LG Wiesbaden, Urteil vom 02.04.2020 - 3 S 77/19
Fundstelle
openJur 2021, 4710
  • Rkr:

Zu der Frage des richtigen Anfechtungsgegners im Rahmen der Insolvenzanfechtung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 23.07.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils gegen die Klägerin beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin der xxxGmbH.

Die Beklagte ist Teil der Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks. Die Beklagte ist ausschließliche Zahlstelle für Beiträge zur Wintergeldumlage der Bundesagentur für Arbeit. Nach einer Vollstreckungsankündigung durch das Hauptzollamt im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit zahlte die Gemeinschuldnerin noch zwei Wochen vor ihrem Insolvenzantrag 412,52 € an das Hauptzollamt. In der Vollstreckungsankündigung wird als Behörde für die vollstreckt wird, als auch als Behörde die den Ursprungsbescheid erlassen hat, die Bundesagentur für Arbeit WBU genannt.

Das Hauptzollamt leitete hiervon einen Betrag von 214,54 € an die Beklagte als Einzugsstelle für rückständige Beiträge zur Winterbeschäftigungsumlage der Bundesagentur für Arbeit weiter.

Die Vollstreckungsankündigung erfolgte Aufgrund eines Leistungsbescheides und Vollstreckungsmahnung der Bundesagentur für Arbeit vom 15.05.2019, in der es heißt, dass die Winterbeschäftigungsumlage über die Lohnausgleichskasse - Einzugsstelle - abzuführen sei. (B5, Bl. 71 d.A.)

Der gezahlte Betrag wurde entsprechend einer Verwaltungsabteilung an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt.

Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Betrag nach § 131 Abs 1, § 143 InsO angefochten.

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte passivlegitimiert ist.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 214,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantrag,

die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.07.2019 wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, wenn wie hier die Beklagte nur Zahlstelle sei.

Gegen das am 05.08.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.08.2019 Berufung eingelegt und diese am 24.09.2019 begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung weiter.

Die Beklagte verteidigt das Urteil.

Beide Parteien beantragen im Unterliegensfall die Zulassung der Revision.

II.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und wurde vom Amtsgericht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen.

Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen, auf die Bezug genommen werden kann, die Passivlegitimation verneint.

Der BGH hat in der Grundsatzentscheidung IV ZR 70/03 vom 12.02.2004 nämlich nicht nur darauf abgestellt, dass für den Beitragsschuldner die einziehende Kasse eine ausschließliche Empfangszuständigkeit hat. Vielmehr wird weiter darauf abgestellt, ob die Zahlstelle darüber hinaus für die Beitragsforderung auch Prozessstandschafter, Titelgläubiger und Klauselberechtigter im Sinne des § 725 ZPO ist und wie ein Vollrechtsinhaber gegen den späteren Gemeinschuldner vorgegangen und mit Vollstreckungszwang die Leistungen beigetrieben hat. (Rnr.14 o.g. Entscheidung)

Im Gegensatz hierzu hat die Beklagte aber die Ansprüche nicht einmal selbst vollstreckt, sondern dies geschah aufgrund eines Titels und Antrags der Bundesagentur für Arbeit durch das Hauptzollamt. Der streitgegenständliche Betrag wurde an die Beklagte nur als reine Zahlstelle, ohne selbst Titelgläubiger oder dergleichen zu sein, durch das Hauptzollamt weitergeleitet. (Vgl. Rnr. 16 o.g. Entscheidung)

Es ist daher vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass der richtige Anfechtungsgegner derjenige ist, dessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat. Das war hier aber die Bundesagentur für Arbeit.

Der Fall widerspricht auch nicht der Mautentscheidung vom 10.10.201 (IX ZR 319/12). Denn auch dort war der Betreiber aufgrund Ermächtigung zivilrechtlich Vollrechtsinhaber und hat mit den Nutzern selbst im eigenen Namen die Nutzungsverträge geschlossen. Auch dort war er gerade nicht nur reine Zahlstelle.

Auf Antrag war jedoch die Revision zuzulassen, da explizit die Passivlegitimation bei der Wintergeldumlage mit ihrer von der Entscheidung des BGH IV ZR 70/03 gerade anderen Fallkonstellation noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde und es zur Vermeidung überflüssiger Verfahren geboten erscheint, dass dies geklärt wird, § 543 ZPO.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 11, 711 ZPO.