2017 wegen behaupteter dreier Verstöße geltend.

Der Kläger als Lizenznehmer der deutschen Marke "..." mahnte den Beklagten wegen Verletzung dieser Marke ab. Der Beklagte gab daraufhin unter dem 15.02.2017 gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die auf einem vom Kläger vorformulierten Entwurf beruhte, der jedoch bereits vollinhaltlich fixiert war.

Unter Ziffer 1. der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 15.02.2017 heißt es:

"Der Unterlassungsschuldner ... verpflichtet sich gegenüber den Unterlassungsgläubigern ..., es bei Meidung einer unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung sofort fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,- Euro ... ab sofort zu unterlassen, die Zeichenfolge ... in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen Zeichen wie "..." im geschäftlichen Verkehr für Angelsportartikel bzw. Angelköderfuttermittel oder Lockstoffe gewerblich zu benutzen."

Unter Ziffer 4. vereinbarten die Parteien als Gerichtsstand Frankfurt am Main.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 15.02.2017 (Anlage ASt5, Bl. 17 d.A, aus der beigezogenen Akte bzgl. des einstweiligen Verfügungsverfahrens zwischen den Parteien Az. 3-10 O 35/17, die Gegenstand der hiesigen mündlichen Verhandlung vom 26.04.2019 gewesen ist) Bezug genommen.

Im Rahmen einer Abmahnung bzgl. der Marke "..." gegenüber einem anderen Unternehmen, der ..., verwendete der Kläger im Hinblick auf eine geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung bzgl. der Unterlassungsverpflichtung ebenfalls eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit nahezu identischem Inhalt wie bei der vorliegenden, insbesondere bzgl. des Ausschlusses des Fortsetzungszusammenhangs. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diesen Entwurf (Anlage B16, Anlagenband) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, in einer fixen Vertragsstrafe unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs sei keine Benachteiligung zu sehen, da der Beklagte jederzeit eine andere Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hätte abgeben können.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 16.500,- Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die in Rede stehende Vertragsstrafe nicht wirksam vereinbart worden sei. Bei der vom Kläger vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 I BGB. Die darin verwendete vorformulierte Formulierung "unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs" verstoße gegen das allgemeine Benachteiligungsverbot in § 307 I BGB, auf das sich auch der Beklagte als Unternehmer berufen könne. Ein genereller Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs bei Vertragsstrafen im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen sei unzulässig. Dieser Verstoß führe zur Unwirksamkeit der gesamten Vertragsstrafenklausel.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlungen von Vertragsstrafen in Höhe von 3 x 5.500,- Euro (= insgesamt 16.500,- Euro) aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung des Beklagten vom 15.02.2017.

Ein Zahlungsanspruch scheidet schon deshalb aus, weil das Vertragsstrafeversprechen des Beklagten wegen unangemessener Benachteiligung im Sinne von § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam ist

Bei dem Vertragsstrafeversprechen gemäß Ziffer 1. der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 15.02.2017 handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 I BGB.

Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger in verschiedentlichen Abmahnverfahren bzgl. der Marke "..." das auch hier in Rede stehende Vertragsstrafenversprechen als vorformulierte und inhaltlich voll fixierte Entwürfe, die sich als Vertragsbedingungen des Unterlassungsvertrages darstellen, verwendet, insbesondere die Formulierung/Klausel "unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs".

Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger dem Beklagten die Bedingungen in dem Unterlassungsvertrag bzgl. des Vertragsstrafeversprechens im Sinne von § 305 I 1 BGB gestellt hat. Aus den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 10.10.2018 unter Ziffer 8.) (Bl. 51a d.A.) lässt sich entnehmen, dass der Kläger nicht bereit war, von seinen Bedingungen abzurücken, insbesondere nicht von der fixen Vertragsstrafe unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs. Insoweit kommt es auf die konkrete Verhandelbarkeit der in Rede stehenden konkreten Vertragsbedingungen an. Deshalb ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Beklagte ggf. eine eigene strafbewehrte Unterlassungserklärung nach seinem gewünschten Inhalt hätte abgeben können. Dadurch werden nicht die vom Verwender vorformulierten Vertragsbedingungen zur Disposition gestellt.

Eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der eine Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelverstößen von vornherein ausgeschlossen wird, ist mit wesentlichen Grundgedanken des Vertragsstraferechts unvereinbar und daher nach § 307 II Nr. 1 BGB grds. unwirksam, falls nicht besondere Umstände vorliegen, die die Unangemessenheit der Benachteiligung ausschließen (vgl. nur BGHZ 121, 13 (18) - Fortsetzungszusammenhang; OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2010 - 19 U 53/10, BeckRS 2011, 04596; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 37. Aufl. 2019, UWG § 12 Rn. 1.222; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 7. Aufl. 2016, UWG § 12 Rn. 39). Insoweit stellt sich die Vertragsklausel "unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs" als unwirksam dar. Insbesondere hat der Kläger auch keine besonderen Umstände dargelegt, die eine Benachteiligung ausschließen würden. Insoweit ist es auch in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Beklagte ggf. eine eigene strafbewehrte Unterlassungserklärung nach seinem gewünschten Inhalt hätte abgeben können. Darauf kann sich der Kläger nicht erfolgreich berufen. Dies würde dem Schutzcharakter der AGB-Regelungen widersprechen. Vielmehr liegt es im alleinigen Risikobereich des Klägers als Verwender, wenn er unwirksame AGB verwendet und der Vertragspartner (hier der Beklagte) den so vom Kläger gestellten Unterlassungsvertrag nebst Vertragsstrafeversprechen akzeptiert. Dann kann sich der Kläger nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Beklagten dies ja gar nicht hätte machen müssen. Dies stellt sich als rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten dar.

Eine Aufrechterhaltung des Vertragsstrafeversprechens ohne den "Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs" kommt nicht in Betracht, da dies zu einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion führen würde. Danach ist das gesamte Vertragsstrafeversprechen unwirksam.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.

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