ArbG Siegburg, Urteil vom 08.01.2020 - 4 Ca 1102/19
Fundstelle
openJur 2021, 4174
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 6 Sa 132/20
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Streitwert: 2.744,63 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage über die Höhe des pfändbaren Betrages, insbesondere darüber, ob auf den pfandfreien Betrag des Nettoeinkommens des Streitverkündeten der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagens anzurechnen ist.

Der Streitverkündete ist Arbeitnehmer der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2. ist 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. Die Klägerin ist die Gläubigerin des Streitverkündeten wegen Vergütungsansprüchen aufgrund einer Krankenhausbehandlung. Die Klägerin erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.02.2019, in dem es u.a. heißt:

"Der monatliche pfandfreie Betrag wird gemäß § 850 d Abs. 2 ZPO auf 900,00 € festgesetzt."

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten zu 1. am 12.03.2019 und der Beklagten zu 2. am 27.02.2019 zugestellt.

Die Beklagte zu 1. erteilte mit Schreiben vom 29.03.2019 eine Drittschuldnererklärung gegenüber der Klägerin, in der sie mitteilte, dass aufgrund einer bereits vorliegenden Pfändung vom 15.09.2016 mit einer Resthöhe von 8.218,95 €, die monatlich bedient werde, der mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festgesetzte pfandfreie Betrag von 900,00 € derzeit um 9,61 € übertroffen werde. Den den Betrag von 900,00 € übersteigenden Anteil von zum damaligen Zeitpunkt 9,61 € werde man monatlich überweisen. Die Beklagte zu 1. zahlte folgende Beträge an die Klägerin aus:

26.04.2019 9,61 €

28.05.2019 9,61 €

26.06.2019 9,61 €

29.07.2019 9,61 €

28.08.2019 53,09 €

26.09.2019 31,35 €

29.10.2019 50,57 €

insgesamt mithin einen Betrag von 173,45 €.

Mit ihrer zunächst beim Arbeitsgericht Rostock eingegangenen Klage am 21.03.2019 sowie Klageerweiterung vom 24.08.2019 und 12.09.2019 (Bl. 179 d.A.) begehrt die Klägerin zunächst die Auszahlung eines Betrages von 500,00 € vom Arbeitslohn des Streitverkündeten für die Monate Januar 2019 bis einschließlich Juni 2019. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr eine vorrangige Befriedigung ihrer Forderung zustehe. Aufgrund der ausgeweiteten Pfändbarkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der Festsetzung des pfandfreien Betrages durch das Amtsgericht Rostock auf 900,00 € netto stehe der Klägerin ein monatlicher Betrag von 500,00 € zu. Zudem habe die Beklagte übersehen, dass der Streitverkündete Arbeitnehmer nicht nur Geld bekomme, sondern auch geldwerte Leistungen in Form eines Pkw. Sie habe daher dem Arbeitnehmer keine 900,00 € auszahlen dürfen, sondern nur den Betrag, der sich ergebe, wenn die geldwerte Leistung (Pkw) von diesem Nettobetrag abgezogen werde.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 2.744,63 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. bestreitet bereits ihre Passivlegitimation, da sie nicht Arbeitgeberin des Streitverkündeten sei. Die Beklagte zu 2. ist der Auffassung, dass mit dem derzeit ausgekehrten monatlichen Betrag der den pfandfreien Betrag von 900,00 € übersteigende Gehaltsanteil des Streitverkündeten Arbeitnehmers rückgeführt werde. Würde man von dem Auszahlungsbetrag von 900,00 € den geldwerten Vorteil des Kfz-Sachbezugs abziehen, würde dies dem Wortlaut der Festsetzung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.02.2019 klar widersprechen. Zudem bestünde eine zeitlich vorrangige Pfändung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig; die Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 1. berührt allein die Begründetheit, nicht die Zulässigkeit der Klage (BAG 23.06.2004 - 10 AZR 405/03, Juris).

II.

Die Klage ist sowohl gegen die Beklagte zu 1. als auch gegen die Beklagte zu 2. unbegründet.

1.

Ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1. besteht bereits deshalb nicht, weil diese - unstreitig - Nichtarbeitgeberin des Drittschuldners ist. Sie ist damit nicht passivlegitimiert.

2.

Aber auch gegenüber der Beklagten zu 1., die die Arbeitgeberin des Drittschuldners ist, besteht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht. Die zeitlich frühere Pfändung vom 15.09.2016 in Höhe von 8.218,95 EUR geht der späteren Pfändung durch die Klägerin vom 20.02.2019 vor (§ 804 Abs. 3 ZPO). Diese Vorpfändung gilt nach § 836 Abs. 2 ZPO als rechtsbeständig, weil sie weder aufgehoben noch die Aufhebung zur Kenntnis der Beklagten gelangt ist.

Die Pfändung der Klägerin vom 20.02.2019 hat das Arbeitseinkommen des Streitverkündeten wegen der Vorpfändung vom 15.09.2016 zu Gunsten der Heidelberger Inkasso GmbH nicht in der geltend gemachten Höhe erfasst.

a.)

Die mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wirksam werdende (§ 829 Abs. 3 ZPO) Pfändung in Forderungen bewirkt die Pfandverstrickung und das Pfandrecht des Gläubigers. Mit dem Pfändungsbeschluss wird einem Drittschuldner verboten, an den Schuldner zu zahlen (Arrestatorium) und dem Schuldner geboten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Inhibitorium; § 829 Abs. 1 ZPO). Mit der Pfändung erwirbt der Gläubiger grundsätzlich ein Pfandrecht an der gepfändeten Forderung (§ 804 Abs. 1 ZPO). Das Pfändungspfandrecht gewährt dem Gläubiger ein Recht an der gepfändeten Forderung, das späteren vertraglichen Pfandrechten oder späteren Lohnpfändungen im Range vorgeht (§ 804 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Liegen mehrere Pfändungen vor, entscheidet mithin das Prioritätsprinzip über die Rangfolge. Vorrangig ist der zeitlich frühere zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu bedienen.

b)

Vorliegend ist unstreitig im September 2016 das Arbeitseinkommen des Streitverkündeten zu Gunsten eines anderen Gläubigers wegen einer Forderung über 8.218,95 EUR gepfändet worden. Diese Pfändung geht der erst mit Zustellung des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 20.02.2019 wirksam gewordenen Pfändung zu Gunsten der Klägerin vor. Ausweislich der von der Beklagten zu 2. vorgelegten Abrechnung von März 2019 beträgt das gesetzliche Nettoeinkommen des Streitverkündeten 1.414,00 €. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung der zeitlich vorrangigen Pfändung einen Betrag von 900,00 € übersteigenden Anteil errechnet und an die Klägerin monatlich ausgekehrt. Die Klägerin hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass die Beklagte den an sie ausgekehrten Betrag falsch berechnet habe.

Die Herabsetzung des monatlich pfandfreien Betrages im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.02.2019 auf 900,00 € gemäß § 850 d Abs. 2 ZPO führt nicht zu einer Änderung der Rangordnung der Pfandrechte.

c)

Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte die Beklagte zu 2. an den Streitverkündeten auch nicht einen Betrag von weniger als 900,00 € netto im Monat auszahlen. Die geldwerte Leistung für den Pkw ist von dem pfandfreien Betrag von 900,00 € nicht abzuziehen.

Dem Arbeitnehmer muss der unpfändbare Teil seines Arbeitsentgeltes verbleiben. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO bestimmt, dass der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen darf. Zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährte Sachbezüge werden von der Regelung nach der Gesetzbegründung nicht erfasst (BT-Drucks, 14/8796 Seite 25). Das bedeutet nach dem Wortlaut des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ausgedrückten Zweck der Vorschrift jedoch nicht, dass die Pfändungsgrenzen des § 850 c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen sind (BAG 24.03.2009 - 9 AZR 733/07, Juris Rn. 16).

Der pfandfreie Teil des Arbeitseinkommens belief sich hier auf 900,00 EUR. Dieser Betrag durfte nicht unterschritten werden.

II.

Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 296 Abs. 2 S. 3 ZPO).

III.

Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitwert hat die Kammer mit dem Wert der bezifferten Forderung bemessen (§ 3 ZPO).