VG Gießen, Urteil vom 21.08.2020 - 8 K 262/18.GI
Fundstelle
openJur 2021, 4012
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidium A-Stadt vom 11.12.2017 wird insoweit aufgehoben, als die hierin vorgenommene Festsetzung von Verwaltungskosten den Betrag von 336 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger".

Dem Kläger wurde nach erfolgreichem Abschluss der Altenpflegeausbildung am 01.10.1999 die Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" erteilt.

In der Folgezeit trat der Kläger wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Im Einzelnen: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 16.01.2002 wurde gegen den Kläger wegen Führens eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung eine Geldstrafe in Höhe von fünf Tagessätzen zu je 20 Euro verhängt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.05.2003 wurde gegen den Kläger wegen Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro verhängt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.12.2005 wurde gegen den Kläger wegen Betrugs eine Geldstrafe in Höhe von zehn Tagessätzen zu je 15 Euro verhängt. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 28.02.2006 wurde der Kläger wegen Vortäuschens einer Straftat unter Einbeziehung der Entscheidung vom 27.12.2005 zu einer Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 13.09.2006 wurde der Kläger wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 10.04.2007 wurde der Kläger wegen Bedrohung in drei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Führens einer Schusswaffe ohne Erlaubnis zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Mit Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 23.04.2008 wurde der Strafrest ab dem 28.07.2008 zur Bewährung ausgesetzt. Mit weiterem Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 18.07.2008 wurde der Beschluss vom 23.04.2008 aufgehoben; die sofortige Beschwerde des Klägers hiergegen verwarf das Oberlandesgericht D-Stadt mit Beschluss vom 12.08.2008. Nach vollständiger Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe ordnete das Amtsgericht B-Stadt mit Beschluss vom 25.06.2009 eine fünfjährige Führungsaufsicht gegen den Kläger an. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 16.01.2009 wurde der Kläger wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Monat und zwei Wochen verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 04.08.2010 wurde der Kläger wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr unter Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 16.06.2011 wurde gegen den Kläger wegen Besitzes von Betäubungsmitteln und Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen zu je 25 Euro verhängt und ein Fahrverbot von drei Monaten ausgesprochen. Mit Urteil des Amtsgerichts E-Stadt vom 22.11.2011 wurde der Kläger wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 09.12.2014 wurde gegen den Kläger wegen Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Mit Urteil des Landgerichts F-Stadt vom 15.08.2015 wurde der Kläger wegen Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Mit Schreiben vom 10.10.2017 teilte das Regierungspräsidium C-Stadt dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, seine vom Regierungspräsidium B-Stadt am 01.10.1999 erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 AltPflG unter Anordnung des Sofortvollzuges zu widerrufen, da bei ihm die Zuverlässigkeit zur Berufsausübung nicht mehr gegeben sei. Außerdem würden bei ihm nachhaltige Anhaltspunkte für eine Suchterkrankung bestehen, wodurch auch Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Altenpflegeberufs begründet seien. Zur Begründung im Einzelnen bezog sich das Regierungspräsidium C-Stadt auf die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers seit dem Jahr 2002. Der Kläger habe es im Rahmen seiner Tätigkeit als Altenpfleger mit alten, oft sehr hilflosen Menschen zu tun, die teilweise in besonderem Maße von der Pflegefachkraft abhängig seien, was ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Pflegeperson und der Pflegefachkraft begründe. Daher müssten die zu versorgenden Personen darauf vertrauen können, nicht von einem unzuverlässigen und/oder gesundheitlich ungeeigneten Altenpfleger versorgt zu werden und gegebenenfalls der Gefahr einer Schädigung ihrer Gesundheit und/oder ihres Eigentums ausgesetzt zu sein. Der Kläger sei seit dem Jahr 2002 immer wieder strafrechtlich auffällig gewesen. Hierbei handele es sich auch immer wieder um schwere Straftaten. Erschwerend komme hinzu, dass er seine Taten auch während noch laufender Bewährungszeiten oder kurz nach Ablauf einer für ihn bestellten Führungsaufsicht begangen bzw. geplant habe. Damit habe er über einen Zeitraum von mindestens 14 Jahren immer wieder auch gravierend gegen die bestehende Rechtsordnung verstoßen und sich bereits erfolgte Strafmaßnahmen bis hin zur Haft nicht zur Warnung dienen lassen. Weiterhin habe er bei seinen Taten auch mehrfach eine gravierende gesundheitliche (physisch/psychisch) Schädigung anderer Personen mindestens billigend in Kauf genommen. Auch wenn es sich bei den Straftaten nicht um Taten im Rahmen seiner Berufsausübung als Altenpfleger gehandelt habe, sei es als schwerwiegend anzusehen, wenn ein Angehöriger eines Gesundheitsberufes, dessen Aufgabe es sei, die gesundheitliche Belange seiner Patienten zu schützen, durch Handeltreiben mit illegalen Drogen, der Verabredung der räuberischen Erpressung, der Bedrohung und der Körperverletzung billigend in Kauf nehme und durch aktives Tun auch fördere, dass die gesundheitlichem Belange anderer Personen erheblich beeinträchtigt werden könnten. Vor diesem Hintergrund sei auch zu beachten, dass die Pflegepersonen in der Regel darauf vertrauen können müssten, dass in dem Gesundheitsberuf keine Mitarbeiter im aktiven Dienst seien, die über einen Zeitraum von mindestens 14 Jahren mehrfach wegen schwerer Straftaten und aktuell wegen der Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung verurteilt worden seien und deren Bewährungszeit frühestens im April 2020 beendet sein könne. Der Schutz der zu versorgenden Patienten bzw. alten Menschen könne im Fall des Klägers aufgrund der derzeitigen Aktenlage nur hinreichend durch den beabsichtigten Widerruf seiner Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" sichergestellt werden. Unabhängig von der Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Altenpflegeberufs sei beim Kläger außerdem die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung infrage gestellt, da er bereits als Jugendlicher mit dem Konsum von Drogen begonnen und sich dieser bis mindestens zum bis zum Jahr 2011 hingezogen habe. Nach Einschätzung eines Sachverständigen in dem letzten Strafverfahren wegen Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung könne beim Kläger eine Mischintoxikation bzw. Betäubungsmittelabhängigkeit ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden.

Mit Schriftsatz vom 15.11.2017 trug der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen vor, dass die von dem Beklagten vorgenommene Gesamtbetrachtung Defizite aufweise. Der Kläger sei seit mittlerweile fast 20 Jahren beanstandungsfrei beruflich tätig. Die Straftaten, die er begangen habe, seien nicht in seinem beruflichen, sondern in seinem privaten Umfeld geschehen. Er habe seit seiner letzten Straftat am Kurs "Kommunikationstraining" an der Volkshochschule und am Training der emotionalen Kompetenz in der JVA B-Stadt teilgenommen sowie 20 Gesprächstermine des Suchthilfezentrums B-Stadt in der JVA B-Stadt wahrgenommen. Die Sozialarbeiterin habe bestätigt, dass der Kläger keine stationäre Behandlung benötige, sondern ambulant seine Abstinenz nachweisen könne. Die Bewährungshelferin des Klägers habe mit Schreiben vom 28.09.2017 mitgeteilt, dass der Kläger sich direkt nach der Entlassung sehr engagiert und hochmotiviert um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem alten Berufsfeld gekümmert habe. Außerdem führe sie aus, dass seit Beginn der jetzigen Beschäftigung in den dortigen Termin immer wieder deutlich geworden sei, dass der Kläger seinen Beruf mit viel Leidenschaft und Herzblut ausgeübt und es aufgrund des absolut positiven Betreuungsverlaufes keine Bedenken hinsichtlich der Wiedererteilung seiner Berufserlaubnis gegeben habe. Vielmehr sei die Wiedererteilung aus dortiger Sicht befürwortet worden, um die Ziele der Bewährung - die Wiedereingliederung in die Gesellschaft - weiterhin zu fördern. Der Bevollmächtigte des Klägers trägt weiterhin vor, dass dieser in einer festen Beziehung lebe und sich in gefestigten Lebenslagen befinde. Er wohne unter der bekannten Anschrift und habe bis zu seiner außerordentlichen Kündigung seinen Lebensunterhalt eigenständig durch den damaligen Vollzeitjob im ambulanten Pflegedienst bestritten. Seine sozialen Strukturen seien stabil. Sein ehemaliger Arbeitgeber sei über die Vergangenheit des Klägers im Bilde gewesen und habe ihn dennoch eingestellt.

Mit Bescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 11.12.2017, dem Bevollmächtigten des Klägers am 18.12.2017 zugestellt, wurde die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" widerrufen (Ziff. 1). Der Kläger wurde aufgefordert, die Anerkennungsurkunde, sofern das vom Kläger derzeit nicht auffindbare Originaldokument wiedergefunden werden sollte, unverzüglich an das Regierungspräsidium C-Stadt herauszugeben (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Verfügung zu Ziff. 1 wurde angeordnet (Ziff. 3). Der Kläger habe die Kosten des Verfahrens, die auf 400 Euro festgesetzt wurden, zu tragen (Ziff. 4). Zur Begründung wurden teilweise die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben vom 10.10.2017 wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Kläger derzeit nicht mehr als zuverlässig zur Ausübung des Altenpflegeberufs anzusehen sei. Da hinsichtlich der Widerrufsentscheidung im Falle der Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung kein Ermessen bestehe, könne die abschließende Klärung der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des Altenpflegeberufs derzeit dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers seien die Straftaten auch ohne direkten Berufsbezug hinsichtlich einer Tätigkeit als Altenpfleger als schwerwiegend anzusehen. Soweit auf fast 20 beanstandungsfreie Berufsjahre als Altenpfleger verwiesen werde, sei dies nicht nachvollziehbar, da der Kläger schon aufgrund seiner verbüßten Haftzeiten mehrere Jahre in dem Beruf nicht gearbeitet haben dürfte. Aber auch wenn er über die gesamte Zeit in dem Beruf tätig gewesen wäre, stünde dies der Feststellung seiner Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung nicht entgegen. Eine Vertrauensbasis, die Grundlage eines jeden Pflegeverhältnisses sei, sei im Fall des Klägers aufgrund der Summe, des Zeitraums und der Schwere seiner abgeurteilten Straftaten nicht mehr gegeben. Das Interesse des Klägers an seiner Berufsausübung müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf seiner in Rede stehenden Erlaubnis zur Vermeidung von Vorfällen im Rahmen seiner Berufsausübung entgegenstehen.

Mit Schriftsatz vom 12.01.2018, am selben Tag beim Verwaltungsgericht C-Stadt eingegangen, hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage erhoben (dortiges Az.: 3 K 71/18.DA). Mit Beschluss vom 02.02.2018 erklärte sich das Verwaltungsgericht C-Stadt für unzuständig und verwies das Verfahren an das hiesige Verwaltungsgericht. Das Verfahren wurde unter dem Az.: 8 K 713/18.GI geführt und mit gerichtlicher Verfügung vom 23.05.2018 als "anderweitig erledigt" ausgetragen.

Der genannte Klageschriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 12.01.2018 ging am 15.01.2018 (auch) beim hiesigen Verwaltungsgericht ein. Der Bevollmächtigte des Klägers wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Altenpfleger" zu führen, erforderlich sei, um tatsächlich in der Altenpflege zu arbeiten. Die Krankenkassen würden von den Pflegekräften verlangen, dass diese die Urkunde vorlegen. Aufgrund der Nichterteilung der Urkunde sei der Kläger von seinem vormaligen Arbeitgeber gekündigt worden. Im Übrigen werde ein Bericht der Bewährungshelferin des Klägers vom 13.12.2018 vorgelegt, in dem die bereits im Schreiben vom 28.07.2017 getroffene positive Prognose bestätigt werde.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid des A-Land vom 11. Dezember 2017 Geschäftszeichen [...] aufzuheben;

2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" antragsgemäß neu zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 11.12.2017. Ergänzend trägt vor, dass aus Gründen des Patientenschutzes jedwede Gewaltdelikte, auch wenn sie nicht im Rahmen der Berufsausübung verübt worden seien, bei der Feststellung der Zuverlässigkeit zu berücksichtigen seien. Es sei nicht vertretbar, dem Kläger, der wiederholt wegen erheblicher Straftaten abgeurteilt worden und dessen Bewährungszeit noch nicht abgelaufen sei, die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu belassen. Neben dem Patientenschutz sei dies auch im Hinblick auf den Schutz des Ansehens der berufstätigen Pflegekräfte nicht vertretbar. Die Erlaubnis berechtige den Kläger, eigenverantwortlich in Pflegeeinrichtungen unter der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" tätig zu sein. Die Bewährungszeit diene dazu, feststellen zu können, ob ein verurteilter Straftäter sich die Verurteilungen derart zur Warnung hat dienen lassen, dass er zukünftig straffrei bliebe.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 20.04.2020 den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 26.05.2020 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.04.2020 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Bereits am 03.10.2017 hatte der Bevollmächtigte des Klägers Klage beim Verwaltungsgericht C-Stadt mit dem (wörtlichen) Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag auf Ausstellung einer Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpfleger zu entscheiden (dortiges Az.: 3 K 4662/17.DA). Mit Beschluss vom 15.01.2018 erklärte sich das Verwaltungsgericht C-Stadt für unzuständig und verwies das Verfahren an das hiesige Verwaltungsgericht. Diese Klage wurde mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen (Az.: 8 K 436/18.GI).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 8 K 436/18.GI und 8 K 713/18.GI sowie die im vorliegenden und im Verfahren 8 K 436/18.GI beigezogen Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums C-Stadt (jeweils ein Hefter, Bl. 1 bis 255 bzw. Bl. 1 bis 19) Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht entscheidet über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist die zulässige Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet (I.). Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist die Klage unzulässig (II.).

I. Der Bescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 11.12.2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als er höhere Verwaltungskosten als 336 Euro festsetzt; im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege in der vom 25.07.2017 bis 31.12.2017 gültigen Fassung (nachfolgend: AltPflG) i.V.m. § 29 Abs. 1 AltPflG. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AltPflG ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" nach § 1 AltPflG zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltPflG weggefallen ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltPflG setzt die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 AltPflG voraus, dass sich die antragstellende Person nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.

Dies setzt ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten die zu begründende Prognose rechtfertigt, dass der Betroffene aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr bietet, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen und seiner Lebensumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu würdigen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.12.2004 - 8 ME 169/04 - juris, Rn. 8; Bayerischer VGH, Urteil vom 02.03.2010 - 21 B 08.3008 -, juris, Rn. 22, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 37/01 - juris - zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BapO).

Aus diesem Grund können - anders als der Bevollmächtigte des Klägers meint - auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen und daher insoweit auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises von Bedeutung sein. Denn zur ordnungsgemäßen Berufsausübung gehört nicht nur ein beanstandungsfreies Verhalten gegenüber den Pflegepersonen, sondern auch die charakterliche Gewähr zur Einhaltung der Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1995 - 3 B 7.95 -, juris, Rn. 10 [zum Widerruf der ärztlichen Approbation]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.01.2017 - 8 LA 162/16 -, juris, Rn. 17 [zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme"]; VG Mainz, Urteil vom 24.01.2005 - 6 K 727/04 -, juris, Rn. 33 [zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent"]; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.02.2020 - 21 CS 19.660 -, juris, Rn. 11, 20 [zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger"]; VG Augsburg, Beschluss vom 24.04.2020 - Au 8 K 20.475 -, juris, Rn. 27 [zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Masseur und medizinischer Bademeister"]).

Hieran gemessen ist der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier: des angefochtenen Bescheids vom 11.12.2017 - als unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltPflG anzusehen. Aufgrund der von ihm seit dem Jahr 2002 begangenen Straftaten ist die Prognose gerechtfertigt, dass unter Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit und seiner Lebensumstände er nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten.

Dabei geht das Gericht von den rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen der mittlerweile rechtskräftigen Strafurteile und Strafbefehle aus. Die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil können von den Behörden und vom Verwaltungsgericht regelmäßig zugrunde gelegt werden, wenn nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 -, juris, Rn. 2). Wegen der Wirkung des § 410 Abs. 3 StPO gilt selbiges im Hinblick auf Strafbefehle (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31/92 -, juris, Rn. 30; Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 37/01 -, juris, Rn. 38). Vorliegend sind Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen der ergangenen Urteile und Strafbefehle nicht gegeben.

Ausgangspunkt für die Prognose, dass der Kläger nicht die Gewähr bietet, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten, ist bereits die Vielzahl der vom Kläger in den letzten Jahren begangenen Straftaten. So ergingen gegen ihn zwischen den Jahren 2002 bis 2015 insgesamt 13 Strafurteile bzw. Strafbefehle. Allein dies zeugt von einem eingewurzelten Hang zur Missachtung von Rechtsvorschriften und daher zur mangelnden Gewähr zur Einhaltung der Rechtsordnung. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass erschwerend hinzukommt, dass die Taten teilweise während noch laufender Bewährungszeiten oder angeordneter Führungsaufsicht begangen wurden und insbesondere dies darauf hindeutet, dass der Kläger sich bereits erfolgte Strafmaßnahmen bis hin zur Haft nicht zur Warnung dienen lässt. Hinzu kommt, dass der Kläger die Straftaten durchgängig vorsätzlich begangen hat und seine Straffälligkeit seit dem Jahr 2002 eskalierend ist. Sie mündete in die am 15.08.2015 erfolgte Verurteilung wegen Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Dies alles zeugt von einer hohen kriminellen Energie des Klägers.

Insbesondere auch die Eigenarten der konkret begangenen Straftaten lassen darauf schließen, dass der Kläger in Zukunft nicht ordnungsgemäß seinen berufsspezifischen Pflichten nachkommen wird. Altenpflegern ist die Pflege meist hilfloser oder zumindest hilfsbedürftiger Menschen anvertraut. Diese müssen sich in ihrer Lebenssituation darauf verlassen können, von einem integren Altenpfleger betreut zu werden, der ihre berechtigten Interessen wahrt. Zentrale Berufspflicht von Altenpfleger als Angehörige eines staatlichen anerkannten Pflegeberufs ist, die Pflege auf eine Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden und zu betreuenden Menschen auszurichten. Durch die seit dem Jahr 2002 begangenen Straftaten ist aber deutlich geworden, dass der Kläger gerade die individuellen Rechtsgüter seiner Mitmenschen weitgehend gleichgültig sind. So hat er sich u.a. mehrfach wegen Körperverletzung und Bedrohung sowie darüber hinaus wegen Betrugs, Diebstahls, Sachbeschädigung und Verabredung zu einer schweren räuberischen Erpressung strafbar gemacht und dadurch die körperliche Integrität und Gesundheit seiner Mitmenschen, deren Gefühl der Rechtssicherheit sowie deren Vermögen, Eigentum und persönliche Freiheit in schwerwiegenden Maße verletzt. Darüber hinaus weist auch die Vielzahl der strafrechtlich relevanten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz eine berufsrechtliche Relevanz auf. Denn gerade bei Altenpflegern muss sichergestellt sein, dass diese verantwortungsvoll mit sensiblen Substanzen, namentlich Medikamenten und dabei gerade auch mit Schmerzmitteln, umgehen können.

Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger bereits einige Jahre beruflich tätig war und sich in diesem Wirkungskreis keine Verfehlungen hat zu Schulden kommen lassen. Dies wirkt sich jedoch nicht in entscheidungserheblicher Weise aus.

Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass entgegen des Vortrags der Bevollmächtigten des Klägers dieser nicht bereits seit 20 Jahren (beanstandungsfrei) beruflich tätig war, sondern seit Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" im Jahr 1999 in der überwiegenden Zeit arbeitslos war. So ergibt sich aus den Feststellungen in den Urteilen des Landgerichts B-Stadt vom 10.04.2007 und des Landgerichts F-Stadt vom 15.08.2015, dass der Kläger ab dem Jahr 1999 zweieinhalb Jahre in einem Altenheim in G-Stadt, anschließend kurz in einem psychiatrischen Krankenhaus und etwa drei Jahre bis Ende des Jahres 2005 in einem Seniorenzentrum in H-Stadt beschäftigt gewesen war. Anschließend war es arbeitslos. Nach der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe war der Kläger eine kurze Zeit in wieder arbeitstätig, wurde jedoch ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Kündigungsschreibens seines damaligen Arbeitgebers vom 14.09.2017 noch während der Probezeit gekündigt. In den 18 Jahren zwischen dem Jahr 1999 und dem Erlass des hier angefochtenen Bescheides dürfte der Kläger mithin sechs, allenfalls sieben Jahre berufstätig gewesen sein.

Darüber hinaus ist - wie bereits dargelegt - darauf hinzuweisen, dass nicht nur berufsbezogene, sondern auch nicht berufsbezogene Verfehlungen und damit auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises von Bedeutung sein können. Auch wenn der Kläger bisher keine Verfehlungen im beruflichen Umfeld begangen hat, so hat er bei seinen Straftaten Rechtsgüter verletzt, die er gerade auch bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Altenpfleger im Hinblick auf die ihm anvertrauten Personen schützen soll, weswegen die Prognose gerechtfertigt ist, dass er in Zukunft gegen seine beruflichen Pflichten verstoßen wird.

Die weiteren Ausführungen des Klägerbevollmächtigten, die die persönliche Situation des Klägers im Jahr 2017 beschreiben und insbesondere Bezug auf die seinerzeitige Stellungnahme der Bewährungshelferin des Klägers, Frau E., vom 28.09.2017 nehmen, rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Frau E. führt in ihrer Stellungnahme vom 28.09.2017 insbesondere aus, dass der Betreuungsverlauf als absolut beanstandungsfrei bezeichnet werden könne und der Kläger die gerichtlich auferlegten Auflagen und Weisungen pflichtbewusst erfülle. Er befinde sich in gefestigten Lebenslagen und bestreite seien Lebensunterhalt eigenständig im ambulanten Pflegedienst; seine sozialen Strukturen seien stabil. Von dortiger Seite gebe es keine Bedenken hinsichtlich der Wiedererteilung der Berufserlaubnis. Der Bevollmächtigte des Klägers führt ergänzend im Wesentlichen aus, dass er an einem "Kommunikationstraining" und einem Training der "Emotionalen Kompetenz" teilgenommen sowie Gesprächstermine des Suchthilfezentrums B-Stadt wahrgenommen habe.

Die vorgenannten Umstände mögen erste positive Ansätze für ein geordnetes und straffreies Leben des Klägers darstellen, doch fallen sie angesichts der Art, Schwere und Anzahl seiner begangenen Straftaten nicht entscheidend ins Gewicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich erst seit April 2017 in der Betreuung von Frau E. befand und die Stellungnahme daher lediglich auf einem Zeitraum von sechs Monaten beruht. Dass sich der Kläger in den ersten sechs Monaten nach Beginn seiner Bewährungszeit rechtstreu verhalten und erste stabile soziale Strukturen geschaffen hat, ist erfreulich, doch rechtfertigt dies im vorliegenden Fall nicht die Prognose, dass der Kläger die Gewähr bietet, in Zukunft nicht gegen seine beruflichen Pflichten zu verstoßen. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Stellungnahme von Frau E. vom 13.12.2018 nicht relevant ist, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers derjenige der letzten Behördenentscheidung - hier: des angefochtenen Bescheides vom 11.12.2017 - ist.

Der Widerruf der Erlaubnis stellt zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dieser ist jedoch gerechtfertigt. Fraglich ist, ob es sich schon um einen Eingriff auf der Stufe der Berufswahl handelt, wenn der Kläger weiter als Pflegekraft - nur ohne Führung der Bezeichnung als Altenpfleger - tätig bleiben darf, oder lediglich um eine Beschränkung der Berufsausübung. Das Bundesverfassungsgericht stellt Eingriffe in die Arbeitsplatzwahl Berufswahlbeschränkungen dabei weitgehend gleich (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris). Dies kann jedoch dahinstehen, da es sich vorliegend um den Schutz von wichtigen Gemeinschaftsgütern handelt. Neben dem Schutz des Einzelnen sind hierunter auch die Funktionsfähigkeit der Gesundheitspflege, das Vertrauen der Patienten in das Pflegepersonal, die Wertschätzung der Pflegeberufe in der Gesellschaft und die Integrität des krankenpflegerischen Berufsstandes zu fassen. Auf dieser Stufe muss die Berufsfreiheit des Klägers hinter der körperlichen Integrität der Patienten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und den aufgeführten Gemeinschaftsgütern zurückstehen. Insofern genügt die Rechtfertigung unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstoßes auch den Anforderungen an einen Eingriff in die Berufswahl des Klägers. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hat das Gericht ebenfalls berücksichtigt, dass es dem Kläger durch den Widerruf nicht verwehrt ist, weiterhin einen pflegerischen Beruf auszuführen. Des Weiteren ist es dem Kläger möglich, erneut die Bezeichnung zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" zu beantragen, sofern er die nötige Zuverlässigkeit wiedererlangt und ihm ein diesbezüglicher Nachweis gelingt.

Ist nach alledem der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" rechtmäßig, da sich der Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Altenpflegeberufs ergibt, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Widerruf (auch) deswegen zu Recht ergangen ist, weil der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 AltPflG). Der Beklagte selbst scheint hiervon nicht auszugehen, da ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids die abschließende Klärung der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des Altenpflegeberufs derzeit dahinstehen könne.

2. Die Anordnung der unverzüglichen Herausgabe der Anerkennungsurkunde - sofern das Originaldokument wiedergefunden werden sollte - unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Die Anordnung beruht auf § 52 Satz 1 HVwVfG. Hiernach kann die Behörde die aufgrund eines Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist. Der Inhaber dieser Urkunden oder Sachen ist nach Art. 52 Satz 2 HVwVfG zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Eine Rückforderung kann auch schon dann erfolgen, wenn der die Unwirksamkeit auslösende Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 52 Rn. 15).

Die Voraussetzungen von § 52 Satz 1 HVwVfG sind vorliegend erfüllt. Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger - zu Recht (s.o.) - die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" widerrufen. Der Widerruf ist zwar noch nicht unanfechtbar, doch ist er sofort vollziehbar, da die Beklagte diesbezüglich in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids vom 11.12.2017 die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

3. Soweit schließlich im angefochtenen Bescheid Verwaltungskosten in Höhe von 400 Euro festgesetzt werden, ist diese Entscheidung nur insofern rechtmäßig, als ein Betrag von 336 Euro festgesetzt wird; die Festsetzung von Verwaltungskosten darüber hinaus ist dagegen rechtswidrig.

Die Geltendmachung der Kosten beruht auf § 2 Abs. 1 HVwKostG i.V.m. Ziffer 122 VwKostO-HMSI in der vom 15.12.2015 bis 15.10.2018 geltenden Fassung i.V.m. Ziffer 1412 AllgVwKostO in der vom 01.12.2015 bis 28.12.2017 geltenden Fassung. Nach § 2 Abs. 1 HVwKostG bestimmt die Landesregierung die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung), wobei die in einer Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Gebührentatbestände nach Maßgabe des § 4 HVwKostG u.a. auch im Falle des Widerrufs einer Amtshandlung gelten. Nach Ziffer 122 VwKostO-HMSI bemessen sich die Gebühren für den Widerruf einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 AltPflG nach Zeitaufwand, wobei die Gebühr höchstens 1.000 Euro betragen darf. Nach Ziffer 1412 AllgVwKostO wird für Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Betrag von 16 Euro je Viertelstunde angesetzt.

Hieran gemessen ist vorliegend nur die Geltendmachung von Verwaltungskosten in Höhe von 336 Euro gerechtfertigt. Dem entsprechenden Vermerk im beigezogenen Verwaltungsvorgang zum hiesigen Verfahren lässt sich entnehmen, dass der Betrag von 400 Euro unter Zugrundelegung von Kosten in Höhe von 16 Euro pro Viertelstunde Arbeitszeit im gehobenen Dienst bei einem Zeitaufwand von 6 Stunden und 15 Minuten entspricht (vgl. Bl. 242 des Verwaltungsvorgangs). Als Arbeitszeiten von Frau M. (gehobener Dienst) wurden angegeben: 05.12.2017, 9.00 Uhr bis 11.50 Uhr, und 07.12.2017, 10.00 Uhr bis 11.50 Uhr und 13.30 Uhr bis 14.05 Uhr. Ausgehend hiervon beträgt der summierte Zeitaufwand jedoch nicht 6 Stunden und 15 Minuten, sondern nur 5 Stunden und 15 Minuten. Hieraus folgt eine Verwaltungsgebühr von (lediglich) 336 Euro.

II. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" zu erteilen, ist die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage unzulässig.

Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt allgemein davon ab, dass der Kläger den klageweise verlangten Erlass des Verwaltungsakts in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, nachdem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.2020 - 6 B 54/19 - juris, Rn. 23 m.w.N.).

Vorliegend hat der Bevollmächtigte des Klägers weder vorgetragen, dass der Kläger einen vorherigen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" gestellt hat, noch ist aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass ein solcher Antrag gestellt wurde.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Hiernach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Soweit der Kläger hinsichtlich eines Teils seines Klagebegehrens - nämlich soweit in dem angefochtenen Bescheid Verwaltungsgebühren von mehr als 336 Euro festgesetzt worden sind - obsiegt, fällt das entsprechende Unterliegen des Beklagten im Verhältnis zum Übrigen der Teil der Klage, mit dem der Kläger unterlegen ist, nicht ins Gewicht und ist damit nach Überzeugung des Gerichts als gering anzusehen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird endgültig auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die endgültige Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos.

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