LG Stade, Beschluss vom 21.10.2020 - 2 O 158/20
Fundstelle
openJur 2021, 5543
  • Rkr:

Der Antrag auf Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten nach § 14 Abs. 3 TMG ist zulässig, soweit zivilrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte in Betracht kommen.

Tenor

1. Die Kammer übernimmt das Verfahren gemäß §348 Abs.3 ZPO

2. Der Antrag der Antragstellerin, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin Auskunft über die Bestands- und Nutzungsdaten zu den auf der Plattform X bestehenden Bewertungen vom 23. Oktober 2019 und 2. Mai 2019 zu erteilen, die zu der Antragstellerin als Arbeitgeberin abgegeben wurden, abrufbar unter der URL: XY, durch Angabe folgender gespeicherter Daten: IP-Adressen, die von dem Nutzer zur Abgabe der Bewertungen gespeichert wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone, Namen des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers, ist zulässig.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Gegenstandswert von 3.000 €

Gründe

Die Auskunftserteilung der Beteiligten als Dienstleisterin der streitbefangenen Internet-Plattform hat ihre Grundlage in § 14 Abs. 3 TMG. Die Antragstellerin hat ein rechtliches Interesse an der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 823 Abs.1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 186, 187, 266 a StGB hinreichend dargelegt, die entgegen der Auffassung der Beteiligten auch als schwerwiegend zu beurteilen sind, so dass dem Auskunftsanspruch zu entsprechen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §14 Abs.4 TMG.

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte