OLG Naumburg, Urteil vom 08.10.2020 - 9 U 6/20
Fundstelle
openJur 2021, 5071
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Zudem hat der Senat beschlossen:

Der Streitwert für das Berufsverfahren wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, abgesehen; weil der Kläger das Fahrzeug am 18.03.2019 verkauft hat und weil er sich nunmehr Nutzungsentschädigung anrechnen lässt, beläuft sich die Hauptforderung gemäß Schriftsatz vom 15.06.2020 nur noch auf 6.347,17 €.

II.

Die Berufung ist zulässig, sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1.

Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB im Hinblick darauf, dass die Beklagte den Motor EA 288 in den Verkehr gebracht hat, der in das streitgegenständliche Fahrzeug Audi eingebaut ist.

Im Gegensatz zu den meisten "Dieselskandal"-Fällen geht es hier nicht um den Motor EA 189, sondern um das Nachfolgemodell. Für diesen Motor hat das Kraftfahrtbundesamt nach dem substantiierten Vorbringen der Beklagten keinen Rückruf angeordnet. Die Klagepartei hat keinen Beweis dafür angetreten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Rückruf wegen Verwendung einer unzulässigen Umschaltsoftware betroffen sei.

Demgegenüber trägt die Beklagte substantiiert vor, dass sich nach dem Bericht der Untersuchungskommission "..." (in Bd. III d.A.), die vom BMVI in Auftrag gegeben worden ist, Hinweise, die Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 288 seien ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen, als unbegründet erwiesen hätten. Auf S. 119 des Berichts heißt es, bei keinem weiteren Fahrzeug als denjenigen mit EA 189 sei eine unzulässige Abschalteinrichtung nachgewiesen worden.

In einer weiteren Mitteilung des BMVI per Twitter heißt es, das KBA habe bereits 2016 eigene Messungen, Untersuchungen & Analysen durchgeführt. Unzulässige Abschalteinrichtungen hätten dabei nicht festgestellt werden können. In einer Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts an das Landgericht Bielefeld vom 16.03.2020 heißt es, dass durch das Kraftfahrtbundesamt bei Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 288 keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei.

Im Hinblick darauf scheitert ein möglicher Anspruch gemäß § 826 BGB zumindest daran, dass eine etwaige Schädigung durch die Beklagte nicht vorsätzlich und nicht sittenwidrig ist. Das Bundesministerium für Verkehr und das Kraftfahrtbundesamt meinen, dass eine unzulässige Abschaltvorrichtung nicht vorliege. Die entsprechende Einschätzung durch die Beklagte ist mithin zumindest nicht unvertretbar, unabhängig davon, wie letztlich bei einer abschließenden Würdigung die von der Klagepartei beanstandete Technik zu bewerten ist. Ein Rückruf droht nicht, weil nicht unter Beweis gestellt ist, dass das Kraftfahrtbundesamt das Fahrzeug wegen unzulässiger Abschaltvorrichtung zurückgerufen habe oder Entsprechendes beabsichtige. Dementsprechend bestehen nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Schädigung der Motorennutzer billigend in Kauf genommen haben soll. Insofern gilt dasselbe wie für das schon in Updates für den Motor EA 189 verwendete, im EA 288 von Anfang an vorhandene - auch hier beanstandete - Thermofenster, dessen Einsatz mangels Schädigungsvorsatzes nicht als sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB verstanden wird (bezogen auf einen Motor EA 288: OLG Dresden, Urteil vom 10.03.2020, 9a 2520/19; bezogen auf einen Motor OM 651: beispielsweise OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, 10 U 134/19, Rn. 82; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, 3 U 148/18, Rn. 6, zitiert nach Juris).

Die Auffassung des Senats steht im Einklang mit der Auffassung anderer Oberlandesgerichte. Soweit aus den von den Parteien vorgelegten Entscheidungen und aus der Datensammlung Juris ersichtlich ist, hat noch kein Oberlandesgericht einen Schadensersatzanspruch wegen Inverkehrbringens des Motors EA 288 bejaht. Verneint haben einen entsprechenden Anspruch - mit teilweise unterschiedlicher Begründung - in von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen das OLG Dresden (Urteil vom 10.03.2020, 9a U 2520/19), das OLG Köln (Hinweisbeschlüsse vom 06.08.2019, 7 U 119/19, und vom 27.01.2020, 5 U 125/19), das OLG Frankfurt (Urteil vom 06.11.2019, 13 U 217/19), das OLG Oldenburg (Hinweisbeschluss vom 11.10.2019, 6 U 240/19), und das OLG Braunschweig (Hinweisbeschluss vom 04.11.2019, 7 U 363/18), darüber hinaus das OLG München (Beschluss vom 16.03.2020, 3 U 7524/19, letzterer zitiert nach Juris).

2.

Ein Schadensersatzanspruch lässt sich auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB stützen. Aus denselben Gründen, die zur Verneinung einer sittenwidrigen Veranlassung des Erwerbs des Fahrzeugs führen, fehlt es an einer vorsätzlichen Täuschung durch die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch die Klägerin (vgl. - bezogen auf den Motor EA 189 - OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 2019 - 7 U 335/18, Rn. 31; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019, 10 U 338/19, Rn. 55, jeweils zitiert nach Juris).

3.

Die Beklagte haftet auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB oder §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 241, 280 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV. Die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV stellen kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar, wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dem möglichen Ausschluss einer Vorteilsausgleichung bei Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB in dem einen ...-Diesel-Fall betreffenden Urteil vom 25.05.2020 zum Az. VI ZR 252/19 unter Rn. 76 ausgeführt hat. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit den genannten Vorschriften nicht (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckt; er hat an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung keinen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags knüpfen wollen. Deshalb kann aus einem vermeintlichen Verstoß gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV auch kein Anspruch aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 241, 280 Abs. 2 BGB hergeleitet werden. Hinzu kommt, dass die Beklagte weder an den Vertragsverhandlungen noch am Vertragsschluss beteiligt war und gegenüber der Klagepartei kein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat.

4.

Auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, 16 UWG besteht nicht. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Az. VI ZR 5/20 vom 30.07.2020, die den Kauf eines Fahrzeugs mit EA-189-Motor nach dem 22.09.2020 betrifft, wird ein entsprechender Anspruch gemäß dem UWG nicht einmal erwähnt; ein solcher Anspruch gehört nach Einschätzung des BGH nicht zu den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, zu deren Prüfung Anlass besteht, wenn ein Anspruch gemäß § 826 BGB verneint wird.

Es ist schon nicht dargetan oder sonst ersichtlich, inwiefern die Beklagte, die weder Herstellerin noch Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeugs Audi A4 ist, dieses Fahrzeug beworben haben soll. Darüber hinaus deutet der Umstand, dass eine möglicherweise nicht gegebene Übereinstimmung mit europarechtlichen Vorschriften in einem Prospekt behauptet worden sein mag, noch nicht zwingend auf eine gemäß § 16 Abs. 1 UWG erforderliche Absicht des Prospektverantwortlichen hin, den Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.

Soweit die Klagepartei einen Schadensersatzanspruch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG a.F. und den Vorschriften der PKW-EnVKV zu stützen versucht, steht dem zumindest entgegen, dass die Beklagte weder Hersteller noch Händler des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Wie konkret für das streitgegenständliche Fahrzeug geworben worden sein soll, ist zudem nicht dargelegt.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 544 Abs. 2, 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht; bislang hat kein Oberlandesgericht bei Einbau eines Motors EA 288 einen Schadensersatzanspruch des Kunden bejaht.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 43, 47, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.

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