AG Bonn, Urteil vom 08.05.2020 - 117 C 14/19
Fundstelle
openJur 2021, 4545
  • Rkr:
Tenor

In pp

hat das Amtsgericht Bonnim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 20.03.2020

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der O GmbH & Co KG (im Folgenden: Schuldnerin). Der Betrieb der Schuldnerin wurde am 17.04.2015 stillgelegt. Die Schuldnerin stellte am 19.04.2015 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.07.2015 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte hat seit dem 08.12.2013 eine Forderung in Höhe von Euro 5.000 gegen die Schuldnerin geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 11.02.2014 hat die Beklagte eine Zahlungserinnerung und Vollstreckungsankündigung über eine offene Forderung von insgesamt Euro 5.108,50 versandt. Unter dem 19.03.2014 hat die Beklagte den Auftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt, den Auftrag bei der Schuldnerin den Betrag zu vollstrecken. Zwischen der OGV V sowie der Schuldnerin wurde eine Ratenzahlung von Euro 500 beginnend ab dem 01.07.2014 vereinbart. Nachdem eine erste Rate an die OGV geleitet worden ist, leitete diese die Zahlung - nach Einbehalt der Vollstreckungskosten - an die Beklagte weiter. Am 02.07.2014 meldete sich Frau T für die Schuldnerin und bat, die Raten künftig unmittelbar an die Beklagte leiten zu können. Die Beklagte war hiermit einverstanden und zog daher den Vollstreckungsauftrag am selben Tag zurück. Die Raten von Euro 500 sollten ab dem 01.08.2014 an die Beklagte unmittelbar geleistet werden.

Die Beklagte hat folgende Zahlungen durch die Schuldnerin erhalten:

11.07.2014 Euro 438,20

21.07.2014 Euro 500

28.08.2014 Euro 500

29.09.2014 Euro 500

27.10.2014 Euro 500

26.11.2014 Euro 500

29.12.2014 Euro 500

02.03.2015 Euro 500.

Unter dem 12.05.2015 hat die Beklagte den Widerruf der Stundungsbewilligung erklärt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Zahlungen der Schuldnerin der Vorsatzanfechtung unterlägen. Die Schuldnerin habe an die Beklagte mit dem Vorsatz gezahlt, ihrer Gläubiger zu benachteiligen. Nach ständiger Rechtsprechung handele ein Schuldner mit dem Benachteiligungsvorsatz, wenn er wisse, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen könne und die Forderung eines einzelnen Gläubigers vorliegend deshalb erfülle, um diesen von der Einleitung bevorstehender Vollstreckungsmaßnahmen oder gar der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten. Einem Schuldner komme es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubiger an. Damit nehme er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen in Kauf. Die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der genannten Zahlungen auch bereits zahlungsunfähig gewesen. Sie habe seinerzeit bereits aus dem Jahr 2013 stammende nicht unerhebliche Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Steuerberater, die auch heute noch bestünden. Diese Zahlungsunfähigkeit sei auch bis zur Insolvenzantragstellung nicht beseitigt worden. Die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit werde erst dann beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Die Beklagte habe gewusst, dass die Schuldnerin nicht leistungsfähig sei, gerade deshalb seien ja Raten vereinbart worden. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass der Steuerberater eine besonderes hohe Einzelforderung habe, so sei darauf hinzuweisen, dass der Steuerberater umfassend bevollmächtigt gewesen sei, seine Tätigkeit ginge bis in das Jahr 2010 zurück, es ging hierbei um Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte, Umsatzsteuererklärungen, Erklärungen zur Gewerbesteuer etc. Die Forderung setze sich aus 143 Einzelrechnungen zusammen, die am 21.08.2015 per Fax ohne Anlagen beim Kläger eingetroffen seien, er habe die Unterlagen bereits am 01.09.2015 zum Prüfungstermin am 23.09.2015 vorlegen müssen, zu diesem Zeitpunkt habe er nicht ausreichend Zeit gehabt, die Rechnungen zu prüfen, so dass diese bestritten werden mussten. Bereits aus den Verbindlichkeiten gegenüber dem Steuerberater ergäbe sich, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei, da sie diese Rechnungen nicht bezahlen konnte. Auch sei für das Jahr 2014 die Umsatzsteuer nicht gezahlt worden. Die Kenntnis der Beklagten ergäbe sich bereits aus dem Umstand, dass die Gerichtsvollzieherin im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Forderung nicht beitreiben konnte, es sei darauf hin zu weisen, dass monatliche Raten vereinbart worden seien, die etwa 10 % der Gesamtforderung betragen haben. Hieraus folge eben auch, dass es der Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Schuldnerin die bereits fälligen und in der Zwangsvollstreckung befindlichen Forderung noch nicht einmal zu mehr als 10 % begleichen konnte und auch nicht innerhalb der nächsten 10 Monate würde erfüllen könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Forderung der Beklagten gegenüber der Schuldnerin nicht nur Euro 4.438,29 betragen habe, sondern insgesamt auf mehr als Euro 10.000, basierend auf Bescheiden, die bis in das Jahr 2013 zurückreichten. Mit Schreiben 09.04.2014 habe die Schuldnerin der Beklagten mitgeteilt, dass sie nicht in der Lage sei, die Forderung vom 08.12.2013 in Höhe von Euro 500 zzgl. Auslagen in einer Summe zu begleichen und bot daraufhin eine Ratenzahlung in Höhe von Euro 500 an.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 4.438,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2015 bis zum 04.04.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Schuldnerin im maßgeblichen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen zahlungsunfähig gewesen sei. Der Kläger trage hierzu schon nicht substantiiert vor, er stütze sich ausschließlich auf Verbindlichkeiten gegenüber dem Steuerberater. Dass diese Forderungen bereits seit dem 2013 offen geblieben seien, bestreite die Beklagte mit Nichtwissen, ein Fälligkeitsdatum lasse sich der Insolvenztabelle jedenfalls nicht entnehmen. Die vom Steuerberater behaupteten Ansprüche über Euro 25.013,38 stellten den weit überwiegenden Teil der angemeldeten Forderungen dar. Dass sie aus einem Mangel an liquiden Mitteln nicht beglichen worden seien, sei zu bestreiten. Es erscheine naheliegend, dass der Steuerberater von der Schuldnerin eingeschaltet worden sei, um deren Jahresabschlüsse zu erstellen und offen zu legen. Demnach wären es Versäumnisse des Steuerberaters gewesen, die zu einer verspäteten Offenlegung und letztlich zu der Festsetzung von Ordnungsgeldern durch die Antragsgegnerin geführt hätten. Bezeichnend sei zudem, dass der Kläger selber die Honorarforderungen des Steuerberaters nicht zur Insolvenztabelle festgestellt habe, sondern sie in voller Höhe bestreite. Dass neben den bestrittenen Honoraransprüchen des Steuerberaters überhaupt nur Forderungen in vergleichsweise geringer Höhe von Euro 5.413,76 zur Tabelle angemeldet worden seien, spräche zudem deutlich gegen eine bereits im Jahr 2013 eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Schuldnerin Kenntnis von ihrer angeblichen Zahlungsunfähigkeit gehabt habe und bei Vornahme der angefochtenen Zahlungen die Beklagte gegenüber anderen Gläubigern bevorzugen wollte. Der Kläger stütze sich zur Herleitung einer solchen Absicht der Schuldnerin ausschließlich auf deren nicht hinreichend substantiiert vorgetragene Zahlungsunfähigkeit.

Die behauptete Zahlungsunfähigkeit wäre der Beklagten jedenfalls unbekannt geblieben. Einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin habe sie nicht gehabt, Angaben hierzu seien auch nicht gemacht worden. Ein angebliches Schreiben vom 09.04.2014, in welchem die Schuldnerin behauptet haben soll, die gegen sie bestehende Forderung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllen zu können, sei der Beklagten unbekannt. Ebenso ließen die Umstände der geleisteten Zahlungen nicht darauf schließen, dass der Insolvenzschuldnerin die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe. Dass Ordnungsgeldforderungen der Beklagten auch von zahlungskräftigen Schuldnern erst nach Einleitung der Zwangsvollstreckung beglichen werde, komme regelmäßig vor. Es sei weiterhin zu beachten, dass die Beklagte ab August 2014 eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Schuldnerin geführt habe, die zuvor durch die beauftragte Gerichtsvollzieherin abgeschlossen worden sei. Die Beklagte habe hierbei darauf vertrauen können, dass sich die Gerichtsvollzieherin entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag zuvor davon überzeugt habe, dass die Schuldnerin in der Lage gewesen sei, die Raten vereinbarungsgemäß zu erbringen. Die Ratenzahlungen hätten auch zudem in einem angemessen Verhältnis zur Forderungshöhe gestanden und seien von der Schuldnerin mehrfach deutlich vor Fälligkeit erbracht worden.

Sie ist zudem der Auffassung, dass die für den vom Kläger behaupteten Rückgewähranspruch aus §§ 143 Abs. 1, 129, 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Zunächst fehle es an einem Beleg für die behauptete Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Zwar könne eine einzige offene Forderung eine Zahlungsunfähigkeit indizieren, soweit sie im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners erheblich seien. Ohne Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Schuldnerin könne dies jedoch nicht beurteilt werden. Die unterbliebene Begleichung müsse zudem gerade auf einen objektiven Mangel an auszugebenden Zahlungsmitteln zurückzuführen seien. Verweigere der Schuldner die Zahlung aus anderen Gründen, beispielsweise weil er sie nicht für gerechtfertigt halte, müsse diese Forderung für die Feststellung des Zahlungsunfähigkeit außer Betracht bleiben. Vorliegend sei hiervon auszugehen, da auch der Kläger die Forderungsanmeldung des Steuerberaters in vollem Umfang bestritten habe. Der Kläger trage auch nicht vor, dass er sein vorläufiges Bestreiten zurückgenommen habe, schließlich habe am 12.03.2019 ein Termin zur Prüfung nachträglicher Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen stattgefunden. Aus den Unterlagen hinsichtlich der Umsatzsteuer ergäbe sich eine Zahlungsunfähigkeit oder -einstellung nicht. Die angemeldeten Steuerforderungen seien bis zum Zeitpunkt der letzten hier streitgegenständlichen Zahlungen noch nicht einmal festgesetzt und erst recht nicht fällig.

Schließlich habe die Beklagte auch keine Kenntnis von dem behaupteten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Ebenso wenig seien ihr Umstände bekannt gewesen, die im Sinne des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit hätten hindeuten können. Erforderlich sei insoweit positives Wissen, eine grob fahrlässige oder leichtfertige Unkenntnis genüge nicht. Unzureichend sei, dass die Schuldnerin die Ordnungsgeldforderung nicht sofort, sondern erst nach Einleitung der Zwangsvollstreckung beglichen habe. Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren werden nicht selten auch von zahlungsfähigen Schuldnern nicht oder nur nachlässig beglichen, insbesondere weil Uneinsichtigkeit bestünde oder aus bloßer Nachlässigkeit hinsichtlich dieser den laufenden Geschäftsbetrieb nicht betreffenden Forderungen. Hierzu passe es auch, dass es sich regelmäßig um Schuldner handele, die bereits ihre gemäß § 325 HGB bestehende Offenlegungspflicht nicht hinreichend ernst genommen hätten. Vorliegend komme hinzu, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung auch bei geringfügigen Forderungen einleite, ohne den Schuldner mehrfach anzumahnen, eine Vollstreckung durch die Beklagte könne somit bereits zu einem Zeitpunkt stattfinden, in welchem im Geschäftsverkehr üblicherweise noch mit stillschweigend hingenommenen Zahlungsfristen gerechnet werden könne. Auch die geleisteten Teilzahlungen deuteten nicht auf wirtschaftliche Schwierigkeiten der Schuldnerin hin. Eine Begleichung der von der Beklagten festgesetzten Ordnungsgelder in Raten komme regelmäßig von und werde auch von zahlungskräftigen Schuldnern in Anspruch genommen. Dass die Ratenzahlungsvereinbarung zunächst mit der beauftragten Gerichtsvollzieherin geschlossen worden sei, rechtfertige keine andere Beurteilung, da ein Erfahrungssatz, dass einem Schuldner, der eine Forderung in Teilbeträgen an einen Gerichtsvollzieher begleicht, die Zahlungsunfähigkeit drohe, bestünde nicht. Zudem sei der Gerichtsvollzieher nach § 802 b ZPO gehalten, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, soweit dies nicht durch den Gläubiger ausgeschlossen sei. Der Gläubiger könne darauf vertrauen, dass der Gerichtsvollzieher, der regelmäßig einen Überblick über die weiteren Verpflichtungen des Schuldner hat, eine Zahlungsvereinbarung nicht abschließen werde, wenn er von einer Zahlungsunfähigkeit ausgingen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I. Die Klage ist nicht begründet, so dass sie abzuweisen war, denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages in Höhe von Euro 4.438,20 nach §§ 143 Abs. 1 S. 1, 129 Abs. 1 InsO, da es einen diesen Rückgewähranspruch auslösenden Grund zur Insolvenzanfechtung fehlt.

Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte, wobei diese Kenntnis nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet wird, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteilige. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor: Offen bleiben kann dabei, ob die Schuldnerin im Zeitpunkt der vorgenommenen Zahlungen zahlungsunfähig gewesen ist und diese mit einem entsprechenden Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat, denn jedenfalls fehlt es vorliegend an einer Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz bzw. an hinreichenden Anhaltspunkten für die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO.

Der von § 133 Abs. 1 S. 1 InsO verlangte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufene Rechtshandlung an. Spiegelbildlich muss der Anfechtungsgegner erkannt haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner sind mithin auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen. Allerdings dürfen die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen der Vorschrift nicht überspannt werden. Deshalb muss sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht gerade auf die später tatsächlich eingetretene Benachteiligung bezogen haben. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Anfechtungsgegner alle Umstände, aus denen sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ergibt, im Einzelnen kennt. Vielmehr reicht es aus, wenn er im Allgemeinen von dem Benachteiligungsvorsatz gewusst hat. Deshalb muss der Anfechtungsgegner auch die Rechtshandlung, welche die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat, nicht in allen Einzelheiten kennen (BGH, Urteil vom 19.09.2013, IX ZR 4/13, Rn. 18 f., juris).

Konkrete Maßnahmen der Beklagten zur Einziehung ihrer Forderungen, die infolge ihrer Erfolglosigkeit einen Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage der Schuldnerin tragen könnten, fehlen. Dass die Beklagte durch eigene Vollziehungsorgane eine Vollstreckung unternommen ist seitens des Klägers nicht vorgetragen.

Auch die mit der Obergerichtsvollzieherin getroffene Ratenzahlungsvereinbarung begründet nicht den subjektiven Tatbestand des § 133 InsO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt selbst die Erklärung des Schuldners, eine fällige Zahlung nicht in einem Zuge zu erbringen und nur Ratenzahlungen leisten zu können, allein nicht zwingend den Schluss zu, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (BGH, Urteil vom 14.07.2016, IX ZR 188/15, Rn. 17). Insoweit führt der Bundesgerichtshof diesbezüglich weiter aus (Rn. 21 f.): "Ein Gläubiger kennt die Zahlungseinstellung schon dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen. Lässt ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten - insbesondere Steuern und Sozialabgaben, aber auch Löhne und Mieten - aufkommen und zahlt er danach unregelmäßig einzelne Raten, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können, so deuten diese Tatsachen auf eine Zahlungsunfähigkeit hin (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, WM 2015, 1339 Rn. 9). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Zwar bestand zu dem Zeitpunkt, als der Schuldner einräumte, die offene Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge zahlen zu können, ein deutlicher Forderungsrückstand. Dieser betraf aber nicht betriebsnotwendige laufende Verbindlichkeiten, sondern Forderungen aus der Lieferung von Baustoffen, die ohne weiteres auch von dritter Seite hätten bezogen werden können. Zudem hat der Schuldner nachfolgend durch seine Zahlungen die Gesamtverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten tatsächlich um rund ein Drittel zurückgeführt. Bei dieser Sachlage brauchte die Beklagte in Einklang mit der Würdigung des Berufungsgerichts nicht notwendigerweise davon auszugehen, dass der Schuldner zahlungsunfähig war."

So liegt der Fall auch hier, denn bei der Forderung der Beklagten handelte es sich nicht um eine Forderung aus betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten, wie Steuern, Sozialabgaben, Löhne und Mieten, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin erforderlich gewesen sind oder deren Nichtbegleichung einen Straftatbestand hätte erfüllen können. Vielmehr sind für ausbleibende Zahlungen in den Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 325 ff. HGB eine Vielzahl von Gründen denkbar, die von der fehlenden Kenntnis der tatsächlichen behördlichen Durchsetzung der Ordnungsgelder durch das Bundesamt bis zu einer bewussten Zahlungsunwilligkeit wegen der als unangemessenen festgesetzten Ordnungsgelder reichen können (LG Bonn, Urteil vom 28.07.2017, 1 O 40/17; Urteil vom 21.07.2017, 1 O 375/16, Rn. 87, juris). Auch das sonstige Verhalten der Schuldnerin lässt nicht den Schluss darauf zu, dass sie die Forderung der Beklagten ohne den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung nicht hätte begleichen können. Hierfür reichen die vorliegenden Indizien jedoch nicht aus (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 14.07.2014, IX ZR 188/15, Rn. 21): Die Forderungen der Beklagten gegenüber der Schuldnerin sind zunächst nicht über einen längeren Zeitraum angewachsen. Die Beklagte hat das Ordnungsgeld - wie sich aus der Anlage zum Schreiben vom 11.02.2014 ergibt -, mit Bescheid vom 08.12.2013 festgesetzt. Die Mahnung erfolgte dann unter dem 11.02.2014, mithin rund zwei Monate später. Im April 2014 wurde sodann die Obergerichtsvollzieherin beauftragt. Insoweit liegt vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung kein Verhalten der Schuldnerin vor, dass diese über viele Monate wiederholt und ohne Erfolg gemahnt worden ist und die Ratenzahlungsvereinbarung auch nicht auf Druck der Beklagten anders als vorgeschlagen erhöht worden ist. Vielmehr hat die Schuldnerin im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine gütliche Einigung nach § 802b mit der Gerichtsvollzieherin getroffen und diese Zahlungen - unstreitig - teilweise sogar vor Fälligkeit in voller Höhe erbracht und die Zahlungen erst im März 2015 - einen Monat vor Stellung des Insolvenzantrages eingestellt. Diese Zahlungen erfolgten auch weiterhin, obwohl die Beklagte den Antrag auf Zwangsvollstreckung zurückgenommen hatte.

Auch ist nicht ersichtlich, dass die Gerichtsvollzieherin, wobei überdies fraglich wäre, ob sich die Beklagte deren Kenntnis überhaupt zurechnen lassen müsste, Anhaltspunkte dafür gehabt hat, dass die Schuldnerin ihren Verpflichtungen nicht nachkommen würde.

Dass die Beklagte im Übrigen Kenntnisse über die Vermögenssituation der Schuldnerin gehabt hat, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

II. Nachdem ein Anspruch in der Hauptsache nicht gegeben ist, besteht auch kein Anspruch die geltend gemachten Zinsen.

III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: Euro 4.438,20