AG Essen, Urteil vom 13.01.2021 - 13 C 278/20
Fundstelle
openJur 2021, 4128
  • Rkr:

Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG oder das Prinzip des Vertrauensschutzes gem. Art. 20 Abs. 3 GG. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Gutscheinlösung liegt jedenfalls noch im Rahmen des gesetzgeberischen Beurteilungs- und Prognosespielraums.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche für eine gebuchte VIP-Box auf dem S-Fest geltend, welches aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt wurde.

Der Kläger buchte bei der Beklagten am 04.02.2020 eine VIP Box der blauen Kategorie zum Preis von 2.000 Euro. Dieser Betrag wurde vom Kläger auch beglichen. Die Beklagte annullierte die Veranstaltung aufgrund der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus und des damit einhergehenden Veranstaltungsverbots.

Am 20. Mai 2020 trat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020 (BGBl. I S. 948; COVVeranstG) in Kraft, welches Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch um einen § 5, die sog. "Gutscheinlösung", ergänzte.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 01.07.2020 auf, das Geld für die VIP Box zu erstatten. Dies lehnte die Beklagte ab, unter Verweis auf Art. 240 §5 Abs.1 EGBGB und dem Hinweis, dass eine Erstattung aller Tickets für sie das "finanzielle Aus" bedeuten würde. Die Beklagte übersandte dem Kläger stattdessen einen Gutschein, auf S.47 d.A. wird Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, dass es der Beklagten nur darum gehen würde, die bereits in enormer Höhe durch die Vorauszahlungen für das S-Fest 2020 generierten Einnahmen auf keinen Fall zu erstatten, obwohl sie im Moment noch vorhanden seien. Er behauptet, dass die Beklagte wahrheitswidrig behaupten würde, dass sie hohe Kosten für Personal- und Büroräume habe und ihre Insolvenz vorbereiten würde. Auch würde sich keine Existenzbedrohung für die Beklagte daraus ergeben, wenn sie dem Kläger die gezahlten 2.000 Euro zurückerstatte.

Der Kläger ist der Ansicht, dass das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie die Unternehmen nicht pauschal davor schütze, laufende Verbindlichkeiten begleichen zu müssen. Vielmehr solle der Schutz nur laufenden Gastronomiebetrieben wie Gaststätten und Cafés dienen, die einen Ausfall der Umsätze auf der einen Seite und bestehende Verpflichtungen durch u.a. Mietzahlungen auf der anderen Seite haben. Unternehmen, die für eine Einmalveranstaltung im Voraus erhebliche Einnahmen generieren konnten, könnten sich hingegen nicht ihrer Verpflichtung entledigen diese Einnahmen wieder auskehren zu müssen. Das würde zu einer einseitigen Verlagerung des Risikos der Insolvenz auf den Verbraucher führen.

Der Kläger ist außerdem der Ansicht, dass Art. 240 §5 Abs.4 EGBGB in der jetzigen Fassung nicht mit der Verfassung und dem rechtstaatlichen Vertrauensschutz vereinbar sei.

Ihm stünde ferner die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 249,40 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Risikoverlagerung des Insolvenzrisikos durch Art. 240 §5 Abs.1 EGBGB gerade gewollt sei.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 hat der Kläger beantragt, die Frage dem Bundesverfassungsgericht dahingehend vorzulegen, ob die sog. Gutscheinlösung mit der Verfassung und dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz vereinbar sei und hilfsweise das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG auszusetzen. Die Beklagte hat erklärt, dass Bedenken gegen eine Aussetzung des Verfahrens bestehen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Das Gericht ist von der Verfassungsgemäßheit des Art. 240 §5 Abs.1 EGBGB überzeugt, sodass es die Sache nicht gem. Art 100 GG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat.

Das Verfahren war auch nicht gem. §148 ZPO auszusetzen, da die Beklagte erklärt hat, dass Bedenken gegen die Aussetzung bestehen.

Die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG sind nach Art 100 GG zwingend, wenn das Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig hält. Das Gericht kann dem nicht durch eine schlichte Aussetzung im Hinblick auf ein anderes bereits beim BVerfG anhängiges Verfahren entgehen. Hält das Gericht die betroffene Vorschrift für verfassungsgemäß, muss sie es anwenden. Es ist nicht wegen des anderweitigen Normenkontrollverfahrens zu einer Aussetzung berechtigt oder gar verpflichtet. Soweit hier nicht beide Parteien mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden sind, muss es weiterbetrieben werden. Das ergibt sich aus dem Gebot des effizienten Rechtsschutzes (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 148 ZPO, Rn. 3a).

2.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises für die VIP-Box gem. §§326 Abs.5, 346 Abs. 1, 275 Abs. 1 u. 5 BGB in Höhe von 2.000 Euro.

Der Kläger ist mit Schreiben vom 01.07.2020 wirksam vom Vertrag zurückgetreten gem. §§326 V, 346 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte unterlag einem Leistungsausschluss gemäß § 275 Abs. 1 BGB. Ihr ist die geschuldete Leistung in Form der Konzertveranstaltung rechtlich unmöglich geworden, indem ihr durch die Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus und des damit einhergehenden Veranstaltungsverbots die Durchführung der Veranstaltung untersagt wurde. Der Kläger hat den Rücktritt von dem Vertrag erklärt, indem er die Beklagte zur Rückerstattung des gezahlten Preises aufgefordert hat. Die Erklärung war insoweit gem. § 133, § 157 BGB als Rücktrittserklärung nach § 349 BGB auszulegen (vgl. Gaier, in: MK-BGB, 8. Aufl. 2019, § 349 BGB Rn. 1). Mithin ist zwischen den Parteien ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden, im Zuge dessen gem. §346 Abs.1 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.

Hiervon bildet jedoch Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB - in seiner Fassung vom 15.05.2020, gültig ab 20.05.2020 bis zum 30.09.2022 - eine Ausnahme (vgl. Lorenz in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 36). Die Norm berechtigt Veranstalter, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder Teilnahmeberechtigung anstelle der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben, wenn aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung nicht stattfinden konnte. Bei Nichteinlösung des Gutscheins lebt der Anspruch am 01.Januar 2022 wieder auf, so dass es sich rechtlich um eine Stundung handelt.

Die Voraussetzungen des Art. 240 § 5 Abs.1 S.1 EGBGB liegen vor.Bei dem S-Fest handelt es sich um eine sonstige Freizeitveranstaltung, welche aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte. Damit ist Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB im sachlichen Anwendungsbereich eröffnet. Der Kläger hat die Box am 04.02.2020 gebucht, mithin vor dem 08. März 2019, so dass die Norm auch in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich eröffnet ist. Nach übereinstimmendem Vortrag wurde auch ein den Anforderungen des Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr.1 EGBGB entsprechender Gutschein versandt. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass ihm der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar sei. Es ist auch kein Zeitablauf nach Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr.2 EGBGB eingetreten.

Die vom Kläger vorgebrachten Einwände dahingehend, dass die Einnahmen bei der Beklagten noch vorhanden seien und die Beklagte die Mittel hätte, dem Kläger den Kaufpreis zu erstatten, laufen ins Leere. Die Voraussetzungen des Art. 240 § 5 Abs.1 S.1 EGBGB sind abschließend geregelt und die Norm sieht gerade keine Überprüfung der "Existenzbedrohung" des Unternehmens vor.

Auch ist die Norm gerade nicht auf Gastronomiebetriebe mit laufenden Kosten durch Mieten u.a. beschränkt, sondern umfasst alle Unternehmen, soweit der sachliche und örtliche Anwendungsbereich - wie hier - eröffnet ist.

3.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 240 § 5 Abs.1 S.1 EGBGB greifen nicht durch. Es liegt kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG oder das Prinzip des Vertrauensschutzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG vor.

Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist eröffnet und es liegt ein Eingriff vor, welcher jedoch verfassungsgemäß gerechtfertigt ist.

Der persönliche und sachliche Schutzbereich des Art. 14 I S.1 GG ist eröffnet. Die über Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB geregelte Gutscheinlösung betrifft die privatautonome Verfügungsbefugnis des Inhabers an einer entstandenen Forderung, die der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG unterliegt. Dabei schützt die Eigentumsgarantie nicht nur körperlich greifbare Sachen, sondern auch geldwerte Forderungen, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, auf Eigenleistungen beruhen und als materielle Grundlagen persönlicher Freiheit dienen (BVerfG, Beschluss vom 09. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201-216, Rn. 36). Eine solche von Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Forderung ist etwa der Anspruch eines Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises (BVerfG, Beschluss vom 08. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 -, BVerfGE 45, 142-186, Rn. 95). Entsprechend müssen auch Ansprüche, die aus gesetzlich erwachsenen Rückgewährschuldverhältnissen entspringen, dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen. Diese Ansprüche knüpfen an den ursprünglichen Vertragsinhalt an, als die durch ihn einmal begründeten, aber nicht erfüllten primären Vertragspflichten aufgehoben werden und die bereits ausgetauschten Leistungen rückabzuwickeln sind (H. Schmidt, in: Hau/Poseck, a.a.O., § 346 BGB Rn. 6). Die Ansprüche sind mit Blick auf den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG die ursprünglichen (Zahlungs-)Forderungen (vgl. AG Frankfurt, Beschluss vom 28. September 2020 - 31 C 2036/20 m.w.N.).

Bei der Stundung des gesetzlichen Erstattungsanspruchs und dem Austausch dessen in einen Berechtigungsschein für zukünftige Veranstaltungen handelt es sich um einen Eigentumseingriff in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist jedes staatliche Verhalten, das die Ausübung der grundrechtlichen Freiheit rechtlich oder tatsächlich unmöglich macht oder erschwert (Axer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 43. Ed. 01.12.19, Art. 14 GG Rn. 69). Ein derartiger Eingriff in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung liegt hier vor (vgl. AG Frankfurt a.a.O.; Eibenstein, COVuR 2020, 249 (251); Lorenz, a.a.O., § 1 Rn. 36), nachdem die Gutscheinlösung in Gestalt von Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB die Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsvertragsverhältnis für grundsätzlich bereits erworbene Forderungsansprüche neu festlegt.

Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.Die Verhältnismäßigkeitsprüfung folgt im Grundsatz den allgemeinen Regeln und erfordert eine Prüfung des legitimes Zwecks, der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit, wobei in der Rechtsprechung gerade im Hinblick auf die Angemessenheit von Eigentumsbeschränkungen bereichsspezifische Konkretisierungen erfolgen (vgl. BeckOK GG/Axer, 45. Ed. 1.12.2019, GG Art. 14 Rn. 88).

Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB verfolgt einen legitimes Zweck.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und damit speziell der Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB soll die stark angeschlagene Veranstaltungsbranche vor einer Insolvenzwelle schützen.

Für die Veranstalter und Betreiber sei infolge der Krise eine existenzbedrohende Situation entstanden. Eine Insolvenz würde neben den nachteiligen Folgen für die Gesamtwirtschaft und das kulturelle Angebot in der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich auch dazu führen, dass viele Inhaber von Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen keine Rückerstattung erhalten würden. Diese Folgen sollen mit der o.g. Regelung zumindest verringert werden (vgl. BT-Drs. 19/18697, S. 5).

Die Gutscheinlösung stellt auch ein geeignetes Mittel zur Zweckerreichung dar.

Ein Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe das gewünschte Ziel gefördert werden kann. Dafür genügt es, dass die Gutscheinlösung die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass das angestrebte Ziel erreicht wird. Das Recht, die Eintrittskarte nicht erstatten zu müssen, belässt ihren Wert im Vermögen des Veranstalters und dient damit der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz. Es dient folglich auch der Abwendung der befürchteten nachteiligen Folgen für die Gesamtwirtschaft, dem kulturelle Angebot und den Kunden (vgl. BT-Drs. 19/18697, S. 5).

Die Regelung ist auch erforderlich.

Eine in Eigentumsrechte eingreifende Bestimmung von Inhalts- und Schrankenbestimmung ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Eigentum weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht (BVerfG NJW 2017, 217 Rn. 289; vgl. allg. zur Erforderlichkeit etwa BVerfG NJW 2007, 979 Tz. 83)).

Das AG Frankfurt führt in seinem Beschluss vom 28. September 2020 - 31 C 2036/20 aus, dass anstelle des Bürgers der Staat die finanzielle Absicherung gewährleisten könne. In Betracht kämen etwa staatliche Maßnahmen in Form finanzieller Zuwendungen an die Veranstalter oder eine staatliche Garantie, falls der nicht eingelöste Gutschein nach dem 31. Dezember 2021 wegen der Insolvenz des Unternehmers wertlos geworden sei. Diese Maßnahmen könnten auch abgestuft vorgenommen werden, etwa indem das Recht zur Ausstellung von Gutscheinen von der Einwilligung der Veranstaltungsbesucher abhängig gemacht würde und erst dann, wenn sich diese hiermit nicht einverstanden erklärten, der Staat subsidiär finanziell unterstützt (vgl. auch Eibenstein, 9. Auflage 2020 Art. 240 §5 EGBGB).Dieser Rechtsauffassung folgt das Gericht nicht.

Die Erforderlichkeit für eine Beeinträchtigung entfällt nicht allein schon deshalb, weil eine Finanzierung aus Steuermitteln durch den Staat für die Betroffenen ein milderes Mittel wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 -, BVerfGE 109, 64-96, Rn. 199). Mildere Mittel sind nicht solche, die eine Kostenlast lediglich verschieben. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers, die nach seiner Überzeugung gebotene und dem Gemeinwohl dienende Maßnahme zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 03. April 2001 - 1 BvL 32/97 -, BVerfGE 103, 293-309, Rn. 53). Ob und in welchem Umfang die Kosten vom Verbraucher zu tragen sind, ist damit keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Zumutbarkeit der gesetzlichen Regelung.

Andere mildere Mittel, die gleich effektiv wären, sind nicht ersichtlich.

Der europäische Ansatz der freiwilligen Gutscheinlösung stellt zwar ein deutlich milderes Mittel dar, dieser wäre jedoch nicht genauso effektiv. Ebenso wäre es milder, die Stundung nur bei besonders betroffenen Vertragspartnern zuzulassen und zunächst eine Prüfung der "Existenzbedrohung" der Veranstalter und Betreiber vorzunehmen. Diese Regelung wäre jedoch ebenfalls nicht gleich effektiv. Zunächst wäre fraglich, auf welchen Maßstab der Gefährdung abzustellen ist. Die Liquiditätsengpässe treten schließlich teilweise erst durch die vielfache Geltendmachung von Erstattungsansprüchen ein (vgl. Bömer/Nedelcu: Die Rückwirkung der Gutscheinlösung im Lichte des Verfassungs- und Intertemporalen Privatsrechts (NJOZ 2020,1217)).

Die Regelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Im Rahmen von Eingriffen in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung muss der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1969 - 1 BvL 3/66 -, BVerfGE 25, 112-124, Rn. 16). Er muss bei der Regelung des Eigentumsinhalts das Wohl der Allgemeinheit beachten und die Befugnisse und Pflichten des Eigentümers am Sozialstaatsprinzip orientieren (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1969 - 1 BvL 3/66 -, BVerfGE 25, 112-124, Rn. 16).

Mithin darf die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigen Gründe stehen.

Mit der Regelung des Art. 240 §5 EGBGB geht sowohl eine zinslose Stundung des Rückzahlungsanspruchs als auch die Verlagerung des Insolvenzrisikos einher. Zu berücksichtigen ist, dass der Gutschein nicht zweckgebunden ist und das es möglich ist, dass der Veranstalter überhaupt keine Aufführungen/Veranstaltungen der gleichen Art anbietet. Wie das AG Frankfurt in seinem Vorlagebeschluss zutreffend ausgeführt hat, besteht damit die Gefahr, dass der Veranstalter den Gutschein bis zum 01. Januar 2022 wie ein Darlehen nutzt, ohne dass der Kunde hierfür eine Kompensation erhält.

Die sozialen und wirtschaftlichen Interessen des Kunden überwiegen jedoch nicht die Gründe des Allgemeinwohls sowie das wirtschaftliche und kulturelle Interesse der Veranstalter.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Eingriff relativ geringfügig ist. Es ist maßgeblich, dass für die Zeit der Stundung ein Gutschein gewährt wird. Die Belastung des Kunden liegt also darin, ein wertgleiches Ticket zu erwerben oder darin, dass er sein Geld erst später zu erhalten.

Die Verhältnismäßigkeit der Regelung ergibt sich auch daraus, dass der Kunde unter bestimmten Voraussetzungen auch sofort dessen Auszahlung verlangen kann (vgl. Lorenz, a.a.O., § 1 Rn. 36).Soweit das AG Frankfurt hierzu ausführt, es handele sich um eine bloße Bagatellisierung, so ist zu beachten, dass nach dem Ticketkauf das Insolvenzrisiko grundsätzlich zunächst bei dem Kunden liegt. Der Kunde steht dadurch nur insoweit schlechter, als er das Insolvenzrisiko des Vertragspartners für einen längeren Zeitraum trägt. Hinzu kommt, dass die Gutscheinlösung gerade das zu tragende Insolvenzrisiko der Verbraucher verringern soll. Aufgrund der abgesagten Veranstaltungen im Zuge der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus könnten alle Ticketkäufer ihre Rückzahlungsansprüche gleichzeitig geltend machen. Da viele Veranstalter und Betreiber dieser finanziellen Last nicht standhalten werden können, würde das zu massenhaften Insolvenzen führen und das wiederum dazu, dass der Großteil der Kunden ihr Geld nicht zurückbekommen würde. Es würde zu einem Wettlauf bei der Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche kommen. Infolge der dadurch entstehenden Insolvenzen würde ein Großteil der Kunden ohne Kompensationsmöglichkeit leer ausgehen. Dass es nach Ablauf der Frist des Art. 240 §5 Abs. 5 Nr.2 EGBGB möglicherweise erneut zu massiven Rückforderungen kommt, ist zwar nicht auszuschließen - jedoch wird dieses Insolvenzrisiko durch möglicherweise zwischenzeitlich eingelöste Gutscheine und eine Erholung der Branche geringer sein. Damit soll die Regelung gerade auch die Ticketkäufer vor der Insolvenz der Veranstalter schützen.

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in Art. 240 §5 Abs. 5 Nr.1 EGBGB eine Härtefallregelung getroffen hat. Soweit der Verweis auf einen Gutschein für den Kunden angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist, ist eine sofortige Erstattung möglich. Zwar ist es gesetzlich nicht normiert, wann eine solche Unzumutbarkeit vorliegt, jedoch kann die Norm insoweit verfassungsgemäß ausgelegt werden. Gewiss treffen den Kunden damit gewisse Offenbarungspflichten, das ändert jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber so eine Kompensationsmöglichkeit geschaffen hat, welche zur Abmilderung des Eingriffs führt (vgl. Bömer/Nedelcu: Die Rückwirkung der Gutscheinlösung im Lichte des Verfassungs- und Intertemporalen Privatsrechts (NJOZ 2020,1217). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht, wie vom AG Frankfurt vorgetragen, aus der Gefahr seinen Anspruch ggf. einklagen zu müssen. Bei diesem Risiko handelt es sich um ein allgemeines Lebensrisiko, welches auch ohne die gesetzliche Regelung bestehen würde.

Es liegt auch kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensschutz aus Art. 20 Abs. 3 GG vor.

Das Gericht geht im vorliegenden Fall unabhängig von der Frage, ob hier eine sog. "echte" oder "unechte" Rückwirkung vorliegt, von einer zulässigen Rückwirkung aus.

Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift, indem seine Rechtsfolge für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 5/08- Rn. 40 m.w.N.). Derartige Regelungen sind grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht ausnahmsweise durch zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen gestattet wird (vgl. Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 81. Auflage 2020, Art. 20 GG, Rn. 1621 m.w.N.)

Demgegenüber spricht man von unechter Rückwirkung, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Das ist der Fall, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits in Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"). Sie ist grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Beschl. v. 10. 10. 2012 - 1 BvL 6/07- Rn. 60 m.w.N.)

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem das entsprechende Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist. Dieses erfolgte hier durch Rücktrittserklärung des Klägers am 17.06.2020 und damit nach dem Inkrafttreten des Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB.

Unabhängig davon liegen hier zwingende Belange des Gemeinwohls vor, sodass selbst eine "echte" Rückwirkung, und damit erst recht eine "unechte" Rückwirkung, gerechtfertigt wäre.

Das Gemeinwohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, es bedarf daher einer Ausfüllung dieses Begriffs im konkreten Einzelfall.

Dabei ist von einem verfassungsstaatlichen Gemeinwohlverständnis auszugehen, das sich an den "Gemeinwohlwerten" des Grundgesetzes wie Menschenwürde, Freiheit, Rechtssicherheit, Frieden und Wohlstand und damit an den Grundrechten, dem Rechtsstaats-, Sozialstaats- und Demokratieprinzip festmachen lässt. Es fasst vielfältige öffentliche Interessen, die in Staat und Gesellschaft wirksam sind, zu einer Zieleinheit zusammen (vgl. Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2006, § 71 Gemeinwohl) und steht damit im Gegensatz zum Einzelinteresse.

Entsprechende Belange sind grundsätzlich innerhalb höchster Verfassungsgüter zu verorten (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 08.06.2011 - 2 BvR 2846/(BeckRS 2011, 51793); Beschl. v. 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 (BeckRS 1971, 103659); Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 135). Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses können damit aber auch der Schutz der Verbraucher, Dienstleistungsempfänger und Arbeitnehmer als auch die Ziele der Kulturpolitik gehören. Für den Kulturgüterschutz hat der EuGH insoweit ausdrücklich anerkannt, dass kulturelle Zwecke gewisse Behinderungen des freien Warenverkehrs rechtfertigen können, bzw. dass das allgemeine Interesse an der Erhaltung des historischen und künstlerischen Erbes ein zwingender Grund sein kann, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 25.7.1991, Rs. C-288/89; EuGH, Urteil vom 25.7.1991, Rs. C-353/89 (Kommission/Niederlande). Diese Rechtsgedanken sind hier übertragbar.

Der Gesetzgeber musste den Art. 240 §5 EGBGB krisenbedingt gestalten. Die Folgen einer Insolvenzwelle der Veranstalter und Betreiber von Freizeit-, Sport-, und Kulturveranstaltungen würden sowohl die Veranstalter selbst, deren Arbeitnehmer, die Verbraucher (Wettlauf der Geltendmachung der Rückgewähransprüche, s.o.) als auch die Gesamtwirtschaft und das Kultur- und Freizeitangebot in Deutschland treffen. Auch im Hinblick auf die Kulturpflege als Staatsaufgabe liegt in der Wahrung der betroffenen Branchen ein Allgemeininteresse. Kulturpflege meint dabei eine öffentliche Verantwortung, die sich in den Formen der Kulturgutsicherung, des Kulturgutschutzes und der Kulturförderung einschließlich der vielfältigen Formen der Vermittlung von Kultur vollzieht (vgl. Steiner in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2006, § 86 Kultur). Der Kulturbegriff ist weit gefasst. "Kultur" bezieht sich schwerpunktmäßig auf die Kunst in ihren klassischen und modernen Sparten, ferner auf bildungs-, wissenschafts- und kunstverwandte Sparten wie Archiv-, Museums- und Bibliothekswesen sowie Erwachsenenbildung, um schließlich in der Denkmals-, Landschafts-, Brauchtums- und Heimatpflege im soziologischen Kulturbegriff zu münden (vgl. vgl. Steiner in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2006, § 86 Kultur m.w.N.).

Demgegenüber steht der relativ geringe Eingriff in die Eigentumsfreiheit, welcher zudem zeitlich begrenzt ist und eine Ausnahme für den Härtefall vorsieht (s.o.). Mithin überwiegt das Gemeinwohl das Bestandsinteresse des einzelnen Betroffenen.

Insgesamt liegt die vom Gesetzgeber vorgesehene Gutscheinlösung jedenfalls noch im Rahmen des gesetzgeberischen Beurteilungs- und Prognosespielraums.

4.Ohne eine von der Beklagten zu erfüllende Hauptforderung hat der Kläger auch weder einen Zinsanspruch, noch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

5.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1 S1, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.