ArbG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2019 - 7 Ca 1260/19
Fundstelle
openJur 2021, 4264
  • Rkr:

Eingruppierung eines Abwassermeisters in die Entgeltordnung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.3. Der Streitwert beträgt 21.840,00 €.4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die ordnungsgemäße Eingruppierung des Klägers im Rahmen der Entgeltordnung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden nur: "TVöD-VKA").

Der am 4. geborene Kläger ist ausgebildete Fachkraft für Abwassertechnik und geprüfter Abwassermeister nach der Abwasser Meister Prüfverordnung vom 23. Februar 2005 (im Folgenden: "AbwasserMeistPrüfV"). Er ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2007 im Eigenbetrieb "Städtischer Abwasserbetrieb" als Abwassermeister beschäftigt. Auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 13. April / 6. Juni 2017 wird verwiesen (Bl. 24 ff. d.A.).

Seit der Überleitung in die neuen Entgeltgruppen des TVöD zum 1. Januar 2017 vergütet die Beklagte den Kläger gemäß Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA. Dies entspricht in der Stufe 5 zuletzt einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 3.981,99 €.

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 15. Januar 2019 beurteilte die L. die Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers und dessen Eingruppierung und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Stelle des Klägers in Entgeltgruppe 10 einzugruppieren sei. Auf den Inhalt der Einschätzung der L. vom 15. Januar 2019 (Bl. 28 ff. d.A.) wird verwiesen.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. Januar 2019 machte der Kläger eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 und die Zahlung rückständiger Vergütung geltend (Bl. 39 f. d.A.). Die monatliche Bruttovergütung der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD-VKA entspricht zuletzt 4.501,99 €. Die Beklagte lehnte dies im Ergebnis ab.

Mit seiner Klageschrift vom 7. März 2019, eingegangen beim Arbeitsgericht Düsseldorf am 8. März 2019 und der Beklagten zugestellt am 14. März 2019, begehrt der Kläger die Feststellung, dass er seit dem 1. Juli 2018 in die Entgeltgruppe 10 des TVöD-VKA einzugruppieren sei.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er beginnend ab dem 1. Juli 2018 richtigerweise in die Entgeltgruppe 10 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA einzugruppieren sei.

Die Eingruppierung sei anhand der "Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale" der Regelungen des Teil A I. 3. (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- und Außendienst) vorzunehmen. Eine Eingruppierung anhand der speziellen Tätigkeitsmerkmale für Meisterinnen und Meister gemäß Teil A II. 4. scheide hingegen aus, da er keine handwerkliche Tätigkeit ausübe, was jedoch Voraussetzung sei. Daher stehe Satz 1 der Vorbemerkung 1. der Entgeltordnung (Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale) einer Eingruppierung gemäß der Regelungen des Teil A I. 3. im Ergebnis nicht entgegen.

Zudem habe die Beklagte ihn unstreitig gemäß der "Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale" (Teil A I. 3.) in die Entgeltgruppe 9b eingruppiert. Hieran müsse sich die Beklagte festhalten lassen.

Er unterfiele zudem auch tatsächlich sowohl der ersten, wie auch der zweiten Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA und hebe sich hieraus in die Entgeltgruppe 9c und weiter in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA ab.

Zwar habe er kein abgeschlossenes Hochschulstudium, sein Abschluss als geprüfter Abwassermeister nach der AbwasserMeistPrüfV entspreche gemäß Art. 1 Nr. 2b) der 5. Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 26. März 2014 jedoch dem akademischen Bachelorgrad. Da er zusätzlich über eine mehr als 10jährige Erfahrung als geprüfter Abwassermeister verfüge, sei er als "sonstiger Beschäftigter" im Sinne der ersten Fallgruppe Alt. 2 der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA anzusehen, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe.

Der zweiten Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b unterfalle er deshalb, weil er zwar die "Zweite Verwaltungsprüfung" nicht abgelegt habe, jedoch mit der Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Abwassermeister" eine gemäß der Vorbemerkung 7 Abs. 6 der Entgeltordnung VKA gleichwertige Prüfung abgelegt habe.

Aus der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA hebe sich seine Tätigkeit in die Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA heraus, da sie einen besonders verantwortungsvollen Charakter habe. Aus der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA hebe sich seine Tätigkeit in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA wegen ihrer besonderen Schwierigkeit und Bedeutung heraus.

Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 Nr. 53, 54 gemäß § 38 Abs. 5 S. 2 TVöD i.V.m. § 11a TVöD-NRW scheide schon deshalb aus, weil er nicht als "Arbeiter" (Beschäftigter, dessen Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte) zu qualifizieren sei. Zudem sei eine Eingruppierung als Fachkraft für Abwassertechnik von seinem Tätigkeitsbild her verfehlt.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juli 2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 der Anlage 1 - Entgeltordnung - (VKA) Teil A I. Nr. 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- und Außendienst) in der Stufe 5 zu zahlen;

2. hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juli 2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9c der Anlage 1 - Entgeltordnung - (VKA) Teil A I. Nr. 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- und Außendienst) in der Stufe 5 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig sei.

Inhaltlich stehe dem Kläger weder ein Anspruch auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA, noch in die Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA zu. Der Kläger habe die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

Zunächst sei der Kläger schon nicht nach den "Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale[n]" der Regelungen des Teil A I. 3. (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- und Außendienst) einzugruppieren. Satz 1 der Vorbemerkung 1. der Entgeltordnung stehe einer Eingruppierung anhand der "Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale" entgegen, da die Tätigkeiten des Klägers als Meister gemäß Teil A II. 4. in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt sei. Satz 2 der Vorbemerkung 1. der Entgeltordnung komme nicht zur Anwendung, weil von dieser Regelung nur Tätigkeiten mit einem unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben der Verwaltungsdienststellen erfasst seien. Diese Voraussetzung erfülle die Tätigkeit des Klägers nicht.

Die tatsächlich vorgenommene Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA sei rechtlich unzutreffend, jedoch auch nicht bindend, da sie lediglich Ausdruck einer (unzutreffenden) Rechtsanwendung / Subsumtion gewesen sei. Die Tätigkeit des Klägers erfülle die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b Teil A. I. 3. TVöD-VKA nicht. Der Kläger unterfalle weder der ersten, noch der zweiten Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b.

Weiterhin hebe sich die Tätigkeit des Klägers auch nicht aus der Entgeltgruppe 9b Teil A. I. 3. TVöD-VKA in die Entgeltgruppe 9c oder gar in die Entgeltgruppe 10 Teil A. I. 3. TVöD-VKA heraus.

Schließlich sei die tatsächlich zutreffende Eingruppierung gemäß § 38 Abs. 5 S. 2 TVöD i.V.m. § 11a TVöD-NRW vorzunehmen und die Tätigkeit des Klägers sei rechtlich zutreffend in die Entgeltgruppe 7 Nr. 53, 54 einzugruppieren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

Der Klageantrag ist als sog. "Elementenfeststellungsklage", die sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht bezieht, zulässig.

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Insbesondere scheidet ein Vorrang der Leistungsklage aus, da diese vorliegend nicht rechtsschutzintensiver wäre. Die Feststellungsklage trägt in der vorliegenden Konstellation dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere - auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte - Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Mit der Entscheidung über eine Leistungsklage wäre der festzustellende Anspruch nur für den der Leistungsklage zugrundeliegenden Zeitraum, nicht aber für die Folgemonate erschöpfend geklärt (BAG, Az.: 5 AZR 678/11, Juris).

Zudem ist zu unterstellen, dass die Beklagte als Teil der öffentlichen Verwaltung ein rechtskräftiges Feststellungsurteil umsetzen wird, ohne dass es eines vollstreckbaren Leistungstitels bedarf.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht gem. § 12 TVöD-VKA i.V.m. der Entgeltordnung des TVöD-VKA kein Anspruch zu, beginnend ab dem 1. Juli 2018 auf Grundlage der Entgeltgruppe 10 oder der Entgeltgruppe 9c Teil A. I. 3. der Entgeltordnung des TVöD-VKA von der Beklagten vergütet zu werden.

Auf Grundlage des Sach- und Streitstandes ist die Kammer im Ergebnis davon überzeugt, dass der Kläger die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b Teil A. I. 3. der Entgeltordnung TVöD-VKA nicht erfüllt und somit auch nicht aus der Entgeltgruppe 9b in die Entgeltgruppe 10 oder in die Entgeltgruppe 9c herausgehoben werden kann.

Selbst wenn der Kläger also auf Grundlage der Regelungen von Teil A. I. 3. der Entgeltordnung TVöD-VKA einzugruppieren ist, steht im der klageweise geltend gemachte Anspruch nicht zu.

1.

Im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Geltendmachung eines Höhergruppierungsbegehrens, obliegt es dem Kläger, diejenigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die rechtliche Subsumtion ergibt, dass er die im Einzelfall in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierung erfüllt (BAG 19.05.2010, Az.: 4 AZR 912/08, Juris; BAG 16.05.2013, Az.: 4 AZR 445/11, Juris; BAG 9.12.2015, Az.: 4 AZR 11/13, Juris).

Um den Anforderungen zu genügen, reicht weder eine formelhafte Wiederholung tariflicher Tätigkeitsmerkmale, noch eine in tatsächlicher Beziehung lückenlose Darlegung der Tätigkeiten und Einzelausgaben aus, wenn sich daraus nicht zugleich entnehmen lässt, aufgrund welcher Tätigkeiten die jeweils in Betracht kommenden qualifizierten Tätigkeitsmerkmale erfüllt sein sollen (BAG 9.12.2015, Az.: 4 AZR 11/13, Juris BAG 19.03.1980, Az.: 4 AZR 300/78, Juris).

2.

Die Entgeltordnung TVöD-VKA Teil I. A. 3. (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- und Außendienst) knüpft die Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9b, 9c und 10 an folgende Voraussetzungen:

"Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

Entgeltgruppe 9c

Beschäftigte deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

Entgeltgruppe 10

Beschäftigte deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt."

3.

Entgegen der Auffassung des Klägers erfüllt dieser nicht die Voraussetzungen, um in die erste Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b Teil A. I. 3. der Entgeltordnung TVöD-VKA eingruppiert zu werden.

a.

Der Kläger ist nicht Beschäftigter mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit im Sinne der tariflichen Norm.

Eine abgeschlossene Hochschulbildung ist gemäß Vorbemerkung Nr. 4 der Entgeltordnung anzunehmen, wenn "von einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde".

Der Kläger hat unstreitig keine abgeschlossene Hochschulausbildung (siehe Seite 4 der Replik, Bl. 68a d.A.).

Ihm wurde nach Auffassung der Kammer nicht von einer Hochschule ein Diplomgrad, ein nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen.

Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass die Vorbemerkung Nr. 4 der Entgeltordnung darauf abstellt, dass ein entsprechender Abschluss durch eine Hochschule verliehen wird. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht.

Zum anderen ist der geprüfte Abwassermeister kein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad und auch kein Bachelorgrad. Auch aus Art. 1 Nr. 2 b) der Fünften Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 26. März 2014 (BGBl. 2014, 274) folgt nichts Gegenteiliges. Zwar mag der Abschluss als geprüfter Abwassermeister dem Niveau 6. zugeordnet sein, jedoch stellt er damit gerade keinen Bachelorgrad dar. Die Vorbemerkung Nr. 4 der Entgeltordnung stellt (anders als beim Diplomgrad) ausdrücklich nur auf den Bachelorgrad selbst und nicht auf einen etwaig gleichwertigen Abschlussgrad ab.

Zu diesem Ergebnis kommt im Übrigen auch die Einschätzung der L. (dort Seite 6 dritter Absatz) auf welche sich der Kläger beruft.

b.

Der Kläger ist auch nicht ein sonstiger Beschäftigter, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Der "sonstige Beschäftigte" muss subjektiv über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen eines entsprechend (hochschul-)ausgebildeten Beschäftigten entsprechen. Beim "sonstigen Beschäftigten" muss die gleiche Verwendungsbreite möglich sein, wie beim entsprechend (hochschul-)ausgebildeten Beschäftigten (vgl. BAG 08.09.1999, Az.: 4 AZR 545/98, Juris).

Aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrung muss der "sonstige Beschäftigte" "entsprechende Tätigkeiten" ausüben. Die Tätigkeiten müssen sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweils geforderten Ausbildung beziehen und die durch die Ausbildung vermittelten Fähigkeiten gerade erfordern (vgl. BAG 18.12.1996, Az.: 4 AZR 319/95, Juris).

Der Kläger hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Er hat weder einen einschlägigen, vergleichbaren Hochschulabschluss benannt, noch dargelegt, dass bzw. warum seine Tätigkeiten auf diesen Hochschulabschluss beziehen und er die gleiche Verwendungsbreite aufweist.

4.

Der Kläger kann nach Auffassung der Kammer nicht für sich beanspruchen, in die zweite Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b Teil A. I. 3. der Entgeltordnung TVöD-VKA eingruppiert zu werden.

a.

Selbst wenn man der Tätigkeit des Klägers gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen in dem geforderten Umfang zuspricht, so kann die Tätigkeit des Klägers nicht in die zweite Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b Teil A. I. 3. der Entgeltordnung TVöD-VKA eingruppiert werden. Es fehlt dem Kläger an der erfolgreichen Ablegung der Zweiten Verwaltungsprüfung gemäß Vorbemerkung 7. Abs. 2 der Entgeltordnung TVöD-VKA.

Unstreitig hat der Kläger die Zweite Verwaltungsprüfung nicht abgelegt.

Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihm die Ablegung der Prüfung nicht ermöglicht und ihm stehe daher ein Anspruch auf eine persönliche Zulage gemäß Vorbemerkung 7. Abs. 3 S.2 der Entgeltordnung TVöD-VKA zu, verfängt nicht. Das Klagebegehren des Klägers richtet sich nicht auf die Zahlung oder Feststellung einer Zulage, sondern auf die Eingruppierung in den Entgeltgruppen 10 oder 9c. Zudem vergütet die Beklagte den Kläger tatsächlich ja gemäß der Entgeltgruppe 9b.

b.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann vorliegend auch nicht gemäß Vorbemerkung 7. Abs. 6 der Entgeltordnung TVöD-VKA von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung abgesehen werden. Dies ist dann möglich, wenn "die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereichs eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Absatz 2 gleichwertig sind."

Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, ob bzw. dass er eine oder mehrere solcher gleichwertiger Prüfungen abgelegt hat.

aa.

Eine gleichartige Prüfung im Sinne der Vorbemerkung 7. Abs. 6 der Entgeltordnung TVöD-VKA erfordert Gleichartigkeit zum einen bezüglich der Form der Prüfung, zum anderen aber auch bezüglich des Inhalts der Prüfung. Es muss sich um einen Abschluss handeln, der inhaltlich mit dem Curriculum des Zweiten Verwaltungslehrgangs vergleichbar ist.

bb.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die erfolgreich abgelegt Prüfung zum Abschluss "Geprüfter Abwassermeister" gemäß der AbwasserMeistPrüfV vom 23. Februar 2005 - jedenfalls auf Grundlage des Sach- und Streitstandes - nicht vergleichbar im Sinne der Vorbemerkung 7. Abs. 6 der Entgeltordnung TVöD-VKA. Jedenfalls eine inhaltliche Vergleichbarkeit kann auf Grundlage des Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden.

Ziel der Prüfung ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 AbwasserMeistPrüfV vom 23. Februar 2005 u.a. der Nachweis der Qualifikation zum Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und damit die Befähigung in privaten und öffentlichen Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsausgaben wahrzunehmen.

Warum diese Prüfung jedoch vergleichbar im Sinne der Vorbemerkung 7. Abs. 6 der Entgeltordnung TVöD-VKA sei, legt der Kläger nicht dar; vielmehr behauptet er dies ohne nähere Begründung. Der Kläger versäumt es, den Inhalt der Ausbildung und Prüfung der Zweiten Verwaltungsprüfung mit dem Inhalt der Ausbildung und Prüfung der AbwasserMeistPrüfV vom 23. Februar 2005 jeweils darzustellen und in der Folge in ein Verhältnis zu setzen. Es kann auf Grundlage des Sach- und Streitstandes schlicht nicht beurteilt werden, ob bzw. dass eine Gleichartigkeit vorliegt.

Gemäß § 1 Abs. 3 AbwasserMeistPrüfV vom 23. Februar 2005 dient die Prüfung vor allem der Feststellung von technischen und technischorganisatorischen Fähigkeiten der Absolventen. Insbesondere vor diesem Hintergrund oblag es dem Kläger, eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Prüfungen zu begründen.

5.

Die in der Vergangenheit seitens der Beklagten tatsächlich praktizierte Vergütung und Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung TVöD-VKA führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Sie kann nicht als Indiz oder Zugeständnis dafür herangezogen werden, dass der Kläger die Voraussetzungen der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b Teil A. I. 3. der Entgeltordnung TVöD-VKA erfüllt.

Zum einen behauptet die Beklagte, sie habe den Kläger nach Teil A. II. 5. der Entgeltordnung TVöD-VKA in die Entgeltgruppe 9b eingruppiert. Sie habe die Voraussetzungen einer Eingruppierung nach Teil A. I. 3. der Entgeltordnung TVöD-VKA nicht bejaht. Zum anderen stellt die Eingruppierung einen Akt der Rechtsanwendung dar, der jedenfalls wenn der Kläger einer Höhergruppierung begehrt überprüfbar bleibt.

6.

Schließlich ist auf Grundlage des Sach- und Streitstandes ein "Herausheben" der Tätigkeiten des Klägers aus der Entgeltgruppe 9b Teil A. I. 3. der Entgeltordnung TVöD-VKA in die Entgeltgruppen 10 oder 9c Teil A. I. 3. der Entgeltordnung TVöD-VKA für die Kammer nicht erkennbar.

a.

Bei den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 10 oder 9c Teil A. I. 3. der Entgeltordnung TVöD-VKA handelt es sich um Heraushebungsmerkmale gegenüber der Ausgangsentgeltgruppe 9b. Der Tatsachenvortrag des Klägers müsste erkennen lassen, dass und warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsgruppe erfassten Tätigkeiten heraushebt. Der Kläger müsste eine Vergleichsgruppe benennen und darlegen, dass die von der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe (Entgeltgruppe 9b) erfüllen. In einem zweiten Schritt wären die normale Schwierigkeit und Verantwortung der von der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen. In dem dann folgenden dritten Schritt wären die Heraushebungsmerkmale ("besonders verantwortungsvoll" und "besondere Schwierigkeit und Bedeutung") der Tätigkeit des Klägers darzustellen und zu begründen (BAG 19.05.2010, Az.: 4 AZR 912/08, Juris; BAG 16.05.2013, Az.: 4 AZR 445/11, Juris).

Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bzw. warum sich die Tätigkeit des Klägers aus der Ausgangsfallgruppe (Entgeltgruppe 9b) herausheben sollte. Weder zwischen den Entgeltgruppen 9b und 9c, noch zwischen den Entgeltgruppen 9c und 10 sind Vergleichsgruppen gebildet. "Normalverantwortung" und "Normalschwierigkeit" der Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9b lassen zudem sich ebenso wenig erkennen, wie dies hinsichtlich etwaiger Heraushebungsmerkmale der Fall ist. Ein (be)wertender Vergleich ist nicht möglich.

b.

Auch die Darstellung in der klägerseitig in Bezug genommenen Einschätzung der L. vom 15. Januar 2019 wird den Anforderungen an die Begründung eines Heraushebungstatbestandes nicht gerecht. Vielmehr werden die Tätigkeiten des Klägers widergegeben und behauptet, dass die Heraushebungstatbestände der Entgeltgruppen 9c und 10 anzunehmen seien. Ein konkreter Tätigkeitsvergleich und die präzise Benennung der Heraushebungstatbestände finden sich auch in der Einschätzung der L. vom 15. Januar 2019 nicht.

7.

Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger richtigerweise überhaupt gemäß Teil A. I. 3. der Entgeltordnung TVöD-VKA oder gemäß Teil A. II. 4. der Entgeltordnung TVöD-VKA oder gemäß § 38 Abs. 5 S. 2 TVöD i.V.m. § 11a TVöD-NRW einzugruppieren ist, kann ohne Entscheidung durch die Kammer dahinstehen.

Selbst wenn der Kläger - insoweit seiner Auffassung folgend - gemäß Teil A. I. 3. der Entgeltordnung TVöD-VKA einzugruppieren ist, hat er auf Grundlage der obigen Ausführungen keinen Anspruch in die Entgeltgruppen 10 oder 9c Teil A. I. 3. der Entgeltordnung TVöD-VKA eingruppiert zu werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wurde mit der 42fachen monatlichen Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 9b und 10 (auf Basis einer Einstufung in Stufe 5 mit 520,00 € / monatlich) festgelegt.

IV.

Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich für den Kläger bereits aus § 64 Abs. 2 Nr. b ArbGG, soweit er die Entscheidung in einer den Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,00 € übersteigenden Höhe mit der Berufung angreift.

Darüber hinaus war die Berufung unterhalb dieses Beschwerdewertes nicht gesondert zuzulassen. Es liegt kein gesetzlich normierter Zulassungsgrund gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG vor. Insbesondere kommt der Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211 7770-2199

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1. Rechtsanwälte,

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

C.

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