LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.12.2020 - L 6 KR 25/17
Fundstelle
openJur 2021, 4462
  • Rkr:

Im Jahre 2010 entsprach eine Behandlung nicht dem Qualitätsgebot (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V), wenn sie lediglich das „Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative“ hatte, da der Begriff des „Potentials einer erforderlichen Behandlungsalternative“ erst ab 2012 in § 137c SGB V aufgenommen wurde.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, gegen unstreitige Vergütungsansprüche der Klägerin mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 23.635,11 Euro aufzurechnen, weil diese wegen einer entsprechenden Überzahlung für die Behandlung des Versicherten der Beklagte zu Unrecht bereichert war. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob die vollstationär durchgeführte Immunadsorptionsbehandlung einschließlich der Verabreichung von Immunglobulinen bei dilatativer Kardiomyopathie eine von dem Versicherten im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung zu beanspruchende Leistung gewesen ist.

Der im Jahre 1964 geborene Versicherte der Beklagten F. wurde im Zeitraum vom 14. Juli 2010 bis 30. Juli 2010 (16 Tage) vollstationär im Krankenhaus der Klägerin, Klinik für Kardiologie und Angiologie, behandelt. Die stationäre Aufnahme erfolgte planmäßig zur Immunadsorptionstherapie bei bekannter dilatativer Kardiomyopathie (DCM). Zu Beginn der Behandlung wurden am 15. Juli 2010 diagnostische Maßnahmen in Form einer Myokardbiopsie (Herzmuskelpunktion) mit anschließender echokardiographischer Kontrolle, einer Ergo-/Spirometrie und Thoraxuntersuchungen durchgeführt. Nach Anlage eines Jugularis-Katheters am 19. Juli 2010 erfolgte ab diesen Tag bis zum 29. Juli 2010 die komplikationslose 5-malige Immunadsorptionstherapie zur IgG-Entfernung mit jeweils 24 h Pause. Im Anschluss an die Behandlung bekam der Versicherte am 29. Juli 2010 das Humanimmunglobulin Privigen über insgesamt 9 Stunden parenteral verabreicht.

Mit Rechnung vom 09. November 2011 berechnete die Klägerin für die Behandlung des Versicherten unter Zugrundelegung der DRG F15Z (Perkutane Koronarangioplastie mit komplizierter Konstellation oder mit komplexer Diagnose und hochkomplexer Intervention oder mit perkutaner Angioplastie, Alter < 16 Jahre oder invasive kardiologische Diagnostik, mehr als zwei Belegungstage mit komplizierender Konstellation oder Endokarditis) einen Gesamtbetrag in Höhe von 28.654,33 Euro. Dabei rechnete sie u. a. Zusatzentgelte für die Immunadsorption und für die Gabe von Humanimmunglobulinen ab. Die Klägerin kodierte abrechnungsrelevant als Hauptdiagnose den ICD-10-Kode I.42.0 (DCM), den OPS 1-276.21 (Angiokardiographie als selbständige Maßnahme: Ventrikulographie: Linker Ventrikel), den OPS 1-497.2 (Transvenöse oder transarterielle Biopsie: Myokard), den OPS 8-821.10 (Immunadsorption: Mit regenerierbarer Säule: Ersteinsatz) und 4 x den OPS 8-821.11 (Immunadsorption: Mit regenerierbarer Säule: Weitere Anwendung).

Die Beklagte zahlte zunächst einen Betrag in Höhe von 26.615,80 Euro ohne Berücksichtigung des Zusatzentgeltes für die Gabe von Humanimmunglobulin und beauftragte den MDK mit der Prüfung, ob die Zusatzentgelte (2010-13-1) in Bezug auf die OPS 8-821.10 und 8-821.11 und für die Immunglobulinbehandlung richtig abgerechnet wurden.

Der MDK gelangte nach Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu dem Ergebnis, dass die OPS 8-821.10 und 8-821.11 und damit die Zusatzentgelte ZE 2010-13-1 und ZE 2010-13-2 sowie auch das Zusatzentgelt für die Gabe der Immunglobuline zu streichen seien. Dazu führte er aus, es habe sich bei der Immunadsorption um eine Therapie mit Zulassungsüberschreitung gehandelt. Aus den von der Klägerin vorgelegten sieben wissenschaftlichen Veröffentlichungen aus den Jahren 1997 bis 2002 und eine aus dem Jahr 2010, veröffentlicht vom Anwender und Mitautoren selbst, seien valide Aussagen zum klinischen Nutzen der Immunadsorption nicht möglich. An einer krankenhausindividuellen Vereinbarung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG für das Zusatzentgelt ZE 2010-13 fehle es ebenfalls. Darüber hinaus sei eine stationäre Behandlung wegen der Immunadsorption (technisch ein Dialyseverfahren) und wegen der Verabreichung von Immunglobulinen nicht notwendig gewesen. Lediglich die Myokardbiopsie mit anschließender echokardiographischer Kontrolle habe eine stationäre Behandlung erfordert, wobei eine Entlassung am Folgetag (16. Juli 2020) und die weitere Behandlung ambulant in Dialysepraxen ausreichend gewesen sei. Bei der Anwendung des Immunglobulins Privigen bei DCM (ZE51) habe es sich um eine off-label-use-Anwendung gehandelt. Im Ergebnis sei die resultierende DRG F49D (Invasive kardiologische Diagnostik außer bei akutem Myokardinfarkt, mehr als 2 Belegungstage, ohne äußerst schwere CC, Alter > 14 Jahre, ohne kardiales Mapping, mit komplexem Eingriff) ohne Langlieger-Zuschlag abzurechnen.

Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2011 und wandte ein, dass sich die vorgetragene Zulassungsüberschreitung nicht aus dem zusammenfassenden Bericht des Arbeitsausschusses „Ärztliche Behandlung“ des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beratung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V vom 25. Juli 2003 ergebe. Der Bundesausschuss habe zwar im Bericht festgestellt, dass es sich bei der Immunadsorption um eine experimentelle Therapie handele und der Nutzen nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht valide belegt sei. Dabei habe er aber lediglich über die Anerkennung für die vertragsärztliche Versorgung entschieden. Es sei weder eine medizinische Entscheidung über die Zulassung des Verfahrens unter stationären Bedingungen noch eine leistungsrechtliche Entscheidung über die Vergütung des Verfahrens bei stationärer Anwendung getroffen worden, vor allem wegen der damals nicht ausreichenden Studienlage. Inzwischen zeige die Studienlage, dass die Entfernung der Autoantikörper mittels Immunadsorption zu einer Besserung der linksventrikulären Funktion bei Patienten mit DCM führe.

Nach erfolgloser Aufforderung zur Rechnungskorrektur verrechnete die Beklagte am 09. November 2011 einen Betrag in Höhe von 23.022,35 Euro.

Am 29. Januar 2013 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Schwerin Klage erhoben und ergänzend ausgeführt, dass die DCM eine häufige Ursache der terminalen Herzinsuffizienz sei und trotz medikamentöser Therapie einer schlechten Prognose unterliege. Aktuelle Literaturdaten wiesen auf eine Beteiligung des Immunsystems in Form von Antikörpern gegen Oberflächenstrukturen des Herzens im Rahmen der DCM hin. Eine Eliminierung dieser Antikörper aus dem Blut durch Immunadsorption stelle somit einen vielversprechenden Therapieansatz dar. Schließlich habe der Versicherte nach der Therapie eine deutliche klinische Verbesserung gezeigt. Aus dem Gesetzesentwurf zum „Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (BT-Drucks. 18/4095) ergebe sich, dass der Gesetzgeber die restriktive Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht teile und beabsichtige, eine gesetzliche Konkretisierung und Klarstellung zu § 137c SGB V vorzunehmen. Nunmehr genüge das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative. Der behandelnde Chefarzt Prof. Dr. St. verfüge über eine ausgewiesene Expertise. Die Klägerin hat dazu u. a. einen Aufsatz von Dösch und Katus „Erfahrungen mit therapeutischer Immunadsorption bei Dilatativer Kardiomyopathie – Eine mögliche Alternative zur Herztransplantation“ in: Transplantationsmedizin 2010, S. 363 ff. überreicht. Sie hat weiter vorgetragen, dass es sich bei der DCM um eine schwerwiegende Erkrankung handele. Trotz optimaler medikamentöser Therapie liege die 5-Jahresmortaliät bei über 50 %. Nach Ausschöpfung aller Therapieoptionen sei vorliegend ein Heilversuch unternommen worden. Ansonsten hätte nur noch die Möglichkeit einer Herztransplantation bestanden. Da es in Deutschland kein Zentrum gebe, dass diese Therapie unter ambulanten Bedingungen durchführe, sei eine ambulante Behandlung auch aufgrund der Blutungsgefahr bei großvolumigen Dialysekatheter nicht möglich gewesen. Patienten mit so einer schlechten Herzfunktion ambulant zu behandeln, wäre auch fahrlässig gewesen.

Auf den Hinweis des Sozialgerichts, dass sich aus der Patientenakte eine Aufklärung des Versicherten und Einwilligung in die Behandlung nicht ergebe, hat die Klägerin erklärt, dass der Versicherte korrekt aufgeklärt worden sei, schriftliche Unterlagen dazu seien nicht mehr vorhanden. Sie hat dazu ein Schreiben des Versicherten vom 26. November 2014 beigelegt, wonach ihm von den behandelnden Ärzten vor Beginn der Immunadsorptionstherapie diese und die Risiken ausführlich und verständlich erklärt worden seien.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.635,11 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs.1 BGB seit dem 01. Dezember 2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 21. März 2013 (B 3 KR 2/12 R) verwiesen, wonach eine nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlungsmethode im Krankenhaus auch dann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden könne, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss kein Negativvotum zu ihr abgegeben habe, und zudem auf die während des Klageverfahrens eingeholten sozialmedizinischen Gutachten vom 11. Juni 2013, 26. Februar 2014 und 16. Juni 2014 Bezug genommen. Darin hat der MDK zusätzlich ausgeführt, dass in Bezug auf den Qualitätsstandard der Behandlung die Klägerin weiterhin keine Ergebnisse aktueller randomisierter und kontrollierter Studien vorgelegt habe. Im Apheresestandard der Deutschen Gesellschaft für Nephrologie werde als mögliche Behandlungsindikation für die Immunapherese die DCM aufgeführt, wenn sich die Herzinsuffizienz trotz Ausschöpfung der medikamentösen Therapie nicht behandeln lasse und die Möglichkeit der Herztransplantation nicht bestehe. Die Empfehlung habe die Evidenzklasse IIb mit Härtegrad A (erwiesen auf Grund mindestens einer gut angelegten quasi experimentellen Studie und Beleg durch schlüssige Literatur guter Qualität, die mindestens eine randomisierte, kontrollierte Studie enthalte). Es fehle auch an Studien zur Notwendigkeit einer Substitution von Immunglobulinen im Anschluss an eine solche Behandlung. Eine unmittelbar lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten habe ebenfalls nicht vorgelegen, denn die vorliegenden Unterlagen sprächen gegen eine zunehmende Herzinsuffizienz des Versicherten trotz optimaler medikamentöser Therapie. Hinzu komme, dass die Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft gewesen seien. Nach dem Bericht des Arbeitsausschusses aus dem Jahr 2003 stünden als Standard-Therapieoption neben der symptomatischen Therapie die medikamentöse Therapie mit Vasodilatatoren, Diuretika und Herzglykosiden zur Verfügung. In schweren Fällen sei die Anwendung von Unterstützungssystemen möglich, die eine Herztransplantation als Ultima ratio hinauszögern könnten. Zudem ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht die Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung. Die Apheresetherapie werde in regional etablierten Dialysepraxen flächendeckend bei der konservativ unzureichend behandelbaren Hyperlipidämie bzw. Rheumatoidarthritis einschließlich des erforderlichen Gefäßzuganges ambulant durchgeführt. Da eine chronische Behandlung vorliege, wären weitere Immunadsorptionsbehandlungen erforderlich, so dass nach Anlage eines dauerhaften Gefäßzuganges die ambulante Erbringung durchaus möglich sei. Aber auch der Shaldonkatheter könne vernäht und komplett verklebt werden und der Patient sei nur 2-3 Stunden nach Platzierung zu beobachten.

Das Sozialgericht hat von der Klägerin die Patientenakte beigezogen und mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2017 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass selbst bei Annahme von Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ein Behandlungsanspruch des Versicherten und damit ein weitergehender Vergütungsanspruch des Krankenhauses jedenfalls am fehlenden Nachweis scheitere, dass die Immunadsorption bei DCM dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen habe. In der Gesamtschau der Veröffentlichungen seien valide Aussagen zum klinischen Nutzen der Immunadsorption im Vergleich zu anderen Therapieverfahren bei der DCM mit den vorliegenden Studien nicht möglich. Eine Reihe von Arbeiten in der von der Klägerin vorgelegten Literaturzusammenfassung (Anlage K 3) hätten bereits dem Bundesausschuss bei der Beschlussfassung im Jahr 2003 vorgelegen. Soweit nach § 137c Abs. 3 SGB V in der Fassung des Gesetzes ab 23. Juli 2015 Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, im Rahmen einer Krankenhausbehandlung auch dann angewandt werden dürften, wenn sie (nur) das „Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative“ bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert und notwendig sind, gelte dies für die streitige Behandlung im Jahre 2010 noch nicht. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts komme die Anwendung anderer Vorschriften als derjenigen, die im Behandlungszeitraum gegolten haben, nur dann in Betracht, wenn dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet sei. Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit habe auch nicht ausnahmsweise deshalb bestanden, weil der Versicherte im Wege einer grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts einen Anspruch auf die Immunadsorptionsbehandlung gehabt habe. Insoweit fehle es bereits an einer notstandähnlichen Situation. Nach der Epikrise vom 30. Juli 2010 sei der Versicherte in einem guten Allgemeinzustand und – so der MDK – kardiovaskulär kompensiert gewesen, aktuell ohne relevante Beschwerden. Nach dem Arztbericht des Kardiologen Dr. M. vom 13. Juli 2010 sei der Versicherte ursprünglich mit einer hochgradig eingeschränkten Pumpfunktion und klinischen Zeichen der Herzinsuffizienz aufgefallen. Durch maximierte medikamentöse therapeutische Maßnahmen habe eine Stabilisierung des klinischen Zustands erreicht werden können.

Gegen den ihr am 24. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 07. April 2017 Berufung eingelegt und weiter ausgeführt, dass das Sozialgericht bei seiner Entscheidung weder die zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigende Rechtslage noch die tatsächliche Gesundheitssituation des Versicherten berücksichtigt habe. Der Gesetzgeber habe in § 137c SGB V jetzt eine Klarstellung und keine gesetzliche Konkretisierung vorgenommen (siehe BT-Drucks. 18/4095). Der gesetzgeberische Wille werde durch die Vorgaben der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung gerade in das Gegenteil verkehrt. Die durchgeführte Behandlungsmethode biete das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative. Die Immunadsorptions-Therapie sei eine neuartige Behandlungsmethode, welche zum Zeitpunkt der Behandlung nur von wenigen Fachleuten angewandt worden sei bzw. zu welcher nur wenige Fachleute über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt hätten. Der Versicherte sei im Vergleich zu einem gesunden Menschen nicht in einem guten Allgemeinzustand gewesen. Er sei des Risikos eines plötzlichen Herztodes ausgesetzt gewesen und habe eine „Defibrillator-Weste“ getragen. Alle konservativen Therapieoptionen seien ausgeschöpft gewesen. Neben der medikamentösen Therapie, welche nur eine kurzzeitige Stabilisierung des Zustandes erreicht habe, habe für diesen Versicherten mit fortgeschrittener Herzinsuffizienz lediglich die Möglichkeit der Transplantation eines Spenderherzens oder der Implantation eines Kunstherzens bestanden.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Gerichtsbescheid vom 21. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.635,11 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Gründe

Der Senat konnte gemäß § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Termin zur mündlichen Verhandlung auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, nachdem beide Beteiligte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Beide Beteiligte haben in Kenntnis dieses Hinweises und trotz der Anordnung gemäß § 111 Abs. 3 SGG auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet und dies zuvor schriftlich mitgeteilt, ohne eine Verlegung des Termins zu beantragen.

Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Beklagte war berechtigt, gegen unstreitige Vergütungsansprüchen aus anderweitigen Behandlungsfällen mit einem Rückzahlungsanspruch aus der hier streitgegenständlichen Behandlung in Höhe von 23.635,11 Euro zu verrechnen. Hierbei war nicht über die Frage zu entscheiden, ob der Klägerin für die gar nicht abgerechnete DRG F49D der nach Aufrechnung verbleibende Betrag in Höhe von ca. 3.600 Euro zustand (vgl. zur Fälligkeit einer Krankenhaus-Abrechnung ohne neue, korrigierte Rechnung BSG, Urteil vom 09. April 2019 – B 1 KR 3/18 R, Rn. 22 m.w.N.).

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend sei lediglich Folgendes ausgeführt:

Zum Zeitpunkt der Behandlung im Jahre 2010 entsprach die Behandlung nicht dem Qualitätsgebot (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V). Das „Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative“ genügte jedenfalls seinerzeit nicht. Der Begriff „Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative“ fand erstmals zum 01. Januar 2012 durch das Versorgungsstrukturgesetz Eingang in das SGB V (BGBl I 2011, 2983), also zeitlich erst nach dem streitgegenständlichen Aufenthalt im Jahr 2010. Im Jahr 2010 gab es den Begriff des „Potentials einer erforderlichen Behandlungsalternative“ in § 137c SGB V nicht. Soweit der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung zur Gesetzesänderung im Jahre 2015 von einer Klarstellung spricht, so kann damit nur eine Klarstellung der Rechtslage ab 2012 gemeint sein. Die Frage der Auslegung geltenden Rechts obliegt zudem nicht dem Gesetzgeber, sondern der Gerichtsbarkeit und dabei in erster Linie der Fachgerichtsbarkeit. Zwar spricht der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung von einer Klarstellung. Eine echte Rückwirkung wurde im Gesetz selbst jedoch gerade nicht geregelt. Eine Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber mit Wirkung einer echten (konstitutiven) Rückwirkung wäre zudem auch verfassungsrechtlich bedenklich, wenn hierdurch nachträglich einer höchstrichterlich geklärten Auslegung des Gesetzes der Boden entzogen würde. Der Wunsch des Gesetzgebers, eine Rechtslage rückwirkend klarzustellen, verdient verfassungsrechtliche Anerkennung grundsätzlich nur in den durch das Rückwirkungsverbot vorgegebenen Grenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08).

Grundsätzlich forderte damit das Qualitätsgebot zum Zeitpunkt der streitigen Behandlung nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) die Behandlungsmethode befürwortet und von einzelnen, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht. Das setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der neuen Methode – die in ihrer Gesamtheit und nicht nur in Bezug auf Teilaspekte zu würdigen ist – zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein (ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. Urteil vom 17. Dezember 2013 – B 1 KR 70/12 R, Urteil vom 08. Oktober 2019 – B 1 KR 3/19 R, juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen lagen auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht vor, da sie selbst vorträgt, dass nur wenige Fachleute die Behandlung angewendet haben.

Dahingestellt bleiben kann ferner, ob eine lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten zum Zeitpunkt der Behandlung vorgelegen hat. Jedenfalls standen noch andere dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden zur Verfügung, die eine Notstandssituation ausschlossen. Die Immunadsorptionsbehandlung war für den Versicherten nicht alternativlos. Nach dem Bericht des Arbeitsausschusses aus dem Jahr 2003 stehen als Standard-Therapieoption neben der symptomatischen Therapie die medikamentöse Therapie mit Vasodilatatoren, Diuretika und Herzglykosiden zur Verfügung. Falls eine medikamentöse Behandlung nicht ausreichend ist, kann eine Elektrotherapie der Herzinsuffizienz angewendet werden. In schweren Fällen ist die Anwendung von Unterstützungssystemen möglich, die eine Herztransplantation als Ultima Ratio hinauszögern können. In besonders schwerwiegenden Fällen besteht die Möglichkeit der Implantation eines künstlichen Herzens oder einer Anmeldung zur Herztransplantation. Nach dem von der Klägerin beigefügten Aufsatz von Dösch und Katus ist die Immunadsorptionstherapie im Jahre 2010 gerade keine Alternative zur Herztransplantation, sondern lediglich als ergänzende Therapieoption anzusehen gewesen. Die neue Behandlungsmethode hatte die Verbesserung der Herzinsuffizienzparameter zum Ziel, konnte die DCM aber nicht heilen, sondern sollte nur die Implantation des Defibrillators hinauszögern. Es war jedoch 2010 noch nicht geklärt, welchen Einfluss eine Immunadsorptionsbehandlung auf die langfristige Prognose von DCM-Patienten hat.

Dahingestellt bleiben kann schließlich, ob für die streitige Behandlung eine wirksame Einwilligung des Versicherten vorgelegen hat (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – B 1 KR 70/12 R, juris, Rn. 25).

Damit war die vom MDK vorgeschlagene DRG F49D abzurechnen, wobei zutreffend jedenfalls nicht mehr Belegungstage als die von dieser DRG vorgesehene obere Grenzverweildauer (14 Tage) zu berücksichtigen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).

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