BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 133/17
Titel
Neuausgabe
Fundstelle
openJur 2021, 5236
  • Rkr:

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Verlag eines juristischen Großkommentars berechtigt ist, eine Erstreckung der vertraglichen Zusammenarbeit auf eine Neuausgabe abzulehnen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt und dem Kommentator mitgeteilt wird, kann sich als ein hinreichend bedeutsamer Nachteil im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen, der sich bei umfassender Würdigung der relevanten Umstände als unangemessen erweist.

Tenor

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juni 2017 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 28% und die Beklagte 72%.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger ist ordentlicher Universitätsprofessor und Inhaber eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht ... . Die Beklagte ist ein juristischer Fachverlag. Sie stellt her und vertreibt einen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (nachfolgend: Kommentar). Der Kläger kommentierte dort in zwei Auflagen ... die Bestimmungen der §§ ... und die Vorbemerkungen zu §§ ... BGB.

Grundlage der Zusammenarbeit der Parteien ist ein im August 1999 geschlossener Vertrag (nachfolgend: Verlagsvertrag), der unter anderem die folgenden Regelungen enthält:

Zwischen ... wird folgender Vertrag über die Mitwirkung der Kommentatorin/des Kommentators an "Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch ..." (im folgenden kurz "Kommentar" genannt) geschlossen. Gegenstand dieses Vertrages ist die auf der ... . Bearbeitung (...) des Kommentars aufbauende Mitwirkung an diesem Werk (= erste Neubearbeitung ...). Daher tritt dieser Vertrag einvernehmlich an die Stelle eines etwa bestehenden früheren Vertrags über die Mitwirkung der Kommentatorin/des Kommentators am Kommentar, soweit darin Regelungen über künftige Auflagen und Ausgaben des den Gegenstand des eventuellen früheren Vertrages bildenden Bearbeitungsabschnittes getroffen worden sind, die Gegenstand auch dieses neuen Vertrages sind.

§ 1
1. Die Kommentatorin/Der Kommentator bearbeitet nach Maßgabe einheitlicher und für alle Kommentatorinnen/Kommentatoren in gleicher Weise verbindlicher "Richtlinien für die Bearbeitung des Kommentars" (in ihrer jeweils gültigen Fassung) folgende Bestimmungen: ...

2. Die Kommentatorin/Der Kommentator ist dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Text der Bearbeitung aus der vorangegangenen Ausgabe des Kommentars zu verwerten und wird insoweit vom Verlag von Ansprüchen einer/eines eventuellen bisherigen Kommentatorin/Kommentators freigestellt (siehe jedoch § 11 Abs. 3). ...

6. Der Verlag verpflichtet sich, hinsichtlich der Bearbeitung des Kommentars, die Gegenstand dieses Vertrags ist, die angenommene Bearbeitung zu vervielfältigen und zu verbreiten. Über die Annahme entscheidet der Verlag im Einvernehmen mit der/dem zuständigen Bandredaktorin/Bandredaktor (vgl. § 2). Eine Ablehnung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Bandredaktorinnen/Bandredaktoren. In diesem Fall ist der Verlag berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7. Im Hinblick auf eine künftige Neuausgabe der Bearbeitung, die Gegenstand dieses Vertrages ist, gilt Abs. 6 entsprechend, jedoch mit folgender Einschränkung: Der Verlag kann spätestens 12 Monate nach Erscheinen der Bearbeitung, die Gegenstand dieses Vertrages ist, der Kommentatorin/dem Kommentator Mitteilung davon machen, wenn er bei Veranstaltung einer künftigen Neuausgabe des Kommentars oder von Teilen desselben vom Recht zu einer Neuausgabe dieser Bearbeitung keinen Gebrauch machen will. Diese Mitteilung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Bandredaktorinnen/Bandredaktoren.

§ 2
1. Die einzelnen Bände des Kommentars werden von Redaktorinnen/Redaktoren betreut. Den Bandredaktorinnen/Bandredaktoren obliegt die Koordination der einzelnen Bearbeitungen nach den in den "Richtlinien für die Bearbeitung des Kommentars" festgelegten Grundsätzen. ...

§ 11
1. Der Verlag wird der Kommentatorin/dem Kommentator rechtzeitig mitteilen, wann er eine neue Bearbeitung einer der in § 1 Abs. 1 genannten Bestimmungen herauszugeben beabsichtigt. Die Kommentatorin/der Kommentator verpflichtet sich, binnen einer mit der/dem zuständigen Bandredaktorin/Bandredaktor abgestimmten Frist das Manuskript für die Neuausgabe an die/den für sie/ihn zuständigen Bandredaktorin/Bandredaktor abzuliefern. ...

2. Sollte die Kommentatorin/der Kommentator nicht willens oder in der Lage sein, die Neubearbeitung vorzunehmen, oder deren Manuskript nicht binnen der festgesetzten Frist abliefern, so ist der Verlag dazu berechtigt, eine neue Kommentatorin/einen neuen Kommentator zu bestellen. ...

§ 15
Beide Vertragsteile können diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis erschüttert und der Vertragszweck dadurch ernsthaft gefährdet ist, so daß dem Kündigenden eine Bindung an den Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

Die vom Kläger mitbearbeitete Neubearbeitung ... erschien im November 2013.

Mit Schreiben vom 5. März 2014 wandte sich die Beklagte an den Kläger und seine ebenfalls als Kommentatorin des Bandes "...recht" verpflichtete Ehefrau, die gleichfalls Klage gegen die Beklagte erhoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 134/17). In dem Schreiben heißt es wie folgt:

Sehr verehrte Frau Professorin, sehr geehrter Herr Professor,
nach Veröffentlichung der Neubearbeitung der §§ ... haben Sie von uns die übliche Nachricht über die Planung der folgenden Bearbeitung nicht erhalten. Der Grund dafür ist, dass wir nach dem für Verlags- wie wohl auch die Autorenseite äußerst strapaziösen Verlauf in der Abwicklung der Neubearbeitung die Zusammenarbeit nicht fortsetzen möchten. Wir haben uns stattdessen dazu entschieden, Ihnen die einvernehmliche Beendigung unseres Verlagsvertragsverhältnisses vorzuschlagen. Die uns übertragenen Rechte würden wir freigeben, sobald die grundlegende Neukommentierung Ihrer Passagen des ...rechtsbandes durch einen anderen Kommentator veröffentlicht ist.

Mit Herrn Professor M. haben wir intensiv über unseren Wunsch diskutiert. Er hat sich, wie schon in der Vergangenheit, besonders für Sie eingesetzt. Gleichwohl halten wir an unserer Überzeugung fest, dass eine einvernehmliche Aufhebung unseres Vertragsverhältnisses in unserem besten beiderseitigen Interesse liegt.

Wir bitten Sie, diesen Vorschlag eines einvernehmlichen Vorgehens zu prüfen und erwarten Ihre Mitteilung. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für ein Gespräch zur Verfügung.

Nachdem sich der Kläger und seine Ehefrau mit einer einvernehmlichen Vertragsauflösung nicht einverstanden erklären wollten, schrieb die Beklagte mit Datum vom 4. Juni 2014 unter dem Betreff "Einholung der Zustimmung der Redaktorinnen und Redaktoren zur Neubesetzung einer Kommentierung" die Bandredaktoren des Kommentars an. In dem vierseitigen Schreiben hieß es unter anderem:

Wir sind als Ergebnis dieser eingehenden Prüfung und unter umfassender Würdigung aller Gesichtspunkte zu der Beurteilung gelangt, dass wir die Kommentierung des ...rechts für die nächste Neubearbeitung in neue Hände geben wollen. Die Autoren sind als Ergebnis der Anhörung nicht bereit, den Verlagsvertrag einvernehmlich unter der von uns angebotenen Rückgabe ihrer Rechte zu beenden. Nach reiflicher Überlegung wollen wir daher bei Ihnen die nach dem Verlagsvertrag vorgesehene Zustimmung der Redaktorinnen und Redaktoren zur Neubesetzung der Kommentierung des ...rechts ... einholen.

1. ... Ein Ausnahmefall, der einen Wechsel gebietet, liegt hier jedoch leider vor.

2. Der wesentliche Grund für unser Anliegen besteht in dem außerordentlich aufwändigen, für das Lektorat, die Herstellung und Vermarktung belastenden und insgesamt chaotisch verlaufenen Manuskriptabgabe- und Herstellungsprozess für den ...rechtsband im Laufe des Jahres 2013.

a) Die Autoren haben die Manuskriptabgabe zunächst entgegen allen vorher vereinbarten Termine über einen Zeitraum von Ende 2010 bis März 2013 immer wieder verschoben und sich dabei an neu vereinbarte Abgabetermine nicht gehalten. Erst als wir im Juli 2012 eine verlagsrechtliche Fristsetzung in Aussicht gestellt haben, wurde uns für Oktober 2012 eine Manuskriptabgabe zugesichert, die angabegemäß "kaum Korrekturaufwand" mit sich bringen und ein Erscheinen des Bandes noch im Jahr 2012 möglich machen werde. Das dann im Oktober 2012 eingetroffene Manuskript erfüllte diese Voraussetzungen aber keineswegs, vielmehr teilten die Autoren mit, dass an dem Manuskript noch weiter intensiv zu arbeiten und eine ihren Vorstellungen entsprechende Manuskriptabgabe daher erst ein halbes Jahr später, Ende März 2013 möglich sei.

b) Bei dem dann zu diesem Termin eingetroffenen Manuskript haben die Autoren es bezeichnenderweise ganz überwiegend unterlassen, Randnummern zu vergeben. Angesichts der von den Autoren gleichzeitig unternommenen, vielfältigen Binnenverweise bedeutete dieses Vorgehen eine Vielzahl von sog. Blockaden. Die Autoren haben damit von vornherein einen weiteren, kostenträchtigen Korrekturlauf und vermeidbaren Aufwand für Lektorat und Setzerei verursacht. Die Korrekturen, die die Autoren dann übersandt haben, waren zunächst schwer leserlich und mussten nochmals angefordert werden. Insgesamt 46 Word-Dateien, in denen das Manuskript erneut abgeändert wurde, mussten bei dem weiteren Korrekturlauf von der Setzerei abgearbeitet werden.

c) Als die Setzerei bis Anfang Juli 2013 diesen Korrekturaufwand im zweiten Korrekturlauf bewältigt hatte, haben die Autoren keineswegs die weitere Produktion zeitnah unterstützt, sondern unter Hinweis auf anderweitige, angabegemäß vorrangige Aufgaben die Rückgabe der Korrekturen erst für September 2013 in Aussicht gestellt. Damit haben die Autoren aus unserer Sicht erneut deutlich gemacht, dass die Kommentierung im Kommentar ihnen auch in extrem wichtigen Situationen keine mit Vorrang zu erledigende Aufgabe bedeutet.

Die Verlässlichkeit bei der Einhaltung von Terminen und die formale Qualität, die wir für den Kommentar als führendem Kommentar des Zivilrechts erbitten müssen, sind so nicht mehr zu gewährleisten. Wir können es im Interesse des Gesamtwerkes und seinem Qualitätsanspruch, der Arbeitsbelastung in den betroffenen internen und externen Arbeitseinheiten und nicht zuletzt im Interesse der uns anvertrauten Mitarbeiter nicht mehr verantworten, einen solchen Prozess noch einmal zu wiederholen.

3. a) ...

b) Die Autoren haben sich mehrfach darauf berufen, die zahllosen Terminverschiebungen seien "mit dem Verlag abgestimmt" gewesen, so dass der Verlag sich später nicht mehr auf die Säumnis der Autoren berufen könne. Wir halten diese Argumentation für abwegig. Selbstverständlich mahnt der Verlag unermüdlich Manuskripte an, drängt und bittet - häufig auch im Interesse anderer Mitautoren, deren Manuskripte nicht veröffentlicht werden können, bevor der letzte Säumige der Ablieferungsfrist nachgekommen ist - und versucht, bei Aussichtslosigkeit eben neue Fristen zu setzen und Abgabetermine zu finden. Dass der Verlag damit aber über alle vorangegangenen Terminverstöße hinwegzusehen bereitgewesen wäre, so dass diese gleichsam "geheilt" sind und sanktionslos neue Terminverzögerungen eintreten könnten, ist eine gänzlich lebensferne, die Verlagsarbeit verzerrende Vorstellung.

c) Wir wollen nicht in Abrede stellen, dass die Entscheidung einer Neubesetzung für den betroffenen Autor eine Härte darstellen mag. Man muss dazu aber bedenken, dass jeder Autor in eigener Verantwortung seine zeitlichen Prioritäten über einen längeren Zeitraum hinweg in Zusammenhang mit der Manuskriptabgabe setzt und es dann den Vertragspartnern überlassen sein muss, ob sie auf dieser Basis die Zusammenarbeit fortsetzen können und wollen oder nicht.

4. Wir haben die inhaltliche Qualität der Kommentierung nicht zum unmittelbaren Anlass unserer eigenen Entscheidung genommen und dies auch nicht zum Gegenstand des Gesprächs mit den Autoren, wohl aber mit dem damaligen Redaktor gemacht. Wir haben erhebliche Zweifel, dass die Einschätzung von Herrn Professor M. zutrifft, man müsse die "wegweisende" inhaltliche Qualität der Kommentierung als einer "rechtswissenschaftlichen Pionierleistung" in Rechnung stellen, derentwegen sie als ein "Flaggschiff" des gesamten Kommentarwerks gelten könne. Wir empfehlen dringend, die Kommentierung insoweit zu prüfen. Nur als Beispiel seien die ... genannt. Nach unserem Dafürhalten werden Fundstellen viel zu oft lediglich kompilatorisch aufgeführt, und in "Kurzzusammenfassungen" zitiert, ohne dass es zu einer übersichtlichen Strukturierung und Stellungnahme aus Sicht des Lesers kommt. Es dominieren zu häufig die Zitate knapperer BGB-Kommentare. Die aktuelle Literatur außerhalb dieser Kommentare und der Rechtsprechung wird über weite Strecken nicht wirklich ausgewertet. Entwicklungen in der Rechtsprechung erscheinen uns lediglich durch die Auflistung von Urteilen referiert und nicht sachlich ausreichend eingeordnet. Wir stellen diesen Umstand in Ihr sachverständiges Ermessen.

Die Autoren haben von ihrem Recht auf Geltendmachung ihres Standpunktes bereits umfassend Gebrauch gemacht.

Dem Schreiben war ein "Formular zur Abstimmung gem. § 1 Abs. 7 des Kommentar-Verlagsvertrages" beigefügt, in dem die Redaktoren ankreuzen konnten, ob sie einer Neuvergabe der Kommentierung des Klägers und seiner Ehefrau zustimmen oder nicht zustimmen.

Von den 23 Bandredaktoren haben daraufhin 20 ihre Zustimmung zu einer Neuvergabe erteilt.

Mit Schreiben vom 1. September 2014 wandte sich die Beklagte sodann wie folgt an den Kläger:

Mit Schreiben vom 5. März 2014 haben wir Ihnen als Ergebnis der verlagsinternen Prüfung sowie der Anhörung des seinerzeit zuständigen Redaktors, Herrn Professor M., Gelegenheit zur Aufhebung des Vertragsverhältnisses gegeben. Zudem haben wir Sie am 10. April 2014 in einem persönlichen Gespräch angehört. Zu unserem Bedauern sind Sie zu einer einvernehmlichen Lösung des Vertragsverhältnisses nicht bereit. Wir haben auch nicht den Eindruck gewonnen, dass Sie zu einer Änderung der Zusammenarbeit in inhaltlicher und formeller Hinsicht bereit wären; in Ihrem Brief vom 22. Mai 2014, in dem Sie Ihren Standpunkt den Redaktorinnen und Redaktoren darlegen konnten, halten Sie diesen erkennbar uneingeschränkt aufrecht.

Wir teilen Ihnen daher mit, dass wir bei einer künftigen Neuausgabe des Kommentars oder von Teilen desselben vom Recht zu einer Neuausgabe Ihrer Bearbeitung keinen Gebrauch machen wollen. Wir stützen diese Mitteilung auf jeden möglichen Rechtsgrund, insbesondere aber auf § 1 Abs. 7 des Verlagsvertrages. Wir haben daher die Bandredaktorinnen und Bandreaktoren um Zustimmung zu dieser Mitteilung gebeten; danach haben 20 Bandredaktoren zugestimmt, zwei Bandreaktoren haben sich der Stimme enthalten, ein Bandredaktor hat die Zustimmung verweigert. Hilfsweise sprechen wir zugleich eine ordentliche Kündigung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erscheinens der nächsten Neubearbeitung aus.

Zur Begründung verweisen wir darauf, dass Sie die mit Ihnen mehrfach neu vereinbarten Manuskriptabgabetermine ohne Angabe von Gründen wiederholt nicht eingehalten und bei der Manuskriptabgabe teilweise unvollständig bearbeitete Manuskripte abgeliefert und die Rückgabe der Korrekturen unverhältnismäßig verzögert haben. Zudem weist Ihre Kommentierung inhaltliche Mängel auf, die eine zukünftige Neubearbeitung durch Sie unvertretbar machen. Die Kommentierung berücksichtigt das einschlägige Schrifttum jenseits kürzerer Kommentare zum BGB nicht ausreichend, führt die Literatur unter teilweiser längerer wörtlicher Zitierung lediglich auf und verfährt zur Rechtsentwicklung in vielen Teilen lediglich berichtend, nicht aber strukturierend und damit zur Meinungsbildung beitragend.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir uns die Geltendmachung von weiteren Kündigungsrechten ebenso wie von Schadensersatzansprüchen vorbehalten.

Der Kläger beanstandet den Inhalt des Schreibens der Beklagten an die Bandredaktoren vom 4. Juni 2014 als rechtswidrig und ist der Ansicht, die Beklagte habe sich durch das Schreiben vom 1. September 2014 nicht wirksam von ihrer vertraglichen Verpflichtung gelöst, die Kommentierung des Klägers auch für Neuausgaben des Kommentars berücksichtigen zu müssen. Der Kläger hat zuletzt folgende Anträge gestellt:

I. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 09.07./15.07.1999 geschlossene Verlagsvertrag durch das Schreiben der Beklagten vom 01.09.2014 unverändert fortbesteht.

II. Der Beklagten wird es untersagt, einer dritten Person als Kommentatorin/Kommentator das Recht i.S.v. § 1 Nr. 1 [richtig: Nr. 2] Satz 1 Kommentar-Vertrag einzuräumen, den vom Kläger stammenden Text aus der mit "2014" bezeichneten Bearbeitung zu verwerten und/oder gegenüber Dritten eine entsprechende Freistellungserklärung zu erteilen.

III. Die Beklagte ist verpflichtet, den Empfängern des Verlagsschreibens vom 04.06.2014 (23 Bandredaktoren gemäß Anlage BR2) mitzuteilen, dass es auf der Grundlage des bisherigen Sachverhalts (bis einschließlich Klageerhebung) zu der von der Beklagten beabsichtigten "Neubesetzung" in Bezug auf den klägerischen Arbeitsabschnitt im Kommentar nicht kommen wird.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den materiellen Schaden zu ersetzen hat, der diesem durch das Redaktorenrundschreiben vom 04.06.2014 entstanden ist und/oder entstehen wird.

V. Die Beklagte wird verurteilt, den dem Kläger durch das Redaktorenrundschreiben vom 04.06.2014 entstandenen immateriellen Schaden durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages für Persönlichkeitsrechtsverletzungen (sog. Schmerzensgeld) in angemessener, vom Gericht zu schätzender Höhe, mindestens aber € 8.000,00 auszugleichen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 09.07./15.07.1999 geschlossene Verlagsvertrag unverändert fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Empfängern des Verlagsschreibens vom 04.06.2014 (23 Bandredaktoren gemäß Anlage BR 2) mitzuteilen, dass es zu der von der Beklagten beabsichtigten "Neubesetzung" in Bezug auf den klägerischen Arbeitsabschnitt im Kommentar nicht kommen wird.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem durch das Redaktorenrundschreiben vom 04.06.2014 entstanden ist und/oder entstehen wird.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, seine Anträge auf Unterlassung nach dem Klageantrag zu II sowie auf Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schmerzensgeld nach dem Klageantrag zu V weiter.

Gründe

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufung des Klägers habe in der Sache teilweise Erfolg. Dazu hat es ausgeführt:

Der Antrag zu I auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Verlagsvertrag von der Beklagten nicht in Bezug auf die geplante Neuausgabe beendet wurde, sondern fortbesteht, sei zulässig und begründet. Eine Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Verlagsvertrags ergebe, dass dieser nicht nur auf die Mitwirkung des Klägers an einer einzigen Auflage des Kommentars gerichtet sei, sondern sich die Pflicht der Beklagten zur Veröffentlichung der Kommentierung des Klägers auch auf künftige Ausgaben des Kommentars beziehe. Von dieser Verpflichtung habe sich die Beklagte nicht durch das Beendigungsschreiben vom 1. September 2014 lösen können. Die darin in Bezug genommene Bestimmung des § 1 Abs. 7 Verlagsvertrag sei als überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die Klausel räume der Beklagten ein einseitiges, nur von der Einhaltung formeller Voraussetzungen abhängiges (Teil-)Kündigungsrecht hinsichtlich der Bearbeitung künftiger Ausgaben ein, ohne dass ein sachlicher Grund vorliegen müsse. Ein solches einseitiges Kündigungsrecht weiche von den Regelungen des Verlagsgesetzes ab, welches kein ordentliches Kündigungsrecht des Verlegers vorsehe. Die Regelung befinde sich zudem an einer Stelle im Vertragstext, an der sie im systematischen Zusammenhang nicht zu erwarten sei. Daraus ergebe sich ein zusätzliches Überraschungsmoment. Selbst wenn man eine wirksame Einbeziehung der Klausel in den Vertrag annähme, hielte diese einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand. Es liege sowohl ein Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 BGB vor. Die Beklagte könne eine (Teil-)Beendigung des Verlagsvertrages auch nicht auf ihre hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung stützen, weil ein entsprechendes Kündigungsrecht weder vertraglich vereinbart worden noch im Verlagsgesetz vorgesehen sei.

Der Antrag zu III, die Beklagte zu verpflichten, den Empfängern des Verlagsschreibens vom 4. Juni 2014 mitzuteilen, dass es zu der von der Beklagten beabsichtigten "Neubesetzung" in Bezug auf den vom Kläger bearbeiteten Abschnitt im Kommentar nicht kommen werde, sei als vertraglicher Folgenbeseitigungsanspruch begründet. Dem Kläger stehe außerdem der mit dem Antrag zu IV verfolgte Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens dem Grunde nach zu, weil das Schreiben vom 4. Juni 2014 die vertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen des Klägers verletze.

Dagegen sei der auf Unterlassung gerichtete Antrag zu II unbegründet. Es fehle an einer Erstbegehungsgefahr, weil die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie von der ihr vertraglich eingeräumten Möglichkeit der Verwendung der Bearbeitung des Klägers in einer Neuausgabe keinen Gebrauch machen wolle. Der mit dem Klageantrag zu V geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch sei ebenfalls unbegründet. Die Beklagte habe durch das Schreiben vom 4. Juni 2014 nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.

B. Diese Beurteilung hält, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, den Angriffen der Revision der Beklagten im Ergebnis stand (dazu unter B I). Die Anschlussrevision des Klägers ist ebenfalls unbegründet (dazu unter B II).

I. Die Revision der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Der Antrag zu I, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Verlagsvertrag unverändert fortbesteht, ist zulässig und begründet.

a) Das Berufungsgericht hat den Antrag zu I zutreffend als zulässig angesehen.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Zulässigkeit des Antrags zu I erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers liege vor. Aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 1. September 2014 bestehe aus Sicht des Klägers eine tatsächliche Unsicherheit darüber, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unverändert - auch im Hinblick auf die nächste Neuausgabe der Bearbeitung - fortbestehe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

bb) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch richterliche Entscheidung hat. Dieses Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsinteresse reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236 Rn. 46 = WRP 2017, 1488 - Sicherung der Drittauskunft, mwN).

cc) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Seine Annahme, es bestehe aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 1. September 2014 für den Kläger eine Unsicherheit darüber, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag auch die nächste Neuausgabe des Kommentars umfasse, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(1) Die Revision macht geltend, eine auf die nächste Neuausgabe bezogene Unsicherheit komme in der Fassung des Antrags nicht zum Ausdruck. Dieser stelle allgemein auf den Fortbestand des Verlagsvertrags ab. Dass der Vertrag in Bezug auf die laufende Ausgabe mit allen Rechten und Pflichten beider Parteien fortbestehe, habe die Beklagte aber nicht in Abrede gestellt. Insoweit bestehe keine Unsicherheit. Diese Rüge greift nicht durch.

(2) Eine Auslegung des Klageantrags zu I anhand des Klagevorbringens ergibt, dass damit nicht der Fortbestand des Verlagsvertrages in Bezug auf die laufende Neubearbeitung 2013 des Kommentars festgestellt werden soll, sondern die zwischen den Parteien streitige Frage geklärt werden soll, ob - bei Aufrechterhaltung der Regelungen des Vertrages für die derzeit vertriebene Ausgabe - eine Verpflichtung der Beklagten besteht, auch für eine geplante Neuausgabe mit dem Kläger zusammenzuarbeiten. Dies kommt hinreichend deutlich in der Antragsfassung zum Ausdruck, weil die Feststellung des "unveränderten" Fortbestands des Verlagsvertrags begehrt wird. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dem Vertrag eine solche Verpflichtung zur weiteren Zusammenarbeit entnommen werden kann, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Klageantrags zu I.

b) Der Antrag zu I ist begründet. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien geschlossenen Verlagsvertrag auch für künftige Neuausgaben des Kommentars fortgilt, weil die Bestimmung des § 1 Abs. 7 Verlagsvertrag einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhält und die auf diese Regelung gestützte Erklärung einer Beendigung der Zusammenarbeit durch die Beklagten unwirksam ist.

aa) Das Berufungsgericht hat die Bestimmung des § 1 Abs. 7 Verlagsvertrag mit Recht und von der Revision auch nicht beanstandet als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB angesehen.

bb) Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass eine der Regelung gemäß § 1 Abs. 7 Verlagsvertrag als gemäß § 305b BGB vorrangig zu beachtende Individualabrede vom insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht dargelegt worden sei. Soweit dieser ausgeführt habe, der zuständige Bandredaktor Prof. M. habe erklärt, die Tätigkeit als Kommentator komme für die gesamte wissenschaftliche Laufbahn eines Hochschullehrers "einer Art Lebensversicherung" gleich, sei doch der Aktualisierungsaufwand für spätere Neuausgaben der Kommentierung im Verhältnis zur erstmaligen Bearbeitung gering, habe der Kläger dieser Äußerung keine rechtsverbindliche Zusicherung entnehmen können. Der verständige Adressat werde eine derartige Äußerung - unabhängig von der Frage einer Bevollmächtigung M.'s, mit Wirkung für die Beklagte vertragliche Abreden zu treffen - schwerlich als Erklärung eines auf die Herbeiführung einer bestimmten, von der Vertragslage abweichenden Rechtsfolge (garantiertes Kommentierungsrecht des Klägers) auffassen; vielmehr werde er darin die rein tatsächliche Schilderung der mit der Tätigkeit als Autor eines (regelmäßig durch ihn) zu aktualisierenden juristischen Großkommentars (bei allen - pekuniär vergleichsweise gering dotierten - Mühen der erstmaligen Bearbeitung) üblicherweise doch auch einhergehenden Vorzüge sehen, die als kleiner Anreiz zur Übernahme einer solch aufwändigen und längerfristigen Aufgabe dienen mögen. Diese rechtsfehlerfreie und für die Beklagte günstige Beurteilung wird von der Revision nicht beanstandet.

cc) Es kann offenbleiben, ob die von der Revision erhobenen Rügen durchgreifen, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, die Klausel des § 1 Abs. 7 Verlagsvertrag sei als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB anzusehen und folglich nicht wirksam Verlagsvertragsbestandteil geworden. Es muss auch nicht entschieden werden, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, die Beklagte könne sich auch deshalb nicht auf § 1 Abs. 7 des Vertrags stützen, weil diese Bestimmung einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Transparenzgebot nicht standhalte. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht im Streitfall festgestellten Umstände ist die Bestimmung des § 1 Abs. 7 Verlagsvertrag jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

(1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Voraussetzung ist eine Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders von einigem Gewicht. Eine solche Benachteiligung ist im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels einer umfassenden Würdigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, GRUR 2019, 284 Rn. 49 = WRP 2019, 458 - Museumsfotos, mwN).

Nach diesen Maßstäben benachteiligt das in § 1 Abs. 7 Verlagsvertrag geregelte Verfahren die Kommentatoren unangemessen, weil es die Entscheidung des Verlags, einen Kommentator bei einer künftigen Neuausgabe nicht zu berücksichtigen, nicht an das Vorliegen und die Angabe eines sachlichen Grundes bindet.

(2) Im Streitfall kommt es nicht darauf an, welche das Verbot rechtfertigenden Interessen der Kläger geltend gemacht oder das Berufungsgericht festgestellt hat. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist vielmehr im Wege einer objektivierten Betrachtungsweise auf die typische Interessenlage abzustellen (BGH, GRUR 2019, 284 Rn. 54 - Museumsfotos).

(3) Die Vertragsbestimmung des § 1 Abs. 7 Verlagsvertrag knüpft die vom Verlag auszusprechende Ablehnung der Erstreckung des Vertragsverhältnisses auf eine künftige Neuausgabe nicht an das Vorliegen und die Angabe eines sachlichen Grundes. Eine solche grund- und begründungslose Ablehnung stellt einen hinreichend bedeutsamen Nachteil im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar, der sich bei umfassender Würdigung der relevanten Umstände als unangemessen erweist.

Gegenstand des Verlagsvertrags ist die Mitarbeit des Kommentators an einem führenden wissenschaftlichen Großkommentar des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der regelmäßig in Neubearbeitungen erscheint. Die zu erstellende Kommentierung hat typischerweise unter umfassender Auswertung der Gesetzeshistorie, der Literatur und der Rechtsprechung zu erfolgen und die kommentierten Vorschriften nach wissenschaftlichen Standards in ihrem systematischen und teleologischen Kontext zu erläutern. Damit bringt die Fertigung und die in Zusammenarbeit mit dem Verlag zu erfolgende druckfertige Aufarbeitung der Kommentierung für den Kommentator typischerweise einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand mit sich. Für den Kommentator birgt die Mitarbeit an einem wissenschaftlichen Großkommentar wie dem in Rede stehenden neben einem Autorenhonorar allerdings regelmäßig die Möglichkeit, seine wissenschaftliche Arbeit in praxisrelevanter Weise darzustellen und seine wissenschaftliche Reputation in den Fachkreisen zu erhöhen. Er hat deshalb typischerweise ein Interesse, dass seine Kommentierung nicht lediglich in einer einzigen Bearbeitung des Kommentars erscheint, sondern er seine Kommentierung über mehrere Bearbeitungen hinweg unter Berücksichtigung der fortschreitenden Entwicklung in Rechtsprechung und Lehre fortschreiben kann. Diesem berechtigten Interesse des Kommentators steht das ebenfalls berechtigte Interesse des Verlages und das von ihm wahrgenommenen Interesse der Mitkommentatoren gegenüber, den Kommentator bei einer Neuausgabe nicht mehr zu berücksichtigen, wenn seine Kommentierung in der Vergangenheit nicht unerhebliche inhaltliche Mängel aufgewiesen hat oder es Probleme bei der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Verlag und Mitkommentatoren insbesondere im Hinblick auf die vertrags- und termingerechte Ablieferung der Kommentierung gegeben hat.

Aus diesen Umständen ergibt sich das nach Treu und Glauben schützenswerte Interesse des Kommentators, dass seine grundsätzlich berechtigte Erwartung, bei einer Folgeausgabe wieder berücksichtigt zu werden, vom Verlag nicht aus sachfremden Erwägungen, sondern allenfalls dann enttäuscht werden darf, wenn ein sachlicher, den Anforderungen gemäß § 314 Abs. 1, § 626 Abs. 1 BGB genügender Grund vorliegt und ihm gegenüber auch angegeben wird, damit er seine möglicherweise abweichende Sicht der Dinge angemessen darstellen und so auf die endgültige Willensbildung des Verlags einwirken kann.

Diesen Anforderungen an eine nach Treu und Glauben angemessene Gestaltung des Verfahrens, mit dem der Verlag eine Erstreckung des Verlagsvertrags auf eine Neuausgabe ablehnen kann, wird die Bestimmung des § 1 Abs. 7 Verlagsvertrag nicht gerecht. Sie lässt eine Ablehnung der Fortsetzung der Zusammenarbeit durch den Verlag auch dann zu, wenn die Entscheidung des Verlags weder auf inhaltlichen Mängeln der Kommentierung noch auf Problemen in der Zusammenarbeit noch auf sonstigen berechtigten unternehmerischen oder verlegerischen Entscheidungen zum Umfang des Werks und zur Anzahl der Kommentatoren beruht, sondern ihr sachfremde Erwägungen zugrunde liegen. Außerdem lässt § 1 Abs. 7 Verlagsvertrag eine Ablehnung ohne Angabe eines Grundes zu.

(4) Der Annahme einer unangemessenen Benachteiligung steht im Streitfall nicht entgegen, dass eine Ablehnung gemäß § 1 Abs. 7 Verlagsvertrag die Zustimmung der Mehrheit der Bandredaktoren erfordert. Zwar kann dieses Verfahren dazu führen, dass eine vom Verlag angestrebte Ablehnung der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus sachfremden Erwägungen von der Mehrheit der Bandredaktoren nicht gebilligt wird. Eine die berechtigten Interessen des Kommentators hinreichend sichernde Funktion hat das in § 1 Abs. 7 Verlagsvertrag geregelte Zustimmungsverfahren aber schon deshalb nicht, weil dort keine Beteiligung des Kommentators geregelt und damit nicht sichergestellt ist, dass seine Sicht der Dinge den Bandredaktoren in angemessener Weise zu Gehör gebracht wird.

(5) An der Entscheidungserheblichkeit der Unwirksamkeit von § 1 Abs. 7 Verlagsvertrag fehlt es im Streitfall nicht deshalb, weil jedenfalls die von der Beklagten mit dem Beendigungsschreiben vom 1. September 2014 hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erscheinens der nächsten Neubearbeitung durchgreift.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es an einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage für eine ordentliche Kündigung des Verlagsvertrags fehlt. Die Parteien haben in § 1 Abs. 7 und § 11 Verlagsvertrag in Bezug auf die in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erstreckung der vertraglichen Abreden auf eine künftige Neuausgabe der vertragsgegenständlichen Bearbeitung abgelehnt werden kann, eine detaillierte Vereinbarung getroffen. Dies steht der Annahme einer ungeschriebenen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit in Bezug auf die Frage der Fortsetzung des Vertrags in Bezug auf künftige Neuausgaben entgegen.

(6) Der Entscheidungserheblichkeit der Unwirksamkeit von § 1 Abs. 7 Verlagsvertrag steht schließlich nicht entgegen, dass gemäß § 15 Verlagsvertrag beiden Vertragsteilen das Recht zusteht, den Verlagsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Beklagte hat in seinem Schreiben vom 1. September 2014 ausdrücklich nur eine ordentliche Kündigung ausgesprochen und sich die Geltendmachung von weiteren Kündigungsrechten lediglich vorbehalten. Es ist weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte bei anderer Gelegenheit eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund erklärt hat. Abweichendes macht auch die Revision nicht geltend.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die vom Berufungsgericht auf den Antrag zu III ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, den 23 Bandredaktoren als Empfängern des Verlagsschreibens vom 4. Juni 2014 mitzuteilen, dass es zu der von der Beklagten beabsichtigten "Neubesetzung" bei dem vom Kläger bearbeiteten Abschnitt im Kommentar nicht kommen wird.

Das Berufungsgericht hat diesem Antrag mit der Begründung stattgegeben, dem Kläger stehe ein entsprechender vertraglicher Folgenbeseitigungsanspruch zu, weil die Beklagte die beabsichtigte Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger in Bezug auf Neuausgaben gegenüber den Bandredaktoren ohne wirksame rechtliche Grundlage angekündigt habe. Damit habe sie gegen ihre vertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Mit dem Redaktorenrundschreiben sei die Reputation des Klägers erheblich beeinträchtigt worden. Diese Beeinträchtigung dauere auch an.

Diese Beurteilung wird von der Revision nicht mit einer eigenständigen Rüge angegriffen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Soweit das Berufungsgericht auf den Klageantrag zu IV die Verpflichtung der Beklagten festgestellt hat, dem Kläger den materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem durch das Redaktorenrundschreiben vom 4. Juni 2014 entstanden ist und/oder entstehen wird, hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat diesem Antrag mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe ihre Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt, indem sie auf der Basis einer unwirksamen Vertragsklausel gegenüber den Bandredaktoren, denen in der Fachwelt eine Multiplikatorenfunktion zukomme, die von ihr beabsichtigte Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger in Bezug auf künftige Neuausgaben der Bearbeitung angekündigt habe. Wegen der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung der beruflichen Reputation des Klägers bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines materiellen Schadens.

Diese Beurteilung wird ebenfalls von der Revision nicht mit einer eigenständigen Rüge angegriffen. Ein Rechtsfehler ist auch sonst nicht ersichtlich.

II. Die Anschlussrevision des Klägers hat gleichfalls keinen Erfolg.

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu II als unbegründet angesehen, mit dem der Beklagten untersagt werden soll, einer dritten Person als Kommentatorin/Kommentator das Recht im Sinne von § 1 Nr. 2 Satz 1 Verlagsvertrag einzuräumen, den vom Kläger stammenden Text aus der mit "2014" bezeichneten Bearbeitung zu verwerten und/oder gegenüber Dritten eine entsprechende Freistellungserklärung zu erteilen.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es fehle an der für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderlichen Erstbegehungsgefahr. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte bereits vorgerichtlich deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie von der - ihr vertraglich unstreitig eingeräumten - Möglichkeit zur Verwendung der Bearbeitung des Klägers in einer Neuausgabe keinen Gebrauch machen wolle. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind. Da es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Anspruchsteller (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 Rn. 17 = WRP 2015, 717 - Keksstangen; Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 Rn. 32 - Segmentstruktur).

c) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die Anschlussrevision zeigt keinen Rechtsfehler auf.

aa) Die Anschlussrevision macht geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen für die Begründung einer Erstbegehungsgefahr und deren Wegfall vermengt. Im Streitfall habe bereits das Bestehen der vertraglichen Regelungen die Gefahr begründet, dass von ihnen auch Gebrauch gemacht werde. Die damit begründete Erstbegehungsgefahr könne nur durch einen "actus contrarius", also ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten beseitigt werden. Ein solches Verhalten habe das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Damit hat die Anschlussrevision keinen Erfolg.

bb) Allein das Bestehen eines vertraglichen (oder gesetzlichen) Rechts stellt keinen greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt dafür dar, dass dieses Recht vom Anspruchsgegner in naher Zukunft auch geltend gemacht wird. Das Bestehen von Rechten begründet allenfalls die theoretische Möglichkeit ihrer Geltendmachung. Dies reicht jedoch zur Begründung einer Erstbegehungsgefahr nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr regelmäßig ein Verhalten des Anspruchsschuldners, aus dem sich eine in naher Zukunft bevorstehende und konkrete Verletzungshandlung ergibt (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn. 1.18). So kann es sich verhalten, wenn sich der Anspruchsschuldner auf das Bestehen eines bestimmten Rechts beruft. Allerdings reicht es insoweit nicht aus, nur den eigenen Rechtsstandpunkt zu vertreten, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten. Der Erklärung muss bei Würdigung der Einzelumstände des Falls vielmehr auch die Bereitschaft zu entnehmen sein, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 44 - Stiftparfüm, mwN).

Daran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte hat noch nicht einmal den Standpunkt vertreten, die vom Kläger gefertigte Bearbeitung für eine künftige Neuausgabe verwerten zu wollen. Sie hat im Gegenteil nach den von der Anschlussrevision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gerade zum Ausdruck gebracht, von der ihr vertraglich eingeräumten Möglichkeit der Verwendung der Bearbeitung des Klägers in einer Neuausgabe keinen Gebrauch machen zu wollen. Da es damit bereits an der Begründung einer Erstbegehungsgefahr fehlt, kommt es auf das Vorliegen einer zu ihrer Beseitigung vorgenommenen Handlung nicht an.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision ferner gegen die Zurückweisung des auf Leistung von immateriellem Schadensersatz gerichteten Klageantrags zu V.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG sei nicht gegeben.

Der Kläger sei durch das Schreiben der Beklagten an die Bandredaktoren vom 4. Juni 2014 zwar in seiner persönlichkeitsrechtlich geschützten Sozialsphäre betroffen. Es fehle aber an einer im Wege einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung festzustellenden schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so dass ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz ausscheide. Das streitgegenständliche Schreiben enthalte weder unwahre Tatsachenbehauptungen noch sei die Grenze der Schmähkritik überschritten. Vielmehr setze sich das Schreiben mit der Arbeit des Klägers durch Anführung sachlicher Gesichtspunkte auseinander. Es gehe um eine Auseinandersetzung mit dem Wert und der Qualität der Arbeit des Klägers in der Sache und nicht um die Diffamierung des Klägers als Person. In Abwägung der beiderseits betroffenen Interessen überschritten derartige Bewertungen, selbst wenn sie teils auch die wissenschaftliche Integrität des Klägers berühren sollten, nicht den Rahmen der Kritik, die er sich als Mitautor eines rechtswissenschaftlichen Großkommentars - selbst in einer breiteren Fachöffentlichkeit als dem von der Beklagten adressierten Gremium der Bandredaktoren - stellen müsse. Fehle es bereits an einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sei über die Frage der Unmöglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs der erlittenen Beeinträchtigung als weiterer Voraussetzung einer Geldentschädigung nicht mehr zu befinden.

b) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt - ebenso wie beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 225/17, GRUR 2018, 1178 Rn. 22 = WRP 2018, 1335 - Kundenzufriedenheitsbefragung, mwN).

Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch eine Geldentschädigung setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Bei der gebotenen Gesamtabwägung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab; es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 89 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper, mwN).

bb) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat sie rechtsfehlerfrei auf die Umstände des Streitfalls angewendet.

(1) Die Anschlussrevision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt, dass die seitens der Beklagten einseitig vorgenommene Vertragsbeendigung nach dem Vortrag des Klägers zweifelsohne für ihn eine wissenschaftlich wie beruflich schwerwiegende Beeinträchtigung darstelle. Es komme im wissenschaftlichen Bereich einem Rufmord gleich, dass die Beklagte hinter dem Rücken des Klägers und ohne den Kläger zuvor mit dem Vorwurf konfrontiert und dazu angehört zu haben, gegenüber den Bandredaktoren im Schreiben vom 4. Juni 2014 geäußert habe, die Kommentierung des Klägers weise gravierende Mängel auf. Diese Rüge ist unbegründet.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung ausdrücklich berücksichtigt, dass die von der Beklagten mit den angegriffenen Schreiben geübte Kritik am Kläger dessen wissenschaftliche Integrität berührte. Es hat weiter ausgeführt, der Kläger sei durch das Schreiben vom 4. Juni 2014 in seinen beruflichen Beziehungen betroffen. Schließlich hat das Berufungsgericht - wenn auch im Rahmen seiner Prüfung des Klageantrags zu III - ausdrücklich festgestellt, der Inhalt des Schreibens an die Bandredaktoren sei geeignet, die Reputation des Klägers wie auch sein berufliches und wirtschaftliches Fortkommen erheblich zu beeinträchtigen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Berufungsgericht dies bei seiner Interessenabwägung zum Antrag zu V anders gesehen oder aus dem Blick verloren haben könnte.

(2) Die Anschlussrevision rügt ferner ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich mit dem Wahrheitsgehalt der Äußerungen, die die wissenschaftliche Integrität des Klägers berührten, nicht befasst. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht dargetan, dass der im Schreiben an die Redaktoren geschilderte objektive Geschehensablauf im Zusammenhang mit der Abgabe und Endbearbeitung des Manuskripts fehlerhaft sei. Bei der geäußerten fachlichen Kritik habe es sich um eine Meinungsäußerung gehandelt, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite.

(3) Soweit die Anschlussrevision geltend macht, das Berufungsgericht habe die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 Rn. 26) erforderliche Stellungnahme des Klägers nicht eingeholt, ist diese Rüge unverständlich. Der Bundesgerichtshof hat in der von der Anschlussrevision in Bezug genommenen Entscheidung ausgeführt, dass es für die Zulässigkeit einer Äußerung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung erforderlich ist, vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Was diese presserechtlichen Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung mit der von der Anschlussrevision beanstandeten Begründung des Berufungsgerichts zu tun haben, erschließt sich nicht und wird von der Anschlussrevision auch nicht dargelegt. Soweit sie mit ihrer Rüge geltend machen will, die Beklagte hätte vor dem Schreiben an die Bandredaktoren den Kläger anhören müssen, stützt sich die Anschlussrevision in unzulässiger Weise auf einen vom Berufungsgericht nicht festgestellten Umstand, der Kläger sei zu den Vorwürfen nicht angehört worden.

(4) Die Anschlussrevision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht Rechnung getragen, die in der Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff bestehe und ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken finde, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Diese Rüge geht ebenfalls ins Leere. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es fehle bereits an einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, so dass über die Frage eines anderweitigen Ausgleichs der erlittenen Beeinträchtigung nicht mehr zu befinden sei. Daraus ergibt sich, dass sich das Berufungsgericht der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen bewusst war.

(5) Die Anschlussrevision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass in dem Schreiben pauschal Zweifel an der Qualität der Arbeit des Klägers geäußert und unter den Wissenschaftlern, denen eine Multiplikationsfunktion zukomme, verbreitet und zudem noch nicht einmal zwischen der Kommentierung des Klägers und der seiner Ehefrau differenziert worden sei. Damit legt die Anschlussrevision ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar; vielmehr versucht sie lediglich, ihre eigene Bewertung an die Stelle der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts zu setzen. Soweit die Anschlussrevision die Nichtberücksichtigung des Gesichtspunkts der Multiplikationsfunktion der Bandredaktoren beanstandet, ist ihre Rüge darüber hinaus bereits unschlüssig, weil sie selbst auf Ausführungen des Berufungsgerichts verweist, in der diese Funktion ausdrücklich festgestellt wurde.

C. Danach sind die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 16.06.2016 - 7 O 25955/14 -

OLG München, Entscheidung vom 01.06.2017 - 6 U 4203/16 -