OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.03.2020 - 10 U 156/18
Fundstelle
openJur 2021, 14365
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.9.2018 - 2-07 O 389/17 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf bis 13.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Fondsbeteiligung geltend.

Im Januar 2011 beteiligte sich der Kläger über eine Treuhänderin mit einer Zeichnungssumme von 12.000 € als Treugeberkommanditist an der A GmbH & Co. KG (vgl. Beitrittserklärung, Anlage K 7 und Anlage BK2, jeweils im Anlagenband). Komplementärin war die A1 GmbH. Geschäftsführende Kommanditistin war die UNITED INVESTORS Real-Estate GmbH. Geschäftsführer beider Gesellschaften waren die Beklagten zu 3) und zu 4).

Anlageobjekt der Beteiligung des Klägers war ausweislich des herausgegebenen Emissionsprospekts "A" die Gewährung eines Darlehens an die A2 AG. Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren im Zeitpunkt der Zeichnung Vorstände der AG.

Das Geschäftsmodell der A2 AG, an dem die A GmbH & Co. KG partizipieren sollte, war die Investition in Immobilien und in immobiliennahe Geschäfte. Auf die von der Darlehensnehmerin getätigten Investitionen sollte die A GmbH & Co. KG keinen Einfluss haben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Emissionsprospekt Anlage K 5 und Anlage BK 4 (jeweils im Anlagenband).

Im Juni 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH & Co. KG eröffnet (vgl. Bl. 200 ff. d.A.).

Die Beklagte zu 6) führte im Auftrag der A2 AG sog. interne Audits durch und stellte für die "A Gruppe" vier Bescheinigungen über getätigte Vermittlungen, An- und Verkäufe von Immobilien durch die A- Gruppe aus, von denen eine auf den 1.7.2011 datierte und drei weitere auf den 1.8.2011 datierten (vgl. Anlagen K 10 bis K 13, Bl. 465 ff. d.A. und Anlagen BK5-BK8, Anlagenband). Die Beklagte zu 6) ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 5).

Am 30.12.2014 erhob die Staatsanwaltschaft Stadt1 Anklage gegen die Beklagten zu 1) bis 4) und warf den Beklagten u.a. banden- und gewerbsmäßigen Betrug und Untreue auch im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung vor. Das Verfahren gegen den Beklagten zu 4) wurde abgetrennt. Er wurde im Dezember 2016 wegen Untreue zu einer Haftstrafe verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagten zu 1) bis 3) wurden am 29.3.2017 wegen Untreue zu Haftstrafen verurteilt. Das Urteil ist nur betreffend die Beklagten zu 1) und 3) rechtskräftig. In Bezug auf den Beklagten zu 2) ist es nicht rechtskräftig. Die Verurteilungen betreffen nicht unmittelbar die streitgegenständliche Beteiligung. Inwieweit die Verurteilungen mittelbar auch die streitgegenständliche Beteiligung betreffen, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagten zu 1) bis 4) hätten von Anfang an keine Gewinnerzielungsabsicht zugunsten der Anleger gehabt. Ihnen sei es darum gegangen, die Anlegergelder zu ihrem eigennützigen Verbrauch und zum Auf- und Ausbau des geschaffenen Schneeballsystems einzusammeln. Die Beklagten zu 5) und zu 6) hätten die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) und zu 2) nicht geprüft und die Bescheinigungen nur gegen ein hohes Honorar ausgestellt, um der A-Gruppe einen seriösen Eindruck zu verleihen. Seine von den Beklagten bestrittenen Vorwürfe hat der Kläger im Wesentlichen auf die Anklageschrift gestützt.

Der Kläger hat in erster Instanz die Rückzahlung der geleisteten 12.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung begehrt (Antrag zu 1), die Freistellung von sämtlichen Ansprüchen Dritter (Antrag zu 2) und die Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren von 1.101,94 € für das vorausgegangene Güteverfahren.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und den Sachvortrag des Klägers im Übrigen ohne näheren eigenen Sachvortrag bestritten. Die Beklagten zu 5) und zu 6) haben zudem die Ursächlichkeit der Bescheinigungen, die erst nach Zeichnung des Klägers erstellt worden seien, für den Schaden bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten zu. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der vom Landgericht festgestellten Tatsachen sowie der Begründung im Einzelnen wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen (Bl. 654-668 d.A.).

Gegen das am 20.9.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.10.2018, beim Oberlandesgericht an demselben Tag eingegangen, Berufung eingelegt (vgl. Bl. 696 f. d.A.). Nach gewährter Fristverlängerung bis zum 20.12.2018 hat der Kläger die Berufung mit Schriftsatz vom 20.12.2018, beim Oberlandesgericht an demselben Tag eingegangen, begründet (vgl. Bl. 735 ff. d.A.).

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts und verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiter.

Seiner Ansicht nach sei die Berufung zulässig. Er behauptet, sein Prozessbevollmächtigter C habe die Berufungsschrift unterzeichnet. Seiner Ansicht nach sei dies wirksam erfolgt. Die Berufungsbegründungsschrift habe D, die als Rechtsanwältin in der Kanzlei angestellt sei, was sich aus dem Briefkopf ergebe, in Vertretung ("i.V.") unterzeichnet. Aus der von ihm erteilten Prozessvollmacht ergebe sich die Befugnis zur Übertragung der Vollmacht auf andere Rechtsanwälte (vgl. Ziffer 3 der Vollmacht vom 17.10.2018, Bl. 728 d.A.). D sei wirksam unterbevollmächtigt worden (vgl. die Untervollmacht vom 18.10.2018, Bl. 1133 d.A.). Zum Nachweis der Echtheit der Unterschriften der ihn vertretenden Rechtsanwälte legt der Kläger Fotokopien der Personalausweise der D, des B und seines eigenen Ausweises vor (vgl. Anlagenkonvolut BK 13, Bl. 1128 ff. d.A.).

Zu Unrecht habe das Landgericht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten abgelehnt.

Der Kläger beantragt,

1.

unter Abänderung des am 18.9.2018 verkündeten und am 20.9.2018 zugestellten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-07 O 389/17,

a) die Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von Euro 12.000 zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten hieraus seit dem 25.1.2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übertragung seiner streitgegenständlichen Beteiligung mit der Beteiligungsnummer 20110364 zu zahlen;

b) die Beklagten zu verurteilen, ihn von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die ihm durch den Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung an der A-Gruppe entstanden sind oder noch entstehen werden, zu befreien;

c) die Beklagten zu verurteilen, die vorgerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 1.101,94 € für das vorangegangene Güteverfahren zu zahlen;

2.

vorsorglich für den Fall des Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten halten die Berufung bereits für unzulässig und zudem für unbegründet.

Im Juli 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2) eröffnet (vgl. Bl. 1173 ff. d.A.).

Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 5.2.2020 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (vgl. Bl. 1207 f. d.A.). Zu diesem, seinem Prozessbevollmächtigten am 11.2.2020 zugestellten Schreiben, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.2.2020, am gleichen Tag per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen, Stellung genommen und zugleich vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt (vgl. Bl. 1216 ff. d.A.).

Wegen des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Berufung ist nicht innerhalb der Fristen der §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO formwirksam eingelegt und begründet worden.

Nachdem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers das Urteil am 20.9.2018 zugestellt wurde, lief die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO am Montag, dem 22.10.2018, ab. Die innerhalb der Frist am 19.10.2018 zum Berufungsgericht gelangte Berufungsschrift wahrte die Frist nicht, da sie nicht formwirksam unterzeichnet wurde. Auch die bis zum 20.12.2018 verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO wurde versäumt, da die am letzten Tag des Fristablaufs zum Berufungsgericht gelangte Berufungsbegründung ebenfalls nicht formwirksam unterzeichnet war.

Sowohl Berufungs- wie auch Berufungsbegründungsschrift müssen als sog. bestimmende Schriftsätze gemäß §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 5 ZPO i.V. mit § 130 Nr. 6 ZPO die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Partei aufweisen, der den Schriftsatz "verantwortet". Dabei ist grundsätzlich die Angabe des vollständigen Namenszuges (Nachname) erforderlich, während eine Paraphe, d.h. die bewusste und gewollte Namensabkürzung, nicht ausreicht. Ob ein Namenszug oder eine Paraphe vorliegt, ist nach dem objektiven Erscheinungsbild und nicht nach dem Willen des Unterzeichners zu beurteilen (vgl. BGH NJW 1994, 55; BGH NJW 2013, 1966; Zöller/Greger, Komm. zur ZPO, 33. Auflage, § 130 Rn. 11 m.w.N.). Für einen vollständigen Namenszug ist erforderlich, aber auch genügend, ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (vgl. BGH NJW-RR 2017, 445; BGH NJW 2013, 1966; BGH NJW 2005, 3775; Zöller/Greger, § 130 Rn. 11). Für das Vorliegen einer formgültigen Unterschrift ist die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben nicht unbedingt entscheidend; maßgeblich ist, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2019 - VI ZB 51/18, zitiert nach BeckRS; BGH NJW-RR 2017, 445; Zöller/Greger, § 130 Rn. 11).

(1)

Als vollständiger Namenszug lässt sich der nach dem Vortrag des Klägers von C herrührende Schriftzug unter der Berufungsschrift vom 19.10.2018 nicht erkennen. Selbst bei großzügiger Wertung stellt der Schriftzug keine Unterschrift gemäß § 130 Nr. 6 ZPO im Sinne einer flüchtig niedergelegten und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneten Unterzeichnung mit dem vollen Nachnamen "C" dar. Der Schriftzug lässt keinen einzigen Buchstaben des Nachnamens C erkennen. Er besteht lediglich aus einem steil nach oben ragenden spitzwinkligen Schwung und einer nachfolgenden wellenförmigen Schreibbewegung. Die Unterzeichnung auf dem im Dezember 2012 ausgestellten Personalausweis (Bl. 1128 d.A.) erfolgte hingegen mittels dreier Schriftzüge, wobei es sich bei den ersten beiden Schriftzügen mutmaßlich um die Vornamen (...) und bei dem letzten Schriftzug um den Nachnamen (C) handeln dürfte, die sämtlich ebenfalls nicht lesbar sind. Der auf der Berufungsschrift befindliche spitzwinklige Schwung weist Ähnlichkeiten mit dem spitzwinkligen Schwung zu Beginn des ersten Schriftzugs und des dritten Schriftzugs auf dem Personalausweis auf. Eine größere Ähnlichkeit besteht mit dem Schwung des ersten Schriftzugs (...), da dieser, ebenso wie der Schwung auf der Berufungsschrift, und anders als der Schwung im dritten Schriftzug (C) des Personalausweises, in einem spitzen Winkel und nicht in einem geraden Strich endet. Die nachfolgende Wellenbewegung bei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift findet sich hingegen in keinem der drei Schriftzüge des Personalausweises wieder. Der auf dem Personalausweis geleistete dritte Schriftzug (C) besteht vielmehr, anders als der Schriftzug auf der Berufungsschrift, aus zwei weiteren, kleinen spitzen Aufwärtsschwüngen und einem weit nach oben rechts zeigenden langen Endstrich. Ähnliche Schriftzüge befinden sich nur auf dem zweitinstanzlichen Schriftsatz des Klägers vom 11.4.2019 (Bl. 1031 d.A.) und - mit einigen Abweichungen - auf dem Schriftsatz des Klägers vom 3.5.2019 (Bl. 1064 d.A.). Es spricht daher einiges dafür, dass es sich bei dem kurzen Schriftzug auf der Berufungsschrift, dem sämtliche auf der Unterschrift des Personalausweises beim dritten Schriftzug vorhandenen mittleren spitzwinkligen Schwünge fehlen, um eine Abkürzung des vollen Namenszuges handelt.

Für eine wirksame Unterschriftsleistung durch C auf der Berufungsschrift spricht nicht der bei dem Schriftzug maschinenschriftlich angeführte Name "C ...". Zwar kann eine dem Schriftzug beigefügte Namenswiedergabe in Maschinenschrift bei der Prüfung, ob ein Schriftsatz ordnungsgemäß unterschrieben ist, herangezogen werden (vgl. BGH in NJW-RR 1997, 760). Die maschinenschriftliche Nennung von C als Verfasser der Schriftsätze im Unterschriftenfeld lässt vorliegend aber keinen Rückschluss darauf zu, dass C nach außen hin die Existenz und den Inhalt der Schriftstücke verantworten wollte. Der Akte lässt sich entnehmen, dass sämtliche vom Kläger im Prozess eingereichten Schriftsätze mit einer auf den Namen des C lautenden maschinenschriftlichen Unterschriftenzeile versehen sind. Kein einziger der geleisteten Schriftzüge ähnelt aber dem auf der Berufungsschrift befindlichen Schriftzug. Lediglich die oben erwähnten Schriftzüge auf den zweitinstanzlichen Schriftsätzen des Klägers vom 11.4.2019 (Bl. 1031 d.A.) und vom 3.5.2019 (Bl. 1064 d.A.) weisen gewisse Ähnlichkeiten mit dem dritten Schriftzug der Unterschrift des C auf seinem Personalausweis auf. Fast sämtliche anderen Schriftsätze wurden mit einem von den Schriftschwüngen des C stark abweichenden, kurzen schleifenförmigen Gebilde unterzeichnet. Einige Schriftsätze, wie der erstinstanzliche Schriftsatz des Klägers vom 22.11.2017 (Bl. 79 d.A.) und der bereits im Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden erwähnte Schriftsatz vom 22.10.2018 (Bl. 704 d.A.), weisen darüber hinaus vollständig andere und wesentlich breitere Schriftzüge aus. Soweit für die Anerkennung eines vereinfachten und nicht lesbaren Namenszugs als Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. BGH NJW-RR 2017, 445; BGH NJW 2005, 3775, BGH FamRZ 1997, 737; Zöller/Greger, § 130 Rn. 11), kann Rechtsanwalt G eine solche "Übung" nicht für sich in Anspruch nehmen. Im streitgegenständlichen Verfahren findet sich ein dem Schriftzug auf der Berufungsschrift vergleichbarer Schriftzug weder auf den eingereichten Schriftsätzen noch auf den zurückgesandten Empfangsbekenntnissen, die, wie das Empfangsbekenntnis vom 25.4.2018 über die Terminladung für den 21.8.2018 (Bl. 517 d.A.) und das Empfangsbekenntnis vom 17.5.2018 über die Terminverschiebung vom 15.5.2018 (Bl. 584 d.A.), ihrerseits weitere abweichende und nicht lesbare Schriftzüge aufweisen. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme zum Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden darauf verweist, Unterschriften "in vergleichbarer Form" seien vom Landgericht Frankfurt am Main nicht bestandet worden (vgl. z.B. die Urteile des LG Frankfurt am Main vom 9.12.2019 - .../18 und vom 20.1.2020 - .../18), ist der Vortrag ohne ausreichende Substanz. Ohne Vorlage konkreter Unterlagen aus den zitierten Verfahren lässt sich eine Übereinstimmung von dort geleisteten Unterschriften mit dem Schriftzug auf der Berufungsschrift nicht feststellen und schon gar nicht der Rückschluss auf eine wiederholte Verwendung über einen gewissen Zeitraum hinweg ziehen. Im Übrigen wären ähnliche Schriftzüge auf Unterlagen aus anderen Prozessen und vor anderen Kammern des Landgerichts nicht ohne weiteres geeignet, eine entsprechende "Übung" bei dem Berufungssenat zu begründen.

Es liegt zudem auch kein Fall der gesicherten Autorenschaft des C vor, bei der für die an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen wäre (vgl. dazu BGH NJW 2005, 3775; BGH NJW 1997, 3380). Die Beklagten haben die Autorenschaft des C bezüglich des Schriftzugs auf der Berufungsschrift angezweifelt und u.a. darauf hingewiesen (vgl. die Berufungserwiderung der Beklagten zu 5) und 6) vom 7.3.2019, Bl. 906 d.A.), dass das Schriftbild auf der vom Kläger (E) erteilten Prozessvollmacht dem Schriftbild auf der Berufungsschrift stark ähnele. In der Tat lässt sich eine sehr starke Übereinstimmung des Schriftzugs des Klägers auf den erteilten Prozessvoll-machten erster und zweiter Instanz (vgl. Bl. 609, 728 d.A.) mit dem Schriftzug auf der Berufungsschrift feststellen. Ähnlichkeit besteht im Übrigen auch für die Unterschrift des Klägers auf der vorgelegten Kopie seines Personalausweises (Bl. 1131 d.A.). Diese Auffälligkeit brauchte im Rahmen der Frage, ob die Berufungsschrift formwirksam unterzeichnet wurde, aber nicht aufgeklärt zu werden. Selbst wenn die Unterschrift auf der Berufungsschrift, wie der Kläger behauptet und unter Beweis stellt, von C herrühren sollte, spricht die augenscheinliche Übereinstimmung des Schriftzugs auf der Berufungsschrift mit den vom Kläger selbst geleisteten Schriftzügen gegen die für eine wirksame Namensunterschrift erforderliche hinreichende Individualität des Schriftzugs (vgl. dazu BGH NJW-RR 2017, 445).

(2)

Da die Berufungsschrift bereits nicht formgerecht unterzeichnet wurde, kann es deshalb dahinstehen, dass sich auch kein vollständiger Namenszug auf der angeblich von D mit dem Zusatz "i.V." über dem maschinenschriftlichen Namenszug des C unterzeichneten Berufungsbegründungsschrift vom 20.12.2018 befindet.

Dem maßgeblichen objektiven Erscheinungsbild nach handelt es sich bei dem schleifenförmigen Gebilde auf der Berufungsbegründungsschrift, dem zwei einzelne Zeichen vorangestellt sind, eher um eine Paraphe als um einen vollständigen Namenszug.

Dafür spricht, dass die Unterschrift der Frau D auf ihrem Personalausweis (Bl. 1130 d.A.), ebenso wie der Schriftzug auf der Stellungnahme vom 25.2.2020 (Bl. 1220 d.A.) zum Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden vom 5.2.2020, wesentlich breiter ist und aus weiteren und anders geformten Schwüngen besteht als der Schriftzug auf der Berufungsbegründungsschrift. Dies deutet darauf hin, dass es sich bei dem Schriftzug auf der Berufungsbegründungsschrift nur um eine Abkürzung des vollen Namens handelt. Zwar kann die Beifügung des Vertretungszusatzes "i.V." gegen das Vorliegen einer bewussten und gewollten Namensabkürzung sprechen. Denn durch die Hinzufügung des Zusatzes "i.V." gibt der Unterzeichnende regelmäßig zu erkennen, dass er als Unterbevollmächtigter des Prozessvertreters der Partei die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2019 - VI ZB 51/18, zitiert nach juris). Da es für die Abgrenzung einer wirksamen Unterschrift von einer bloßen Paraphe aber auf das objektive Erscheinungsbild des Schriftzuges ankommt, kann der Rückschluss vom Vertretungszusatz auf eine vollständige Namensbezeichnung nur im Falle der Lesbarkeit des Vertretungszusatzes gelten. Diese ist hier aber nicht gegeben. Die dem schleifenförmigen Gebilde vorangestellten Zeichen sind nicht als Vertretungszusatz ("i.V.") identifizierbar.

Soweit auch hier für die Anerkennung eines vereinfachten und nicht lesbaren Namenszugs als Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (vgl. BGH NJW-RR 2017, 445; BGH NJW 2005, 3775, BGH FamRZ 1997, 737; Zöller/Greger, § 130 Rn. 11), kann auch D eine solche "Übung" nicht für sich in Anspruch nehmen. Im streitgegenständlichen Verfahren wurden von Seiten des Klägers zwar etliche Schriftsätze eingereicht, die über der maschinenschriftlichen Unterschriftenzeile des C mit einem teils runden, teils kantigen schleifenförmigen Gebilde versehen sind. Dabei handelt es sich um die Schriftzüge auf der Klageschrift (Bl. 77 d.A.) und auf den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 23.1.2018 (Bl. 205 d.A.), vom 29.1.2018 (Bl. 231 d.A.), vom 8.2.2018 (Bl. 280 d.A.), vom 1.3.2018 (Bl. 404 d.A.), 6.4.2018 (Bl. 464 d.A.), vom 9.5.2018 (Bl. 550 d.A.), vom 18.7.2018 (Bl. 607 d.A.) und vom 11.9.2018 (Bl. 652 d.A.). Diese Schriftzüge weisen zwar zum Teil gewisse Ähnlichkeiten mit dem handschriftlichen Gebilde auf der Berufungsbegründungsschrift und zum Teil auch mit der Unterschrift auf dem Personalausweis der D auf. Insbesondere bei dem Schriftzug auf der Klageschrift (Bl. 77 d.A.) und bei den Schriftzügen auf den Schriftsätzen vom 29.1.2018 (Bl. 231 d.A.), vom 8.2.2018 (Bl. 280 d.A.), vom 1.3.2018 (Bl. 404 d.A.) und vom 9.5.2018 (Bl. 550 d.A.) sind aber in Bezug auf die Form und Ausführung des handschriftlichen Gebildes deutliche Abweichungen feststellbar.

Hinzu kommt, dass z.B. auf dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Klägers vom 22.11.2017 (Bl. 79 d.A.) und auf dem zweitinstanzlichen Schriftsatz des Klägers vom 22.10.2018 (Bl. 704 d.A.) im Namen des C weitere Unterschriften geleistet wurden, die den angeblich von D herrührenden Schriftzügen nicht ansatzweise ähneln. Als Verfasser der Schriftzüge kommen daher neben D weitere, unbekannt gebliebene Personen in Betracht, die aber stets im Namen des C unterzeichnet haben. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass D erstmals rund ein Jahr nach Klageerhebung überhaupt auf dem Briefkopf des Schriftsatzes vom 11.9.2018 als angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei vermerkt ist (vgl. Bl. 642 d.A.). Soweit vorher Schriftsätze unterzeichnet wurden, liegt es daher nicht fern, dass andere Personen, wie der weitere Kanzleiinhaber F, Verfasser der Schriftsätze waren. Hinzu kommt, dass Frau D noch im Dezember 2016, also rund ein Jahr vor Klageerhebung, als Bevollmächtigte in einem anderen, gegen die Beklagten zu 5) und 6) geführten Güteverfahren eine vollständig anders aussehende Unterschrift geleistet hat (vgl. Anlage BB 5/6-4, Bl. 1086 R d.A.) als der Schriftzug auf der Berufungsbegründungsschrift und auf ihrem Personalausweis vom Februar 2016. Diese, von den Beklagten zu 5) und 6) im Schriftsatz vom 15.5.2016 vorgetragene Ungereimtheit hat der Kläger bis heute nicht aufgeklärt. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme zum Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden darauf verweist, Unterschriften "in vergleichbarer Form" seien vom Landgericht Frankfurt am Main nicht bestandet worden (vgl. z.B. die Urteile des LG Frankfurt am Main vom 9.12.2019 - .../18 und vom 20.1.2020 - .../18), ist der Vortrag ohne ausreichende Substanz. Auf obige Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen.

2.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist ist ohne Erfolg.

Der Antrag wurde zwar rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt (vgl. § 234 Satz 1 und 2 ZPO). Nachdem der Kläger durch das seinem Prozessbevollmächtigten am 11.2.2020 zugestellte Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 5.2.2020 Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Berufung nicht formwirksam eingelegt und begründet wurde und die Fristen der §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO deshalb nicht gewahrt sind, hat der Kläger mit dem am 25.2.2020 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Widereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Versäumung der Berufungsfrist bzw. die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist gewahrt.

Der Kläger hat aber bereits dem Erfordernis der Nachholung der versäumten Prozesshandlung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ZPO nicht Rechnung getragen. Dem Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers vom 25.2.2020 waren weder eine ordnungsgemäß unterzeichnete Berufungsschrift noch eine ordnungsgemäß unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift beigefügt.

Die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist war zudem nicht unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO. Die Versäumung der Fristen beruht vielmehr auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers, das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers tragen die Verantwortung dafür, dass fristwahrende Handlungen formgerecht angebracht werden und bestimmende Schriftsätze ordnungsgemäß nach § 130 Nr. 6 ZPO unterzeichnet sind. Ihnen mussten auch die höchstrichterlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze bekannt sein.

Zwar genießt auf der anderen Seite der Rechtsanwalt über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus, der eine Vorwarnung gebietet, falls derselbe Spruchkörper die von ihm längere Zeit gebilligte Form einer Unterschrift nicht mehr hinnehmen will (BVerfGE NJW 1988, 2787; BGH DStR 1998, 1841; BGH NJW 2013, 1966), einen verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz (BVerfGE NJW 1998, 1853; BGH DStR 1998, 1841; BGH NJW 2013, 1966). Sind die zu beanstandenden Schriftzüge so oder geringfügig abweichend bis dahin allgemein vor den Gerichten, wenn auch nicht vom Berufungssenat, über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschriften unbeanstandet geblieben, durften die Prozessbevollmächtigten einer Partei darauf vertrauen, dass sie den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entsprachen (vgl. BVerfGE NJW 1988, 2787; BVerfGE 1998, 1853; BGH DStR 1998, 1841; BGH NJW 2005, 3775; BGH NJW 2013, 1966).

Der Kläger hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die beanstandeten Schriftzüge auf der Berufungsschrift und auf der Berufungsbegründungsschrift so oder geringfügig abweichend bis dahin allgemein von den Gerichten über längere Zeit als in verkürzter Weise geleistete Unterschriften unbeanstandet geblieben sind. Sein oben angeführter Vortrag in der Stellungnahme zum Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden, Unterschriften "in vergleichbarer Form" seien vom Landgericht in anderen Rechtsstreitigkeiten nicht beanstandet worden, ist nicht genügend. Auf die obigen Ausführungen wird vollumfänglich Bezug genommen.

In der Folge ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung war der Kläger durch die vorausgegangene Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 5.2.2020 hingewiesen worden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers kann auch mit Wirkung im Verhältnis zum Beklagten zu 2) erfolgen. Dies wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 2) im Juli 2019 nicht gehindert. Ein - wie hier - bereits vor der Unterbrechung eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel kann trotz des Verfahrensstillstandes in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - III ZR 358/13, zitiert nach BeckRS; OLG Naumburg, Beschluss vom 6.11.2007 - 1 U 79/07, zitiert nach BeckRS; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 35. Edit., § 249 Rn. 21; Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. § 249 Rn. 6).

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO.