Hessisches LSG, Urteil vom 03.12.2018 - L 5 R 18/16
Fundstelle
openJur 2021, 5733
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 31. Mai 2016 teilweise aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten war im erstinstanzlichen Verfahren die Zahlung von Betreuungsgeld nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Im Berufungsverfahren ist noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten im Hinblick auf die Nichtbescheidung des Leistungsantrags noch vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 (1 BvF 2/13) streitig.

Die 1976 geborene A. A. (Klägerin) und ihr 1976 geborener Ehemann, C. A. (Kläger), sind Eltern des 2014 geborenen Kindes Amelie. Sie stellten per Faxzusendung am 2. Juli 2015 Antrag auf Betreuungsgeld für die Zeit des 13. bis 36. Lebensmonats des Kindes, zu leisten an die Klägerin. Auf Anforderung des Beklagten vom 13. Juli 2015 legte die Klägerin das Antragsformular am 20. Juli 2015 im Original vor.

Durch Bescheid vom 16. Oktober 2015 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 21. Juli 2015 (1 BvF 2/13) §§ 4a bis 4d des BEEG rückwirkend für nichtig erklärt. Die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Betreuungsgeld sei damit entfallen.

Die Kläger erhoben Widerspruch am 4. November 2015 und machten geltend, der Antrag datiere vom 26. Juni 2015 und sei am 2. Juli 2015, deutlich vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015, eingegangen. Hätte der Beklagte in dieser Zeit den Antrag bearbeitet und Betreuungsgeld gewährt, hätten sie das Betreuungsgeld für die gesamte Dauer der Bewilligung aufgrund Vertrauensschutzes erhalten. Die Nichtbearbeitung des Antrages könne nicht zu ihren Lasten gehen.

Durch an die Klägerin gerichteten Widerspruchsbescheid vom 25. November 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog sich der Beklagte erneut auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 sowie darauf, dass diese Entscheidung mit der Verkündung Rechtskraft erlangt habe. Hierdurch sei die Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Betreuungsgeld rückwirkend entfallen. Auch vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gestellte Anträge könnten nun nicht mehr positiv beschieden werden. Eine anderslautende Übergangsregelung habe das Bundesverfassungsgericht nicht getroffen. Da im Fall der Klägerin noch keine Entscheidung über die Zahlung von Betreuungsgeld ergangen sei, könne ihr auch kein Vertrauensschutz zuerkannt werden.

Die Klägerin und der Kläger erhoben am 21. Dezember 2015 Klage und trugen erneut vor, der Antrag sei bei dem Beklagten am 2. Juli 2015 eingegangen. Es hätte der Behördenwillkür bzw. dem jeweiligen Sachbearbeiter oblegen, ob Betreuungsgeld gezahlt werde oder nicht. Nach ihrer Kenntnis sei in anderen Fällen Betreuungsgeld gewährt worden, obwohl entsprechende Anträge deutlich später gestellt worden seien. Die Ablehnung des Antrages stelle zudem einen massiven Eingriff in die Planungssicherheit von Eltern dar, da sie fest mit einem monatlichen Zuschuss von 150,00 € gerechnet hätten.

Demgegenüber hielt der Beklagte an seiner Ablehnung unter Wiederholung der im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung fest. Auf Nachfrage des Sozialgerichts teilte der Beklagte weiter mit, die letzten Bewilligungsbescheide bezüglich Betreuungsgeld seien am Vormittag des 21. Juli 2015 erteilt worden. Sofort ab Bekanntwerden des Urteils, ab dem Nachmittag des 21. Juli 2015, habe er keine Bescheide mehr erteilt. An welchem Tag der zuletzt positiv beschiedene Antrag eingegangen sei, könne nicht mehr ermittelt werden. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer habe damals ca. 14 Tage betragen. Im Übrigen sei für die Abarbeitung der Anträge kein "Schema" vorgegeben gewesen, da nicht abzusehen gewesen sei, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden werde. Ein Gleichheitsverstoß ergebe sich daraus nicht. Ergänzend verwies der Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2015 (B 10 EG 2/15 R) und vertrat auf die rechtlichen Hinweise des Kammervorsitzenden im Erörterungstermin vom 10. Mai 2016 die Auffassung, Amtshaftungsansprüche seien vorliegend ausgeschlossen. Bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe es keine Koordinierungsabsprachen zwischen dem Bund und den Ländern und damit auch keine Anweisungen gegeben. Erst nach der Entscheidung sei dann im September 2015 eine einheitliche Anweisung erfolgt, dass noch offene Anträge auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht mehr positiv beschieden werden könnten.

Durch Urteil vom 31. Mai 2016 stellte das Sozialgericht fest, dass das beklagte Land rechtswidrig gehandelt habe, indem es den Antrag der Kläger auf Zahlung von Betreuungsgeld nicht vor der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 beschieden habe. Im Übrigen wies es die Klage der Kläger ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2015 §§ 4a bis 4e (gemeint: 4d) BEEG für nichtig erklärt habe, sodass es an einer Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zahlung von Betreuungsgeld fehle. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf das Urteil vom 15. Dezember 2015, B 10 EG 2/15 R) könnten sich nur solche (früheren) Anspruchsinhaber auf Vertrauensschutz berufen, denen bis zur Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts bereits ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid erteilt worden sei. Einen solchen Bescheid hätten die Kläger jedoch gerade nicht erhalten. Zulässig und begründet sei hingegen der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag. Das notwendige Feststellungsinteresse sei gegeben, da die Kläger zumindest nachhaltig erwägen würden, Ansprüche nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz - GG -) geltend zu machen. Auch stehe die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage hier dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nicht entgegen. Die Begründetheit des Antrages ergebe sich daraus, dass der Beklagte den Antrag der Kläger unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts am 21. Juli 2015 (positiv) beschieden habe. Die Kläger seien als begünstigte Normadressaten der §§ 4a ff. BEEG gegenüber solchen Betreuungsgeld begehrenden Antragstellern ungleich behandelt worden, denen noch vor der Urteilsverkündung ein Bewilligungsbescheid erteilt worden sei. Soweit zwar die Ungleichbehandlung weder an personenbezogene Merkmale der Kläger anknüpfe noch ein besonderer Bezug der Betreuungsgeldgewährung zur Ausübung grundrechtlicher Freiheiten bestehe und deshalb die Rechtfertigungsanforderungen an die streitgegenständliche Ungleichbehandlung als gering anzusehen seien, genüge jedoch das Handeln des Beklagten auch diesen Anforderungen nicht, denn es fehle schlicht an jeglichem sachlichen Grund. Es habe sich bei dem bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren nicht um ein "herkömmliches" Normenkontrollverfahren gehandelt, weil bereits vor der Verabschiedung der §§ 4a bis 4d BEEG das Betreuungsgeld rechtspolitisch, verfassungspolitisch und verfassungsrechtlich stark umstritten gewesen sei. Spätestens nach den Medienberichten über die mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. April 2015 sei allgemein deutlich geworden, dass erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestünden. Es habe deshalb klaren Anlass für den Beklagten gegeben, seine Verwaltungspraxis auf die drohende Nichtigerklärung einzustellen, was auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten gewesen sei. Demgemäß hätte der Beklagte sicherstellen müssen, dass die Auswahl zwischen noch rechtzeitig, also vor der Urteilsverkündung, bewilligten Betreuungsgeldanträgen einerseits und den nicht mehr bearbeiteten Anträgen andererseits nicht willkürlich erfolge. Dies wäre auch ohne weiteres möglich gewesen. So hätte zum einen durch entsprechenden Personaleinsatz eine bevorzugte Bearbeitung der Anträge erfolgen können, sodass am 21. Juli 2015 keine unbeschiedenen Anträge verblieben wären. Zum anderen wäre es dem Beklagten möglich gewesen, ein Enddatum für Antragseingänge festzusetzen, bis zu dem noch Anträge beschieden werden. Indem aber ohne System bis zur Urteilsverkündung noch Weiterbewilligungen ausgesprochen worden seien, habe der Beklagte willkürlich gehandelt. Dieser habe keine Kriterien benennen können, nach denen er zwischen solchen Antragstellern, deren Anträge noch bis zum 21. Juli 2015 beschieden worden seien, und anderen Antragstellern differenziert habe. Angesichts der von dem Beklagten angegebenen Bearbeitungszeit von ca. 14 Tagen sei davon auszugehen, dass am Vormittag des 21. Juli 2015 noch Anträge bewilligt worden seien, die nach dem Antrag der Kläger eingegangen seien. Selbst angesichts der hier anzulegenden niedrigen Rechtfertigungsschwelle liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass (nur) bereits bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden Vertrauensschutzwirkung zuerkannt worden sei. Diesen Bestandsschutz hätten die Kläger aufgrund ihres Antrages erst im Juli 2015 bis zur Urteilsverkündung am 21. Juli 2015 zwar nicht erreichen können. Dies wäre jedoch nur dann relevant gewesen, wenn der Beklagte aus dem damit begrenzten Vertrauensschutz den Schluss gezogen hätte, alle am 21. Juli 2015 wirksamen, aber nicht bestandskräftigen Bescheide zurückzunehmen. Dies sei hier aber gerade nicht erfolgt. Damit seien die Kläger nicht nur gegenüber solchen Antragstellern, deren Betreuungsgeldbewilligung am 21. Juli 2015 schon bestandskräftig gewesen sei, ungleich behandelt, sondern auch gegenüber denjenigen, die bis dahin einen Bewilligungsbescheid erhalten hätten. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Betreuungsgeld erfüllt hätten.

Gegen das dem Beklagten am 21. Juni 2016 zugestellte Urteil richtet sich seine am 1. Juli 2016 zum Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Er trägt vor, der angefochtene Betreuungsgeldbescheid entspreche der Sach- und Rechtslage. Der - zunächst lediglich per Fax - gestellte Antrag sei ausweislich der Verwaltungsakte zeitnah bearbeitet und der Originalantrag mit der üblichen Frist von 4 Wochen angefordert worden. Dieser sei am 20. Juli 2015 eingegangen. Ursächlich für die zeitlich spätere Bearbeitung sei damit die zunächst nicht erfolgte Antragseinreichung im Original gewesen und der Vorwurf der willkürlichen Antragsbearbeitung sei entschieden zurückzuweisen. Anträge würden gemäß ihres Eingangs und der intern geregelten Zuständigkeit der Sachbearbeiter bearbeitet. Dass die Antragstellung schriftlich zu erfolgen habe und dabei eine Übermittlung per Telefax allenfalls als Mitteilung zu werten sei, die keinesfalls zu einer abschließenden Antragsbearbeitung führe, hätten die Kläger aufgrund ihres vorangegangenen Elterngeldverfahrens wissen können. Es sei hinlänglich bekannt, dass Telefax und E-Mail nicht den Anforderungen einer schriftlichen Antragstellung genügten. Im Übrigen sei weder dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend noch dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration noch der Fachaufsicht Elterngeld des Regierungspräsidiums Gießen bereits im Vorfeld die abschließende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 bekannt gewesen. Die Medienberichte nach der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2015 stellten keine Grundlage dar, die eine Veränderung der bestehenden Verwaltungspraxis im Voraus gerechtfertigt hätten. Zwar seien die geäußerten Zweifel über die Verfassungsmäßigkeit der Norm bekannt gewesen. Es habe jedoch durchaus die Möglichkeit bestanden, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung eine Übergangsregelung vorsehe. Im Ergebnis seien Abweichungen von der bisherigen Verfahrensweise vor der Urteilsverkündung nicht angebracht gewesen.

Der Beklagte beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 31. Mai 2016 teilweise aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Urteils vor, vorliegend gehe es im Wesentlichen um die Frage, ob aufgrund der Reihenfolge der Antragsbearbeitung ihnen andere Antragsteller vorgezogen worden seien. Insoweit habe der Beklagte nach den Feststellungen des Sozialgerichts keine Kriterien benennen können, nach denen der Beklagte zwischen solchen Antragstellern, deren Anträge noch bis zum 21. Juli 2015 beschieden worden seien, und anderen Antragstellern differenziert habe.

Beide Beteiligte haben übereinstimmend erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 31. Mai 2016 kann nicht aufrechterhalten bleiben, soweit es festgestellt hat, dass das beklagte Land rechtswidrig gehandelt habe, indem es den Antrag der Kläger auf Zahlung von Betreuungsgeld nicht vor der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 (1 BvF 2/13) beschieden habe.

Zunächst ist festzustellen, dass Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nicht mehr die Gewährung von Betreuungsgeld ist. Das Sozialgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, was von der Klägerseite nicht angegriffen worden ist. Berufungsführer ist vielmehr allein der Beklagte, der sich gegen den feststellenden Tenor wendet.

Die Klage ist unzulässig, soweit sie auch von dem Ehemann der Klägerin geführt wird. Diesem fehlt nämlich die entsprechende Klagebefugnis (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Ehemannes (vgl. § 55 Abs. 1 SGG) von vornherein zu verneinen. Inhaber eines Anspruches auf Gewährung von Betreuungsgeld konnte nur ein Elternteil sein (§ 4d Abs. 3 Satz 1 BEEG). Dementsprechend ergibt sich hier auch aus dem am 2. Juli 2015 gestellten Antrag, dass Antragstellerin die Klägerin ist und an sie Betreuungsgeld für den 13. bis 36. Lebensmonat des Kindes gezahlt werden soll. Dem hat der Beklagte Rechnung getragen und sowohl den Bescheid vom 16. Oktober 2015 als auch den Widerspruchsbescheid vom 25. November 2015 ausschließlich an die Klägerin adressiert. Mithin konnte zulässigerweise Klage gegen den Widerspruchsbescheid nur von der Klägerin erhoben werden, weil nur ihr gegenüber die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte besteht und sie dementsprechend beschwert sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014, B 6 KA 43/13 R). Gleiches gilt gegenüber dem Ehemann der Klägerin gerade nicht. Diesem kann damit auch kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG zugebilligt werden.

Dies vorausgeschickt ist auch die allein noch streitgegenständliche Feststellungsklage unzulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der von dem Sozialgericht in sein Urteil aufgenommene Feststellungstenor, mit dem die Rechtswidrigkeit der Nichtbescheidung des Leistungsantrages vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 festgestellt worden ist, noch von dem Hilfsantrag der Klägerin gedeckt ist. Mit dem Hilfsantrag begehrte die Klägerin festzustellen, dass die Ablehnung des Betreuungsgeldantrages rechtswidrig gewesen ist. Die Klägerin greift jedoch nicht die Ablehnung des Antrages an, sondern wendet sich lediglich gegen den Zeitpunkt der Bescheidung. Einer weiteren Vertiefung bedarf es nicht, denn jedenfalls fehlt es an dem für die Feststellungsklage erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis und damit an der Zulässigkeit. Zunächst ist klarzustellen, dass es sich vorliegend nicht um eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG handelt. Voraussetzung ist insoweit, dass sich ein Verwaltungsakt erledigt hat. Der ursprünglich angefochtene und das Betreuungsgeld ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2015 ist jedoch nicht erledigt, vielmehr entfaltet er weiterhin (ablehnende) Wirkung, die von der Klägerin angesichts der Nichtigerklärung der §§ 4a bis 4d BEEG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 nicht mehr angegriffen wird. Es verbleibt als Klageart die "allgemeine" Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 SGG, die vorliegend jedoch unzulässig ist. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung. Der abweichenden Auffassung des Sozialgerichts vermochte sich der Senat nicht anzuschließen. Die Klägerin hat zwar im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht vom 10. Mai 2016 erklärt, sie wolle sich die Option der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG vor dem Zivilgericht offen halten. Dies führt jedoch nicht zur Bejahung des geforderten Feststellungsinteresses. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Feststellungsklage gegenüber einem Amtshaftungsprozess vor einem ordentlichen Gericht subsidiär ist, sofern sich das primäre Rechtsschutzbegehren vor dem Beschreiten des Sozialrechtswegs erledigt hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2008, L 12 AL 57/05; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 12. Auflage 2017, § 55 Rn. 15b m.w.N.). Insoweit gibt es keinen Anspruch auf den "sachnäheren Richter" (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. November 1995, 20 B 93.866). Demgegenüber liegt nahe, sofern sich das primäre Rechtsschutzbegehren erst während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat und der Rechtsstreit im Hinblick auf Amtshaftungsansprüche fortgeführt wird, die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Schadensersatzklage zu verneinen und die Feststellungsklage als zulässig anzusehen, um aus prozessökonomischen Gründen den Kläger nicht um die Früchte des bisherigen Prozesses zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998, 4 C 14/96). So liegt der Fall hier gerade nicht. Zum einen kann nicht übersehen werden - auch wenn die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren noch den Antrag gestellt hat, den Beklagten zur Zahlung von Betreuungsgeld zu verurteilen -, dass sich dieses primäre Rechtsschutzbegehren mit Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 und damit bereits vor der hier am 21. Dezember 2015 erfolgten Klageerhebung erledigt hat, weil die dem Betreuungsgeld zugrunde liegenden Vorschriften der §§ 4a bis 4d BEEG für nichtig erklärt worden sind und es fortan an einer entsprechenden Rechtsgrundlage mangelt. Zum anderen ist aber auch zu berücksichtigen, dass die hier bereits erfolgte Klärung des primären Rechtsschutzbegehrens allenfalls Bedeutung für das Vorliegen eines Schadens hat, nicht jedoch auch für die von der Klägerin angestrebte bzw. dem Sozialgericht ausgesprochene Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten. Diese soll nach Auffassung der Klägerin in der zeitlichen Abfolge der Antragsbearbeitung liegen und damit gerade nicht in der Ablehnung des Antrages auf Betreuungsgeld. Dementsprechend kann die Klägerin auch nicht "um die Früchte des bisherigen Prozesses" gebracht werden, sofern sie darauf verwiesen wird, unmittelbar Amtshaftungsklage zu erheben. Im Ergebnis ist die Feststellungsklage der Klägerin aus beiden genannten Gründen unzulässig.

Dessen ungeachtet weist der Senat darauf hin, dass die Feststellungsklage der Klägerin auch nicht begründet wäre, denn ein rechtswidriges Handeln des Beklagten im Rahmen der Bearbeitung des Antrages der Klägerin auf Betreuungsgeld unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 GG ist für den Senat nicht ersichtlich, insbesondere liegt kein willkürliches Handeln des Beklagten vor. Unter Willkür ist eine Rechtsanwendung ohne sachlichen Grund zu verstehen. Eine solche hat hier nicht stattgefunden. Vielmehr ist dem Beklagten beizutreten, dass die eingegangenen Anträge dem jeweiligen Sachbearbeiter zugeführt und von diesem, ggf. mit unterschiedlicher Bearbeitungsdauer (bspw. infolge Urlaub oder Krankheit), bearbeitet worden sind, wobei eine entsprechende Bearbeitungszeit zugebilligt werden muss. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach den Angaben des Beklagten die damalige Bearbeitungsdauer durchschnittlich bei ca. 14 Tage gelegen habe. Hierbei hat es sich lediglich um einen Durchschnittswert gehandelt mit möglichen Abweichungen aus den genannten Gründen. Ein rechtswidriges Handeln ist auch nicht daraus abzuleiten, dass der Beklagte gehalten war, den am 2. Juli 2015 per Fax eingegangenen Antrag zwingend noch vor Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu bescheiden bzw. Vorkehrungen zu treffen, dass entweder alle Anträge vor der Verkündung abgearbeitet gewesen wären oder einen Stichtag festzusetzen. Zwar ging der Beklagte rechtsirrig davon aus, der am 2. Juli 2015 eingegangene Antrag sei infolge der Faxübermittlung nicht wirksam gewesen. Vielmehr erfüllt auch eine Faxsendung das Schriftformerfordernis (vgl. Bernhardt/Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl. 2017, Kap 6 Rn. 200 ff.). Gleichwohl fehlt es aus den ausgeführten Gründen an der Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten. Ohnehin kann nicht außer Acht gelassen werden, dass hier der von der Klägerin eingeforderte Vertrauensschutz sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lediglich auf im Zeitpunkt der Verkündung am 21. Juli 2015 bereits bestandskräftige Bescheide erstreckte (Hinweis des Bundesverfassungsgerichts auf § 79 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz <BVerfGG>). Auch unter Zugrundelegung eines am 2. Juli 2015 gestellten Antrags konnte bis zur Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21. Juli 2015 mangels Ablaufs der Widerspruchsfrist bis dahin Bestandskraft nicht eintreten. Von einem Vertrauensschutz war die Klägerin deshalb von vornherein ausgeschlossen. Dem kann auch nicht - wie das Sozialgericht meint - entgegengehalten werden, dass ein Verstoß gegen Art. 3 GG gegeben sei, weil der Beklagte zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht bestandskräftige Bescheide nicht zurückgenommen habe. Vielmehr ist entscheidend zu berücksichtigen, dass lediglich nicht mehr anfechtbare Entscheidungen (Bewilligungsbescheide) von der Nichtigerklärung der zugrunde liegenden Normen unberührt blieben und dies im Umkehrschluss zur Folge hat, dass Ansprüchen auf Betreuungsgeld, die in noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht werden, aufgrund der Nichtigerklärung jegliche Rechtsgrundlage entzogen ist (so auch BSG, Urteil vom 15. Dezember 2015, B 10 EG 2/15 R.; ebenso ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats: z. B. Urteile vom 24. Mai 2016, L 5 EG 10/16 und 22. November 2016, L 5 EG 3/16). Mangelt es aber an einer Rechtsgrundlage für die Leistungsbewilligung, war der Beklagte gehalten, noch nicht bestandskräftige Bewilligungsbescheide nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufzuheben. Sofern dies nicht - ggf. auch nur teilweise - erfolgt ist, gilt der Grundsatz, dass die Klägerin eine Gleichheit im Unrecht nicht einfordern kann. Im Übrigen war der Beklagte deshalb auch nicht gehalten, Vorkehrungen im Hinblick auf eine erwartete Nichtigerklärung der dem Betreuungsgeld zugrunde liegenden Vorschriften zu treffen, weil nicht absehbar war, ob und inwieweit das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsregelung treffen wird.

Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts teilweise aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere ist angesichts der ausgeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der der erkennende Senat nicht abweicht, grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu verneinen.

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