LG Bielefeld, Urteil vom 31.07.2019 - 3 O 418/18
Fundstelle
openJur 2021, 5307
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 19 U 1304/19
Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 12.712,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Skoda Rapid Spaceback Ambition mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) im Annahmeverzug mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs befindet.

Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H.v. 1.029,35 EUR zzgl. Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 62% und die Beklagte zu 1) zu 38 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zu 38 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 23 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagte zu 2) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten in der Hauptsache die Rückzahlung des Kaufpreises im Wege des Schadensersatzes für ein bei einem Autohaus in D. im Februar 2016 erworbenes Fahrzeug Skoda Rapid Spaceback Ambition. Die Beklagte zu 2) ist Importeurin des Fahrzeugs. Die Beklagte zu 1) ist Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Dieselmotors des Typs EA 189.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 15.02.2016 (Anl. K 2) das oben genannte Fahrzeug als Gebrauchtwagen zu einem Gesamtpreis von 15.700,00 € bei einem Autohaus in D., wobei er sein altes Fahrzeug für 2.000,00 € in Zahlung gab, so dass er noch 13.700,00 € (bar) entrichtete. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Übergabe einen Kilometerstand von 15.162 km auf.

In die Motorsteuerung hatte die Beklagte zu 1) als Herstellerin des Motors eine Software eingebaut, die erkannte, ob sich das Fahrzeug in einer standardisierten Testsituation befand, und dann in einen bestimmten Betriebsmodus schaltete. In diesem Modus war die Abgasrückführung höher als im normalen Fahrbetrieb, so dass der Stickoxidausstoß geringer war.

Die Beklagte zu 1) bot dem Kläger an, sein Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt vorzustellen damit ein Softwareupdate durchgeführt werden kann. Dieses erfolgte am 18.07.2017.

Das Fahrzeug wies am 30.07.2019 einen Kilometerstand von 62.732 km auf.

Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 03.12.2018 (Anl. K 5) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 15.605,95 € auf, unter Fristsetzung zum 11.12.2018.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten ihn arglistig getäuscht, ihn betrogen und durch das Inverkehrbringen des mit der oben genannten Software ausgestatteten Motors gegen die guten Sitten verstoßen. Hierzu behauptet er, dass die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten zu 1) in mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen installiert worden sei. Es sei der Beklagten zu 2) beim Import der betroffenen Fahrzeuge bewusst gewesen, dass es sich um nicht gesetzeskonforme Fahrzeuge handelte, sowie dass durch den Kauf dieser den jeweiligen Kunden ein Schaden entstehen würde.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm sei ein Schaden schon dadurch entstanden, dass er ein Geschäft abgeschlossen habe, welches er in Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getätigt hätte. Er müsse deshalb so gestellt werden, wie er stünde, wenn er das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Der Kläger behauptet, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass bei seinem Fahrzeug weitere Beeinträchtigungen durch das Software-Update auftreten würden.

Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt der Kläger die Rückzahlung des von ihm entrichteten Kaufpreises von 15.700,00 € (inklusive des für die Inzahlunggabe des Altfahrzeugs angerechneten Betrags), abzüglich einer Nutzungsentschädigung, sowie die Zahlung von Zinsen gem. §§ 849, 246 BGB. Wegen der Berechnung der Forderung wird auf das vorgerichtliche Schreiben vom 03.12.2018, Anl. K 5 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 15.605,95 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 zu zahlen, Zugum-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Skoda Rapid Spaceback Ambition mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel,

2. festzustellen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. aufgeführten Fahrzeugs befindet,

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.029,35 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem

Kläger alle weiteren Schäden, welche ursächlich mit dem Kaufvertrag über

das im Antrag zu 1. genannte Fahrzeug zusammenhängen, zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld.

Die Beklagten sind der Ansicht, dem Kläger stehe gegen sie kein Schadensersatzanspruch zu, da sie - wie sie behaupten- weder getäuscht noch sonst unwahre oder auch nur irreführende Tatsachen bekannt gegeben haben. Sie behaupten, dass das Fahrzeug der Klägerin technisch sicher sei und seine Nutzung keinerlei Einschränkungen unterliege. Jedenfalls nach dem Aufspielen des Softwareupdates bestünden auch keine Nachteile. Die Durchführung dieser technischen Maßnahme habe keine nachteiligen Auswirkungen auf das Fahrzeug. Auch sei es nicht aufgrund der installierten Motorsteuerungssoftware zu einer Wertminderung des Fahrzeugs gekommen.

Die Beklagte zu 1) bestreitet hinsichtlich der Entwicklung und Verwendung der Software eine Beteiligung oder auch nur Kenntnis der Vorstandsmitglieder. Nach derzeitigem Erkenntnisstand habe im Juli 2013 der Vorstand weder von der Programmierung noch von der Verwendung der Software in Fahrzeugen Kenntnis gehabt. Die Beklagte zu 2) meint, ihr sei keine Schädigung der Klägerin zurechenbar, da sie, was unstreitig ist, das Fahrzeug lediglich importiert habe. Sie bestreitet, dass ihre Vertreter entsprechende Kenntnis von dem Einsatz der Software gehabt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2019 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2019 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 4) unzulässig, im Übrigen zulässig, aber nur teilweise begründet.

I.

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 4), mit welchem die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich Schäden, welche mit dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zusammenhängen, unzulässig.

Es fehlt am gemäß § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn der Kläger hat die Möglichkeit weiterer Schäden, insbesondere die Gefahr von Steuernachzahlungen, nicht ausreichend dargelegt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es auf die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintritts nicht ankommt (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 256 Rn. 10).

II.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bielefeld auch für die Klage gegen die Beklagte zu 2) örtlich zuständig. Begehungsort der vom Kläger behaupteten unerlaubten Handlung der Beklagten zu 2) ist jedenfalls auch D.. Ein Gerichtsstand gem. § 32 ZPO kann insbesondere an dem Ort begründet sein, an dem die Erfüllungshandlungen zu dem Vertrag vorgenommen wurden (OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2018 - 32 SA 46/18, BeckRS 2018, 30844 und OLG Hamm Beschl. v. 26.10.2018 - 32 SA 30/18, BeckRS 2018, 36979). Dies ist hier der Sitz der Verkäuferin in D., an dem der Kaufpreis nach dem Vortrag des Klägers bar entrichtet wurde. Für den - für den Gerichtsstand nach § 32 ZPO genügenden - schlüssigen Vortrag einer unerlaubten Handlung genügt es, dass der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) habe bei Import des Fahrzeugs von der Softwaremanipulation gewusst.

III.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.

Die Klage ist teilweise begründet.

a)

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist mit dem Klageantrag zu 1) überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 12.712,60 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeugs aus §§ 826, 31 BGB.

Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger mit dem Einbau der streitgegenständlichen Software durch eine gegen die guten Sitten verstoßende, schädigende Handlung vorsätzlich einen Schaden zugefügt.

aa)

Die Beklagte zu 1) hat durch Inverkehrbringen des im klägerischen Fahrzeug verbauten Motors unter Verschweigen der installierten Motorsteuerungssoftware schädigend im Sinne des § 826 BGB gehandelt.

Der Kläger hat einen Schaden im Sinne des § 826 BGB erlitten. Unter den tatbestandlichen Schadensbegriff sind nicht nur nachteilige Einwirkungen auf die Vermögenslage, sondern auch jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses sowie jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung zu fassen (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02, zitiert nach juris, Rn. 41).

Der Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW stellt eine derartige Belastung mit einer solchen ungewollten Verpflichtung dar. Bei lebensnaher Betrachtung würde kein informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben, welches mit einer Software ausgestattet ist, die dafür sorgt, dass auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb unterschiedliche Abgasrückführungsmodi in Gang gesetzt werden und dadurch auf dem Prüfstand ein niedrigerer Ausstoß von Stickoxiden erreicht wird als dies im realen Fahrbetrieb möglich ist, wenn Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Software bestehen (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, zitiert nach juris, Rn. 31). Das gilt - wie er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt hat - auch für den Kläger. Das Gericht glaubt dem Kläger in diesem Zusammenhang auch, dass er bei Kauf des Skoda-Fahrzeugs jedenfalls keine Kenntnis von einer etwaigen Betroffenheit dieses Fahrzeugs vom Abgasskandal hatte. Der Kläger hat insoweit nachvollziehbar geschildert, dass er auf den Abgasskandal erst im Sommer 2016 wirklich aufmerksam wurde, als sein Schwiegervater bemerkt habe, er wolle seinen Diesel aus diesem Grunde verkaufen.

bb)

Das Inverkehrbringen des im klägerischen Fahrzeug verbauten Motors unter Verschweigen der entsprechenden Motorsteuerungssoftware stellt eine schädigende Handlung im Sinne des § 826 BGB dar. Sofern die Beklagte zu 1) vorträgt, dass es zwischen dem Prüfstandbetrieb und dem Straßenbetrieb "naturgemäß" zu einer Abweichung des angegebenen Schadstoffausstoßes kommt, verfängt dieses Argument nicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, lässt sich hieraus keinesfalls der Verbau einer Software rechtfertigen, die gerade darauf abzielt, zu verschleiern, welcher Schadstoffausstoß im normalen Straßenverkehr erreicht wird.

cc)

Die Schädigung erfolgte auch sittenwidrig. Eine Handlung ist objektiv sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, wenn sie nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, § 826 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen).

Die serienmäßige Verwendung einer Software, die für den Abgastest auf dem Prüfstand einen besonders niedrigen Schadstoffausstoß generiert, um so einen ebenfalls geringen Kraftstoffausstoß für den Betrieb im normalen Straßenverkehr zu suggerieren und es der Beklagten zu 1) so zu ermöglichen, sich als Hersteller besonders umweltfreundlicher Fabrikate am Markt zu platzieren, erfüllt ohne weiteres die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit. Die Beklagte zu 1) hat durch ihr Verhalten im eigenen Profitinteresse nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten.

dd)

Die schädigende Handlung ist der Beklagten zu 1) gemäß § 31 BGB auch zuzurechnen. Sie hat gemäß § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den ihre "verfassungsmäßig berufene[n] Vertreter" durch eine unerlaubte Handlung einem Dritten zugefügt haben (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, zitiert nach juris, Rn. 13).

Das Gericht muss nach dem Vortrag der Parteien davon ausgehen, dass die Entwicklung und der Einsatz der Software sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen von den Vorstandsmitgliedern der Beklagten zu 1) in ihrer leitenden Funktion entweder selbst veranlasst oder aber zumindest gebilligt und mitgetragen worden ist.

Allerdings trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand der Anspruchsgrundlage des § 826 BGB verwirklicht hat, grundsätzlich der Kläger, die den für seinen Schaden verantwortlichen Organwalter benennen muss (vgl. Arnold in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, 2015, § 31 Rn. 44). Der Kläger hat indes keinen Einblick in die inneren Abläufe bei der Beklagten zu 1) und kann deswegen nicht im Einzelnen darlegen, in welcher Organisationseinheit dieser die Entscheidung für die Entwicklung der Software gefallen ist und wem diese Entscheidung zur Kenntnis gebracht wurde. Er trägt insoweit vor, nach den Ermittlungen der Braunschweiger Staatsanwaltschaft und einem Bericht der dpa, habe u.a. Herr P., als Entwicklungsvorstand der Beklagten, zum Zeitpunkt des Kaufs des streitgegenständlichen PKW von den Abgasmanipulationen gewusst. Hierdurch hat der Kläger den ihm insoweit zuzumutenden Vortrag erbracht. Zudem erscheint es naheliegend, dass entsprechend weitgreifende millionenfache Programmierungen der Fahrzeuge nicht ohne Wissen des Vorstandes erfolgen konnten (so auch LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16; LG Bielefeld vom 16.10.2017, 6 O 149/16). Es ist lebensnah, dass der Vorstand der Beklagten, wie der Kläger behauptet, von der Herstellung und dem Inverkehrbringen der Software wusste und die Entscheidung hierzu unterstützt, jedenfalls aber nicht abgelehnt hat (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017, 12 O 228/16).

Diese klägerische Behauptung hat die Beklagte zu 1) - trotz entsprechendem in der mündlichen Verhandlung erfolgten, gerichtlichen Hinweises - nicht substantiiert und damit nicht erheblich bestritten. Die erklärungsbelastete Partei hat - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert" (d.h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern (BGH, Urteil vom 11.06.1985, VI ZR 265/83, NJW-RR 1986, 60). Grundsätzlich kann ein substantiiertes Vorbringen dementsprechend nicht pauschal bestritten werden (BAG NJW 2004, 2848, 2851). Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt allerdings voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich ist, wovon regelmäßig dann auszugehen ist, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (BGH, Urteil vom 06.10.1989, V ZR 223/87, NJW-RR 1990, 78, 81).

Genau dies ist indessen vorliegend der Fall. Der Beklagten zu 1) hätte es im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, sich detaillierter dazu zu äußern, wer im Einzelnen wann Kenntnis von der Entwicklung und der serienmäßigen Verwendung der Motorsteuerungssoftware hatte und wie dies den vertretungsberechtigten Organen verborgen bleiben konnte. Hierbei hätte die Beklagte zu 1) jedenfalls darlegen müssen, wie Entscheidungsprozesse für den serienmäßigen Gebrauch einer Software intern ablaufen. Stattdessen trägt sie jedoch sehr pauschal und oberflächlich vor, dass ihr nach dem derzeitigen Stand der internen Untersuchungen keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass Vorstandsmitglieder von der Entwicklung und dem Verbot der Software Kenntnis gehabt hätten. Den Einbau hätten nach derzeitigem Ermittlungsstand "Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene und auf nachgeordneten Arbeitsebenen" veranlasst. Da die Beklagte nicht konkret darlegt, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen, kann sich die Beklagte zu 1) auch hierauf nicht berufen und muss es sowohl bei der Annahme umfassender Kenntnisse des Vorstandes der Beklagten als auch bei der Anwendung des § 31 BGB im Sinne einer Zurechnung bleiben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, NZV 2019, 249, 252, beckonline).

ee)

Die Schadenszufügung erfolgte auch vorsätzlich.

Insoweit muss der Schädiger nicht im Einzelnen wissen, welche und wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Vielmehr reicht es aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02). Davon muss das Gericht vorliegend ausgehen.

Für die Beklagte zu 1) bzw. den für sie handelnden Vorstand war zwingend ersichtlich, dass aufgrund des geheim gehaltenen Einbaus der Motorsteuerungssoftware Verbraucher Fahrzeuge erwerben würden, welche mit einem Sachmangel behaftet sind. Die den Schadstoffausstoß beeinflussende Software kann nicht versehentlich in das Fahrzeug eingebaut worden sein, sondern muss willentlich entwickelt und installiert worden sein. Die Wirkungsweise der Software war ebenfalls gewollt. Sie ist gerade mit der Absicht eingebaut worden, das Durchlaufen des NEFZ zu erkennen und den Schadstoffausstoß während der behördlichen Prüfung zu senken, um so die erforderlichen Genehmigungen zu erhalten (vgl. auch LG Duisburg, Urteil vom 19.02.2018, 1 O 178/17, zitiert nach juris, Rn. 40). Die Beklagte zu 1) verschleierte den Einbau der Software bewusst und stellte diese her, um neue Käufer unter Berücksichtigung der Werte zum Kauf zu bewegen. Die Einordnung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in die Schadstoffklasse Euro 5 stellt beim Kauf ein maßgebliches Kriterium dar. Die Einstufung des Fahrzeugs in diese Schadstoffklasse wurde durch die Beklagte mit der Verwendung der streitgegenständlichen Software bewusst herbeigeführt. Die Beklagte wusste, dass der Käufer ein Fahrzeug erwirbt, das nicht seinen Kauferwartungen entspricht.

Unabhängig von der Tatsache, dass das Kraftfahrt-Bundesamt weder die Betriebserlaubnis noch die EG-Typengenehmigung für das betreffende Fahrzeugmodell entzogen und auch die Einordnung in die Abgasnorm "EU5" nicht widerrufen hat, entspricht es nicht der Üblichkeit einer zu erwartenden Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge, wenn eine Software verbaut ist, welche die Abgasrückführung auf dem Prüfstand so verändert, dass schon allein aus diesem Grund im Prüfverfahren andere Emissionswerte erreicht werden als im gewöhnlichen Straßenbetrieb.

Die sich hieraus ergebende Schädigung des Klägers nahmen die Beklagte zu 1) und für sie die Mitglieder des Vorstands, von deren Beteiligung oder zumindest Kenntnis bezüglich der schädigenden Handlung das Gericht - wie bereits dargestellt - ausgehen muss, denknotwendig jedenfalls billigend in Kauf. In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis bei den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu 1) ist aufgrund ihres unwirksamen Bestreitens zu bejahen.

ff)

Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger somit nach §§ 826, 249 ff. BGB den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dabei richtet sich der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des negativen Interesses. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde.

(1)

Dieser Schaden liegt vorliegend - wie bereits ausgeführt - darin, dass der Kläger aufgrund des Verhaltens der Beklagten zu 1) den Kaufvertrag über das mit der streitgegenständlichen Software versehene Fahrzeug geschlossen hat, den er ohne dieses schädigende Ereignis nicht geschlossen hätte. Bei Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis hätte der Kläger - wie jeder verständige und unvernünftige Risiken vermeidende Kunde - das in Rede stehende Fahrzeug nicht erworben. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, nachdem der Kläger es in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft bestätigt hat. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an ihn erstattet. Zur Erstattung des Kaufpreises gehört auch die Erstattung des für den in Zahlung gegebenen Altwagen angerechneten Teils des Kaufpreises, denn der Kläger ist durch die schädigende Handlung eine Verbindlichkeit i.H.v. 15.700,00 € eingegangen und hat lediglich die Zahlung eines Teils des Kaufpreises durch die Inzahlunggabe des Altfahrzeugs ersetzt.

(2)

Dem kann die Beklagte zu 1) nicht mit Erfolg entgegenhalten, der dem Kläger durch den Erwerb des Fahrzeugs entstandene Nachteil könne durch das von ihr angebotene Softwareupdate behoben werden, worauf sich der Kläger im Rahmen der ihn treffenden Schadenminderungspflicht einzulassen habe. Zum einen überspannt die Beklagte zu 1) die sich für den Kläger aus der Schadenminderungspflicht ergebenden Pflichten. Die Schadenminderungspflicht führt nicht dazu, dass der Kläger die Installation des durch die Beklagte zu 1) entwickelten Softwareupdates hinnehmen muss. Zum anderen beseitigt die Installation des Updates nicht den vorliegend eingetretenen Schaden. Es ändert an dem Umstand nichts, dass der Kläger aufgrund fehlender Aufklärung über das Vorhandensein und die Funktionsweise der ursprünglich vorhandenen Motorsteuerungssoftware einen Vertrag abgeschlossen hat, den er in Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts nicht abgeschlossen hätte.

(3)

Der Kläger muss sich indessen nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen auf den ihm zu erstattenden Kaufpreis anrechnen lassen. Dieser ist gemäß § 287 ZPO durch das Gericht zu schätzen.

Die Berechnung des zu berücksichtigenden Nutzungsvorteils erfolgt, indem der Bruttokaufpreis von 15.700,00 € mit den durch den Kläger gefahrenen Kilometern von 47.570 km multipliziert und das Produkt durch die Gesamtlaufleistung, welche das Gericht auf 250.000 km schätzt, dividiert wird (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, 2017, Rn. 1166). Danach ergibt sich als Wert der durch den Kläger gezogenen Nutzungen ein Betrag von 2.987,40 €. Bei Anrechnung dieses Betrages auf den dem Kläger zu erstattenden Kaufpreis verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 12.712,60 €, den die Beklagte zu 1) Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu erstatten hat.

Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen PKW bedurfte es nicht. Der Wert der im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigenden Gebrauchsvorteile kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, § 346 Rn. 10; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, 2017, Rn. 3575).

gg)

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % gemäß § 849 BGB hingegen nicht zu.

§ 849 BGB enthält keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung vom Zeitpunkt seiner Entstehung an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist. Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche "automatische" Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss (vgl. BGH v. 28.09.1993 - III ZR 91/92 - juris Rn. 9 - VersR 1993, 1521-1522). Die freiwillige Überlassung von Geld (beispielsweise zu Investitionszwecken) genügt dagegen für die Anwendbarkeit des § 849 BGB nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2006 - 1 U 190/05 -, juris).

Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH auch derjenige eine Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen, der durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wurde, Geld zu überweisen, da § 849 BGB nach seinem Wortlaut nicht auf die Wegnahme einer Sache beschränkt ist (vgl. BGH Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06 -, juris). Der BGH stellte jedoch auch fest, dass Normzweck des § 849 BGB ist, dass der Zinsanspruch den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der Sache ausgleichen solle, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06 -, Rn. 5, juris). Dieser Schutzzweck ist hier indes nicht betroffen, denn der Kläger konnte die gesamte Zeit über das im Austausch erhaltene Fahrzeug nutzen.

b)

Der tenorierte Zinsanspruch folgt aus §§ 826, 31, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

c)

Die Klage ist auch in Bezug auf das mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Feststellungsbegehren zulässig und begründet. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Regelung des § 756 ZPO. Spätestens durch den in der Klageschrift gestellten Zugum-Zug-Antrag und die Beantragung der Klageabweisung ist die Beklagte zu 1) gem. §§ 293, 295, 298 BGB in Annahmeverzug geraten.

d)

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 826, 249 BGB, da die Anwaltskosten Teil des aufgrund vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zu ersetzenden Schadens sind (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, § 249 Rn. 57).

Für die Berechnung war eine 1,3 Geschäftsgebühr ausgehend von einem Gegenstandswert von bis zu 16.000,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu Grunde zu legen. Der Gegenstandswert ergibt sich daraus, dass dem Kläger zum Zeitpunkt des ersten anwaltlichen Schreibens ausgehend von der damals geringeren Kilometerlaufleistung von 55.000 km ein Zahlungsanspruch von 13.198,17 € zustand.

Der Zinsanspruch auf die Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 826, 31, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

2.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist hingegen insgesamt unbegründet.

a)

Die Klageanträge zu 1) und 3) sind hinsichtlich der Beklagten zu 2) unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) keinerlei Schadensersatzansprüche.

Eine eigene vorsätzliche deliktische Handlung der Beklagten zu 2) ist schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Zunächst ist die Beklagte zu 2) weder Herstellerin des Motors noch Herstellerin des Fahrzeugs. Soweit der Kläger der Ansicht ist, die schädigende Handlung liege im Import und Vertrieb des Fahrzeugs, legt er jedenfalls nicht hinreichend dar, dass Organe der Beklagten zu 2) i.S.v. § 31 BGB von der Softwaremanipulation gewusst hätten. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte zu 2) aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum VW-Konzern - als Importeurin - Kenntnis von der Software-Manipulation gehabt haben konnte. Aus der Konzernzugehörigkeit selbst lässt sich eine solche Kenntnis nicht schließen (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 25.01.2019 24 U 147/18). Alleine die pauschal vorgetragene enge Verbundenheit der Beklagten zu 2) zur Beklagten zu 1) und die ebenso pauschal behauptete Abstimmung der Beklagten zu 2) mit der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Produktqualität genügen hierfür nicht. Soweit davon auszugehen ist, dass Organe der Beklagten zu 1) von der Manipulation wussten, kann deren Kenntnis der Beklagten zu 2) nicht zugerechnet werden. Hierfür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.

Eine Erstreckung der im Hinblick auf die Beklagte zu 1) angenommenen sekundären Darlegungslast für die Voraussetzungen des § 31 BGB auf die Beklagte zu 2) ist abzulehnen. Die sekundäre Darlegungslast entsteht erst, wenn die primär darlegungs- und beweisbelastete Partei Anknüpfungstatsachen schlüssig vorgetragen hat und sich daraus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihres Vortrags ergibt (vgl. OLG Frankfurt a.M. a.a.O.). Wenn es sich betreffend die Beklagte zu 1) aufdrängt, dass Vorstandsmitglieder Kenntnis von den Manipulationen hatten, so ist dies bei der Beklagten zu 2) gerade nicht der Fall, weil sie den Motor mit der Manipulationssoftware nicht hergestellt, ihn nicht einmal in das Fahrzeug eingebaut hat.

b)

Der Klageantrag zu 2) ist hinsichtlich der Beklagten zu 2) ebenfalls unbegründet. Mangels Anspruchs des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufs im Wege des Schadensersatzes gegen die Beklagte zu 2) befindet diese sich nicht im Annahmeverzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO in Verbindung mit den Grundsätzen der Baumbach’schen Formel sowie §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Den Feststellungsantrag zu 4) hat das Gericht bei der Kostenentscheidung mit einem Streitwert von 1.000,00 € berücksichtigt.

Der Streitwert wird auf 16.605,95 € festgesetzt.